Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7956/2015

Urteil vom 30. Juni 2016

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______ GmbH,(...),

Parteien Zustelladresse: (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Verrechnungssteuer.

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: A._______ GmbH) mit Sitz in (Ort) wurde mit Handelsregistereintrag vom 20. Januar 1995 gegründet und ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem die Verwaltung von Immobilien. B._______ amtet in der A._______ GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.--; zuvor hatte unter anderem der zwischenzeitlich ausgeschiedene und verstorbene C._______ (nachfolgend: ehemaliger Gesellschafter) diese Funktion.

A.b Am 2. Juli 2009 verfügte der Konkursrichter des Kreisgerichts D._______ über die Gesellschaft den Konkurs. Dieser wurde alsdann - in Gutheissung eines entsprechenden Rekurses - vom Kantonsgericht des Kantons E._______ mit Beschluss vom 10. August 2009 wieder aufgehoben. Gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom 26. August 2009 untersteht die A._______ GmbH zudem keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision.

B.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der A._______ GmbH mit, aufgrund der Akten der Steuerverwaltung des Kantons E._______ festgestellt zu haben, dass die A._______ GmbH in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter geldwerte Leistungen erbracht habe, welche der Verrechnungssteuer unterliegen würden. Die detaillierte Zusammenstellung der Beträge, welche als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand aufgerechnet worden seien, sehe wie folgt aus:

Privatanteil Auto für das Jahr 2008: Fr. 17'000.--

Privatanteil Telefonkosten für das Jahr 2008: Fr. 3'000.--

Miete für das Jahr 2009: Fr. 12'000.--

Autokosten für das Jahr 2009: Fr. 3'015.--

Die ESTV stellte der A._______ GmbH deshalb die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 12'255.25 (35 % von Fr. 35'015.--) in Rechnung, welche innert 30 Tagen zu überweisen sei. Die ESTV wies darauf hin, dass auf fällig gewordenen und ausstehenden Steuerbeträgen ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet sei.

C.
Mit Schreiben vom 8. November 2013 reichte die A._______ GmbH eine "Einsprache" bzw. Stellungnahme ein und beantragte im Ergebnis, sämtliche Aufwände als geschäftsmässig begründet anzuerkennen bzw. die anfallende Verrechnungssteuerforderung aufgrund der gegebenen Situation nicht "aufrechtzuerhalten".

D.
Mit Entscheid Nr. X vom 25. Februar 2014 stellte die ESTV daraufhin fest, dass die A._______ GmbH der ESTV Fr. 12'255.25 schulde (Fr. 7'000.-- für das Jahr 2008 und Fr. 5'255.25 für das Jahr 2009) und der Betrag unverzüglich zu entrichten sei. Sodann schulde die A._______ GmbH der ESTV auf dem Steuerbetrag von Fr. 12'255.25 einen Verzugszins von 5 %, der sich wie folgt berechne:

auf Fr. 7'000.-- vom 30. Januar 2009 bis zum Tag der Steuerentrichtung

auf Fr. 5'255.25 vom 30. Januar 2010 bis zum Tag der Steuerentrichtung

Die Erhebung der Verrechnungssteuer sei aufgrund der Aufrechnung der kantonalen Steuerverwaltung erfolgt und die A._______ GmbH habe bei persönlichen Gesprächen mit Letzterer die Aufrechnungen gutgeheissen und akzeptiert. Da die A._______ GmbH keine neuen Argumente vorbringe, werde daran festgehalten, dass die A._______ GmbH geldwerte Leistungen an ihren ehemaligen Gesellschafter erbracht habe.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ GmbH am 17. März 2014 Einsprache und beantragte unter anderem mit ihrer Nachbesserung vom 9. Juni 2014, der Entscheid der ESTV vom 25. Februar 2014 sei aufzuheben. Sie brachte insbesondere vor, der verstorbene ehemalige Gesellschafter habe ihnen die einverlangten Unterlagen - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht übergeben. Sodann sei die ESTV auf keine der vorgebrachten Argumente eingegangen und trage der speziellen Situation, welche durch den Tod des ehemaligen Gesellschafters entstanden sei, nicht genügend Rechnung. Der Steuerverwaltung des Kantons E._______ lägen keine Beweise für die vorgenommenen Aufrechnungen vor und die Steuererklärung 2008 sei noch vom ehemaligen Gesellschafter selbst eingereicht worden; diejenige für das Jahr 2009 habe sie anhand der verfügbaren Daten so gut wie möglich ausgefüllt. Der für das Jahr 2009 aufgerechnete Eigenmietwert werde bestritten, da nie eine Eigennutzung stattgefunden habe. Hinsichtlich der übrigen Spesen verweist sie auf ihr Schreiben vom 8. November 2013, wonach diese "gerechtfertigt seien". Da der ehemalige Gesellschafter ihr ein Darlehen und eine Hypothek gewährt habe, hätten die Aufrechnungen bei den direkten Steuern damit verrechnet werden können.

F.
Mit Entscheid vom 27. November 2015 wies die ESTV die Einsprache der A._______ GmbH vollumfänglich ab. Als Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, sie sei mangels Mitwirkung durch die A._______ GmbH gezwungen gewesen, die Steuerbeträge ermessensweise festzulegen. Die A._______ GmbH habe nun den Beweis für die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu erbringen. Sodann gelte die Aufbewahrungspflicht einer juristischen Person unabhängig von deren Gesellschaftern. Eine GmbH, welche die privaten Aufwendungen eines Gesellschafters zur Zahlung übernehme, schütte verdeckt Gewinn aus. Private Lebenshaltungskosten eines Gesellschafters gehörten nicht zu den geschäftsmässig begründeten Unkosten, weshalb ein Privatanteil für den ehemaligen Gesellschafter aufgerechnet und Verrechnungssteuer erhoben worden sei. Auch die nicht verbuchten Mieteinnahmen und das zur "Verfügungstellen" eines Zimmers an den ehemaligen Gesellschafter sei der Verrechnungssteuer zu unterstellen. Die A._______ GmbH habe weder eine genügende Begründung für das Nichtvorliegen von geldwerten Leistungen noch die eingeforderten Unterlagen eingereicht. Eine geldwerte Leistung im Sinne des Verrechnungssteuerrechts könne nicht durch eine nachträgliche Gegenleistung oder Verrechnung beseitigt werden.

G.
Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 27. November 2015 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin führt unter anderem aus, es liege ein tragischer Fall vor, da der ehemalige Gesellschafter die Kontrolle über die [zu verwaltende] Liegenschaft verloren habe und deshalb der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet worden sei. Belege gebe es praktisch keine mehr. Die Gesellschafterin habe immer wieder [im Namen der Beschwerdeführerin] die Unterlagen beim ehemaligen Gesellschafter angefordert, aber nicht erhalten; sie trage deshalb kein Verschulden. Die Bilanzen seien nicht von ihr erstellt worden, weshalb sie für die Richtigkeit nicht garantieren könne. Die sogenannten geldwerten Leistungen seien lediglich von der E._______ Steuerbehörde geschätzt worden; hierbei verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen im "Rekursschreiben". Sie habe die Aufrechnungen nur akzeptiert, weil ihr durch das E._______ Steueramt versichert worden sei, dass dadurch der Verlust der Gesellschaft kleiner würde. Es sei eine Ermessenseinschätzung; die ESTV könnte also auch anders, wenn sie nur wollte.

H.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2016 beantragt die ESTV (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und verweist dabei grundsätzlich auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung in ihrem Einspracheentscheid vom 27. November 2015. Die Vorinstanz gibt erneut zu bedenken, die Beschwerdeführerin als juristische Person sei zur Buchführung, Rechnungslegung und Aufbewahrung verpflichtet. Auch wenn die Jahresrechnung vom ehemaligen Gesellschafter unterzeichnet worden sei, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Aufbewahrungspflicht zusätzlich auch für das Hauptbuch, die Hilfsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz gelte.

I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (zu den Einschränkungen, die sich aus der Mitwirkungspflicht bei der Steuererhebung ergeben: siehe E. 2.5). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGE 123 III 328 E. 3; BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A 5042/2012 vom 23. Juli 2013 E. 1.3.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49, 1.54 f., 3.119 ff.).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG).

2.2 Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 % (Überwälzungspflicht; Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt:
1    Die Steuer beträgt:
a  auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
b  auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
c  auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2    Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58
i.V.m. Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG).

2.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 5 - 1 Von der Steuer sind ausgenommen:
1    Von der Steuer sind ausgenommen:
a  die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
b  die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG23 erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;
c  die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;
d  die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen;
e  ...
f  die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG27 geschäftsmässig begründet sind;
g  die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigte Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 30b Absatz 6 des Bankengesetzes vom 8. November 193429 (BankG), sofern das betreffende Fremdkapitalinstrument zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird;
h  Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201531 sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer;
i  die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 7 Buchstabe b BankG, die:
i1  die FINMA im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat:
i2  zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben werden oder deren Emittent während dieser Zeit nach Ziffer 1 wechselt.
1bis    Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.33
1ter    Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.34
1quater    Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;
d  im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.35
1quinquies    Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.36
1sexies    Die Absätze 1ter-1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.37
1septies    Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR38 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.39
2    Die Verordnung kann vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.40
VStG (erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft und somit für den vorliegenden Fall nicht relevant) darstellt.

2.3.1 Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (statt vieler: BGE 119 Ib 431 E. 2b, BGE 115 Ib 274 E. 9b; BVGE 2011/45 E. 4.1; Urteile des BVGer A 5006/2014 vom 2. April 2015 E. 2.5 und A 4789/2012 vom 30. Januar 2014 E. 2.3; Marco Duss et al., in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [hiernach: VStG-Kommentar], Art. 4 Rz. 132a):

(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat.

(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet und sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre - eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält - unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich.

(3) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein.

Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteil des BVGer A 5006/2014 vom 2. April 2015 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen).

2.3.2 Mit der Unterstellung der geldwerten Leistungen unter die Verrechnungssteuerpflicht, werden diese gleich behandelt wie offene Gewinnausschüttungen (Urteil des BVGer A 4789/2012 vom 30. Januar 2014 E. 2.3.1). In der Lehre wird terminologisch zwischen der verdeckten Gewinnausschüttung i.e.S. einerseits und der Gewinnvorwegnahme andererseits unterschieden (Urteile des BVGer A 2605/2008 vom 29. April 2010 E. 2.4 und A 710/2007 vom 24. September 2009 E. 4.4; Duss et al., VStG-Kommentar, Art. 4 Rz. 132b). Auf die Steuerbarkeit der geldwerten Leistung hat diese Kategorisierung keine Auswirkung (Urteil des BVGer A 5006/2014 vom 2. April 2015 E. 2.6; Duss et al., VStG-Kommentar, Art. 4 Rz. 132b).

2.3.2.1 Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.e.S. liegt vor, wenn die Gesellschaft die geldwerte Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgsrechnung ausrichtet. Die gegenwärtige Erfolgsrechnung wird dann belastet, wenn die Gesellschaft einen zu hohen Aufwand verbucht. Bei überhöhter Belastung eines Bestandeskontos zufolge überpreislichen Erwerbs eines Aktivums erfolgt die Belastung in der Regel in einer späteren Rechnungsperiode bei der Abschreibung auf den überhöhten Anschaffungskosten (Urteile des BVGer A 2605/2008 vom 29. April 2010 E. 2.4.1 und A 710/2007 vom 24. September 2009 E. 4.4.1, mit weiteren Hinweisen; Duss et al., VStG-Kommentar, Art. 4 Rz. 132b).

2.3.2.2 Als geldwerte Leistungen gelten auch sogenannte Gewinnvorwegnahmen. Hierbei fordert die Gesellschaft zugunsten des Anteilsinhabers
oder einer nahestehenden Person für erbrachte Leistungen oder veräusserte Aktiven weniger Entgelt, als sie es von einem unabhängigen Dritten fordern und auch erhalten würde (Urteil des BVGer A 710/2007 vom 24. September 2009 E. 4.4.2; vgl. ausführlicher auch: Urteil des BVGer A 2605/2008 vom 29. April 2010 E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen; Duss et al., VStG-Kommentar, Art. 4 Rz. 132b).

Als Gewinnvorwegnahme zählen dabei insbesondere auch Ertragsverzichte zugunsten eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass diese Form der geldwerten Leistung unzutreffend als Gewinnvorwegnahme bezeichnet werde, denn handelsrechtlich könnten gar keine Gewinne vorweggenommen werden. Es fährt sodann fort, dass solche Ertragsverzichte vorliegen würden, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichte und die entsprechenden Erträge direkt dem Anteilsinhaber oder diesem nahestehenden Personen zufliessen würden bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen würden, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteil des BGer 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. für die direkten Steuer: Urteile des BGer 2C_644/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen und 2C_942/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.1; zum ganzen Abschnitt: Urteil des BVGer A 5210/2014 vom 30. März 2015 E. 2.3.2.2).

2.3.2.3 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. oben E. 2.3.1 "Voraussetzung 1"). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem "sachgemässen Geschäftsgebaren" entsprechen. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft ihre Beteiligten im Rahmen eines Rechtsgeschäfts gleich behandelt, wie sie aussenstehende Dritte behandeln würde ("dealing at arm's length"; Urteil des BGer 2C_1082/2013 und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, 2001, S. 183 f., mit Hinweisen). Bei Ausgaben, welche eine Gesellschaft (zugunsten eines Beteiligungsinhabers) tätigt, ist zu prüfen, ob diese geschäftsmässig begründet sind. Dies ist der Fall, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsprozess der Gesellschaft stehen. Es wird - mit anderen Worten - objektiv darauf abgestellt, ob eine Ausgabe nach kaufmännischer Anschauung im Interesse des Unternehmensziels getätigt wird und durch die unternehmerische Zweckbestimmung gedeckt ist (Heuberger, a.a.O., S. 184, mit Hinweisen). Demgegenüber sind Aufwendungen, welche (einzig) im Interesse des Beteiligungsinhabers getätigt werden, nicht geschäftsmässig begründet, stellen Privataufwand des Beteiligungsinhabers dar und begünstigen (einzig) diesen. Das Unternehmen selbst erhält im Hinblick auf das Unternehmensziel keinen Gegenwert, welcher aber vorausgesetzt wird, sonst hätte das Unternehmen die Ausgabe nicht veranlasst (vgl. schon Thomas Gehrig, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, 1998, S. 90 f.; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 20 Rz. 22). Aus verrechnungssteuerrechtlicher Sicht ist die "geschäftsmässige Begründetheit" zwar kein Tatbestandselement der geldwerten Leistung. Der Begriff stammt aus dem Recht der direkten Steuern (BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2). Fehlt es aber einer Aufwendung zugunsten des Beteiligungsinhabers an der geschäftsmässigen Begründetheit, erhält das Unternehmen keine dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung des Leistungsempfängers, womit ein (verrechnungssteuerrechtlich relevantes) Missverhältnis vorliegt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A 5006/2014 vom 2. April 2015 E. 2.7.1).

2.3.3 Nahestehende Personen sind vorab dem Aktionär (oder dem Gesellschafter einer GmbH) verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Nach der Rechtsprechung gelten auch Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, welche nach den gesamten Umständen als eigentlichen Grund für die Leistung an den Dritten betrachtet werden müssen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 2.2; BVGE 2011/45 E. 4.2, mit Hinweisen).

Für den Nachweis, dass die Leistung den Aktionären oder nahestehenden Dritten zugekommen ist, genügt der Indizienbeweis. So kann eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung auch dann vorliegen, wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen, gebieterisch bzw. zwingend aufdrängt und eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht zu finden ist (BGE 119 Ib 431 E. 3b, BGE 115 Ib 274 E. 9b; BVGE 2011/45 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, wer konkret, das heisst mit Namen und Adresse, in den Genuss der untersuchten Leistung kam (Hans Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil II § 3 Rz. 306).

2.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen und der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (Urteile des BGer 2A.374/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3; statt vieler: Urteil des BVGer A 5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2).

Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung obliegt der Steuerbehörde (Urteil des BGer 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 3.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteile des BVGer A 103/2011 vom 21. September 2011 E. 4.6 und A 5927/2007 vom 3. September 2010 E. 3.2). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle drei Elemente der geldwerten Leistung. Daran ändert auch nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Folglich kann der Steuerpflichtige nicht von vornherein die Beweislast dafür tragen, dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. Erst wenn die Steuerbehörde das Vorliegen der drei Elemente der geldwerten Leistung aufzuzeigen vermag, ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem Gegenbeweis (zum Beispiel der "geschäftsmässigen Begründetheit" einer Leistung) zu entkräften (BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A 4789/2012 vom 30. Januar 2014 E. 2.4, mit weiterem Hinweis).

In zahlreichen Urteilen des Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts ist davon die Rede, dass es dem Steuerpflichtigen wegen seiner Pflichten aus Art. 39
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 39 - 1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.94
VStG (dazu nachfolgend E. 2.5) zu beweisen obliege, dass eine fragliche Leistung geschäftsmässig begründet sei. Es wird ausgeführt, dass die Steuerbehörde sichergehen können müsse, dass ausschliesslich geschäftliche Gründe für eine bestimmte Leistung ausschlaggebend gewesen seien. Wer Zahlungen leiste, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, habe die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen würden als geldwerte Leistungen betrachtet (vgl. BGE 119 Ib 431 E. 2c; Urteil des BGer 2C_557/2010 vom 4. November 2010 E. 2.3; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.1; Urteil des BVGer A 3624/2012 vom 7. Mai 2013 E. 4.4; siehe auch: Markus Küpfer, VStG-Kommentar, Art. 39 Rz. 7). Da der Steuerpflichtige - wie gesagt - nicht von vornherein die Beweislast dafür trägt, dass keine geldwerte Leistung vorliegt, muss er letztlich aber gerade nicht - von Vornherein - die "geschäftsmässige Begründetheit" beweisen (zum Ganzen: BVGE 2011/45 E. 4.3.2.1 f.).

Von der Beweislast abzugrenzen ist die freilich Pflicht des Steuerpflichtigen, bei der Beweisführung durch die Steuerbehörde mitzuwirken (E. 2.5). Diese Mitwirkungspflicht ändert grundsätzlich zwar nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A 629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.3.2.2, teilweise publiziert in: BVGE 2011/45).

2.5

2.5.1 Die steuerpflichtige Gesellschaft ist nach Art. 39
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 39 - 1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.94
VStG verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und insbesondere ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (Urteile des BVGer A 3624/2012 vom 7. Mai 2013 E. 4.4 und A 629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1).

2.5.2 Seine Mitwirkungspflichten verletzt, wer rechtmässig zur Mitwirkung aufgefordert wurde und sich dieser Aufforderung pflichtwidrig und in schuldhafter Weise widersetzt. Zudem muss die geforderte Mitwirkungshandlung einerseits möglich und andererseits verhältnismässig sein, d.h. zum Beweis der in Frage stehenden Tatsache geeignet und notwendig sowie dem Steuerpflichtigen zumutbar (Urteil des BVGer A 629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. Küpfer, VStG Kommentar, Art. 39 Rz. 4).

2.5.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf dem Steuerpflichtigen aus der Erteilung ungenügender oder widersprüchlicher Auskünfte kein Vorteil erwachsen. Bleibt eine geldwerte Leistung mangels gehöriger Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen beweislos bzw. wird der durch die Steuerbehörde zu leistende Beweis vereitelt, hat letztere folglich eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Ansonsten würde eine steuerpflichtige Gesellschaft, die - obwohl sie könnte (oder können sollte) - keine Angaben macht, gegenüber dem pflichtbewussten Steuerpflichtigen privilegiert und säumiges, unkooperatives Verhalten belohnt (vgl. Urteil des BGer 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2 und Urteil des BGer vom 26. Februar 1975, veröffentlicht in: ASA 44 S. 299; Urteil des BVGer A 687/2008 vom 9. Juli 2009 E. 3.5; Küpfer, VStG Kommentar, Art. 39 Rz. 8; zum Vergleich im Recht der Mehrwertsteuern, statt vieler: Urteil des BVGer A 5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.6.1, wonach die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine Ermessenstaxation nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation [ungenügende Aufzeichnung oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen] erfüllt sind). Entsprechend findet die Pflicht der ESTV zur Untersuchung des steuerlich massgebenden Sachverhalts (E. 1.4) eine Grenze an der Zumutbarkeit, und der Nachweis der die Steuerschuld mindernden oder aufhebenden Tatsachen obliegt dem Steuerpflichtigen, wenn die behördliche Darstellung auf Grund der Anhaltspunkte oder der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist (Urteil des BGer vom 15. Dezember 1994, veröffentlicht in: ASA 64 S. 499). Eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung kann entsprechend auch dann vorliegen, wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen, gebieterisch aufdrängt und eine andere Erklärung der Vorgänge nicht zu finden ist (BGE 115 Ib 274 E. 9b). Will oder kann eine steuerpflichtige Gesellschaft bei überprüf- oder belegbaren Angaben trotz Aufforderung der ESTV nicht dartun, an wen oder wofür sie eine von ihr als Aufwand behandelte Leistung erbracht hat, so ist diese als Teil ihres steuerbaren Ertrages zu betrachten, der (direkt oder indirekt) an ihre Aktionäre oder an diesen nahestehende Personen weiter geleitet wurde und damit der Verrechnungssteuer unterliegt (Urteil des BGer vom 6. Juni 1991, veröffentlicht in: ASA 60 S. 564 f.; Urteil des BVGer A 4789/2012 vom 30. Januar 2014 E. 2.5.3). Die ESTV darf alsdann auch annehmen, dass es sich beim Empfänger übersetzter Zahlungen um den Aktionär oder um eine nahestehende Person handelt, wenn die
Abwicklung des ungewöhnlichen Geschäfts keine andere Erklärung zulässt (BGE 119 Ib 431 E. 3b, veröffentlicht in: ASA 63 S. 254; zum Ganzen: Küpfer, VStG-Kommentar, Art. 39 Rz. 8).

3.
Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter eine geldwerte Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung erbracht hat und darauf die Verrechnungssteuer von 35 % schuldet. Bei den streitbetroffenen Leistungen handelt es sich um die im Sachverhalt Bst. B aufgeführten Aufwände von Total Fr. 35'015.-- bzw. eine Verrechnungssteuerforderung in Höhe von Fr. 12'255.25.

3.1 Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung müssen - wie bereits in E. 2.3.1 genannt - drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Als erstes ist demnach die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ("Voraussetzung 1"; vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2.3) zu prüfen bzw. hinsichtlich der Position "Miete für das Jahr 2009" zu klären, ob die Beschwerdeführerin eine geldwerte Leistung in Form eines Ertragsverzichts erbracht hat (E. 3.1 und E. 3.2). Danach wird auf die übrigen Voraussetzungen eingegangen (E. 3.3).

3.1.1 Zu den streitbetroffenen Leistungen gehören unter anderem "Privatanteil Auto für das Jahr 2008" in Höhe von Fr. 17'000.--, die Aufwandposition "Autokosten für das Jahr 2009" in der Höhe von Fr. 3'015.-- und der "Privatanteil Telefonkosten für das Jahr 2008" im Betrag von Fr. 3'000.--. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, die sogenannten geldwerten Leistungen seien lediglich von der E._______ Steuerbehörde geschätzt worden, seien also keine "echten" Leistungen und verweist auf ihre Ausführungen im "Rekursschreiben". In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. C) führt sie hinsichtlich des "Privatanteil Auto für das Jahr 2008" aus, sie sei in den Jahren 2008 und 2009 nicht im Besitz eines Fahrzeugs gewesen, habe aber in F._______ ein Büro gehabt, über welches die gesamte Korrespondenz gelaufen sei. Der ehemalige Gesellschafter habe in der Nähe von F._______ gewohnt, ein Privatauto und einen Anhänger besessen, welche er der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe. Er sei dreimal pro Woche zwischen F._______ und G._______ hin und her gefahren (er habe in F._______ gewohnt und auch das Büro der Beschwerdeführerin habe sich in F._______ befunden) und habe Baumaterial für die Beschwerdeführerin transportiert. Die E._______ Steuerbehörde hätte die Autospesen nicht einfach streichen dürfen. Insgesamt habe sie [im direktsteuerlichen Verfahren] die Aufrechnungen aller geldwerten Leistungen nur akzeptiert, weil ihr von der E._______ Steuerbehörde versichert worden sei, dass dadurch der Verlust der Gesellschaft kleiner würde. Man könne nicht von geldwerten Leistungen der A._______ GmbH an den ehemaligen Gesellschafter sprechen, da er mit dem Konkurs der A._______ GmbH und dem damit verbundenen Untergang seiner "Guthaben" selber geschädigt worden sei. Belege gebe es praktisch keine mehr. Die Gesellschafterin habe immer wieder [im Namen der Beschwerdeführerin] die Unterlagen bei dem ehemaligen Gesellschafter angefordert, aber nicht erhalten. Dieser habe die Unterlagen nach H._______ gebracht und die Beschaffung sei unmöglich gewesen. Sie könne daher keine Belege vorweisen und habe versucht, mit "gesundem Menschenverstand" den wahren Sachverhalt darzustellen; sie trage kein Verschulden. Zu den Telefonkosten äussert sie sich nicht (vgl. zum ganzen Abschnitt: Sachverhalt Bst. G).

Die ESTV erwidert in ihrem Einspracheentscheid, eine GmbH, welche die privaten Aufwendungen eines Gesellschafters zur Zahlung übernehme, schütte verdeckt Gewinn aus. Private Lebenshaltungskosten gehörten nicht zu den geschäftsmässig begründeten Unkosten. Aufgrund des überhöhten Fahrzeugaufwandes für das Jahr 2008 und der "Position Telefon" im Jahr 2008 sei ein Privatanteil für den ehemaligen Gesellschafter aufgerechnet und Verrechnungssteuer erhoben worden. Die Beschwerdeführerin habe als buchführungspflichtige Gesellschaft keine vollständige, ordnungsgemässe Buchhaltung geführt. Da diese so bei der Ermittlung der steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen nicht gehörig mitgewirkt - die nötigen Belege seien mehrmals ohne Erfolg durch die ESTV eingefordert worden - und dadurch den von der ESTV zu leistenden Beweis vereitelt habe, sei die ESTV gezwungen gewesen, die Steuerbeträge ermessensweise festzulegen. Nun liege es an der A._______ GmbH, den Beweis für die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu erbringen. Überdies gelte die Aufbewahrungspflicht einer juristischen Person unabhängig von deren Gesellschaftern. Die Beschwerdeführerin habe weder eine genügende Begründung für das Nichtvorliegen von geldwerten Leistungen noch die eingeforderten Unterlagen eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. F).

3.1.2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung muss im Einzelfall untersucht werden, ob Aufwendungen der Gesellschaft als geldwerte Leistungen zu betrachten sind (E. 2.3.3), nicht doch geschäftsmässig begründet sind und das Unternehmen somit eine angemessene, dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung erhält (E. 2.3.2.3).

Aus den unbelegten Behauptungen der Beschwerdeführerin zu den "Autokosten" und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Telefonkosten nicht näher eingeht, kann nicht auf eine geschäftsmässige Begründetheit geschlossen werden. Der vorliegende Fall vermag zwar insofern tatsächlich als schwierig erscheinen, als dass die derzeitig amtende Gesellschafterin die Unterlagen angefordert, aber nicht erhalten hat und die Beschaffung somit unter den Gesellschaftern als solches nicht möglich gewesen ist. "Gesunder Menschenverstand" reicht hingegen nicht aus, den Sachverhalt darzustellen bzw. auf eine geschäftsmässige Begründetheit schliessen zu können. Es ist nämlich mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass nicht der einzelne Gesellschafter und dessen Handlungen bzw. Unterlassungen zählen, sondern jene der Beschwerdeführerin, einer juristischen Person in Form einer GmbH, welche rechtsfähig und Steuerpflichtige ist (vgl. Thomas Jaussi, VStG-Kommentar, Art. 10
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
Rz. 3). Sie allein ist nach Art. 39
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 39 - 1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.94
VStG verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen und insbesondere ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen (E. 2.5.1; vgl. auch Art. 2 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 2 - 1 Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
1    Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
2    Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.
3    Die ESTV6 kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der ESTV Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 VStG7 auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
VStV). Was hierbei als ordnungsgemässe Verbuchung gilt, ergibt sich insbesondere aus den Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR, wobei vorliegend die Artikel des OR in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind. Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen (Art. 959
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
OR in der alten Fassung). Gemäss Art. 957 in der alten Fassung können die Bücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist. Ganz allgemein kann festgehalten werden, dass die Geschäftsbücher die tatsächliche Lage eines Unternehmens widerspiegeln müssen. Sie müssen gut lesbar, einfach zu verstehen und einfach zu kontrollieren sein. Was nicht in den eigentlichen Büchern erscheint, muss in Inventaraufstellungen nachgewiesen werden (Rolf Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, 2000, S. 148; Aldo C. Schellenberg, Rechnungswesen, Grundlagen, Zusammenhänge, Interpretationen, 1995, S. 114 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 719/2013 vom 26. März 2015 E. 2.7.3, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Gesellschafter verpflichtet gewesen, nicht nur eine Jahresbilanz und Betriebsrechnung aufzustellen, sondern hätte sie diese vollständig, klar und übersichtlich gestalten müssen. Sie hätte die Bücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz nicht nur führen, sondern auch aufbewahren müssen. Einzig die Beschwerdeführerin - und wiederum ist hiermit nicht die derzeit amtende Gesellschafterin und Geschäftsführerin gemeint - wäre in der Lage gewesen, Klarheit zu schaffen, indem sie aussagekräftige Unterlagen erstellt bzw. eingereicht und ihre Beweggründe für sämtliche Aufwendungen offenlegt. Trotz ihrer Mitwirkungspflicht folgen keinerlei aussagekräftigen Ausführungen und Belege. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Situation der heutigen Gesellschafterin nicht. Letztlich kann aber der sich deshalb in Beweisnot befindenden Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie davon ausgegangen ist, dass diesen als Aufwand behandelten Leistungen keine gleichwertige Gegenleistung entgegenstehe und diese letztlich nicht geschäftsmässig begründet sei (vgl. Urteil des BVGer A 5006/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.2). Somit erweisen sich - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - die Beträge für das Jahr 2008 "Privatanteil Auto" in Höhe von Fr. 17'000.--, "Privatanteil Telefonkosten" von Fr. 3'000.-- und die Aufwandposition "Autokosten für das Jahr 2009" in der Höhe von Fr. 3'015.-- als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand. Wie in E. 2.5.3 erwähnt, ist eine unzulässigerweise als Aufwand behandelte Leistung als Teil des steuerbaren Ertrages, der (direkt oder indirekt) an die Aktionäre bzw. Gesellschafter oder an diesen nahestehende Personen weiter geleitet wurde, zu betrachten und letztlich der Verrechnungssteuer unterliegend, wenn eine steuerpflichtige Gesellschaft bei überprüf- oder belegbaren Angaben trotz Aufforderung der ESTV nicht belegen will oder kann, an wen oder wofür sie diese Leistung erbracht hat. Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Aufrechnung der E._______ Steuerbehörde nur akzeptiert, weil diese ihr versichert habe, dass der Verlust der Gesellschaft kleiner werde, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine im Veranlagungsverfahren festgestellte geldwerte Leistung nicht durch eine nachträgliche Verrechnung getilgt werden kann.

3.2

3.2.1 Sodann ist strittig, ob die Position "Miete für das Jahr 2009" in der Höhe von Fr. 12'000.-- eine geldwerte Leistung in Form eines Ertragsverzichts darstellt. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2013 geltend, der ehemalige Gesellschafter habe zwei Wohnungen der Liegenschaft überteuert an Prostituierte vermietet, weshalb die relativ hohen Mieteinnahmen der früheren Jahre resultierten. Wegen des "himmeltraurigen, sanierungsbedürftigen" Zustandes der Liegenschaft seien letztlich alle Mieter ausgezogen; die Liegenschaft sei erstmals nicht mehr vermietbar gewesen. Erst nach der Bereinigung des Konkurses hätten die Mieteinnahmen und -ausgaben unter Kontrolle gebracht werden können. Trotzdem gehe sie davon aus, dass die von dem ehemaligen Gesellschafter in der Steuererklärung angegebenen Zahlen [bzgl. Mieteinnahmen] stimmten. Ein Eigenmietwert für die Benutzung eines Zimmers sei "widersinnig". In diesem Zimmer habe es zwar eine Polstergruppe, einen Stuhl, einen Teppich und ein Gestell gehabt - vermutlich von einem "getürmten" Vormieter. Trotzdem könne das Ganze nicht als Wohnung bezeichnet werden, da das Zimmer sich in einem unbenutzbaren Zustand befunden und der ehemalige Gesellschafter lediglich hin und wieder dort auf dem Sofa geschlafen habe. Ein Mietvertrag habe nicht bestanden (vgl. Sachverhalt Bst. C). In ihrer Nachbesserung vom 9. Juni 2014 führt sie weiter aus, dass der ehemalige Gesellschafter dieses Zimmer lediglich als sein Büro "für die Firma" genutzt und letzterer auch teilweise dort genächtigt habe; wie oft, sei aber nicht mehr feststellbar (vgl. Sachverhalt Bst. E). Sie sei davon ausgegangen, dass die deklarierten Mietzinseinnahmen der Wahrheit entsprechen, wobei in den Bankunterlagen keine Mieteingänge verbucht worden seien. Die Mieten seien nämlich immer bar [an den ehemaligen Gesellschafter] bezahlt worden. Wegen des Hypothekarzinsausstandes aufgrund der ausgefallenen Mieteinnahmen sei sodann der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet worden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Vorinstanz hält entgegen, die nicht verbuchten Mieteinnahmen und das zur "Verfügungstellen" eines Zimmers an den ehemaligen Gesellschafter seien mit der Verrechnungssteuer zu erfassen (vgl. Sachverhalt Bst. F).

3.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, die durch den ehemaligen Gesellschafter bar eingezogenen Mietzinse herauszuverlangen, ihm für den (teilweisen) Gebrauch eines Zimmer in ihrer Liegenschaft einen Mietzins aufzuerlegen und diese Einnahmen ordnungsgemäss zu verbuchen. Dies führt zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Ertrages. Die Beschwerdeführerin hat dadurch auf Einnahmen zugunsten des ehemaligen Gesellschafters verzichtet und schuldet darauf grundsätzlich die Verrechnungssteuer, soweit sie die Verzichte unabhängigen Dritten unter den gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Die Vorinstanz darf unter diesen Umständen ohne gegenteiligen Nachweis davon ausgehen, dass der Grund für den Ertragsverzicht im Beteiligungsverhältnis liegt und ein solcher Vorteil unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wäre (E. 2.3.2.2 und E. 2.4; vgl. BVGer A 5210/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2.2, mit weiterem Hinweis). Allein der Hinweis, dass sich die Liegenschaft in einem schlechten Zustand befunden habe - was überdies nicht bezweifelt wird - bzw. dass das Zimmer nicht als Wohnung bezeichnet werden könne, vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin keine geldwerte Leistung in Form eines Ertragsverzichts erbracht hat. Klar wird daraus lediglich, dass für die Überlassung eines Zimmers/einer Wohnung in der Liegenschaft kein hoher Mietzins hätte verrechnet werden können, für den ehemaligen Gesellschafter das Zimmer aber anscheinend durchaus bewohnbar erschien und auch (zumindest) ein paar Mieter bereit waren, dem ehemaligen Gesellschafter den Mietzins (in bar) zu bezahlen. Weshalb dem ehemaligen Gesellschafter aber gar kein Entgelt in Rechnung gestellt wurde und diesem gar die (verbleibenden) Mieteinnahmen bar zugegangen sind, vermag das nicht zu klären. Durch den Umstand, dass die Vorinstanz lediglich Fr. 12'000.-- für beide Positionen aufgerechnet hat, ist dem schlechten Zustand der Liegenschaft und den sinkenden Mieteinnahmen genügend Rechnung getragen worden. Letztlich ist es aber unbestritten, dass der ehemalige Gesellschafter unentgeltlich in der Liegenschaft nächtigen durfte - trotz fehlendem Mietvertrag - und den Mietzins von den anderen Mietern bar eingezogen und der Beschwerdeführerin nicht weitergeleitet hat. Dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis eines fehlenden Ertragsverzichts nicht nachzuweisen vermöge, ist somit nicht zu beanstanden. Dass sämtliche dieser Begebenheiten nicht der heutigen Gesellschafterin persönlich vorgeworfen werden können, ändert daran nichts; massgebend ist nämlich einzig die Sicht der leistenden Gesellschaft (E. 2.3.1).

3.3 Insgesamt können somit streitbetroffene Leistungen in Höhe von Fr. 23'015.-- nicht als geschäftsmässig begründet gelten. Den Ausgaben der Beschwerdeführerin für "Privatanteil Auto für das Jahr 2008" in Höhe von Fr. 17'000.--, für die Aufwandposition "Autokosten für das Jahr 2009" in der Höhe von Fr. 3'015.-- und für "Privatanteil Telefonkosten für das Jahr 2008" im Betrag von Fr. 3'000.-- stehen aus verrechnungssteuerlicher Sicht im Hinblick auf das Unternehmensziel keine Gegenleistungen gegenüber; es liegt ein offensichtliches Missverhältnis vor. All diese als Aufwand behandelten Leistungen sind als Teil des steuerbaren Ertrages, der (direkt oder indirekt) an den ehemaligen Gesellschafter weiter geleitet wurde, zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat nämlich - trotz zulässiger Aufforderung der ESTV - keine Belege eingereicht (E. 2.5.3), obwohl dies an sich möglich und verhältnismässig gewesen wäre, gehören doch Buchungsbelege für von der Gesellschaft vorgenommene Zahlungen zu einer ordnungsgemäss geführten Buchhaltung. Sodann liegt für die Position "Miete für das Jahr 2009" in der Höhe von Fr. 12'000.-- eine geldwerte Leistung in Form eines Ertragsverzichts vor, da die Beschwerdeführerin auf ihr zustehende Mieteinnahmen teilweise verzichtet hat und diese direkt dem ehemaligen Gesellschafter zugegangen sind (E. 2.3.2.2). Die durch die Beschwerdeführerin verbuchten Aufwendungen sind - wie erwähnt - unbelegt geblieben und es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn deren Grund als im Beteiligungsverhältnis wurzelnd angesehen wird; einem Dritten wären diese Zuwendungen nicht erbracht worden. Diesem wären auch die Mieteinnahmen nicht einfach übergeben worden bzw. hätte man einen Dritten nicht einfach unentgeltlich in der Liegenschaft nächtigen lassen. Die Aufwendungen und der Ertragsverzicht erscheinen insofern als ungewöhnlich, womit auch die zweite Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt ist (vgl. E. 2.3.1). Dritte und letzte Voraussetzung ist, dass der ungewöhnliche Charakter der Leistung für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen ist. Vorliegend muss es für den im damaligen Zeitpunkt handelnden Gesellschafter erkennbar gewesen sein, dass die verbuchten, aber nicht belegten Aufwendungen für den (privaten) Gebrauch des Autos und des Telefons nicht als geschäftsmässig begründet gelten konnten und diese in Form eines Mittelabflusses an ihn die Erfolgsrechnung der Gesellschaft belastet haben. Bei einem Betrag von Fr. 35'015.-- handelt es sich nicht um eine geringfügige Zuwendung, sondern um eine Leistung, welche für den ehemaligen Gesellschafter schon aufgrund ihres Betrages offensichtlich erkennbar gewesen sein musste; da mitunter gerade der ehemalige Gesellschafter
selbst die Mietzinse bar entgegengenommen hat, war das Vorliegen einer steuerbaren geldwerten Leistung für diesen ohnehin erkennbar (vgl. Urteil des BVGer A 5210/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2.2). Aufgrund des Ausgeführten handelt es sich bei den streitbetroffenen Aufwendungen bzw. beim Ertragsverzicht verrechnungssteuerrechtlich um verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten des ehemaligen Gesellschafters.

3.4 Angemerkt sei schliesslich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich vorliegend um eine Ermessenseinschätzung und die Vorinstanz könnte also auch anders, wenn sie nur wollte, nicht verfängt. Wie in E. 2.5.3 ausgeführt, hat die Vorinstanz eine Ermessensveranlagung - und zwar nach pflichtgemässem Ermessen - vorzunehmen, wenn eine geldwerte Leistung mangels gehöriger Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen beweislos bleibt bzw. der durch die Steuerbehörde zu leistende Beweis vereitelt wird.

4.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2015 erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Verzugszinsforderung von 5 % ist nicht bestritten.

5.
Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausnahmsweise können gemäss Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b).

In Anbetracht des Streitgegenstandes, der besonderen Umstände dieses Einzelfalles und aus Gründen der Verfahrensökonomie sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus dem vorliegenden Kostenerlass für allfällige künftige Verfahren keinen Rechtsanspruch auf kostenlose Prozessführung ableiten kann; zumal dieser Kostenerlass nicht dazu dient, Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung zu umgehen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-7956/2015
Date : 30. Juni 2016
Published : 08. Juli 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verrechnungssteuer
Subject : Verrechnungssteuer


Legislation register
BGG: 42  82
OR: 957  959
VGG: 31  33  37
VGKE: 4  6
VStG: 1  4  5  10  13  14  39
VStV: 2  20
VwVG: 5  48  49  50  52  63  65
BGE-register
115-IB-274 • 119-IB-431 • 123-III-328
Weitere Urteile ab 2000
2A.374/2006 • 2A.642/2004 • 2C_1082/2013 • 2C_1083/2013 • 2C_377/2009 • 2C_502/2008 • 2C_557/2010 • 2C_644/2013 • 2C_726/2009 • 2C_942/2011
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