Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4781/2006
{T 0/2}

Urteil vom 30. September 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien
A_______, geboren [...],
Libanon,
vertreten durch LL. M. lic. iur. Susanne Sadri,
[...],
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2006 / N_______.

Sachverhalt:

I.

Am 22. Januar 1991 zog der Beschwerdeführer sein am 30. Juli 1990 in der Schweiz eingereichtes, erstes Asylgesuch zurück, worauf das Asylverfahren mit Verfügung des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vom 24. Januar 1991 abgeschrieben wurde. Am 7. Februar 1991 kehrte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat Libanon zurück.

II.

A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B_______ im Südlibanon stammender, seit [...] mit seiner Familie in Beirut lebender Schiite, verliess nach eigenen Angaben mittels Beziehungen seinen Heimatstaat Libanon am 3. Dezember 2004 und reiste mit echten Reisedokumenten über Zypern und Frankreich am 3., 4. oder 5. Dezember 2004 in die Schweiz ein, wo er am 7. Dezember 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 8. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe zu seinen Ausreise- und Asylgründen erstmals befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C_______ zugewiesen, welcher am 5. Januar 2005 ebenfalls eine Anhörung durchführte. Am 7. April 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach seinem Schulabschluss habe er sich im Jahre 1987 oder 1988 der schiitischen Amal-Miliz resp. Amal-Bewegung angeschlossen und überwiegend Wachdienst verrichtet. Auf Grund einer Strassensperre der Amal im Jahre 1989 habe einer seiner Kollegen auf einen nicht anhalten wollenden Autolenker geschossen und diesen getötet. Im Jahre 1996 hätten die Behörden deswegen ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die anderen Milizionäre eingeleitet. Dabei sei er zu Unrecht beschuldigt worden, das Tötungsdelikt begangen zu haben. Der tatsächliche Täter gehöre - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - noch heute der Amal-Bewegung an und geniesse ihren vollumfänglichen Schutz. Der Name des Beschwerdeführers sei aufgrund des Strafverfahrens sogar in der Zeitung erschienen und man habe gar ein Todesurteil für ihn gefordert. In der Folge habe die libanesische Armee versucht, ihn zu töten. Etwa im Jahre 1996 sei er in Abwesenheit verurteilt worden. Das Gericht habe zwar bei der höchsten Strafe - Hinrichtung - angefangen, dann jedoch sei die Strafe insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und der Amnestie von 1991 gemildert und in eine zehnjährige Freiheitsstrafe umgewandelt worden, wobei das Verfahren immer noch hängig sei.
Im Jahre 2000 habe er den Libanon verlassen und sei über Jordanien nach Deutschland gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Obwohl sein Gesuch um Asylgewährung noch hängig gewesen sei, sei er nach einem Jahr Aufenthalt in Deutschland zu seiner Schwester nach D_______ gegangen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Hier habe man ihn gleichwohl - mit der Begründung, er stelle eine Gefahr für die [...] Gesellschaft dar - festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Im Februar 2002 sei er in den Libanon ausgeschafft und umgehend im Roumie-Gefängnis in Beirut inhaftiert worden. In dieser Strafanstalt habe er unter schwierigsten Bedingungen leben müssen und sei zudem misshandelt worden. Im [...] 2003 sei er schliesslich aufgrund einflussreicher Beziehungen gegen Kaution aus der Haft entlassen worden, obwohl das Verfahren noch hängig gewesen sei. Er habe in der Folge seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei in die Schweiz gereist, denn er befürchte zum einen, wieder in Haft genommen und misshandelt zu werden, zum anderen Opfer von Blutrache durch die aus E_______ stammende Familie des Getöteten zu werden. Letzteres vermute er, weil er wiederholt telefonisch bedroht worden sei.
Sodann habe er [...] 2005 einem libanesischen Journalisten in F_______ ein Interview gegeben, in welchem er namentlich die Korruption in seinem Heimatland kritisiert habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer, allerdings nur in Kopie, eine Gerichtsvorladung für den [...] 2004, etliche Gerichtsakten in Kopie betreffend sein hängiges Strafverfahren im Libanon sowie ein Anwaltsschreiben vom 14. April 2005 zu den Akten. Zudem reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass zu den Akten.

B.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Bestätigungsschreiben - samt Übersetzung - seines Rechtsvertreters im Libanon ein. Darin wird ausgeführt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Tötung zu diesem Zeitpunkt noch hängig sei und dass der Beschwerdeführer das Land aus Angst vor Blutrache verlassen habe.

C.
Mit Schreiben vom 5. September 2005 bestätigte der Dienst für Analysen und Prävention des Bundesamtes für Polizei (fedpol), dass der Beschwerdeführer dem Dienst nicht negativ bekannt sei. Ferner seien die vorliegenden Grundlagen nicht ausreichend, um eine Ablehnung des Asylgesuches im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu rechtfertigen.

D.
Das BFM ersuchte am 3. Juni 2005 sowie am 24. März 2006 die Schweizerische Vertretung in Beirut um weitere Abklärungen betreffend das Strafverfahren des Beschwerdeführers im Libanon. Laut Botschaftsauskunft vom 25. Juli 2005 sowie vom 1. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer - gemäss den Angaben des Vertrauensanwalts der Botschaft - zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von 21 Monaten, verurteilt worden. Das Strafmass wäre allerdings bei fünf Jahren Gefängnisstrafe gelegen, wenn sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren nicht durch Flucht entzogen hätte. Die Angaben, dass der Beschwerdeführer in Haft misshandelt worden sei, seien unrichtig. Des Weiteren habe ein Onkel des Beschwerdeführers, der auch Gemeidepräsident von B_______ sei, die Angelegenheit bereits mit der Familie des Opfers geregelt. Dem Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2006 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung gewährt.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 reichte der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein und führte zusätzlich zum bereits geschilderten Sachverhalt aus, der Beschwerdeführer sei im Gefängnis zwei Mordversuchen der Familie des Opfers gerade noch entgangen. Ferner stehe die ihm im Libanon drohende Strafe im Zusammenhang mit dem damaligen Engagement des Beschwerdeführers für die Amal-Miliz. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund der in Haft erlittenen Misshandlungen bei einem Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung.

E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2006 - eröffnet am 6. Juli 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und würden somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sowie für den Beschwerdeführer zumutbar. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Eingabe vom 7. August 2006 (fälschlicherweise datiert auf den 7. August 2005) reichte die heutige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und politisches Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Als Beweismittel wurde ein Brief des Gemeindepräsidenten von B_______ vom 4. Juli 2006 mit Übersetzung zu den Akten gereicht. Mit dem Schreiben bestätigte der Gemeindepräsident von B_______, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor den libanesischen Justizbehörden immer noch hängig sei. Ausserdem führte er aus, er habe weder in der Blutrache-Sache vermittelt noch eine entsprechende Aussage gemacht.

Mit Eingabe vom 11. August 2006 wurde die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung eingereicht.

G.
Mit Verfügung der ARK vom 15. August 2006 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt führte aus, den Erläuterungen in der Beschwerdeeingabe könne nicht gefolgt werden, da erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhalts ("die Blutrache der Familie des Toten ist jederzeit möglich") des eingereichten Schreibens des Gemeindevorstehers von B_______ vom 4. Juli 2006 bestehen würden. Vielmehr handle es sich hier um ein Gefälligkeitsschreiben des Gemeindepräsidenten und Onkels des Beschwerdeführers. Zudem gehe das BFM weiterhin davon aus, dass die Schweizerische Vertretung im Libanon Kontakt mit dem Gemeindepräsidenten aufgenommen habe, andernfalls man die obgenannten Auskünfte nicht hätte machen können. Sodann sei aufgrund der aktuell herrschenden Lage im Libanon die Heimkehr dem Beschwerdeführer zumutbar.

I.
Mit fristgerechter Replikeingabe vom 12. Oktober 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die gleiche Stellungnahme des Gemeindepräsidenten von B_______ vom 4. Juli 2006, welche diesmal mit dem Original-Stempel des libanesischen Innenministeriums versehen sei, zu den Akten und führte aus, dass diese Erklärung bekräftige, dass es sich beim Inhalt des Schreibens vom 4. Juli 2006 um kein Gefälligkeitsschreiben - entgegen der Ansicht des BFM - handle. Ferner entgegnete die Rechtsvertreterin sinngemäss, dass es sich bei dem Gemeindevorsteher nicht um den Onkel des Beschwerdeführers handle.

J.
Am 1. Januar 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle - unter anderem - der vormaligen ARK.

K.
Der behandelnde Therapeut des Beschwerdeführers reichte ein ärztliches Zeugnis vom 8. Februar 2008 und einen ärztlichen Bericht vom 4. Mai 2009 mit entsprechenden Beilagen zu den Akten. Das ärztliche Zeugnis vom 8. Februar 2008 attestiert dem Beschwerdeführer eine massiv angeschlagene Psyche sowie die Zunahme einer Suizidgefährdung. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem [...] 2005 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Auf den detaillierten Inhalt wird in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.

L.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren nach Möglichkeit prioritär behandelt werde. Der ärztliche Bericht vom 4. Mai 2009 von [Arzt] mitsamt den Beilagen (Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. Juli 2008, Austrittsbericht der [...] vom 28. Mai 2008, Bericht des [...] vom 1. Dezember 2008, Austrittsbericht der [...] vom 2. März 2009) wurde der Rechtsvertreterin zur Kenntnis gebracht und dieser Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
In der Folge ging keine Stellungnahme seitens der Rechtsvertreterin ein.

M.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 monierte der behandelnde Therapeut, dass trotz Zusicherung des Bundesverwaltungsgerichtes, das vorliegende Verfahren prioritär zu behandeln, bisher nichts geschehen sei. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert und er habe im [...] 2009 erneut zwei Wochen psychiatrisch hospitalisiert werden müssen, weil er dem Stress betreffend der Ungewissheit, ob er ausgeschafft werde, nicht gewachsen sei. Inzwischen müsse er täglich medikamentös mit Valium behandelt werden, was bei einer Langzeitanwendung zu einer Abhängigkeit führen werde.

N.
Der Beschwerdeführer ist mehrmals in der Schweiz strafrechtlich aufgefallen: Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom [...] 2007 betreffend geringfügiges Vermögensdelikt und Strafanzeigen vom [...] 2008 bzgl. SVG-Delikts sowie vom [...] 2009 betreffend einfacher Körperverletzung, evt. Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch sowie Sachbeschädigung.

Aus dem ersten Asylverfahren sind ferner folgende Vorfälle bekannt: eine Anzeige wegen Diebstahlsversuch in einem Verkaufsgeschäft aus dem Jahre 1991, eine Anzeige wegen wiederholten, bandenmässigen Ladendiebstahls aus dem Jahre 1990 sowie eine Anzeige wegen Entwendung in einem Verkaufsgeschäft aus dem Jahre 1990.

O.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss ihre Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2006 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland wegen eines Tötungsdeliktes zu zehn Jahren Haft, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von 21 Monaten, verurteilt worden, und es gehöre zur legitimen Pflicht eines Staates, solche Straftaten zu ahnden. Den Akten seien auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Strafe gegen eine der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geschützten Eigenschaften gerichtet sei. Zudem sei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich, dass sein politischer Hintergrund bei dem adäquat ausgefallenen Strafmass eine Rolle gespielt habe. Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, er sei gar nicht der Täter im fraglichen Tötungsdelikt gewesen, wendete das Bundesamt ein, dass auch in einem rechtsstaatlich korrekt verlaufenden behördlichen Verfahren es immer wieder vorkomme, dass Unschuldige involviert beziehungsweise unter Umständen sogar verurteilt würden; dies allein begründe jedoch noch keine Asylrelevanz, denn der Betroffene könne sich mit staatlichen Mitteln dagegen zur Wehr setzen. Ausserdem handle es sich bei den gemachten Aussagen um reine Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er sich dem Strafverfahren durch Flucht entzogen habe, sei ein klares Indiz für seine Täterschaft. Ferner müsste der Beschwerdeführer die gegen ihn verhängte Strafe in einem Gefängnis verbüssen, wo - gemäss Ermittlungen der Schweizerischen Vertretung in Beirut - Misshandlungen nicht vorkämen. Ausserdem sei es im Libanon möglich, bei allfälligen Misshandlungen gegen fehlbare Beamte mit staatlichen Mitteln vorzugehen. Was die befürchtete Blutrache betreffe, seien die libanesischen Behörden grundsätzlich willig und fähig, Betroffene vor Übergriffen seitens privater Dritter zu verteidigen, jedoch bestehe in keinem Staat eine Garantie für jederzeitigen Schutz der Bürger. Gemäss der Auskunft der Schweizer Vertretung in Beirut sei es allerdings - aufgrund der Verhandlungen des Onkels des Beschwerdeführers mit den Angehörigen des Opfers - wenig wahrscheinlich, dass diese Blutrache nehmen würden. Schliesslich vermöge auch die Behauptung, ein libanesischer Journalist habe mit dem Beschwerdeführer in F_______ ein Interview geführt, in welchem sich dieser kritisch über die Zustände im Libanon geäussert habe, keine begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken, da die Machtträger im Libanon durchaus Kritik an staatlichen Institutionen zulassen würden.

4.2 Demgegenüber wendete der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ein, dem Beschwerdeführer seien aufgrund der Macht der Amal-Bewegung und der Korruptheit der libanesischen Regierung beziehungsweise Richter ernsthafte Nachteile zugefügt worden. Er sei im mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt gefoltert, geschlagen und unrechtmässig verurteilt worden. Aufgrund der schlechten Haftbedingungen sei er traumatisiert und leide unter diversen körperlichen sowie seelischen Beschwerden. In der Rubrik "Sachverhalt und Prozessgeschichte" der Beschwerde wurde geltend gemacht, libanesische Gerichte hätten den Beschwerdeführer - in Abwesenheit - zur einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt; aufgrund seines Alters und der Amnestie von 1991 sei die Strafe allerdings in zehn Jahre Freiheitsentzug umgewandelt worden. Unter "Begründung der Flüchtlingseigenschaft" wurde erläutert, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1996 zu einer Todesstrafe verurteilt worden, was auch in zwei Zeitungen publiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe schliesslich auch keine inländische Fluchtalternative, zumal er von den staatlichen Organen gesucht werde.

Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits ausgeführten Sachverhaltes.
4.3
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde namentlich geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe weiterhin Blutrache (vgl. oben, Bst. I). Zudem wurden Beweisunterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereicht (vgl. oben, Bst. K und M).

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

5.1 Wie das BFM zutreffend ausführte, ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund der Anklage, eine gemeinrechtliche Straftat begangen zu haben, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren - unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 21 Monaten - verurteilt wurde. Diesbezüglich liegen sowohl Beweise (vgl. die unter Bst. A aufgeführten Unterlagen) wie auch die Bestätigung der Schweizerischen Botschaft vor. Folglich droht ihm bei seiner Rückkehr der noch ausstehende Strafvollzug. Gemäss den Ausführungen des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stehe die drohende Strafe im Zusammenhang mit der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Amal-Miliz und weise somit einen politischen Hintergrund auf. Ein Hinweis, dass es sich hierbei um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - und nicht ausschliesslich um eine rechtstaatlich legitimierte Fahndung mit anschliessender Verurteilung aufgrund eines Tötungsdeliktes - handelt, ist aus den Akten indes nicht ersichtlich. Zudem vermag auch die Höhe der ausgefällten Strafe eine Verfolgungsmotivation nicht zu bestätigen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine sogenannte malus-behaftete Strafverfolgung verneint werden muss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe das Tötungsdelikt gar nicht begangen, entfaltet vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen keine Asylrelevanz, sondern ist Thema eines innerstaatlichen Strafverfahrens mit entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten; die Erwägungen des BFM in diesem Zusammenhang sind somit zutreffend.

5.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Blutrache seitens der Familie des Opfers kommt das Gericht zum Schluss, dass das BFM den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung keine asylbeachtliche Bedeutung schenkte. Angesichts der Auskunft der Schweizerischen Vertretung im Libanon - der Onkel des Beschwerdeführers habe mit der Witwe des Ermordeten verhandelt und es sei lediglich das Versöhnungsgeld noch ausstehend - muss zwingend zumindest ein Kontakt zwischen dem Onkel und dem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft stattgefunden haben, andernfalls hätte die Botschaft gar keine Auskünfte diesbezüglich machen können. Wenn dies in der Beschwerde nun bestritten wird, vermag das nicht zu überzeugen. Da es sich zudem nach den Angaben der Schweizerischen Vertretung beim Gemeindepräsidenten um den Onkel des Beschwerdeführers handle, ist das Schreiben vom 4. Juli 2006 als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Am Gefälligkeitscharakter des Schreibens ändern auch die darauf angebrachten Original-Stempel nichts.

5.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Untersuchungshaft misshandelt worden, anbelangt, so hält es das Gericht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen erlebt hat. Die Botschaftsabklärung, in welcher der Vertrauensanwalt festhält, die angeblich erlittenen Misshandlungen seien unglaubhaft, gar lächerlich (vgl. B27/8 S. 7), ist in diesem Punkt nicht überzeugend, zumal in der selben Botschaftsabklärung die Möglichkeit von Misshandlungen in der Untersuchungsphase eines Strafverfahrens zwecks Erlangen eines Geständnisses eingeräumt wird. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Misshandlungen explizit im Zusammenhang mit der ehemaligen Amal-Tätigkeit des Beschwerdeführers oder einer weiteren in Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geschützten Eigenschaft stehen würden. Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte, besteht im Libanon ferner die Möglichkeit, gegen fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg vorzugehen, da Verfehlungen von Beamten geahndet werden. Nach dem Gesagten führen somit die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend erlittener Misshandlungen in Untersuchungshaft im asylrechtlichen Lichte mangels Verfolgungsmotivation nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

5.4 Letztlich erachtet das Gericht die Ausführungen des BFM betreffend das Interview mit dem libanesischen Journalisten, in welchem sich der Beschwerdeführer kritisch über die Zustände im Libanon äusserte, ebenfalls als zutreffend. Auch das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Äusserungen in der Heimat in begründeter Weise eine Verfolgung drohen würde; es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.

5.5 Folglich erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Heimatland aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ernsthafte Nachteile erlitten habe oder solche in begründeter Weise befürchten müsse. Das BFM hat somit zu Recht und mit zutreffender Begründung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.4 Fraglich ist allerdings, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Sinne des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots zulässig ist oder ob sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 UN-Folterkonvention verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
7.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei während der Haft im Roumieh-Gefängnis im Jahre 2002/2003 misshandelt worden und und es drohe ihm erneut Folter im Strafvollzug. Dabei gilt es im Wesentlichen Folgendes festzuhalten:

Der Libanon hat die UN-Folterkonvention im Jahr 2000 ratifiziert. Ob er die darin enthaltenen Bestimmungen jedoch einhält und die vorgesehenen Massnahmen seither implementiert hat, konnte nie überprüft werden. Einen von der UNO verlangten Bericht zu den ergriffenen Massnahmen hat das Land nie eingereicht (Human Rights Watch, Lebanon: Government misses UN Deadline on torture prevention, 23. Dezember 2009; US Department of State, 2009 Human Rights Report: Lebanon, 11. März 2010). Ende 2008 unterzeichnete der Libanon das Optional Protocol to the UN Convention against Torture (OPCAT), welches von der libanesischen Regierung verlangt, innerhalb eines Jahres Mechanismen einzurichten, welche Folter durch regelmässige Besuche in den Haftanstalten verhindern sollen. Das Justiz-Ministerium ergriff in der Folge einige erste Massnahmen und setzte ein Komitee zur Einführung des Programms ein, danach kam es jedoch zu einem Stillstand (Human Rights Watch, Lebanon: Government misses UN Deadline on torture prevention, a.a.O.). Die Verantwortung für Misshandlungen und Folter in libanesischen Haftanstalten bleibt sehr schwer fassbar und Ergebnisse von Untersuchungen werden oft gar nicht publik gemacht (Human Rights Watch, Lebanon: Government misses UN Deadline on torture prevention, a.a.O.). Zahlreiche Menschenrechtsgruppen berichten von Folterungen und Schlägen während Befragungen in den Haftzentren. Davon betroffen sind mehrere Einrichtungen, darunter der militärische Nachrichtendienst des Verteidigungsministeriums sowie die Informationsabteilung der inneren Sicherheitskräfte (The Lebanese Association for Education and Training (ALEF), Lebanon: The Painful Whereabouts of Detention, Februar 2008, zitiert in: Freedom House, Countries at crossroad 2010: Lebanon, April 2010, S. 9; Human Rights Watch, Lebanon: Government misses UN Deadline on torture prevention, a.a.O.). Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahre 2002 bestanden glaubhafte Hinweise dafür, dass Folter bei der Befragung von Häftlingen auf libanesischen Polizeistationen und in Militärgefängnissen angewendet wurde (vgl. SFH, Libanon Lageanalyse Dezember 2001, März 2002, S. 2). Das UK Home Office sprach in einem Bericht aus dem Frühjahr 2002 von Unruhen im Roumieh-Gefängnis im April 1998; die Häftlinge hätten sich über Überfüllung und Misshandlung beklagt (UK Home Office Immigration and Nationality Directorate Country Assessment Lebanon, 1. April 2002, http://www.unhcr.org/refworld/docid/3c2b4e140.html, abgerufen am 2. August 2010). Schliesslich berichtete auch Amnesty International im Mai 2003 von Folter im Roumieh-Gefängnis (Amnesty International, Lebanon: Torture and unfair trial of the Dhinniyyah detainees, 6. Mai 2003).

Wie bereits erwähnt, würde es gemäss den durch den Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Beirut vorgenommenen Abklärungen im Libanon zwar vorkommen, dass im Rahmen der Ermittlungen durch die Polizei Druck auf Angeschuldigte ausgeübt werde. Im Falle des Beschwerdeführers seien die Untersuchungshandlungen jedoch abgeschlossen und er müsse die gegen ihn verhängte Strafe in einem Gefängnis verbüssen, wo Misshandlungen nicht vorkämen. Diese vorbehaltlosen positiven Einschätzungen vermag das Gericht angesichts der vorstehenden zitierten zahlreichen Berichte nicht zu teilen. Vielmehr sind ernsthafte Anhaltspunkte zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Strafvollzug erneut Misshandlungen drohen könnten.
7.4.2 Ob die Menschenrechtssituation im Heimatstaat betreffend Folter im Gefängnis den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen lässt, kann im vorliegenden Fall letztlich aufgrund der nachfolgend unter Ziffer 7.5 ausgeführten Zumutbarkeits-Diskussion, welche im Ergebnis festhält, dass ein Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar erscheint, offen bleiben. Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es, wenn eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar zu bezeichnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5.1. Aus dem ärztlichen Bericht von [Arzt], FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2009 geht namentlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren (ab [...] 2005) in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und bereits wiederholt - aufgrund der Zuspitzung der Symptome mit Panikattacke und deutlicher Suizidalität - psychiatrisch hospitalisiert werden musste (vgl. die Austrittsberichte der [...] vom 28. Mai 2008 und 2. März 2009). Der Psychostatus des Beschwerdeführers sei deutlich auffällig: er sei schwer verspannt, seine Gliedmassen seien immer in Bewegung sowie zittrig-verkrampft und das Gesicht sei verhärtet. Er entwickle zunehmend massive, zum Teil irreversible körperliche Folgeschäden - wie namentlich eine Persönlichkeitsveränderung - durch den Dauerstress. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Folter, Gefängnis sowie Flucht und würde beim Berichten von Flashbacks in deutliche Erregung geraten, habe Alpträume und sei ohne Behandlung suizidgefährdet. Deshalb müsse er mit Medikamenten gegen Depression und Ängste behandelt werden. Mit Schreiben von [Arzt] vom 7. Dezember 2009 wird sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch verschiedene Beruhigungsmittel (Valium) einnehmen müsse, weil seine Verspannungen zu Hämorrhoidalleiden mit Dauerblutungen am Anus und sein Zähneknirschen zu einer fortschreitenden Zerstörung des Gebisses führen würden. Die verabreichte Valium-Medikation habe aber ihrerseits eine zerstörerische Wirkung, da eine Langzeitanwendung zu Abhängigkeit führe. Nach einer Begutachtung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes wurden im Bericht vom 9. Juli 2008 dem Beschwerdeführer schwere psychische Störungen nach Extremtraumatisierungen mit einem beginnenden Übergang zu andauernden Persönlichkeitsänderung diagnostiziert. Er sehe und erlebe in Form von Flashbacks immer wieder Gefängnis- und Folterszenen und leide an Ein-, Durchschlafschwierigkeiten und Alpträumen. Zeitweilig würden sich auch Suizidgedanken aufdrängen.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass die ärztlichen Berichte in ihrer diagnostischen Zuordnung übereinstimmend sind. Ferner gilt es festzuhalten, dass es sich bei den die Diagnose stellenden Ärzten um spezialisierte Fachärzte handelt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seinen Befragungen eindringlich und glaubhaft über erlebte Folterungen und die davon getragenen gesundheitlichen Probleme berichtet. Schliesslich hat auch der bei der kantonalen Befragung anwesende Hilfswerkvertreter das BFM ausdrücklich auf seine Beobachtungen hingewiesen, die auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers schliessen lassen (vgl. B 10/1).

Das Gericht geht somit zweifelsfrei von der Richtigkeit der diagnostischen Befunde aus.

7.5.2 Im Folgenden ist daher abzuklären, wie es um das Gesundheitssystem sowie die Haftbedingungen im Libanon steht und ob dem Beschwerdeführer eine angemessene Behandlungsmöglichkeit im Strafvollzug in seinem Heimatland gewährleistet werden kann.

Gemäss dem U.S. Department of State sind die Haftbedingungen im Libanon allgemein sehr schlecht und genügen internationalen Standards nicht. Die staatlichen Gefängnisse sind überfüllt, die sanitären Einrichtungen darin sehr dürftig und die medizinische Betreuung der Häftlinge völlig unzureichend. In den Anstalten sind beinahe doppelt so viele Menschen eingesperrt wie Platz vorhanden wäre (US Department of State, 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.). Auch der Jahresbericht 2009 des IKRK thematisiert die Haftbedingungen im Libanon und stützt sich dabei unter anderem auf eigene Besuche in libanesischen Haftanstalten. Dem Bericht zufolge haben sich der Zugang zu Wasser und zu medizinischer Versorgung in vereinzelten Einrichtungen verbessert (ICRC, Annual Report 2009: Lebanon, 19. Mai 2010). Im Jahre 1994 wurde in den libanesischen Haftanstalten eine Bestimmung bezüglich der Haft von psychisch kranken Personen eingeführt. Im Roumieh-Gefängnis wurde sogar speziell eine Abteilung für psychisch kranke Häftlinge geschaffen (Centre Libanais des Droits Humains, Prisons du Liban: Préoccupations humanitaires et légales, 2010). Die meisten libanesischen Gefängnisse leiden jedoch unter einem Mangel an medizinischem Personal. Das Personal in den Haftzentren beklagte sich zudem über einen Mangel an Medikamenten und medizinischem Material (Centre Libanais des Droits Humains, Prisons du Liban, a.a.O.). Sehr problematisch bei medizinischen (physiologischen und psychologischen) Notfällen ist zudem, dass in libanesischen Haftanstalten die Türen zu den Zellen jeweils um 17:00 Uhr geschlossen werden und während der ganzen Nacht nur mit der Zustimmung des Staatsanwalts geöffnet werden dürfen. Das Leben einzelner Häftlinge hängt in Notfällen einerseits vom guten Willen des Wachpersonals, seiner Professionalität und seinen Kompetenzen zur richtigen Einschätzung der Situation und andererseits von der Antwort des Staatsanwalts ab (Centre Libanais des Droits Humains, Prisons du Liban, a.a.O.). Laut dem Amnesty International Jahresbericht 2003 seien im März 2002 zwei irakische Asylsuchende im libanesischen Roumieh-Gefängnis ums Leben gekommen, weil sie wahrscheinlich nicht angemessen medizinisch versorgt worden seien. Einem Bericht von Médecins sans Frontières ist zu entnehmen, dass das libanesische Gesundheitssystem im Allgemeinen sehr teuer ist, weil es stark privatisiert ist. Die Kosten für die Behandlung psychischer Erkrankungen sind durch die öffentliche Hand nicht gedeckt. Von den schätzungsweise 17 Prozent der Bevölkerung, welche mit psychischen Problemen konfrontiert sind, haben lediglich 11 Prozent Zugang zu medizinischer Behandlung (Medecins sans Frontieres, 2008 International Activity Report - Lebanon, 31. August
2009). Gemäss dem Eastern Mediterranean Health Journal erhalten nur 14,6 Prozent derjenigen Personen, welche unter massiven psychischen Störungen leiden, eine Behandlung (Eastern Mediterranean Health Journal, Mental health care in Lebanon: policy, plans and programmes, 2009, S. 1598 und 1600, http://www.emro.who.int/emhj/1506/15_6_2009_1596_1612.pdf, abgerufen am 1. September 2010). Es muss davon ausgegangen werden, dass betreffend das libanesische Gesundheitssystem für Häftlinge im Strafvollzug keine besseren Bedingungen bestehen.

In welchem Gefängnis der Beschwerdeführer den Haftvollzug antreten muss, ist nicht erstellt. Aus den obigen Ausführungen geht deutlich hervor, dass der Vollzug unter dem Gesichtspunkt der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers unzumutbar ist, da ernsthaft angenommen werden muss, dass die von ihm benötigte medizinische Behandlung in den libanesischen Gefängnissen nicht gewährleistet werden kann und Suizidgefahr befürchtet werden müsste.
7.5.3 Zu prüfen bleibt, ob die vorläufigen Aufnahme unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG verweigert werden müsste.

Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz durch die oben unter Bst. N aufgeführten Vorfälle deliktisch auffällig. Somit ergibt sich zwar, dass er in der Schweiz strafrechtlich verurteilt wurde; eine Verurteilung aufgrund eines geringfügigen Vermögensdeliktes erreicht allerdings die erforderliche Intensität im Sinne des Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG nicht. Ferner müssen die weiteren zur Anzeige gebrachten Vorfälle aufgrund des in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren geltenden Grundprinzips der Unschuldsvermutung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens unberücksichtigt bleiben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, ob es in diesen Fällen zur Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist. Was die Vorfälle aus den Jahren 1990 und 1991 betrifft, ist bereits angesichts des seitherigen langen Zeitablaufs festzuhalten, dass ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme aufgrund jener Ereignisse als offensichtlich unverhältnismässig gelten müsste.

7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG. Folglich hat das Bundesamt die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

8.

8.1 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und auch zu Recht die Wegweisung angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Die Beschwerde ist allerdings in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 15. August 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 4. August 2006) nicht mehr bedürftig ist.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 19. August 2010 eine Kostennote ein, gemäss welcher sie für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt neun Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 20.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) angesichts des hälftigen Obsiegens eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 450.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 450.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4781/2006
Datum : 30. September 2010
Publiziert : 12. Oktober 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2006


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  50  52  63  64  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
libanon • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • verurteilter • heimatstaat • familie • onkel • vorläufige aufnahme • untersuchungshaft • sachverhalt • leben • unentgeltliche rechtspflege • weiler • opfer • report • richtigkeit • verfahrenskosten • bundesamt für migration • monat • asylverfahren
... Alle anzeigen
BVGer
E-4781/2006
EMARK
2001/21 • 2006/6
BBl
2002/3818