Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7270/2017
Urteil vom 30. Juli 2019
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
A._______, geboren am (...),
Iran,
Parteien
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2016 und der Anhörung vom 26. Oktober 2017 im Wesentlichen folgendes geltend:
Er sei iranischer Staatsangehöriger und Kurde aus B._______, Distrikt C._______. Nach dem Schulabschluss habe er ein Studium an der Universität im Bereich Forstwirtschaft absolviert. Zudem habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Am (...)10.1393 ([...] Dezember 2014) sei er in den Militärdienst eingerückt. Während der militärischen Ausbildung sei er von den Türken und Persern als Kurde beschimpft worden. In seinem ersten Urlaub habe er daraufhin per E-Mail mit der Kurdisch Demokratischen Partei (KDP) Kontakt aufgenommen, welche ihm per E-Mail einen Flyer zugestellt habe. Nach dem Urlaub habe er in der darauffolgenden Nacht die von ihm ausgedruckten und kopierten Flyer der KDP in der Kaserne verteilt. Als die Flyer am nächsten Morgen entdeckt worden seien, hätten die Vorgesetzten alle Koffer durchsucht, um die Person ausfindig zu machen, die diese Flyer hinterlegt habe. Gegen Mittag desselben Tages seien Rekruten ausgerufen worden, die in den Urlaub hätten gehen dürfen. Aus Angst, wegen der Flyer-Aktion erwischt zu werden, habe er sich dieser Gruppe heimlich angeschlossen und so aus der Kaserne fliehen können. Er sei jedoch nicht mehr nach Hause, sondern zu seiner Tante mütterlicherseits nach D._______ gegangen. Per Telefon habe er von seinen Eltern erfahren, dass die Behörden zwei Tage später bei ihm zuhause vorbeigekommen seien, ihn hätten mitnehmen wollen und seinen Computer durchsucht hätten. Daraufhin sei er in den Irak geflohen, wo er sich zehn Monate beim Cousin seiner Mutter aufgehalten habe. Anschliessend sei er für einen Tag in den Iran zurückgekehrt, von wo aus er über die Türkei und weitere Länder am 6. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei. In der Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen und an Sitzungen der KDP teilgenommen, sei jedoch noch kein Mitglied der Partei.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: die Nationalitätenkarte (Melli-Karte; im Original), das Identitätsbüchlein (in Kopie), eine Bestätigung der Unterstützung der KDP (im Original), eine Karte für die Universitätsvorbereitung (im Original), eine Bestätigung des Universitätsabschlusses (im Original),ein Notenblatt der Universität (in Kopie), zwei (unterschiedliche) Aufgebote zum Militärdienst (eines im Original, das andere in Kopie), eine Bestätigung der Diensttauglichkeit (in Kopie), sein Militärdienstbüchlein (Heft; im Original), ein Ausdruck aus dem Internet von einem Bericht zu einer 1. Mai Demonstration in Zürich, inklusive Fotos, sowie eine Kopie eines Fotos bei einem Treffen in Biel zum Jahrestag des Mykonos Märtyrers.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer dreizehn Fotos mit handschriftlichen Notizen zum Nachweis seines exilpolitischen Engagements ein.
D.
Am 28. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 22. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Januar 2018 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM. Der Subeventualantrag, die Sache sei aus diesem Grund an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
4.3 Der Beschwerdeführer macht, wie auch von der Hilfswerksvertretung festgehalten worden sei, eine mangelhafte Übersetzung und Protokollierung des Sachverhalts anlässlich der Anhörung geltend. Die übersetzende Person sei gemäss seiner Einschätzung zwar sprachlich kompetent gewesen, habe aber sowohl die Fragen als auch die Antworten kommentiert und sich nicht auf die reine Übersetzung beschränkt, ihn nicht ausführlich aussagen lassen, sondern ihn jeweils unterbrochen und ihm zu verstehen gegeben, dass seine Aussagen bereits ausreichend seien, so dass dem Sachbearbeiter Ausführungen übersetzt worden seien, die nicht verständlich gewesen seien. Daher könnten allfällige Ungereimtheiten nicht zur Folge haben, dass seine Aussagen als unglaubhaft einzustufen seien. Er sei sowohl vom Sachbearbeiter als auch vom Dolmetscher angehalten worden, sehr kurze Antworten zu geben. Zudem habe die Anhörung scheinbar noch vor dem Mittag über die Bühne gehen müssen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb bei der BzP nicht ein Sorani-Dolmetscher beigezogen worden sei, was ebenfalls dazu geführt habe, dass der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt worden sei. Insgesamt habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt.
4.4 Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der Anhörung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher gut (A29, F1). Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insgesamt keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Gemäss Anmerkungen der Hilfswerksvertretung habe die Sachbearbeiterin zu Beginn teilweise unkonzentriert gewirkt. Die Übersetzung wird dabei nicht bemängelt. Die konkretisierenden Fragen der Hilfswerksvertretung seien zugelassen worden (vgl. A29, F101, F118 ff., F123 ff.), auch wenn sie teilweise umformuliert worden seien, sei deren Sinn jedoch beibehalten worden. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer zudem rückübersetzt und er hatte die Möglichkeit, bei der Protokollierung entstandene Fehler korrigieren zu lassen. Davon hat er Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Rückübersetzung wurden die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf der letzten Seite des Protokolls vermerkt. Aufgrund dieser Korrekturen im Rahmen der Rückübersetzung kann aber nicht auf eine inhaltlich mangelhafte Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat sodann auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die Sprache Sorani rückübersetzt wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen entspricht. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem nicht so gewesen wäre. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde er auch nie aufgefordert, er solle sich kurzhalten. Im Gegenteil: Dem Beschwerdeführer wurde bei beiden Anhörungen ausreichend Zeit eingeräumt, um seine Asylgründe darzulegen. Beiden Protokollen sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Die Anmerkungen des Beschwerdeführers anlässlich der Rückübersetzung sind denn auch nur eine Ergänzung und eine Präzisierung seinerseits (vgl. A29 S. 19). Ferner beinhaltet die Anmerkung der Hilfswerksvertretung zur Rückübersetzung, dass die Anwesenheit des Parteisekretärs an der Veranstaltung in Biel nicht protokolliert worden sei, keinen wesentlichen Punkt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP seien seine Farsi Kenntnisse zudem ausreichend für die Befragung (A4, Ziff. 9.02; Einleitung BzP, S. 2), weshalb kein Anlass besteht, diese nicht zu berücksichtigen, zumal er auch diese unterschriftlich bestätigte. Schliesslich wurden die meisten
Ungereimtheiten vom SEM auch nicht zwischen den Aussagen an der BzP und jenen an der Anhörung, sondern zwischen Schilderungen an der Anhörung selbst festgestellt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. Es lässt sich demnach keine unvollständige oder falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausmachen.
4.5 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig, vollständig und willkürfrei erstellt. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.
6.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, substantiierte Aussagen zu machen, wie die Flyer entdeckt worden seien und wie die Vorgesetzten darauf reagiert hätten. Angesichts der Gefahr, in der er sich angeblich befunden habe, würde es seinen Darlegungen an der persönlichen Färbung fehlen. Auch die Schilderungen, was er ab dem Moment der Entdeckung der Flyer bis zum Zeitpunkt seiner Flucht am Mittag gemacht habe, seien nicht lebensnaher. Die knappen Schilderungen würden zudem zeitliche und sachliche Widersprüche zu zentralen Sachverhaltselementen enthalten, die er nicht zu klären vermocht habe. Des Weiteren seien seine Aussagen zur Flucht nicht nachvollziehbar, insbesondere dass die Vorgesetzten noch am gleichen Tag potentiell verdächtige Rekruten ohne grosse Ausgangskontrolle in den Urlaub entlassen hätten. Schliesslich werfe auch sein Verhalten nach der Flucht Fragen auf, so dass insgesamt dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Ausreisegründe glaubhaft darzulegen.
Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen würden, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Zudem würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
6.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Aussageverhalten seiner Persönlichkeit entspreche. Aufgrund des eingereichten Militärbüchleins sei erwiesen, dass sein Militärdienst bis Ende 2016 gedauert hätte. Damit müsse ihm geglaubt werden, dass er aus dem laufenden Militärdienst geflüchtet sei und seine Heimat illegal verlassen habe, weil er, nachdem er Flyer der verbotenen Partei KDP in der Kaserne verteilt habe, politisch verfolgt sei. Bereits die Desertion als Kurde sei asylrelevant. Sodann sei auch sein Verhalten nach der Flucht entgegen der Behauptung des SEM realistisch. Da er nur noch seine Flucht im Kopf gehabt habe, habe er nicht mehr daran gedacht, nach Hause zurückzukehren, um die Daten auf seinem Computer zu löschen. Eine Rückkehr nach Hause wäre sowieso zu gefährlich gewesen, und selbst bei einer allfälligen Löschung der Daten sei ohnehin offensichtlich gewesen, dass die Flyer von ihm gestammt hätten. Des Weiteren bestehe offensichtlich keine inländische Fluchtalternative. Aufgrund seines prokurdischen Engagements und seiner Desertion aus dem Militärdienst sei er einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt.
Er sei mittlerweile Mitglied der in Iran verbotenen Partei KDP. Der iranische Geheimdienst habe Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft, da dieser die Website der KDP, auf welcher mehrere Fotos von ihm hochgeladen worden seien, ständig kontrolliere. In jedem iranischen Dorf gebe es Mitarbeiter und Spitzel des Geheimdienstes, welche die Personen identifizieren und Informationen über die betroffenen Personen sammeln würden. Sein Haus in Iran würde regelmässig durchsucht wegen der Desertion aus dem Militärdienst und seinen (exil-) politischen Aktivitäten. Nebst seiner kurdischen Ethnie komme als Politmalus demnach seine Mitgliedschaft in der KDP hinzu. Da er seine Heimat illegal verlassen habe, habe er aufgrund seines politischen Profils mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. In seinem Heimatort würde jeder, und inzwischen auch die iranischen Behörden, wissen, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Seine Aufenthalte im verfeindeten Irak und in der Schweiz seien den Behörden bekannt. Durch sein exilpolitisches Engagement und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland, in welchem er sich gegen die iranische Regierung positioniert habe, sei seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr in die Heimat begründet.
7.
7.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Desertion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3.). Dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst eingezogen wurde und die Ausbildung angetreten hatte, wird nicht in Frage gestellt.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt rund um die Flyer-Verteilaktion in der Kaserne den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter gemachten Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Die fehlende Substanz seiner Aussagen kann nicht alleine auf seine Persönlichkeit zurückgeführt werden, zumal dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit geboten wurde, seine Ausführungen zu konkretisieren. Ob er drei Tage bei seiner Tante im (unerlaubten) Urlaub gewesen (vgl. A4, S. 6; A29 F36 und F92) oder nach dem Urlaub für drei Tage in den Militärdienst zurückgekehrt ist (vgl. A29 F7), ist unerheblich und kann somit offengelassen werden. Der Beschwerdeführer gibt zwar eine Erklärung dafür ab, weshalb niemandem aufgefallen sein soll, dass er unerlaubt in Urlaub gegangen sei (die Rekruten hätten sich nur auf den Aufruf ihrer eigenen Namen geachtet), jedoch nicht, weshalb dies den Vorgesetzten nicht aufgefallen sein sollte. Zudem führte er nicht weiter aus, weshalb es offensichtlich gewesen sein soll, dass die Flyer von ihm gestammt haben sollen. Insgesamt vermochte die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt der Desertion politisch aktiv war, zumal er auch noch kein Mitglied der KDP war, oder wegen einer allfälligen Flugblattaktion ins Visier der Behörden geraten sein sollte. Es fällt somit ausser Betracht, dass ihm bereits damals eine härtere Bestrafung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der KDP oder aus anderen Gründen gedroht hätte.
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass seine Desertion aufgrund seiner kurdischen Ethnie eine politische Dimension erhalten habe. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer allein infolge seiner kurdischen Ethnie eine erhebliche Gefahr bestanden hätte, dass er strafrechtlich schlechter behandelt würde im Sinne eines Politmalus, zumal er im Zeitpunkt seiner Desertion, wie oben dargelegt, keinerlei politisches Profil aufwies. Konkrete Hinweise darauf, dass die Behörden seine Desertion in einem politischen Kontext gesehen hätten und er deshalb eine strengere Bestrafung im Sinne eines Politmalus zu erwarten gehabt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch dass der Beschwerdeführer nach seiner Desertion zu Hause gesucht worden sein soll, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass die Behörden nach desertierten Militärangehörigen suchen, und es lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf eine besonders harte Bestrafung des Beschwerdeführers respektive auf eine solche aus politischen Gründen ziehen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen von Seiten der iranischen Behörden zu befürchten hatte. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Bestrafung aufgrund seiner Desertion aus einem der in Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.
8.1 Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Irak sowie seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
8.3 Wie unter Erwägung 7.2 bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer seine geltend gemachten politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise nicht glaubhaft machen, so dass davon auszugehen ist, dass er seine Heimat aus anderen Gründen verliess. Aus seinen Aussagen geht nicht hervor, dass er sich während seinem anschliessenden Aufenthalt im Irak in irgendeiner Weise politisch betätigt hätte (A29, F125). Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts bei seinem Verwandten im Irak bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
8.4 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die heimatlichen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft der KDP des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Hierzu führte er aus, dass auf der Website der KDP mehrere Fotos von ihm hochgeladen worden seien. Da diese Website ständig kontrolliert werde, habe der iranische Geheimdienst Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft. Sein Haus im Iran werde wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst und seinen (exil-)politischen Aktivitäten regelmässig durchsucht. Als Beweismittel reichte er verschiedenen Fotografien ein, welche ihn bei Kundgebungen sowie Versammlungen der KDP zeigen würden.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D- 830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivtäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.6 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt gesehen über kein exponiertes politisches Profil. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden bereits infolge seines Aufenthalts im Irak sowie seiner Flucht aus dem Militärdienst als politisch unbequeme Person bekannt ist und seine Tätigkeiten deshalb überwacht wurden. Der Beschwerdeführer bekleidet weder ein spezielles Amt innerhalb der KDP, noch übt er eine Funktion aus, welche ihn besonders exponiert hätte. Vielmehr ist er einfaches Parteimitglied und nimmt an Parteiveranstaltungen teil, wobei nicht ersichtlich ist, dass er sich gegenüber anderen Anwesenden besonders hervorgehoben hätte. Die von ihm eingereichten Fotografien, auf denen er zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an Kundgebungen respektive mehrheitlich an Versammlungen in privaten Räumlichkeiten zu sehen ist, illustrieren sein niederschwelliges Profil, da er sich auf diesen nicht wesentlich von anderen Teilnehmern unterscheidet. Sein exilpolitisches Engagement begründete der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter. Selbst wenn er auf der Webseite der KDP auf Fotos erscheinen sollte, ist dies noch kein Hinweis darauf, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären, um ihn als regimekritisch einzustufen, und deshalb ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, das flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte.
8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aufenthalt im Irak und die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer besonderen Exponiertheit zu führen und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf ihn zu lenken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohen würde, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist.
8.8 An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer wegen der erst nach seiner Ausreise erlangten Mitgliedschaft bei der verbotenen Partei KDP - die im Übrigen nicht belegt ist - aufgrund seiner Desertion bei seiner Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung zu befürchten beziehungsweise mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. Wie oben dargelegt wurde, gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden von seiner Parteimitgliedschaft oder seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten respektive ihn aufgrund seines Profils als massgeblichen Regimegegner einstufen würden.
8.9 Die Vorinstanz hat damit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkriegt noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1).
Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er besuchte die Schule während 16 Jahren und besitzt einen Universitätsabschluss in Forstwirtschaft sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem verfügt er im Iran über ein breites familiäres Beziehungsnetz. Die Eltern leben in einem eigenen Haus, arbeiten als Bauern und besitzen Vieh. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, liegen nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Eine Berichtigung von ZEMIS-Einträgen hinsichtlich des Geburtsdatums ist beim SEM zu beantragen, weshalb hier nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Ziff. 3.3 der Beschwerdeeingabe).
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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