Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1633/2006
{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 30. September 2009

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Einzelrichterin),
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
handelnd durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTG / 2. Semester 2004 bis 1. Semester 2005).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 13. Juli 2006 als Mehrwertsteuerpflichtige in dem von der die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register eingetragen war,
dass X._______ für die Abrechnungsperioden 2. Semester 2004 bis 1. Semester 2005 (Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006) ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten gegenüber der Verwaltung trotz Mahnung nicht nachkam,
dass demzufolge die ESTV eine Schätzung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nach pflichtgemässem Ermessen vornahm und X._______ dazu verpflichtete, Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. Juni 2005 (mittlerer Verfall) zu bezahlen,
dass X._______ gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhob, den die ESTV in Bestätigung der Mehrwertsteuerforderung mit Entscheid vom 20. Februar 2006 aufhob,
dass die Beiständin von X._______ mit Schreiben vom 9. März 2006 Einsprache erhob und beantragte, die Mehrwertsteuerschuld sei zu erlassen, da die Einsprecherin zu keinem Zeitpunkt Geschäftstätigkeiten ausgeübt habe,
dass die ESTV X._______ am 20. Juni 2006 aufforderte, die fehlenden Abrechnungsformulare für das 2. Semester 2004 bis 1. Semester 2005 binnen einer Frist von drei Tagen nachzureichen, wobei sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auf die Einsprache bei Nichteinreichung der entsprechenden Abrechnungsformulare nicht eingetreten werde,
dass X._______ diese Frist ungenützt verstreichen liess und die ESTV mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 auf die Einsprache nicht eintrat,
dass X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihrer Beiständin vom 29. August 2006 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben liess,
dass diese Beschwerde per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber von der SRK übernommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 die Graphologin ... zur Sachverständigen ernannte, um die Echtheit der Unterschriften der Beschwerdeführerin auf den Formularen "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" (undatiert), "Antrag auf Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten" vom 25. April 2004 und "Unterstellungserklärung" vom 20. Juli 2004 durch ein Gutachten abklären zu lassen,
dass die Sachverständige im Gutachten vom 27. August 2009 festgestellt hat, dass der Duktus der zur Diskussion stehenden Unterschriften auf den fraglichen Formularen sich deutlich vom Duktus der authentischen Unterschriften der Beschwerdeführerin unterscheide und sie zum Schluss gelange, dass die entsprechenden Unterschriften auf den Formularen nicht von der Beschwerdeführerin stammten,
dass die Sachverständige im Gutachten vom 27. August 2009 ebenfalls annimmt, mit grösster Wahrscheinlichkeit habe der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin, Y._______, die zur Diskussion stehenden drei Unterschriften geleistet,
dass die ESTV innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum graphologischen Gutachten mit dem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 22. September 2009 den (ursprünglichen) Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 aufgehoben und die Einsprache der Beschwerdeführerin gutgeheissen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ESTV betreffend Mehrwertsteuer (Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die ESTV in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zum Abschluss des Schriftenwechsels den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann; dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch den neuen Entscheid der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); dass das Verfahren mithin dann abgeschrieben werden kann, wenn ein pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen der beschwerdeführenden Person entspricht (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5680/2008 vom 24. Oktober 2008, A-2233/2007 vom 11. März 2008; Entscheid der SRK vom 18. September 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2d mit Hinweisen; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.44 ff.),
dass im vorliegenden Fall die ESTV mit dem wiedererwägungsweise erlassenem Einspracheentscheid vom 22. September 2009 die Einsprache der Beschwerdeführerin gutgeheissen und sie nicht mehr zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet hat; dass die Verwaltung damit dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen hat; dass die Streitsache und demzufolge auch die Beschwerde gegenstandslos geworden sind,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren aufgrund des wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheids der ESTV vom 22. September 2009 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG e contrario i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter den gegebenen Umständen keine Kosten aufzuerlegen sind; dass ihr der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. ... deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist,
dass die ESTV der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten hat, da ihre Beiständin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Amtsvormundin geamtet hat,
dass der ESTV vom Bundesverwaltungsgericht die Frage zur Prüfung aufgetragen wird, ob aufgrund des Gutachtens der Graphologin eine Strafanzeige gegen Y._______ - insbesondere wegen mehrfacher Urkundenfälschung - als erforderlich bzw. opportun erscheint,
dass der Beiständin der Beschwerdeführerin je eine Kopie des Schreibens der ESTV an das Bundesverwaltungsgericht und des wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheids, je vom 22. September 2009, zur Kenntnisnahme zuzusenden ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. ... wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; zwei Beilagen)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-1633/2006
Date : 30 septembre 2009
Publié : 25 novembre 2009
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Impôts indirects
Objet : Mehrwertsteuer (MWSTG / 2. Semester 2004 bis 1. Semester 2005)


Répertoire des lois
FITAF: 6b
LTAF: 23  31  33  37
LTF: 42  82
PA: 5  58
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal administratif fédéral • décision sur opposition • signature • taxe sur la valeur ajoutée • autorité inférieure • délai • échange d'écritures • loi fédérale sur le tribunal fédéral • greffier • jour • acte judiciaire • avance de frais • moyen de preuve • loi sur le tribunal administratif fédéral • loi fédérale sur la procédure administrative • décision • frais de la procédure • recours en matière de droit public • examen • administration • lausanne • indication des voies de droit • copie • conjoint • dénonciation pénale • question • juge unique • opposition • pouvoir d'appréciation • intérêt moratoire • langue officielle • tribunal fédéral • annexe • à l'intérieur • authenticité
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