Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6127/2017
Urteil vom 30. April 2018
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Christian Hodler, Rechtsanwalt,
und Thomas Durrer, Rechtsanwalt,
Hodler Advokatur, Belpstrasse 41, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Rechtsdienst,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitszeugnis.
A-6127/2017
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit dem (...) als (...) beim Bundesamt für Polizei (nachfolgend: fedpol).
B.
Anfang Januar 2015 erkrankte A._______. In der Folge war er bis kurz vor Ende April 2015 die überwiegende Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 11. März 2015 erhob er Mobbingvorwürfe gegenüber seinem direkten Vorgesetzen, worauf das fedpol eine Untersuchung einleitete. Ab 28. April 2015 galt A._______ als zu 100% arbeitsunfähig. Seine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zog sich über den Rest des Jahres 2015 und über das gesamte Jahr 2016 hin.
C.
Am 20. Dezember 2016 erliess das fedpol zwei Verfügungen. In der einen hielt es fest, dass A._______ nicht gemobbt oder in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist. In der anderen löste es das Arbeitsverhältnis mit ihm infolge mangelnder Eignung oder Tauglichkeit auf Ende April 2017 auf. Gegen beide Verfügungen erhob A._______ am 30. Januar 2017 separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vereinigtes Verfahren A-662/2017).
D.
Mitte Februar 2017 reichte A._______ dem fedpol ein ärztliches Attest ein, welches ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab dem 20. Februar 2017 in Aussicht stellte. Daraufhin stellte ihn das fedpol am 16. Februar 2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei. Am 3. April 2017 wurde A._______ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt. E.
Das fedpol stellte A._______ mit Schreiben vom 31. März 2017 dessen Schlusszeugnis zu. Dieses erachtete A._______ als inakzeptabel, weshalb er mit Schreiben vom 12. April 2017 eine anfechtbare Verfügung vom fedpol verlangte. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 gewährte ihm das fedpol das rechtliche Gehör, welches er mit Schreiben vom 10. Juli 2017 wahrnahm. Darin verlangte er diverse inhaltliche Änderungen am Schlusszeugnis. F.
Am 31. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Seite 2
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A-662/2017 die gegen die Verfügung betreffend Persönlichkeitsschutz gerichtete Beschwerde ab. Die Beschwerde gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hiess es teilweise gut, indem es A._______ aufgrund seines Alters eine Entschädigung im Umfang von zwei Bruttomonatslöhnen (inkl. Zulagen) unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. A._______ erhob daraufhin Beschwerde gegen das Urteil beim Bundesgericht (Verfahren 8C_714/2017). G.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies das fedpol vier der Änderungsbegehren von A._______ ab und stellte ihm das definitive Schlusszeugnis, datierend vom 30. April 2017, zu. H.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2017 des fedpols (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung und die Berichtigung des Schlusszeugnisses an vier Stellen. Unter anderem sei die Nennung des Kündigungsgrundes zu streichen. I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 8C_714/2017 zu sistieren.
J.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Abweisung des Sistierungsantrags. Auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen verzichtet er. K.
Am 7. März 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A._______ im Verfahren 8C_714/2017 ab.
L.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit relevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1
des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) und die Vorinstanz gilt mangels anderslautenden Bestimmungen des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements EJPD als Arbeitgeberin im Sinne des BPG (Art. 3 Abs. 2
BPG i.V.m. Art. 2 Abs. 5
der Bundespersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3] i.V.m. Anhang 1 B. Ziff. III 1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1]). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG). 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Wie nachfolgend zu sehen sein wird, betreffen die diversen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers (taggenaue Krankschreibungen, Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit, Motivation der Vorinstanz bei den Wiederein-
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gliederungsbemühungen, Grund für die Freistellung) nicht den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Rechtmässigkeit des Arbeitszeugnisses. Deren Erörterung kann deshalb unterbleiben (vgl. oben E. 2). 4.
4.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a
des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 6 Abs. 2
BPG). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten daher prinzipiell dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.2 m.w.H; vgl. zum Ganzen MÜLLER/THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Auflage, S. 19 ff.). 4.2 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1
OR). Ein solches qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2 m.w.H.). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; BVGE 2012/22 E. 5.2; zum Ganzen Urteil BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.3.4). Ob das Zeugnis wahr ist, entscheidet sich danach, ob es nach dem Verständnis eines unbeteiligten Dritten den Tatsachen entspricht (Urteil BGer 4C.60/2005 vom 28. April 2005 E. 4.1). Ein qualifiziertes Zeugnis darf und muss bezüglich der Leistungen des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind (BGE 136 III 510 E. 4.1 m.w.H; Urteil BVGer A-59/2017 vom 17. Mai 2017 E. 3.4).
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4.3 Angaben zum Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Gegen den Wunsch des Arbeitnehmers sind darüber nur Angaben zu machen, wenn dies für die Darstellung des Gesamtbilds wesentlich ist (Urteile BVGer A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.1 und A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis Beurteilung und Durchsetzung, Handbuch für die Praxis, 2016, S. 33; PORTMANN/RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, Art. 330a N 5; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319
-361
OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 3g; MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 53 f.). Rechtfertigt es sich, das Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwähnen, so ist es immer auch zulässig, den Beendigungsgrund im engeren Sinne (technische Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. Kündigung durch den Arbeitgeber) anzugeben (ALEX ENZLER, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, 2012, N 149 m.w.H.). Eine Krankheit ist im Sinne einer negativen Tatsache im Arbeitszeugnis zu erwähnen, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete. Eine geheilte Krankheit, welche die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt, darf dagegen nicht erwähnt werden. Längere Arbeitsunterbrüche sind auch wenn sie krankheitsbedingt waren in einem qualifizierten Zeugnis zu nennen, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BGE 136 III 510 E. 4.1; Urteile BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.2 und A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.1; Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. September 2003, in: Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 2004 S. 598 f; FISCHER, a.a.O., S. 17 f; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3e; MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 54; ENZLER, a.a.O., S. 80 f.). Besteht eine längerdauernde krankheitsbedingte Einschränkung des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und ist noch nicht absehbar, ob und wann die vollständige Genesung eintritt, ist Erstere unabhängig davon, ob sie den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasste, in einem Arbeitszeugnis zu erwähnen (vgl. BGE 136 III 510 E. 4.4; Urteil BVGer A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.2 m.w.H; kritisch dazu PORTMANN/HOLENSTEIN, Aktuelle Rechtsprobleme bei Arbeitszeugnissen Eine kritische Betrachtung ausgewählter Seite 6
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neuerer Urteile, in: Wyler/Meier/Marchand [Hrsg.], Regards croisés sur le droit du travail: Liber Amicorum pour Gabriel Aubert, Collection genevoise [CG], 2015, S. 256 f.).
4.4 Betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl kommt dem Arbeitgeber bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist er grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2; Urteile BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 und A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.7, je m.w.H; MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 58). Bei Werturteilen hat der Arbeitgeber nach verkehrsüblichen Massstäben und pflichtgemässem Ermessen vorzugehen. Sowohl bezüglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verfügt der Arbeitgeber über ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteile BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 und A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.2; REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319
-330b
OR], 2010, Art. 330a N 7 f.). Ebenso bleibt es dem Beurteilungsermessen des Arbeitgebers überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a
OR N 9).
4.5 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) folgend die angestellte bzw. beschwerdeführende Person. Diese ist für die dem beantragten Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Arbeitgeber hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Für vom Arbeitnehmer substantiiert bestrittene Inhalte des Arbeitszeugnisses ist umgekehrt der Arbeitgeber als beweispflichtig zu betrachten, wobei wiederum den Arbeitnehmer, welcher ein Arbeitszeugnis verlangt hat, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG) trifft (zum Ganzen Urteile BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.4 und A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.4, je m.w.H.). 4.6 Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, ist ein allenfalls bestehendes Zwischenzeugnis durch ein Schlusszeugnis, welches sich über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses äussert, zu ersetzen. Der Arbeitnehmer darf hierbei davon ausgehen, dass das Schlusszeugnis nicht wesentlich Seite 7
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von früheren Zwischenzeugnissen abweicht. Deshalb ist das Schlusszeugnis so auszugestalten, wie wenn dem Arbeitnehmer zuvor nie ein Zwischenzeugnis ausgestellt worden wäre. D.h. der Arbeitnehmer kann verlangen, dass im Schlusszeugnis zumindest sinngemäss wiederholt wird, was bereits im Zwischenzeugnis festgehalten wurde, unter der Voraussetzung, dass kein Sachverhalt aufgetreten ist, der die Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen vermag. Für Tatsachen, welche zu einem schlechteren Schlusszeugnis führen, wird der Arbeitgeber beweispflichtig (Urteile BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.5 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.5; ENZLER, a.a.O., S. 63 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5a; MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 16; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 11). Die Formulierung des Schlusszeugnisses liegt jedoch im Ermessen der Vorinstanz. Der Arbeitnehmer kann insbesondere nicht den Gebrauch bestimmter Ausdrücke verlangen. Zudem gibt es auch keinen Anspruch, dass die Formulierungen des Zwischenzeugnisses im Schlusszeugnis übernommen werden (Urteil BGer 4C.129/2003 vom 5. September 2003 E. 6.1; Urteil BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.7; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5a). 5.
Nachfolgend ist auf die Änderungsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Satz ,,Étant donné que A._______ n'a pu, pour des raisons médicales, être réintégré dans sa fonction initiale et qu'aucune autre solution n'a pu être trouvée à l'interne, nous sommes malheureusement contraints de résilier les rapports de travail." gestrichen und durch den Satz ,,Le rapport de travail a pris fin le 30 avril 2017." ersetzt wird.
5.1.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Krankheit am Ende des Arbeitsverhältnisses geheilt gewesen sei. So sei er vom 3. April 2017 bis zum 30. April 2017 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die geheilte Krankheit habe zudem nicht die Beurteilung seiner Leistung und seines Verhaltens beeinträchtigt. Diese könnten nach mehr als zwölf Dienstjahren bei der Vorinstanz ohne weiteres beurteilt werden. Ferner verweist er auf E. 5.2 des Urteils A-5713/2015 vom 2. Mai 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Krankheit zu erwähnen sei, wenn diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch be-
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stehe und noch nicht absehbar sei, ob und wann die vollständige Genesung eintreten werde. In seinem Fall sei hingegen zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Heilung der Krankheit absehbar gewesen, welche sich während der Kündigungsfrist verwirklicht habe. Ausserdem falle die Dauer seines krankheitsbedingten Arbeitsunterbruchs im Vergleich zu seiner gesamten Anstellungsdauer nicht ins Gewicht. Durch die Nichterwähnung entstünde kein falscher Eindruck bezüglich seiner erworbenen Berufserfahrung. Überdies habe er das Urteil A-662/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2017 angefochten. Ob ein sachlicher Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden habe, sei daher immer noch strittig.
5.1.2 Die Vorinstanz begründet den Satz im Wesentlichen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Erwähnung von Krankheiten in Arbeitszeugnissen. 5.1.3
5.1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Urteil A-662/2017 vom 31. August 2017, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der fast zweijährigen Krankheit des Beschwerdeführers sachlich gerechtfertigt war (vgl. ebenda E. 5.3.4). Zudem stellte es fest, dass die Vorinstanz alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess ausgeschöpft hatte (vgl. ebenda E. 5.3.3.1 ff.). Das Bundesgericht folgte diesen Einschätzungen (vgl. Urteil BGer 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 7.5 und E. 8.2). Der betreffende Satz erweist sich somit als wahr (vgl. oben E. 4.2). Folglich ist die Nennung der Krankheit als Kündigungsgrund vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3) nicht zu beanstanden, nachdem diese die Eignung des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner bisherigen Aufgaben erwiesenermassen in Frage stellte. 5.1.3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Das Bundesgericht hat bezüglich der zu unterlassenden Erwähnung einer geheilten Krankheit, welche die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt, auf die Lehrmeinung von JANSSEN verwiesen (vgl. BGE 136 III 510 E. 4.1). Gemäss JANSSEN ist eine Erwähnung unzulässig, wenn sich beispielsweise der Arbeitnehmer zwei Jahre vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Bypass-Operation unterzogen hatte, dieser seither aber wieder voll einsatzfähig ist (SUSANNE JANSSEN, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Seite 9
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1996, S. 127 Fn. 280). Dementsprechend muss es sich erwiesen haben, dass sich die geheilte Krankheit nicht mehr auf die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers auswirkt. Dies lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf beurteilen (vgl. auch ENZLER, a.a.O., S. 81). Im vorliegenden Fall konnte die Vorinstanz eine solche Beurteilung nicht vornehmen, nachdem sie den Beschwerdeführer für die restlichen zweieinhalb Monate des Arbeitsverhältnisses freigestellt hatte. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Eine Arbeitsfähigkeit von 100% wurde ihm erst ab dem 3. April 2017 ärztlich attestiert. Selbst wenn er an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt wäre, wäre dieser knappe Monat nach der fast zweijährigen krankheitsbedingten Abwesenheit nicht ausreichend gewesen, um ausschliessen zu können, dass sich die mutmasslich geheilte Krankheit noch auf seine Arbeit auswirkt. 5.1.3.3 Des Weiteren ist der Verweis auf E. 5.2 des Urteils A-5713/2015 vom 2. Mai 2015 des Bundesverwaltungsgerichts unbehelflich: Die an jener Stelle zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sagt mit anderen Worten aus, dass eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende langandauernde Arbeitsunfähigkeit auf eine mangelnde Eignung eines Arbeitnehmers zur Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit schliessen lässt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen kündigte. Entscheidend ist in einer solchen Fallkonstellation nur, dass die Krankheit einen sachlichen Kündigungsgrund darstellen würde (vgl. BGE 136 III 510 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist es hingegen bereits erstellt, dass die Krankheit des Beschwerdeführers einen sachlichen Grund für dessen Entlassung bildete und es deshalb einer Erwähnung der Krankheit als Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis bedurfte (vgl. oben E. 5.1.3.1 f.). 5.1.3.4 Ferner ist die relative Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers unbeachtlich, nachdem die Nennung seiner Krankheit als Kündigungsgrund nicht im Hinblick auf seine erworbene Berufserfahrung (vgl. oben E. 4.3), sondern im Hinblick auf seine Eignung, seine bisherigen Aufgaben weiterhin zu erfüllen, erfolgte (vgl. oben E. 5.1.3.1).
5.1.3.5 Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 5.2 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, dass der Satz ,,Durant son travail, A._______ a fait preuve d'une attitude _____ correcte et cordiale à Seite 10
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l'égard de ses supérieurs hiérarchiques et de ses collègues,..." am angegebenen Ort (_____) mit dem Wort ,,toujours" zu ergänzen sei. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der um das Wort ,,toujours" ergänzte Satz bereits im Zwischenzeugnis vom 22. April 2015 enthalten gewesen sei. Das Weglassen dieses Wortes im Schlusszeugnis sei in sich widersprüchlich und objektiv unrichtig, weil der mit ,,durant son travail" umschriebene Zeitraum mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2015 beendet gewesen und ihm auch nach Eintritt seiner Genesung im Frühjahr 2017 keine Gelegenheit geboten worden sei, seine ,,travail" wiederaufzunehmen. 5.2.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe, als er noch arbeitstätig gewesen sei. Dies habe sich aber geändert, als er im Frühling 2015 krank geworden sei. Ab jenem Zeitpunkt habe er ein unredliches, wenn nicht gar missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt.
5.2.3 Im Zwischenzeugnis vom 22. April 2015 ist der besagte Satz mit dem Zusatz ,,toujours" enthalten, wobei ,,Durant son travail" als Einleitung fehlt. Der fast zweijährige krankheitsbedingte Arbeitsunterbruch begann am 28. April 2015. Die Beurteilung seines Verhaltens im Zwischenzeugnis bezog sich somit auf die Zeit davor, in welcher der Beschwerdeführer arbeitstätig war (durant son travail). Mit der Streichung des Wortes ,,toujours" erfährt das Schlusszeugnis im Vergleich mit dem Zwischenzeugnis eine inhaltliche Verschlechterung und nicht bloss eine unbeachtliche Umformulierung (vgl. oben E. 4.6). Von dem geht auch die Vorinstanz aus, indem sie die Streichung des Wortes nicht mit ihrem Formulierungsermessen, sondern mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses begründet. Es obliegt demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern in den letzten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses ,,durant son travail" verschlechterte (vgl. ebenda). Dies gelingt ihr nicht, nachdem unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht arbeitstätig war. Aufgrund der Erwähnung der Krankheit als Kündigungsgrund und der gescheiterten Reintegrationsbemühungen (vgl. oben E. 5.1) wird es einem unbeteiligten Dritten auch bewusst, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr arbeitete. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer ,,durant son travail" immer ein korrektes Verhalten an den Tag legte, erweist sich somit als wahr (vgl. oben
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E. 4.2). Die Streichung des Wortes ,,toujours" aufgrund eines ihm vorgeworfenen Verhaltens, welches der Beschwerdeführer erst in der Zeit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gezeigt haben soll, rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht. Zusammengefasst wurde die Beschwerde in diesem Punkt zu Recht erhoben.
5.3 Sodann möchte der Beschwerdeführer, dass der Satz ,,La qualité de ses écrits a été reconnue tant sur le plan national qu'européen." im Arbeitszeugnis eingefügt wird. 5.3.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass sich dieser Satz auf seine Tätigkeit als (...) beziehe. Verschiedene Aktenstücke im Personaldossier würden den Inhalt des einzufügenden Satzes beweisen. Die darin erwähnten schriftlichen Arbeiten seien international verteilt worden, was von der Vorinstanz selber im Arbeitszeugnis anerkannt worden sei (,,Il a été chargé de rédiger différents types de rapports pour le compte du groupe de travail, destinés aussi bien aux interlocuteurs suisse qu'étrangers et notamment à Europol."). Im Übrigen beantragt er, dass von den drei genannten Funktionären, welche bei europäischen Sicherheits- und Polizeibehörden tätig seien, Beweisaussagen zur Qualität seiner schriftlichen Arbeiten einzuholen seien. 5.3.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass dieser Satz nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die Anerkennung gewisser Arbeiten durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers und deren Publikation in einem Bulletin, welches an internationale Partner verteilt worden sei, würden noch keine nationale oder europäische Anerkennung seiner schriftlichen Arbeiten beweisen. 5.3.3 Im Arbeitszeugnis kommt bereits genügend zum Ausdruck (,,Il a été chargé...), dass die schriftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers sowohl für nationale wie auch internationale Partner der Vorinstanz als Arbeitsgrundlagen dienten. Dieser Aspekt seiner Arbeitsleistung ist somit im Arbeitszeugnis bereits enthalten und es obliegt dem Ermessen der Vorinstanz, ob sie noch weitere Ausführungen dazu machen will (vgl. oben E. 4.4). Darüber hinaus merkt die Vorinstanz zu Recht an, dass der einzufügende Satz nicht der Wahrheit entsprechen würde (vgl. oben E. 4.2). Der Beschwerdeführer verweist auf eine Präsentation und fünf schriftliche Arbeiten. Diese erhielten zwar positive Beurteilungen von seinem Vorgesetzten oder von der Leitung der Bundeskriminalpolizei. Aus dem positiven Seite 12
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Feedback einzelner Akteure der Vorinstanz (die Bundeskriminalpolizei gehört als eine ihrer Direktionsbereiche auch dazu) auf eine ,,nationale Anerkennung" schliessen zu wollen, ist jedoch irreführend. Dasselbe gilt für die Erwähnung der europäischen Anerkennung: Der blosse Umstand, dass die Arbeiten internationalen Partnern zur Kenntnis gebracht worden sind, beweist noch keine europaweite Anerkennung derer Qualität. Daran ändern auch die angebotenen Beweisaussagen nichts, sind doch deren drei dafür nicht repräsentativ. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass der Satz ,,Nous profitons de cette occasion pour remercier A.______ pour le travail qu'il a fourni pour notre office durant toutes ces années" mit dem Zusatz ,,qui nous a toujours donné pleine et entière satisfaction." zu ergänzen ist. 5.4.1 Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil 4A_117/2007 des Bundesgerichts vom 13. September 2007, gemäss welchem ein Arbeitnehmer eine Leistungsbewertung ,,à notre entière satisfaction" im Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber verlangen dürfe, sofern der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Leistungserbringung nachweisen könne. Seine Mitarbeiterbeurteilungen im Personaldossier würden belegen, dass er während Jahren überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, die regelmässig Anlass zu Bonuszahlungen gegeben hätten. Im Übrigen habe die Vorinstanz anerkannt, dass sie seine Mitarbeiterbeurteilungen aus den Jahren 2003 bis 2009 verloren habe. Dieser Verlust dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Zudem verweigere ihm die Vorinstanz den Zusatz nur, weil diese aufgrund des Mobbingverfahrens, seiner Erkrankung und den folgenden Beschwerdeverfahren eine persönliche Abneigung verbunden mit Rachegefühle gegen ihn empfände. 5.4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer keine überdurchschnittlichen Leistungen erbracht habe, weshalb er eine solche Formulierung auch nicht fordern könne. Zudem sei sein Verhalten in den letzten beiden Vertragsjahren in keiner Weise zufriedenstellend gewesen. So habe er ein Chaos provoziert und ihr einen zusätzlichen Arbeitsaufwand beschert.
5.4.3 Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder (vgl. Urteil BGer 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1). Zudem hat die Vorinstanz den Verlust der Mitarbeiterbeurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2003 bis 2009 in ihrem Schreiben Seite 13
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vom 24. Dezember 2015 eingeräumt. Nachdem der Beschwerdeführer darüber hinaus in den letzten beiden Vertragsjahren (2015 bis 2017) überwiegend arbeitsunfähig war, hat die Beurteilung des begehrten Zusatzes gestützt auf die vorhandenen Mitarbeiterbeurteilungen (2010 bis 2014) zu erfolgen. Mit anderen Worten spielen die letzten beiden Jahren (2015 bis 2017), in welchen das Verhältnis zwischen den Parteien offensichtlich angespannt war, für die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers von vornherein keine Rolle. Die Vorinstanz beurteilt ihre Mitarbeitenden anhand von vier Beurteilungsstufen (1 = n'atteint pas les objectifs, 2 = atteint dans une large mesure les objectifs, 3 = atteint entièrement les objectifs, 4 = dépasse clairement les objectifs; vgl. Art. 17
BPV in der Fassung vom 1. Oktober 2014). Eine 4 als Bewertung ist somit ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Leistung (vgl. auch Urteil BVGer A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.4.2, wonach das Vorliegen einer ausserordentlichen Leistung allenfalls bei der Beurteilungsstufe 4 anzunehmen ist). Der Beschwerdeführer erreichte in den betreffenden Jahren stets eine 3 als Gesamtbewertung. Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den zwei Sparten ,,Evaluation des objectifs" und ,,Evaluation des compétences et du comportement". In der Sparte ,,Evaluation des objectifs" wurde er durchgehend gesamthaft mit einer 3 bewertet. Demgegenüber bekam er in der Sparte ,,Evaluation des compétences et du comportement" im Jahr 2010 insgesamt eine 3 und in den darauf folgenden Jahren jeweils eine 4. In den Jahren 2013 und 2014 erhielt er für seine geleistete Führungsunterstützung eine Leistungsprämie, welche für eine überdurchschnittliche Leistung oder einen besonderen Einsatz ausgerichtet wird (vgl. Art. 49
BPV).
Zusammengefasst erbrachte der Beschwerdeführer gute bis sehr gute Leistungen für die Vorinstanz. Davon zeugen auch die einzelnen Kommentare in den Untersparten. In der Sparte ,,Evaluation des objectifs" erreichte er aber nie die Höchstbewertung. Die Zielerreichung ist jedoch ebenfalls Bestandteil einer Leistungsbewertung und scheint auf die Gesamtbewertung einen grossen Einfluss zu haben. So hat der Beschwerdeführer als Gesamtbewertung nie eine 4 bekommen, obwohl er in den Jahren 2011 bis 2014 in der Sparte ,,Evaluation des compétences et du comportement" jeweils insgesamt mit einer 4 beurteilt wurde. Ausserdem belegen die Leistungsprämien nur, dass der Beschwerdeführer in jenen Jahren im Bereich der Führungsunterstützung eine überdurchschnittliche Leistung erbrachte. Dies allein lässt aber nicht auf eine jahrelange überdurchschnittliche Gesamtleistung schliessen. Mit Blick auf die Mitarbeiterbeurteilungen aus den Jahren 2010 2014 wendet die Vorinstanz ihr Beurteilungsermessen (vgl. Seite 14
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oben E. 4.4) nicht falsch an, wenn sie dem Beschwerdeführer keine überdurchschnittliche Leistung attestierte und die Aufnahme des gewünschten Zusatzes verweigerte. Dem Beschwerdeführer kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 2. b) der Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2017 aufzuheben. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, im Arbeitszeugnis vom 30. April 2017 den ersten Satz von Abschnitt 2 des fünften Absatzes ,,Durant son travail, A._______ a fait preuve d'une attitude _____ correct et cordiale..." an der angegebenen Stelle (_____) mit dem Wort ,,toujours" zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Das Bundesgericht hat während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein Urteil im Verfahren 8C_714/2017 gefällt. Der von der Vorinstanz gestellte Sistierungsantrag ist gegenstandslos geworden (analog Urteil BVGer A-5364/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2).
8.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Der Beschwerdeführer ist nur mit einem seiner vier Änderungsbegehren durchgedrungen. Aufwandsmässig nahm die Begründung des betreffenden Begehrens im Vergleich zu den anderen eine untergeordnete Rolle ein. Die gekürzte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2
VGKE) wird in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das Beschwerde-
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verfahren somit auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 8 Abs. 1
VGKE) festgelegt. Sie ist von der Vorinstanz zu tragen. Letzterer steht als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE). (Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2. b) der Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2017 aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, im Arbeitszeugnis vom 30. April 2017 den ersten Satz von Abschnitt 2 des fünften Absatzes ,,Durant son travail, A._______ a fait preuve d'une attitude _____ correct et cordiale..." an der angegebenen Stelle (_____) mit dem Wort ,,toujours" zu ergänzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6127/2017
Urteil vom 30. April 2018
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Christian Hodler, Rechtsanwalt,
und Thomas Durrer, Rechtsanwalt,
Hodler Advokatur, Belpstrasse 41, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Rechtsdienst,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitszeugnis.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit dem (...) als (...) beim Bundesamt für Polizei (nachfolgend: fedpol).
B.
Anfang Januar 2015 erkrankte A._______. In der Folge war er bis kurz vor Ende April 2015 die überwiegende Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 11. März 2015 erhob er Mobbingvorwürfe gegenüber seinem direkten Vorgesetzen, worauf das fedpol eine Untersuchung einleitete. Ab 28. April 2015 galt A._______ als zu 100% arbeitsunfähig. Seine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zog sich über den Rest des Jahres 2015 und über das gesamte Jahr 2016 hin.
C.
Am 20. Dezember 2016 erliess das fedpol zwei Verfügungen. In der einen hielt es fest, dass A._______ nicht gemobbt oder in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist. In der anderen löste es das Arbeitsverhältnis mit ihm infolge mangelnder Eignung oder Tauglichkeit auf Ende April 2017 auf. Gegen beide Verfügungen erhob A._______ am 30. Januar 2017 separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vereinigtes Verfahren A-662/2017).
D.
Mitte Februar 2017 reichte A._______ dem fedpol ein ärztliches Attest ein, welches ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab dem 20. Februar 2017 in Aussicht stellte. Daraufhin stellte ihn das fedpol am 16. Februar 2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei. Am 3. April 2017 wurde A._______ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt. E.
Das fedpol stellte A._______ mit Schreiben vom 31. März 2017 dessen Schlusszeugnis zu. Dieses erachtete A._______ als inakzeptabel, weshalb er mit Schreiben vom 12. April 2017 eine anfechtbare Verfügung vom fedpol verlangte. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 gewährte ihm das fedpol das rechtliche Gehör, welches er mit Schreiben vom 10. Juli 2017 wahrnahm. Darin verlangte er diverse inhaltliche Änderungen am Schlusszeugnis. F.
Am 31. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Seite 2
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Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies das fedpol vier der Änderungsbegehren von A._______ ab und stellte ihm das definitive Schlusszeugnis, datierend vom 30. April 2017, zu. H.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2017 des fedpols (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung und die Berichtigung des Schlusszeugnisses an vier Stellen. Unter anderem sei die Nennung des Kündigungsgrundes zu streichen. I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 8C_714/2017 zu sistieren.
J.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Abweisung des Sistierungsantrags. Auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen verzichtet er. K.
Am 7. März 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A._______ im Verfahren 8C_714/2017 ab.
L.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit relevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
||||||
| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
||||||
| Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | ||||||
| der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; | ||||||
| der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; | ||||||
| der höheren Stabsoffiziere; | ||||||
| der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| der Missionschefs und Missionschefinnen; | ||||||
| der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; | ||||||
| ... | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente. [5] | ||||||
| Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. | ||||||
| Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen. [6] | ||||||
| Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Wie nachfolgend zu sehen sein wird, betreffen die diversen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers (taggenaue Krankschreibungen, Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit, Motivation der Vorinstanz bei den Wiederein-
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gliederungsbemühungen, Grund für die Freistellung) nicht den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Rechtmässigkeit des Arbeitszeugnisses. Deren Erörterung kann deshalb unterbleiben (vgl. oben E. 2). 4.
4.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
||||||
| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
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4.3 Angaben zum Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Gegen den Wunsch des Arbeitnehmers sind darüber nur Angaben zu machen, wenn dies für die Darstellung des Gesamtbilds wesentlich ist (Urteile BVGer A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.1 und A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.3.2; STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis Beurteilung und Durchsetzung, Handbuch für die Praxis, 2016, S. 33; PORTMANN/RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, Art. 330a N 5; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
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| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 361 |
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| Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:Artikel 321c: Absatz 1 (Überstundenarbeit)Artikel 323: Absatz 4 (Vorschuss)Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)Artikel 326: Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)Artikel 331: Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen) [1]... [2]Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)Artikel 335k: (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens) [3]Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung)Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)Artikel 339a: (Rückgabepflichten)Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)... [4]Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)Artikel 350: (Besondere Kündigung)Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten). [5] | ||||||
| Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [3] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
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neuerer Urteile, in: Wyler/Meier/Marchand [Hrsg.], Regards croisés sur le droit du travail: Liber Amicorum pour Gabriel Aubert, Collection genevoise [CG], 2015, S. 256 f.).
4.4 Betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl kommt dem Arbeitgeber bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist er grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2; Urteile BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 und A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.7, je m.w.H; MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 58). Bei Werturteilen hat der Arbeitgeber nach verkehrsüblichen Massstäben und pflichtgemässem Ermessen vorzugehen. Sowohl bezüglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verfügt der Arbeitgeber über ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteile BVGer A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3 und A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.2; REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
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| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330b [1] |
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| Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über: | ||||||
| die Namen der Vertragsparteien; | ||||||
| das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion des Arbeitnehmers; | ||||||
| den Lohn und allfällige Lohnzuschläge; | ||||||
| die wöchentliche Arbeitszeit. | ||||||
| Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 58916565). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
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| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
4.5 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
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| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
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von früheren Zwischenzeugnissen abweicht. Deshalb ist das Schlusszeugnis so auszugestalten, wie wenn dem Arbeitnehmer zuvor nie ein Zwischenzeugnis ausgestellt worden wäre. D.h. der Arbeitnehmer kann verlangen, dass im Schlusszeugnis zumindest sinngemäss wiederholt wird, was bereits im Zwischenzeugnis festgehalten wurde, unter der Voraussetzung, dass kein Sachverhalt aufgetreten ist, der die Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen vermag. Für Tatsachen, welche zu einem schlechteren Schlusszeugnis führen, wird der Arbeitgeber beweispflichtig (Urteile BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.5 und A-7165/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.5; ENZLER, a.a.O., S. 63 f.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5a; MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 16; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 11). Die Formulierung des Schlusszeugnisses liegt jedoch im Ermessen der Vorinstanz. Der Arbeitnehmer kann insbesondere nicht den Gebrauch bestimmter Ausdrücke verlangen. Zudem gibt es auch keinen Anspruch, dass die Formulierungen des Zwischenzeugnisses im Schlusszeugnis übernommen werden (Urteil BGer 4C.129/2003 vom 5. September 2003 E. 6.1; Urteil BVGer A-5819/2016 vom 22. November 2017 E. 7.7; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5a). 5.
Nachfolgend ist auf die Änderungsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Satz ,,Étant donné que A._______ n'a pu, pour des raisons médicales, être réintégré dans sa fonction initiale et qu'aucune autre solution n'a pu être trouvée à l'interne, nous sommes malheureusement contraints de résilier les rapports de travail." gestrichen und durch den Satz ,,Le rapport de travail a pris fin le 30 avril 2017." ersetzt wird.
5.1.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Krankheit am Ende des Arbeitsverhältnisses geheilt gewesen sei. So sei er vom 3. April 2017 bis zum 30. April 2017 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die geheilte Krankheit habe zudem nicht die Beurteilung seiner Leistung und seines Verhaltens beeinträchtigt. Diese könnten nach mehr als zwölf Dienstjahren bei der Vorinstanz ohne weiteres beurteilt werden. Ferner verweist er auf E. 5.2 des Urteils A-5713/2015 vom 2. Mai 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Krankheit zu erwähnen sei, wenn diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch be-
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stehe und noch nicht absehbar sei, ob und wann die vollständige Genesung eintreten werde. In seinem Fall sei hingegen zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Heilung der Krankheit absehbar gewesen, welche sich während der Kündigungsfrist verwirklicht habe. Ausserdem falle die Dauer seines krankheitsbedingten Arbeitsunterbruchs im Vergleich zu seiner gesamten Anstellungsdauer nicht ins Gewicht. Durch die Nichterwähnung entstünde kein falscher Eindruck bezüglich seiner erworbenen Berufserfahrung. Überdies habe er das Urteil A-662/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2017 angefochten. Ob ein sachlicher Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestanden habe, sei daher immer noch strittig.
5.1.2 Die Vorinstanz begründet den Satz im Wesentlichen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Erwähnung von Krankheiten in Arbeitszeugnissen. 5.1.3
5.1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Urteil A-662/2017 vom 31. August 2017, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der fast zweijährigen Krankheit des Beschwerdeführers sachlich gerechtfertigt war (vgl. ebenda E. 5.3.4). Zudem stellte es fest, dass die Vorinstanz alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess ausgeschöpft hatte (vgl. ebenda E. 5.3.3.1 ff.). Das Bundesgericht folgte diesen Einschätzungen (vgl. Urteil BGer 8C_714/2017 vom 7. März 2018 E. 7.5 und E. 8.2). Der betreffende Satz erweist sich somit als wahr (vgl. oben E. 4.2). Folglich ist die Nennung der Krankheit als Kündigungsgrund vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.3) nicht zu beanstanden, nachdem diese die Eignung des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner bisherigen Aufgaben erwiesenermassen in Frage stellte. 5.1.3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Das Bundesgericht hat bezüglich der zu unterlassenden Erwähnung einer geheilten Krankheit, welche die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt, auf die Lehrmeinung von JANSSEN verwiesen (vgl. BGE 136 III 510 E. 4.1). Gemäss JANSSEN ist eine Erwähnung unzulässig, wenn sich beispielsweise der Arbeitnehmer zwei Jahre vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Bypass-Operation unterzogen hatte, dieser seither aber wieder voll einsatzfähig ist (SUSANNE JANSSEN, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Seite 9
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1996, S. 127 Fn. 280). Dementsprechend muss es sich erwiesen haben, dass sich die geheilte Krankheit nicht mehr auf die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers auswirkt. Dies lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf beurteilen (vgl. auch ENZLER, a.a.O., S. 81). Im vorliegenden Fall konnte die Vorinstanz eine solche Beurteilung nicht vornehmen, nachdem sie den Beschwerdeführer für die restlichen zweieinhalb Monate des Arbeitsverhältnisses freigestellt hatte. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Eine Arbeitsfähigkeit von 100% wurde ihm erst ab dem 3. April 2017 ärztlich attestiert. Selbst wenn er an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt wäre, wäre dieser knappe Monat nach der fast zweijährigen krankheitsbedingten Abwesenheit nicht ausreichend gewesen, um ausschliessen zu können, dass sich die mutmasslich geheilte Krankheit noch auf seine Arbeit auswirkt. 5.1.3.3 Des Weiteren ist der Verweis auf E. 5.2 des Urteils A-5713/2015 vom 2. Mai 2015 des Bundesverwaltungsgerichts unbehelflich: Die an jener Stelle zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sagt mit anderen Worten aus, dass eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende langandauernde Arbeitsunfähigkeit auf eine mangelnde Eignung eines Arbeitnehmers zur Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit schliessen lässt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen kündigte. Entscheidend ist in einer solchen Fallkonstellation nur, dass die Krankheit einen sachlichen Kündigungsgrund darstellen würde (vgl. BGE 136 III 510 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist es hingegen bereits erstellt, dass die Krankheit des Beschwerdeführers einen sachlichen Grund für dessen Entlassung bildete und es deshalb einer Erwähnung der Krankheit als Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis bedurfte (vgl. oben E. 5.1.3.1 f.). 5.1.3.4 Ferner ist die relative Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers unbeachtlich, nachdem die Nennung seiner Krankheit als Kündigungsgrund nicht im Hinblick auf seine erworbene Berufserfahrung (vgl. oben E. 4.3), sondern im Hinblick auf seine Eignung, seine bisherigen Aufgaben weiterhin zu erfüllen, erfolgte (vgl. oben E. 5.1.3.1).
5.1.3.5 Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 5.2 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, dass der Satz ,,Durant son travail, A._______ a fait preuve d'une attitude _____ correcte et cordiale à Seite 10
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l'égard de ses supérieurs hiérarchiques et de ses collègues,..." am angegebenen Ort (_____) mit dem Wort ,,toujours" zu ergänzen sei. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der um das Wort ,,toujours" ergänzte Satz bereits im Zwischenzeugnis vom 22. April 2015 enthalten gewesen sei. Das Weglassen dieses Wortes im Schlusszeugnis sei in sich widersprüchlich und objektiv unrichtig, weil der mit ,,durant son travail" umschriebene Zeitraum mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2015 beendet gewesen und ihm auch nach Eintritt seiner Genesung im Frühjahr 2017 keine Gelegenheit geboten worden sei, seine ,,travail" wiederaufzunehmen. 5.2.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe, als er noch arbeitstätig gewesen sei. Dies habe sich aber geändert, als er im Frühling 2015 krank geworden sei. Ab jenem Zeitpunkt habe er ein unredliches, wenn nicht gar missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt.
5.2.3 Im Zwischenzeugnis vom 22. April 2015 ist der besagte Satz mit dem Zusatz ,,toujours" enthalten, wobei ,,Durant son travail" als Einleitung fehlt. Der fast zweijährige krankheitsbedingte Arbeitsunterbruch begann am 28. April 2015. Die Beurteilung seines Verhaltens im Zwischenzeugnis bezog sich somit auf die Zeit davor, in welcher der Beschwerdeführer arbeitstätig war (durant son travail). Mit der Streichung des Wortes ,,toujours" erfährt das Schlusszeugnis im Vergleich mit dem Zwischenzeugnis eine inhaltliche Verschlechterung und nicht bloss eine unbeachtliche Umformulierung (vgl. oben E. 4.6). Von dem geht auch die Vorinstanz aus, indem sie die Streichung des Wortes nicht mit ihrem Formulierungsermessen, sondern mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses begründet. Es obliegt demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern in den letzten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses ,,durant son travail" verschlechterte (vgl. ebenda). Dies gelingt ihr nicht, nachdem unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht arbeitstätig war. Aufgrund der Erwähnung der Krankheit als Kündigungsgrund und der gescheiterten Reintegrationsbemühungen (vgl. oben E. 5.1) wird es einem unbeteiligten Dritten auch bewusst, dass der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr arbeitete. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer ,,durant son travail" immer ein korrektes Verhalten an den Tag legte, erweist sich somit als wahr (vgl. oben
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E. 4.2). Die Streichung des Wortes ,,toujours" aufgrund eines ihm vorgeworfenen Verhaltens, welches der Beschwerdeführer erst in der Zeit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gezeigt haben soll, rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht. Zusammengefasst wurde die Beschwerde in diesem Punkt zu Recht erhoben.
5.3 Sodann möchte der Beschwerdeführer, dass der Satz ,,La qualité de ses écrits a été reconnue tant sur le plan national qu'européen." im Arbeitszeugnis eingefügt wird. 5.3.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass sich dieser Satz auf seine Tätigkeit als (...) beziehe. Verschiedene Aktenstücke im Personaldossier würden den Inhalt des einzufügenden Satzes beweisen. Die darin erwähnten schriftlichen Arbeiten seien international verteilt worden, was von der Vorinstanz selber im Arbeitszeugnis anerkannt worden sei (,,Il a été chargé de rédiger différents types de rapports pour le compte du groupe de travail, destinés aussi bien aux interlocuteurs suisse qu'étrangers et notamment à Europol."). Im Übrigen beantragt er, dass von den drei genannten Funktionären, welche bei europäischen Sicherheits- und Polizeibehörden tätig seien, Beweisaussagen zur Qualität seiner schriftlichen Arbeiten einzuholen seien. 5.3.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass dieser Satz nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die Anerkennung gewisser Arbeiten durch den Vorgesetzten des Beschwerdeführers und deren Publikation in einem Bulletin, welches an internationale Partner verteilt worden sei, würden noch keine nationale oder europäische Anerkennung seiner schriftlichen Arbeiten beweisen. 5.3.3 Im Arbeitszeugnis kommt bereits genügend zum Ausdruck (,,Il a été chargé...), dass die schriftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers sowohl für nationale wie auch internationale Partner der Vorinstanz als Arbeitsgrundlagen dienten. Dieser Aspekt seiner Arbeitsleistung ist somit im Arbeitszeugnis bereits enthalten und es obliegt dem Ermessen der Vorinstanz, ob sie noch weitere Ausführungen dazu machen will (vgl. oben E. 4.4). Darüber hinaus merkt die Vorinstanz zu Recht an, dass der einzufügende Satz nicht der Wahrheit entsprechen würde (vgl. oben E. 4.2). Der Beschwerdeführer verweist auf eine Präsentation und fünf schriftliche Arbeiten. Diese erhielten zwar positive Beurteilungen von seinem Vorgesetzten oder von der Leitung der Bundeskriminalpolizei. Aus dem positiven Seite 12
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Feedback einzelner Akteure der Vorinstanz (die Bundeskriminalpolizei gehört als eine ihrer Direktionsbereiche auch dazu) auf eine ,,nationale Anerkennung" schliessen zu wollen, ist jedoch irreführend. Dasselbe gilt für die Erwähnung der europäischen Anerkennung: Der blosse Umstand, dass die Arbeiten internationalen Partnern zur Kenntnis gebracht worden sind, beweist noch keine europaweite Anerkennung derer Qualität. Daran ändern auch die angebotenen Beweisaussagen nichts, sind doch deren drei dafür nicht repräsentativ. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass der Satz ,,Nous profitons de cette occasion pour remercier A.______ pour le travail qu'il a fourni pour notre office durant toutes ces années" mit dem Zusatz ,,qui nous a toujours donné pleine et entière satisfaction." zu ergänzen ist. 5.4.1 Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil 4A_117/2007 des Bundesgerichts vom 13. September 2007, gemäss welchem ein Arbeitnehmer eine Leistungsbewertung ,,à notre entière satisfaction" im Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber verlangen dürfe, sofern der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Leistungserbringung nachweisen könne. Seine Mitarbeiterbeurteilungen im Personaldossier würden belegen, dass er während Jahren überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, die regelmässig Anlass zu Bonuszahlungen gegeben hätten. Im Übrigen habe die Vorinstanz anerkannt, dass sie seine Mitarbeiterbeurteilungen aus den Jahren 2003 bis 2009 verloren habe. Dieser Verlust dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Zudem verweigere ihm die Vorinstanz den Zusatz nur, weil diese aufgrund des Mobbingverfahrens, seiner Erkrankung und den folgenden Beschwerdeverfahren eine persönliche Abneigung verbunden mit Rachegefühle gegen ihn empfände. 5.4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer keine überdurchschnittlichen Leistungen erbracht habe, weshalb er eine solche Formulierung auch nicht fordern könne. Zudem sei sein Verhalten in den letzten beiden Vertragsjahren in keiner Weise zufriedenstellend gewesen. So habe er ein Chaos provoziert und ihr einen zusätzlichen Arbeitsaufwand beschert.
5.4.3 Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder (vgl. Urteil BGer 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1). Zudem hat die Vorinstanz den Verlust der Mitarbeiterbeurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2003 bis 2009 in ihrem Schreiben Seite 13
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vom 24. Dezember 2015 eingeräumt. Nachdem der Beschwerdeführer darüber hinaus in den letzten beiden Vertragsjahren (2015 bis 2017) überwiegend arbeitsunfähig war, hat die Beurteilung des begehrten Zusatzes gestützt auf die vorhandenen Mitarbeiterbeurteilungen (2010 bis 2014) zu erfolgen. Mit anderen Worten spielen die letzten beiden Jahren (2015 bis 2017), in welchen das Verhältnis zwischen den Parteien offensichtlich angespannt war, für die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers von vornherein keine Rolle. Die Vorinstanz beurteilt ihre Mitarbeitenden anhand von vier Beurteilungsstufen (1 = n'atteint pas les objectifs, 2 = atteint dans une large mesure les objectifs, 3 = atteint entièrement les objectifs, 4 = dépasse clairement les objectifs; vgl. Art. 17
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 17 |
||||||
| Aufgehoben | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 49 [1] Leistungsprämien - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können mit Leistungsprämien abgegolten werden. | ||||||
| Angestellten, die die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen keine Leistungsprämien gewährt werden. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
Zusammengefasst erbrachte der Beschwerdeführer gute bis sehr gute Leistungen für die Vorinstanz. Davon zeugen auch die einzelnen Kommentare in den Untersparten. In der Sparte ,,Evaluation des objectifs" erreichte er aber nie die Höchstbewertung. Die Zielerreichung ist jedoch ebenfalls Bestandteil einer Leistungsbewertung und scheint auf die Gesamtbewertung einen grossen Einfluss zu haben. So hat der Beschwerdeführer als Gesamtbewertung nie eine 4 bekommen, obwohl er in den Jahren 2011 bis 2014 in der Sparte ,,Evaluation des compétences et du comportement" jeweils insgesamt mit einer 4 beurteilt wurde. Ausserdem belegen die Leistungsprämien nur, dass der Beschwerdeführer in jenen Jahren im Bereich der Führungsunterstützung eine überdurchschnittliche Leistung erbrachte. Dies allein lässt aber nicht auf eine jahrelange überdurchschnittliche Gesamtleistung schliessen. Mit Blick auf die Mitarbeiterbeurteilungen aus den Jahren 2010 2014 wendet die Vorinstanz ihr Beurteilungsermessen (vgl. Seite 14
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oben E. 4.4) nicht falsch an, wenn sie dem Beschwerdeführer keine überdurchschnittliche Leistung attestierte und die Aufnahme des gewünschten Zusatzes verweigerte. Dem Beschwerdeführer kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 2. b) der Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2017 aufzuheben. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, im Arbeitszeugnis vom 30. April 2017 den ersten Satz von Abschnitt 2 des fünften Absatzes ,,Durant son travail, A._______ a fait preuve d'une attitude _____ correct et cordiale..." an der angegebenen Stelle (_____) mit dem Wort ,,toujours" zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Das Bundesgericht hat während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein Urteil im Verfahren 8C_714/2017 gefällt. Der von der Vorinstanz gestellte Sistierungsantrag ist gegenstandslos geworden (analog Urteil BVGer A-5364/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2).
8.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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A-6127/2017
verfahren somit auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 8 Abs. 1
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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A-6127/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2. b) der Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2017 aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, im Arbeitszeugnis vom 30. April 2017 den ersten Satz von Abschnitt 2 des fünften Absatzes ,,Durant son travail, A._______ a fait preuve d'une attitude _____ correct et cordiale..." an der angegebenen Stelle (_____) mit dem Wort ,,toujours" zu ergänzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Andreas Kunz
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A-6127/2017
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 18
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BPG 3
BPG 6
BPG 34
BPG 36
BPV 2
BPV 17
BPV 49
OR 319
OR 330 a
OR 330 b
OR 361
VGG 37
VGKE 7
VGKE 8
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 13
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 64
ZGB 8
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 3 Arbeitgeber |
||||||
| Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: | ||||||
| der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; | ||||||
| die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; | ||||||
| ... | ||||||
| die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| das Bundesgericht; | ||||||
| die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. | ||||||
| Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. [4] | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 513; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
||||||
| Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: | ||||||
| der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; | ||||||
| der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; | ||||||
| der höheren Stabsoffiziere; | ||||||
| der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; | ||||||
| der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; | ||||||
| der Missionschefs und Missionschefinnen; | ||||||
| der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; | ||||||
| ... | ||||||
| Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente. [5] | ||||||
| Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. | ||||||
| Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen. [6] | ||||||
| Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. | ||||||
| Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 17 |
||||||
| Aufgehoben | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 49 [1] Leistungsprämien - (Art. 15 BPG) |
||||||
| Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können mit Leistungsprämien abgegolten werden. | ||||||
| Angestellten, die die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen keine Leistungsprämien gewährt werden. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 319 |
||||||
| Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. | ||||||
| Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330a |
||||||
| Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. | ||||||
| Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 330b [1] |
||||||
| Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über: | ||||||
| die Namen der Vertragsparteien; | ||||||
| das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses; | ||||||
| die Funktion des Arbeitnehmers; | ||||||
| den Lohn und allfällige Lohnzuschläge; | ||||||
| die wöchentliche Arbeitszeit. | ||||||
| Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 58916565). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 361 |
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| Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:Artikel 321c: Absatz 1 (Überstundenarbeit)Artikel 323: Absatz 4 (Vorschuss)Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)Artikel 326: Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)Artikel 331: Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen) [1]... [2]Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)Artikel 335k: (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens) [3]Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung)Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)Artikel 339a: (Rückgabepflichten)Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)... [4]Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)Artikel 350: (Besondere Kündigung)Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten). [5] | ||||||
| Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). [3] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 III 2829). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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