Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3259/2007, B-3261/2007,
B-3262/2007, B-3270/2007
{T 0/2}
Urteil vom 30. September 2008
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker
Parteien
1. O._______,
2. P._______,
beide vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. Robert Flury,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
Gegenstand
Markeneintragungsgesuche
CH-54346/2006-oerlikon (fig.),
CH-54805/2006-Oerlikon,
CH-54809/2006-Oerlikon Corporation,
CH-56081/2006-oerlikon (fig.).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 2 ersuchte am 15. Mai 2006 um Markenschutz für die Wort-/Bildmarke CH-54346/2006 oerlikon (fig.) mit dem Farbanspruch rot, weiss. Diese sieht wie folgt aus:
Die Beschwerdeführerin 1 beantragte am 30. Mai 2006 für die Wortzeichen CH-54805/2006 Oerlikon und CH-54809/2006 Oerlikon Corporation sowie am 10. Juli 2006 für die Wort-/Bildmarke CH-56081/2006 oerlikon (fig.) mit dem Farbanspruch rot, weiss Markenschutz. Letztere präsentiert sich wie folgt:
Die Hinterlegungen erfolgten für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 7
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Anlagen für die Beschichtung von Werkzeugen und Bauteilen; Beschichtungsanlagen für optische und magnetische Datenspeichermedien; Anlagen zum Beschichten und Ätzen von Komponenten und Bildschirmen; Komponenten und Ersatzteile, nämlich Vakuumdurchführungen, Vakuumventilen, Vakuumsteuerungen, Regeleinheiten, Substratträger; Vakuumpumpen; Rotationsvakuumpumpen, Treibmittelpumpen; Kondensationsvakuumpumpen; Sorbtionspumpen; Mess-, Regel-, Steuer- und Kontrollgeräte für Vakuumpumpen; Vakuumabsperrschieber, Vakuumventile, Vakuumverbindungen und Vakuumbauteile; Abscheider; Filter, flüssige Betriebsstoffe und Schmierstoff für Vakuumpumpen; Vakuum-Dichtungsfette, -kitte und -lacke; maschinenartige Geräte für die Tieftemperaturtechnik; maschinenartige Lecksuchgeräte; Dichtheizprüfapparate; Vakuummessgeräte; Partialdruckmessgeräte; Schichtdickenmess- und Regelgeräte; Gasanalysengeräte; Vakuumapparate zum Betrieb unter Grob-, Fein-, Hoch- und Ultrahochvakuum; Apparate zum Trocknen, Gefriertrocknen, Endgasen, Abfüllen, Imprägnieren, Mischen, Schmelzen, Zerstäuben, Verdampfen, Bedampfen oder Beschichten von Materialien unter Vakuum; Apparate zur Behandlung von Metallen im Vakuum; Beschichtungsanlagen für optische und magnetische Datenspeichermedien; Energieversorgungsanlagen für Raumfahrtgeräte, Raumsonden, Raumstationen, Raumlaboratorien und Satelliten, im wesentlichen bestehend aus solarelektrischen, fotoelektrischen und thermoelektrischen Energiewandlern sowie solarthermischen und fotothermischen Energiewandlern, von gebündelten Sonnenstrahlen aufgeheizten Quecksilberdampfturbinen, Solarzellen, Geräte zur Aufnahme des Emissionsspektrums der Sonne und zur Wiedergabe eines Emissionsspektrums vergleichbar mit dem der Sonne; Montageautomaten für die Halbleiterindustrie; Produktionsanlagen zur Herstellung von Flachbildschirmen
Klasse 9
Optische Apparate und Instrumente; optische Komponenten und Systeme für Daten- und Videoprojektion, Beleuchtungsindustrie, Sensorik, Instrumentenbau sowie Biotechnologie; optische und elektronische Bauteile mit Oberflächen-Vergütungen; Komponenten und Ersatzteile für Vakuumbeschichtungsanlagen, nämlich elektronische Steuer- und Regeleinheiten; Totaldruck-Sensoren, Messgeräte und Steuergeräte, nämlich für die Messung des Totaldrucks in Vakuumanlagen, Patrialdruck-Messgeräte für Vakuumanlagen; Gasanalysegeräte, insbesondere für die Bestimmung der Gaszusammensetzung bei tiefen und hohen Drucken; elektronische Lecksucher zur Feststellung von Lecks in vakuum- und in luftdichten Behältern, elektronische Chipträgerreiniger für die Oberflächenreinigung von elektronischen Komponenten; Ultraschallreinigungsapparate für Substrate, die in einer Vakuumanlage zu beschichten sind; Sputterkathoden, Sputtertargets, Sputterabschirmungen, Sputtermasken, Bedampfungsfilamente, Bedampfungsschiffchen, Keramikziegel, Quarzkristalle (soweit in Klasse 09 enthalten); Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder Bildern; Nachrichtensatelliten, Sender, Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewinnungstechnik, der Informationsübertragungstechnik und der Informationsverarbeitungstechnik, einschliesslich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar- und Ordnungsgeräte, Radarsonden und Navigationsgeräte, Laser-Geräte für die Gewinnung, Übertragung und Verarbeitung von Informationen, Sonar-Geräte, Nachtsichtgeräte, Ultraschallgeräte, fotoelektrische Mess-, Steuer- und Regelgeräte, Fernlenkgeräte zur Erzeugung und drahtlosen oder drahtgebundenen Übertragung von Steuer- und Lenksignalen an unbemannte und bemannte Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie an unbemannte Flugkörper und Raumfahrtgeräte sowie aus diesen Geräten zusammengesetzte Anlagen; Geräte der Raumfahrtelektronik; Halbleiter; integrierte Schaltkreise; elektrotechnische Bauelemente (soweit in Klasse 09 enthalten)
Klasse 12
Flugkörper, nämlich unbemannte Luftfahrzeuge, insbesondere ferngesteuerte Luftfahrzeuge mit oder ohne Rückstossantrieb; Teile von Flugkörpern; Raumfahrtgeräte, insbesondere Raumsonden, Satelliten und steuerbare Raumflugkörper, Teile von Raumfahrtgeräten, insbesondere von Satelliten; Triebwerke für Fahrzeuge, insbesondere Rückstosstriebwerke, Staustrahltriebwerke, Feststoff- und Flüssigkeitsraketen, Gasturbinentriebwerke, auch für elektrische Raumfahrtantriebe; Teile von Triebwerken; Raketen und Teile von Raketen, insbesondere Nutzlastverkleidungen für Trägerraketen
Klasse 40
Materialbearbeitung
Klasse 42
Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen
B.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2006, 2. Juni 2006, 12. Juni 2006 sowie 13. Juli 2006 beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) die Eintragungsgesuche mit der Begründung, dass es sich bei der Bezeichnung Oerlikon um ein Quartier in der Stadt Zürich und somit um eine direkte Herkunftsangabe handle, weshalb die angemeldeten Zeichen Gemeingut darstellten und vom Markenschutz ausgeschlossen seien.
C.
Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Eingaben vom 26. Juli 2006, 3. August 2006 und 8. August 2006 an der Schutzfähigkeit ihrer Zeichen fest. Nach ergebnisloser Korrespondenz forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit Beanstandung vom 25. Januar 2007 auf, das für die vier Marken beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis weiter zu präzisieren, was letztere mit Schreiben vom 21. März 2007 taten.
Das bereinigte Verzeichnis lautet:
Klasse 4
Flüssige Betriebsstoffe und Schmierstoffe für Vakuumpumpen
Klasse 7
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Anlagen für die Beschichtung von Werkzeugen und Bauteilen; Beschichtungsanlagen für optische und magnetische Datenspeichermedien; Anlagen zum Beschichten und Ätzen von Komponenten und Bildschirmen; Komponenten und Ersatzteile für Maschinen, nämlich Vakuumdurchführungen, Vakuumventilen, Vakuumsteuerungen, Regeleinheiten, Substratträger; Vakuumpumpen; Rotationsvakuumpumpen, Treibmittelpumpen; Kondensationsvakuumpumpen; Sorbtionspumpen; Mess-, Regel-, Steuer- und Kontrollgeräte für Vakuumpumpen; Vakuumabsperrschieber, Vakuumventile, Teile von Vakuumanlagen, nämlich Sputterkathoden, Sputtertargets, Sputterabschirmungen, Sputtermasken, Bedampfungsfilamente, Bedampfungsschiffchen, Keramiktiegel, Vakuumverbindungen und Vakuumbauteile (soweit in Klasse 7 enthalten); Abscheider; Filter; Geräte für die Tieftemperaturtechnik (soweit in Klasse 7 enthalten); Vakuumapparate zum Betrieb unter Grob-, Fein-, Hoch- und Ultrahochvakuum; Apparate zum Entgasen, Abfüllen, Imprägnieren, Mischen, Schmelzen, Zerstäuben oder Beschichten von Materialien unter Vakuum; Apparate zur Behandlung von Metallen im Vakuum; Beschichtungsanlagen für optische und magnetische Datenspeichermedien; Energieversorgungsanlagen für Raumfahrtgeräte, Raumsonden, Raumstationen, Raumlaboratorien und Satelliten, im wesentlichen bestehend aus solarelektrischen, fotoelektrischen und thermoelektrischen Energiewandlern sowie solarthermischen und fotothermischen Energiewandlern, von gebündelten Sonnenstrahlen aufgeheizten Quecksilberdampfturbinen, Solarzellen, Geräte zur Aufnahme des Emissionsspektrums der Sonne und zur Wiedergabe eines Emissionsspektrums vergleichbar mit dem der Sonne; Montageautomaten für die Halbleiterindustrie; Produktionsanlagen zur Herstellung von Flachbildschirmen; Triebwerke für Fahrzeuge (ausgenommen für Landfahrzeuge), insbesondere Rückstosstriebwerke, Staustrahltriebwerke, Feststoff- und Flüssigkeitsraketen, Gasturbinentriebwerke (ausgenommen für Landfahrzeuge), auch elektrische Raumfahrtantriebe; Teile von Triebwerken
Klasse 9
Optische Apparate und Instrumente; optische Bauteile für Daten- und Videoprojektion, Beleuchtungsindustrie, Sensorik, Instrumentenbau sowie Biotechnologie; optische und elektronische Bauteile mit Oberflächen-Vergütungen (soweit in Klasse 9 enthalten); Komponenten und Ersatzteile für Vakuumbeschichtungsanlagen, nämlich elektronische Steuer- und Regeleinheiten; Totaldruck-Sensoren, Messgeräte und Steuergeräte, nämlich für die Messung des Totaldrucks in Vakuumanlagen, Partialdruck-Messgeräte für Vakuumanlagen; Gasanalysegeräte, insbesondere für die Bestimmung der Gaszusammensetzung bei tiefen und hohen Drucken; elektronische Lecksucher zur Feststellung von Lecks in vakuum- und in luftdichten Behältern, elektronische Chipträgerreiniger für die Oberflächenreinigung von elektronischen Komponenten; Ultraschallreinigungsapparate für Substrate, die in einer Vakuumanlage zu beschichten sind; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder Bildern; Nachrichtensatelliten, Sender, Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewinnungstechnik, der Informationsübertragungstechnik und der Informationsverarbeitungstechnik, einschliesslich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar- und Ordnungsgeräte, Radarsonden und Navigationsgeräte, Laser-Geräte für die Gewinnung, Übertragung und Verarbeitung von Informationen, Sonar-Geräte, Nachtsichtgeräte, Ultraschallgeräte, fotoelektrische Mess-, Steuer- und Regelgeräte, Fernlenkgeräte zur Erzeugung und drahtlosen oder drahtgebundenen Übertragung von Steuer- und Lenksignalen an unbemannte und bemannte Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie an unbemannte Flugkörper und Raumfahrtgeräte sowie aus diesen Geräten zusammengesetzte Anlagen; Geräte der Raumfahrtelektronik (soweit in Klasse 9 enthalten); Halbleiter; integrierte Schaltkreise; elektrotechnische Bauelemente (soweit in Klasse 9 enthalten); Mess- und Kontrollgeräte für Vakuumpumpen; maschinenartige Lecksuchgeräte; Dichtheizprüfapparate; Vakuummessgeräte; Partialdruckmessgeräte; Schichtdickenmess- und Regelgeräte; Gasanalysengeräte
Klasse 11
Apparate zum Trocknen, Gefriertrocknen, Verdampfen, Bedampfen von Materialien unter Vakuum
Klasse 12
Flugkörper, nämlich unbemannte Luftfahrzeuge, insbesondere ferngesteuerte Luftfahrzeuge mit oder ohne Rückstossantrieb; Teile von Flugkörpern; Raumfahrtgeräte, insbesondere Raumsonden, Satelliten und steuerbare Raumflugkörper, Teile von Raumfahrtgeräten, insbesondere von Satelliten; Triebwerke für Landfahrzeuge, insbesondere Rückstosstriebwerke, Staustrahltriebwerke, Gasturbinentriebwerke für Landfahrzeuge, auch für elektrische Raumfahrtantriebe; Raketen und Teile von Raketen, insbesondere Nutzlastverkleidungen für Trägerraketen
Klasse 17
Vakuum-Dichtungsfette, -kitte und -lacke
Klasse 40
Materialbearbeitung
Klasse 42
Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen
D.
Mit Verfügungen vom 27. März 2007 verweigerte die Vorinstanz den Markeneintragungsgesuchen vollumfänglich den Markenschutz. Zur Begründung machte sie geltend, dass die angemeldeten Zeichen zum Gemeingut zählten und irreführend seien. Bei Oerlikon handle es sich um ein Quartier mit 20'000 Einwohnern im Kreis 11 der Stadt Zürich. Dieses sei, da es einen wichtigen Eisenbahnknotenpunkt darstelle und sich dort das Hallenstadion sowie das Messezentrum von Zürich befänden, weit über die Stadt hinaus bekannt und würde deshalb von einem grossen Teil der relevanten Verkehrskreise als eine geografische Herkunftsangabe aufgefasst. Ebenfalls sei es durchaus denkbar, dass sich in Zukunft weitere Unternehmer dort ansiedelten und gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen anböten, weshalb an Oerlikon ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe. Zudem seien die Zeichen mangels Einschränkung der beanspruchten Waren auf Produkte schweizerischen Ursprungs in Bezug auf die geografische Herkunft täuschend. Ferner wirke auch der Zusatz Corporation nicht individualisierend, werde dieser doch als Hinweis auf ein beliebiges Unternehmen in Oerlikon verstanden. Im Übrigen reiche selbst die bei zwei der angemeldeten Zeichen vorgenommene grafische Gestaltung nicht aus, um einem derart beschreibenden Wort wie Oerlikon Unterscheidungskraft zu verleihen.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2007 teilten die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz mit, dass die drei von der Beschwerdeführerin 1 angemeldeten Marken am 22. März 2007 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden seien und baten darum, dies im Register vorzumerken. Zur Bestätigung der Übertragung stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen am 16. April 2007 Hinterlegungsbescheinigungen zu, in denen neu die Beschwerdeführerin 2 als Inhaberin vorgemerkt war.
F.
Gegen die Verfügungen vom 27. März 2007 reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 11. Mai 2007 betreffend die Markeneintragungsgesuche CH-54805/2006 Oerlikon, CH-54809/2006 Oerlikon Corporation, CH-56081/2006 oerlikon (fig.) sowie die Beschwerdeführerin 2 bezüglich des Eintragungsgesuchs CH-54346/2006 oerlikon (fig.) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Hinsichtlich den gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ergangenen Verfügungen stellten die Beschwerdeführerinnen die prozessualen Anträge, erstere aus dem Verfahren zu entlassen und dieses mit der Beschwerdeführerin 2 fortzusetzen. Eventualiter sei der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ob sie mit diesem Vorgehen einverstanden sei. In materieller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen bzw. die Beschwerdeführerin 2, die Verfügungen vom 27. März 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die angemeldeten Zeichen für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen. Eventualiter seien die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse hinsichtlich der Waren der Klassen 4, 7, 9, 11 und 12 auf Erzeugnisse schweizerischer Herkunft einzuschränken. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführerinnen bezüglich des formellen Gesichtspunktes vor, dass drei der im Streite liegenden Markenanmeldungen mit Abtretungsvereinbarung vom 22. März 2007 von der Beschwerdeführerin 1 auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden seien, weshalb die betreffenden Verfügungen vom 27. März 2007 gewissermassen gegenüber der falschen Partei ergangen seien. Sie meinten, dass diese Änderungen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien, haben aber sicherheitshalber die jeweiligen Beschwerden im Namen beider Parteien erhoben. In materiell-rechtlicher Hinsicht führten die Beschwerdeführerinnen resp. die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen aus, dass Oerlikon unbekannt sei und von den relevanten Verkehrskreisen nicht als geografischer Name aufgefasst werde. Selbst wenn der Quartiername zum Gemeingut zählte, handelte es sich bei der Kombination Oerlikon Corporation und den beiden zu beurteilenden Wort-/Bildmarken um schutzfähige Zeichen. Einerseits sei eine Corporation keine in der Schweiz gesetzlich geregelte Rechtsform, andererseits lägen keine gewöhnlichen Schriftzüge vor, wirkten doch insbesondere die Kleinschreibung und die Verschmelzung der Buchstaben O und E sehr eigenwillig, was zu einem unterscheidungskräftigen Gesamteindruck führe. Des Weiteren bestehe an den im Streite liegenden Marken kein Freihaltebedürfnis, seien doch die produzierten Maschinen und Geräte derart spezifisch, dass ausgeschlossen werden könne, dass ein Konkurrent sich in Oerlikon niederlasse und die gleichen Waren produziere.
Ferner sei eine Täuschungsgefahr ausgeschlossen, umfassten doch die relevanten Verkehrskreise Entscheidträger des Managements von grösseren Unternehmen, die die Beschwerdeführerinnen kennten und die symbolische Bedeutung der angemeldeten Zeichen verstünden. Zusätzlich seien sie eventualiter bereit, die beanspruchten Waren auf solche schweizerischer Herkunft einzuschränken. Im Übrigen gelte es noch zu berücksichtigen, dass die Zeichen im deutschen Markenregister eingetragen und gestützt darauf die entsprechenden internationalen Registrierungen vorgenommen worden seien.
G.
Mit Vernehmlassungen vom 15. August 2007 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung der vier Beschwerden unter Kostenfolge.
H.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Entscheide der Vorinstanz vom 27. März 2007 stellen Verfügungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügungen können im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
2.
Die vier Anfechtungsobjekte sind sich sehr ähnlich, war doch je die Eintragungsfähigkeit einer Marke mit dem Hauptbestandteil Oerlikon zu prüfen. Zudem haben die vier Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen bezüglich Rechtsbegehren und Begründung die gleiche Stossrichtung und berühren die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die vier Verfahren zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. |
3.
Die Beschwerdeführerin 1 übertrug die drei von ihr angemeldeten Marken am 22. März 2007 auf die Beschwerdeführerin 2. Entsprechend wird beantragt, die Verfahren ausschliesslich mit der Beschwerdeführerin 2 fortzusetzen. Gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 21 - 1 Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht. |
|
1 | Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht. |
2 | Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache. |
3 | Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. |
4.
Die Beschwerdeführerin 2 ist durch die vier angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 ist daher einzutreten.
5.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
|
1 | Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
2 | Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
|
1 | Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
2 | Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. |
6.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
7.
Bei Oerlikon handelte es sich ursprünglich um ein Bauerndorf, dass sich wegen der günstigen Verkehrslage im Laufe des 19. Jahrhunderts zu einem Industrieort entwickelte. Nachdem die Ortschaft rund ein halbes Jahrhundert als selbständige politische Gemeinde bestand, wurde sie per 1. Januar 1934 in die Gemeinde Zürich eingegliedert. Heute ist Oerlikon ein im Kreis 11 der Stadt Zürich gelegenes Quartier mit rund 20'000 Einwohnern. Der Stadtteil ist grossflächig überbaut und verfügt daher über einen stark urbanen Charakter. Auch wenn wesentliche Teile des produzierenden Gewerbes Oerlikons dem Strukturwandel zum Opfer gefallen sind, so blieben die dienstleistungsbezogenen Bereiche der Industrie bestehen. Daneben ist Oerlikon nach wie vor als Verkehrsdrehscheibe von Bedeutung, handelt es sich doch um einen wichtigen Eisenbahnknotenpunkt von Zürich und um eine Achse der städtischen Strassenverbindungen in die nördlichen Nachbargemeinden. Obendrein geniesst das Quartier auch wegen des Hallenstadions, dieses war zur Zeit seiner Fertigstellung im Jahr 1939 das grösste und modernste Gebäude seiner Art in Europa, sowie wegen des sich daneben befindenden Messegeländes überregionale Bedeutung.
8.
Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, es gebe keine klare Regel, die besage, dass die Namen von Stadtquartieren nicht auch Marken sein könnten. Gemäss Ziffer 8.2.1 der Richtlinien in Markensachen, Bern 2007, stellten lediglich die Namen von Kontinenten, Staaten, Kantonen, Regionen, Städten, Ortschaften, Bezirken oder Tälern direkte Herkunftsbezeichnungen dar. Dabei scheint sie zu verkennen, dass die Vorinstanz zwar in Richtlinien ihre Interpretation von Rechtsvorschriften wiedergeben kann, diesen aber keine Gesetzeskraft zukommt und weder die Gesuchsteller noch die Gerichte oder die Verwaltung binden (BVGer in sic! 2007, 908 Silk Cut [3D]). Im Übrigen handelt es sich einzig um eine bespielhafte Aufzählung. Unter einer direkten Herkunftsangabe versteht man die exakte Bezeichnung der geografischen Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung. Dies kann auch durch die Angabe des betreffenden Quartiers geschehen.
9.
Des Weiteren kann die Auffassung der Beschwerdeführerin 2, wonach der Stadtteil unbekannt sei, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Auch wenn es sich um keine eigenständige politische Gemeinde handelt, so ist der Quartiername Oerlikon doch über die Zürcher Stadtgrenze hinaus bekannt. Dies dürfte in erster Linie an dem Hallenstadion liegen, finden doch dort regelmässig kulturelle und sportliche Veranstaltungen von nationaler Bedeutung statt, man denke nur an die Verleihung der SwissAwards, Konzerte mit internationalen Superstars, Musicals, das 6-Tage-Rennen, die Heimspiele der ZSC Lions sowie das Zürich Open. Ebenfalls dürften viele Auswärtige das Quartier bereits per Bahn oder Automobil durchfahren haben, handelt es sich doch um einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt von Zürich. Es lässt sich somit festhalten, dass Oerlikon als Ortsbezeichnung einem nicht unerheblichen Teil der Schweizer Bevölkerung - und damit auch einem nicht unerheblichen Teil der massgebenden Verkehrskreise - ein Begriff ist. Im Übrigen kann noch angefügt werden, dass der Zürcher Stadtteil entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin 2 weit bekannter ist, als die von der Judikatur als unbekannt befundenen und deswegen zur Eintragung zugelassenen Ortschaften Solis (BGE 79 II 98), Carrera (BGer in SMI 1986 II 255), Claro (RKGE in sic! 2000, 294) und Gimel (RKGE in sic! 2005, 744).
10.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass es sich bei Oerlikon um einen symbolischen Namen handle. Zu solchen zählte das Bundesgericht (BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. Yukon) neben den massgebenden Verkehrskreisen nicht bekannten Herkunftsbezeichnungen auch Zeichen, die von den massgebenden Abnehmerkreisen trotz bekanntem geografischem Gehalt nicht als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung interpretiert werden (z.B. Südpol für Kühlschränke, Äthna für Bunsenbrenner). Ebenfalls dazu gehören bekannte geografische Angaben, wenn der Ort in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt (z.B. unbesiedelte Gegenden). Ferner erfasste das Bundesgericht auch Typenbezeichnungen (z.B. Telefonapparat Ascona), Kennzeichen, die sich für ein einzelnes Unternehmen durchgesetzt haben sowie solche, die sich zu Gattungsbezeichnungen gewandelt haben (z.B. Wienerli). Von diesen sechs Kategorien von geografischen Namen und Zeichen, die nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, berief sich die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss auf die Verkehrsdurchsetzung sowie auf die sachliche Unmöglichkeit als Ortsbezeichnung.
Einerseits führte die Beschwerdeführerin 2 aus, dass ihre Waren nicht von Durchschnittskonsumenten, sondern von Entscheidträgern des Managements erworben würden. Diese wüssten genau, dass das Zeichen Oerlikon ein Hinweis auf die Waren bzw. deren Produzentin und keine Anspielung auf das Zürcher Stadtquartier sei. Dabei soll es jedoch nicht um die Geltendmachung der Durchsetzung der Marken, sondern um die bei den relevanten Verkehrskreisen tatsächlich vorhandene Kenntnis, dass die angemeldeten Zeichen einen Hinweis auf die Beschwerdeführerin 2 darstellen, gehen. Hierzu gilt es anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 für das Eintragungsverfahren die Verhältnisse massgebend sind, wie sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung bestehen. Die Massgeblichkeit des Hinterlegungszeitpunktes ergibt sich aus der mit dem Eintragungsprinzip verbundenen, in Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
|
a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
Andererseits brachte die Beschwerdeführerin 2 vor, dass kein Freihaltebedürfnis bestehe, da die von ihr produzierten Maschinen und Geräte derart spezifisch seien, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass sich ein Konkurrent in Oerlikon niederlasse und gleiche Waren produziere. Kommt ein Ort oder eine Gegend für die massgebenden Verkehrskreise offensichtlich nicht als Herstellungsort oder als Herkunftsort der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile der Waren oder als Herkunftsort der Dienstleistungen in Frage, gelten die bekannten geografischen Namen und Zeichen nicht als Herkunftsangabe (vgl. Ziffer 8.4.3. der Richtlinien in Markensachen, Bern 2008, mit den Beispielen SAHARA für Papier und Pappe sowie MATTERHORN für Bananen). Erforderlich ist, dass die Herkunft der Ware bzw. Dienstleistung vom betreffenden Ort sachlich unmöglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, handelt es sich doch bei Oerlikon um einen Zürcher Stadtteil mit guter Verkehrsanbindung und vorhandenem Industriesektor. Die Unwahrscheinlichkeit, dass Produkte aufgrund ihrer eigentümlichen Spezifikationen in einem bestimmten Gebiet hergestellt werden, genügt dagegen nicht. Sie wäre allenfalls bei unbekannten Herkunftsbezeichnungen von Bedeutung, wenn es um die Beurteilung ginge, ob am betreffenden Ort in Zukunft - unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung - mit der Herstellung der beanspruchten Waren ernsthaft gerechnet werden muss (RKGE in sic! 2005, 744 E. 5 Gimel, BGE 128 III 454 E. 3 Yukon). Im Übrigen ergibt eine Suche auf dem Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister zahlreiche aktive Eintragungen, die den Bestandteil "Oerlikon" enthalten. Davon scheint ein Grossteil nicht mit der Beschwerdeführerin 2 verwandt zu sein, was auf ein Freihaltebedürfnis am Wort Oerlikon im Interesse von Mitbewerbern schliessen lässt. Rund ein Drittel der Gesellschaften hat ihren Sitz ausserhalb des Kantons Zürich, weshalb sich auch die Frage stellt, ob der Name des Zürcher Stadtquartiers zu einem Freizeichen erodiert ist. Dies ist der Fall, wenn es von mehreren unter sich unabhängigen Unternehmen frei zur Kennzeichnung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und daher seine Unterscheidungs- und Individualisierungsfunktion einbüsst (BGE 130 III 113 E. 3.1 Montessori). In casu liegt jedoch weder eine einheitliche Zeichenverwendung vor noch hat der Quartiername an Kennzeichnungskraft verloren. Die meisten Leute verstehen unter Oerlikon immer noch eine Herkunftsbezeichnung. Ein Freizeichen ist folglich zu verneinen.
11.
Die Beschwerdführerin 2 führte weiter aus, dass ein direktes Tochterunternehmen im Stadtkreis 11, zu dem auch das Quartier Oerlikon gehöre, produziere. Die angemeldeten Zeichen wiesen daher auf eine Produktionsstätte hin. Nicht als Herkunftsangaben gelten u.a. Zeichen, die vom Publikum ausschliesslich als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden. Mit diesen Angaben verbinden die angesprochenen Verkehrskreise keine geografischen, sondern rein betriebliche Herkunftserwartungen (vgl. Ziffer 8.4.4. der Richtlinien in Markensachen, Bern 2008, mit Hinweis auf RKGE in sic! 2003, 429 ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz). Demnach genügt es nicht, wenn ein Zeichen sowohl als geografischer wie auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die massgebenden Verkehrskreise der ihnen bekannten geografischen Herkunftsbezeichnung Oerlikon (vgl. E. 9) auch die Bedeutung einer betrieblichen Herkunftsangabe beimessen.
Es lässt sich festhalten, dass der Begriff Oerlikon die Erwartung erweckt, dass ein Bezug zum gleichnamigen Quartier besteht.
12.
Ob ein Zeichen Gemeingut bildet, beurteilt sich gemäss ständiger Rechtsprechung nach seinem Gesamteindruck (RKGE in sic! 2003, 495 Royal Comfort, RKGE in sic! 1999, 31 Warrant Phone, RKGE in sic! 1998, 302 Masterbanking, RKGE in sic! 1997, 558 Eco-Speedster). Dieser resultiert aus der Kombination sämtlicher Zeichenelemente, wie beispielsweise den verwendeten Wörtern, dem Schriftbild, der grafischen Darstellung sowie den benutzten Farben. Einer im Gemeingut stehenden Bezeichnung kann durch eine besondere grafische Gestaltung Unterscheidungskraft verliehen werden. Dann freilich ist nicht die im Gemeingut stehende Bezeichnung als solche geschützt, sondern nur die gewählte grafische Ausgestaltung. Diese darf sich allerdings nicht im Naheliegenden erschöpfen; ungenügend war beispielsweise eine blosse Umrahmung durch ein Band mit Schleife nebst einer besonderen Schriftart (RKGE in sic! 2000, 297 Cybernet Der Business Provider mit Hinweis auf L. David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
13.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die grafische und farbliche Ausgestaltung den Wort-/Bildmarken CH-54346/2006 oerlikon (fig.) und CH-56081/2006 oerlikon (fig.) die für die Eintragung notwendige Kennzeichnungskraft verleiht. Da sich das Wortelement in Gemeingut erschöpft, sind hohe Anforderungen an die Gestaltung zu stellen. Die beiden Zeichen bestehen je aus einem in Kleinbuchstaben roter Farbe gehaltenen Schriftzug "?rlikon" auf weissem Hintergrund. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist die verwendete Schriftart nicht unüblich, werden zur Hervorhebung von Markennamen doch häufig etwas dickere Buchstaben verwendet. Ebenfalls ist die Kleinschreibung banal und daher nicht geeignet, die Ortsbezeichnung ausreichend zu verfremden und dem Zeichen auf diese Weise Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. RKGE in sic! 2003, 808 SMArt mit Hinweis auf BGer in PMMBl 1994, 45 MASTERtherm). Einzig der Verbindung der beiden ersten Buchstaben muss eine gewisse Originalität zugesprochen werden. Die Ligatur "?" bzw. "?" stammt ursprünglich aus dem Mittellatein und wird heute noch in der französischen Sprache verwendet (Bsp. b?uf, c?ur, ?uf, ?uvre, s?ur), weshalb ihr Anblick in der Schweiz nicht aussergewöhnlich ist. Auch handelt es sich bei der Vokalverbindung "?" um ein Symbol des Internationalen Phonetischen Alphabets (IPA), das gleich wie der deutsche Umlaut "ö" ausgesprochen wird. Demnach verdeutlicht das Zusammenschreiben der beiden ersten Buchstaben lediglich die Phonetik der angemeldeten Zeichen und trägt somit wenig zu deren Unterscheidungskraft bei. Bezüglich der Wort-/Bildmarke CH-56081/2006 oerlikon (fig.) brachte die Beschwerdeführerin 2 ergänzend vor, dass die Negativschrift in den verschmolzenen Buchstaben "?" dazu führe, dass sich das Zeichen wie OC OERLIKON lese, wodurch eine vom blossen Wort Oerlikon erheblich abweichende Bedeutung entstehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Betrachter sieht zwar die Ligatur "?" durch eine zweifarbige, aussen rote und innen weisse, Schrift gegenüber dem Rest des Zeichens hervorgehoben. Dagegen fällt der Umstand, dass der horizontale Strich des Buchstabens "e" nur rot und nicht rot-weiss gezogen ist, höchstens bei sehr genauer Betrachtung auf. Zusammenfassend lässt es sich demnach festhalten, dass die Buchstabenverbindung zwar über eine gewisse Originalität verfügt, was beim Zeichen CH-56081/2006 oerlikon (fig.) durch die Zweifarbigkeit noch ein wenig verstärkt wird. Im Zusammenspiel mit den erwähnten anderen, weniger charakteristischen Gestaltungsmerkmalen genügt dies jedoch nicht, um der in Gemeingut stehenden Herkunftsangabe Oerlikon Unterscheidungskraft zu verschaffen. Die Bezeichnung hinterlässt demzufolge auch in den vorliegenden
Ausgestaltungen keinen kennzeichnungskräftigen Gesamteindruck. Zu keinem anderen Ergebnis muss man ebenso bei einer konsequenten Anwendung der Richtlinien in Markensachen, Bern 2008, (vgl. Ziffer 4.6 mit Hinweisen auf Chocolat Pavot (fig.), Rhein Strom (fig.), Solar Strom (fig.) und BASILEA PHARMACEUTICA (fig) kommen.
14.
Es verbleibt somit zu prüfen, ob allenfalls die Wortkombination Oerlikon Corporation eintragungsfähig ist. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, dass die Wortverbindung aus einem schweizerischen Namen und einem englischen Begriff als Fantasiebezeichnung aufgefasst würde. Einerseits handle es sich bei einer Corporation um keine in der Schweiz gesetzlich geregelte Rechtsform, andererseits würde die englische Sprache in der Schweiz nicht derart gut verstanden, wie dies die Vorinstanz gemeinhin annehme. Das Bundesverwaltungsgericht kann dieser Auffassung nicht folgen. Auch wenn es sich bei einer Corporation um eine angloamerikanische Gesellschaftsform handelt, deren exakte juristische Bedeutung dem grössten Teil der schweizerischen Bevölkerung unbekannt ist, so wird der Terminus doch in der Schweizer Geschäftswelt verwendet und im Sinne von Unternehmen bzw. Gesellschaft verstanden. Demnach ist der Begriff Corporation eine beschreibende Angabe und somit nicht kennzeichnungskräftig. Der Beschwerdeführerin 2 ist zwar zuzustimmen, dass eine Kombination von Zeichen des Gemeinguts grundsätzlich eintragungsfähig sein kann. Dies bedingt jedoch, dass das zusammengesetzte Zeichen seinerseits unterscheidungskräftig ist. Die Marke Oerlikon Corporation wird demgegenüber von den massgebenden Verkehrskreisen als "Oerlikoner Unternehmung" bzw. "Unternehmung von Oerlikon" und nicht als individualisierenden Hinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden. Dem Zeichen kommt daher im Gegensatz zu jenen in den von der Beschwerdeführerin 2 aufgeführten Entscheiden La differenza si chiama Gaggenau (RKGE in sic! 2005, 890), Würthphoenix (fig.) (RKGE in sic! 2006, 40), Die fünft Tibeter (RKGE in sic! 2006, 275), Fedex Europe First (RKGE in sic! 2006, 587) und British American Tobacco Switzerland (fig.) (RKGE in sic! 2006, 771) kein Fantasiecharakter zu. Es lässt sich demzufolge festhalten, dass es sich auch bei der Bezeichnung Oerlikon Corporation um Gemeingut handelt.
15.
Die Beschwerdeführerin 2 wies im Übrigen darauf hin, dass sie ihre Firma als Marke im Geschäftsbetrieb verwenden möchte und es die im Ausland erfolgte Eintragung der umstrittenen Zeichen zu beachten gelte. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Markenschutzgesetz keine Spezialvorschriften für Firmenmarken kennt. Die Eintragbarkeit solcher Marken beurteilt sich wie diejenige jedes anderen Zeichens anhand der Ausschlusskriterien von Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
16.
Infolge Bejahung des absoluten Ausschlussgrundes des Gemeinguts gemäss Art. 2 lit. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: |
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a | Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden; |
b | Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind; |
c | irreführende Zeichen; |
d | Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. |
17.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der hinterlegten Marken CH-54346/2006 oerlikon (fig.), CH-54805/2006 Oerlikon, CH-54809/2006 Oerlikon Corporation sowie CH-56081/2006 oerlikon (fig.) für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
18.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 2, als Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
19.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren B-3259/2007, B-3261/2007, B-3262/2007, B-3270/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, und die Beschwerdeführerin 1 wird aus dem Verfahren entlassen.
3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 12'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin 2 ist demnach der Betrag von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerinnen (mit Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 54346/2006, 54805/2006, 54809/2006, 56081/2006; mit Gerichtsurkunde)
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 2. Oktober 2008