Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7131/2010

Urteil vom30. April 2013

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______,Z.________,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Werner Jörger, Rechtsanwalt und Notar, Y._______ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung, Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 30. August 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) A._______, Z._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) rückwirkend per 1. Januar 1990 der Auffangeinrichtung an (Zwangsanschluss, act. 1.1).

B.

B.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bestätigte die Vorinstanz dem Arbeitgeber den Zwangsanschluss per 1. Januar 1990 unter Bekanntgabe der Anschlussnummer [...], übermittelte ihm das Reglement und
eine Beitragsrechnung über Fr. 30'984.80 (Beiträge Arbeitnehmer: Fr. 14'079.90, Arbeitgeber: Fr. 14'079.90 für die Beitragsjahre 1990 - 2008, Kosten gemäss Kostenreglement: Fr. 2'825.-) mit der Bitte um Begleichung bis am 4. Januar 2010 (Vorakten [VA] act. 14).

B.b Mit Schreiben von 4. Januar 2010 beantragte der Arbeitgeber bei der Vorinstanz die Korrektur der Zahlungsfrist, die Übermittlung von Versicherungsausweisen für die einzelnen Arbeitnehmer inkl. deren Adressen und die Korrektur in der Beitragsrechnung betreffend die (ehemaligen) Arbeitnehmer R. B._______ sowie S. und B. C._______, wobei er für diese drei Arbeitnehmer Belege und Abrechnungen zu ihnen bereits erstatteten Auszahlungen der Pensionskassenarbeitgeberbeiträge einreichte (mit von den Arbeitnehmern unterzeichneten Quittungen, act. 1.4-5, 1.6-7).

B.c Am 12. Januar 2010 erstreckte die Vorinstanz die Zahlungsfrist bis am 24. Januar 2010, übermittelte dem Arbeitgeber eine Abrechnung der Beiträge aufgeschlüsselt auf die einzelnen Arbeitnehmer sowie eine Aufstellung der geschuldeten Beiträge für die Arbeitnehmerin R. B._______ für die Jahre 2000 - 2008 und verwies ihn bezüglich der Rückforderung/Verrechnung des bereits an R. B._______ ausgezahlten Pensionskassenbetrags an die Arbeitnehmerin. Gleichzeitig forderte sie den Arbeitnehmer auf, die Lohnmeldeliste 2009 einzureichen (VA/act. 16, 14.2; act. 1.8 - 1.10).

B.d Am 20. Januar 2010 übermittelte der Arbeitgeber der Vorinstanz eine Beitragsaufstellung und teilte mit, den Betrag von Fr. 8'649.30, bestehend aus den (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-) Beiträgen für die Arbeitnehmer S. D._______, B. E._______, M. F._______, R. G._______, S. H._______, J. I._______, C. J._______, P. K.________, S. L._______ sowie die auferlegten Kosten des Zwangsanschlusses gemäss Kostenreglement von Fr. 2'825.- zu leisten. Gleichzeitig teilte er mit, die offenen Beiträge für die ehemaligen Arbeitnehmer, von welchen er keine Adressen habe eruieren können, werde er im Fall einer Bekanntgabe der Adressen begleichen. Die bereits an das Ehepaar C._______ ausgerichteten Pensionskassenbeiträge sei er jedoch nicht bereit, nochmals zu bezahlen. Was die Zusammenstellung der Beiträge für R. B.________ angehe, widerspreche die Berechnung wesentlich den gemeldeten (tieferen) AHV-Lohnsummen, da sie neben ihrer Tätigkeit als Skilehrerin nur jeweils in den Sommermonaten bei ihm gearbeitet habe. Er sei nicht bereit, für die Tätigkeit bei den Bergbahnen M.________ in den Wintermonaten Pensionskassenbeiträge zu bezahlen. Diesbezüglich bat er um eine entsprechende Neuberechnung der Beiträge (VA/act. 17, act. 1.11).

B.e Mit Zahlungserinnerung vom 20. Februar 2010 und zweiter Mahnung vom 22. März 2010 (per Einschreiben, mit Auferlegung einer Gebühr von Fr. 50.- und der Androhung, bei Nichtleistung innert Frist die Betreibung einzuleiten) mahnte die Vorinstanz den Arbeitgeber zur Leistung des noch offenen Guthabens von Fr. 22'335.50 (act. 1.12, 1.13).

Da die offene Forderung nicht geleistet wurde, leitete die Vorinstanz gegen den Arbeitgeber die Betreibung über Fr. 22'335.50 nebst Zins von 5 % seit 31. März 2009 und Mahnkosten von Fr. 50.- und Inkassokosten von Fr. 100.- ein. Der Zahlungsbefehl Nr. [...] wurde dem Arbeitgeber am 28. April 2010 zugestellt. Dieser erhob gleichentags dagegen Rechtsvorschlag (VA/act. 18).

Mit Einschreiben vom 23. Juni 2010 verwies die Vorinstanz den Arbeitgeber auf seine Zahlungspflicht, setzte ihm eine letzte Zahlungsfrist bzw.
eine Frist zur Begründung des Rechtsvorschlags und drohte andernfalls mit der Fortsetzung des Verfahrens (act. VA/19).

B.f Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 verwies der Arbeitgeber im Wesentlichen auf seine Eingaben vom 4. Januar 2009 (recte: 2010) und vom 20. Januar 2010, und verlangte entweder "deren Beachtung oder wenigstens eine rekursfähige Begründung". Gleichzeitig teilte er mit, er sei nicht bereit, Leistungen für nie ausbezahlte Löhne zu entrichten oder bereits ausbezahlte Beiträge von der Arbeitnehmerin zurückzufordern (act. VA/20, act. 1.14).

B.g Mit Beitragsverfügung vom 30. August 2010 hob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag vom 28. April 2010 im Umfang von Fr. 22'585.50 (Fr. 22'335.50 gemäss Faktura [...], fällig seit 31. März 2009 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von Fr. 100.-), plus Sollzinsen von 5% auf Fr. 22'335.50 seit dem 31. März 2009, auf, stellte fest, dass der Rechtsvorschlag aufgrund der Verpflichtung des Arbeitgebers, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten fristgemäss zu bezahlen, nicht gerechtfertigt sei, dass der Beitragsausstand nach wie vor bestehe, und dass nach erneuter Prüfung der Forderung und der gegen sie erhobenen Einwendungen der Rechtsvorschlag als materiell unbegründet erkannt werde. Weiter auferlegte sie dem Arbeitgeber Verfügungskosten von Fr. 450.- (act. 1.18).

B.h Am 30. September 2010 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Werner Jörger - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2010 inklusive Beseitigung der Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren Nr. [...], unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Er rügte die gemäss seiner Ansicht mehrfach fehlerhafte Beitragsverfügung, in welcher die Vorinstanz weder transparent noch nachvollziehbar dargelegt habe, wie sich die Abrechnung der Beitragserhebung bezüglich der einzelnen Versicherten, trotz seiner wiederholten Aufforderung, zusammensetze. Auch sei die entsprechende Gesetzgebung nicht dargelegt worden, gemäss welcher die Beitragserhebung hätte verifiziert werden können. Insbesondere bezüglich der beanstandeten drei Versicherten R. B._______ sowie B. und S. C._______ sei überhaupt nicht auf die vorgetragenen Einwände eingegangen worden. Auf Empfehlung der BVG-Sammelstiftung der N.________ [-Versicherung] habe er, davon ausgehend, bei der N.________ angeschlossen zu sein, den Arbeitnehmern B. und S. C._______ die Austrittsleistungen vom 1. Juli 2007 - 31. Oktober 2008 gestützt auf die persönlichen Vorsorgeübersichten der N._______ zusammen mit dem Lohn in bar ausbezahlt. Eine detaillierte Beitragsberechnung, basierend auf die zugrunde liegenden Löhne, habe er bisher auch nicht erhalten. Mit diesem Verhalten habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Weiter reichte er eine Abtretungserklärung vom September 2010 ein, und führte aus, er habe gegenüber seinen Arbeitnehmern, die er zwischen den Jahren 1990 - 2008 beschäftigt habe, nie Beiträge für die berufliche Vorsorge vom Lohn abgezogen. Deshalb trete er diese Arbeitnehmerbeitragsforderungen der Auffangeinrichtung BVG als zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Zweck der Verrechnung mit den Austrittsleistungen der betroffenen Personen ab (act. 1 Rz. A10, 1.16).

Am 20. Oktober 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- ein (act. 5).

C.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Sie begründete dies damit, dass die Verfügung auf einer rechtskräftigen Zwangsanschlussverfügung beruhe und die erhobenen Beiträge korrekt berechnet worden seien. Sie reichte die entsprechenden Berechnungsunterlagen ein. Gleichzeitig äusserte sie sich zur Berechnung der Beiträge der Arbeitnehmerin R. B._______. Weiter hielt sie an den Beitragsleistungen betreffend die Arbeitnehmer S. und B. C._______ mit der Begründung fest, beim Ehepaar C._______ würden keine gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Zustimmungen des jeweils andern Ehepartners zu den behaupteten Barauszahlungen der Austrittsleistungen vorliegen, weshalb die eingereichten Vereinbarungen ungültig seien. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen behaupte, den Arbeitnehmern keine BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen zu haben, und demzufolge diese Beiträge an die Auffangeinrichtung abtreten wolle, sei dies nicht bewiesen, weshalb die Abtretungen abgelehnt würden (act. 9).

D.
Mit Replik vom 10. Februar 2011 (act. 13) hielt der Beschwerdeführer insoweit an seinen Beschwerdeanträgen fest, als dass er beantragte, die Beitragsverfügung mit Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren Nr. [...] sei aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Weiter beantragte er, es sei betreffend die ehemaligen Versicherten B. und S. C._______ festzustellen, dass diese die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangt und erhalten hätten und der Beschwerdeführer der Vorinstanz für diese Versicherten keine Beiträge mehr schulde. Hiezu reichte er zwischenzeitlich eingeholte schriftliche Zustimmungen des Ehepaars C._______ betreffend die Barauszahlungen ihrer Austrittleistungen (jeweils des anderen Ehepartners) ein.

Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vom September 2010 zum Zweck der Verrechnung der geschuldeten Austrittsleistungen entgegenzunehmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auftrags- und gesetzesgemäss zu verrechnen. Weiter sei festzustellen, dass ein Beitragsausstand von (lediglich) Fr. 15'036.50 bestehe, weshalb der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. [...] gegen den Beschwerdeführer (lediglich) im Umfang von Fr. 15'036.50 aufzuheben sei. Der Vorinstanz sei jedoch wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens keine Rechtsöffnung für Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten sowie Sollzinsen auf dem anerkannten Beitragsforderungsbetrag von Fr. 15'036.50 zu erteilen (Rz. 7).

Das Festhalten am Kostenantrag begründete er damit, dass er nur mit grossem Aufwand und Zuzug eines BVG-Spezialisten in der Lage gewesen sei, die Berechnungsmechanismen der Vorinstanz nachzuvollziehen. Diese habe es bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen, ihrer Pflicht zur Transparenz der Berechnung nachzukommen und damit ihre Verhaltens- und Verfahrenspflichten verletzt, weshalb der Vorinstanz trotz teilweisem Obsiegen sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz aufzuerlegen sei.

E.
In ihrer Duplik vom 1. März 2011 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, als dass die Beitragspflicht von B. und S. C._______ aufgrund der eingereichten Auszahlungsvereinbarungen wegfalle und sich die Beitragsforderung um Fr. 7'299.10 reduziere. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest (act. 15).

F.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 16).

G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 30. August 2010 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG). Er hat mit Vollmacht vom 29. September 2010 Dr. Werner Jörger, Rechtsanwalt und Notar, mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren beauftragt. Die von Dr. Jörger unterzeichnete Beschwerde vom 30. September 2010 ist demnach rechtsgültig.

1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) erhoben wurde und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1

3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Herabgesetzte Anforderungen an das Begründungsausmass gelten im Bereich der sogenannten Massenverwaltung, also in jenen Verwaltungszweigen, wo eine Vielzahl von Entscheiden zu fällen ist, denen gleiche oder ähnliche Sachverhalte zugrunde liegen und wo bloss eine minimale rechtliche Subsumption erforderlich ist (vgl. Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Zürich und St. Gallen 2008 zu Art. 35 Rz. 18, mit Hinweisen, und Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 355).

3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde
eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen ausführlich: L. Kneubühler, a.a.O. Rz. 19 - 21, mit Hinweisen).

3.2

3.2.1 Gemäss den Akten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 im Nachgang zu seinem Schreiben vom 4. Januar 2010 eine detaillierte Abrechnung der Beiträge für die einzelnen Arbeitnehmer sowie aufforderungsgemäss das detaillierte Berechnungsblatt für die umstrittenen Beiträge für R. B._______ zugestellt (oben Bst. B.b-B.c; act. 1.9-1.10).

3.2.2 Der Arbeitgeber hat der Vorinstanz darauf am 20. Januar 2010 mitgeteilt, er leiste einen Teil der (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge sowie die Kosten des Zwangsanschlusses. Weiter stellte er in Aussicht, für die Arbeitnehmer, über deren Adressen er nicht verfüge (betreffend L. O._______, D. P._______, A. Q._______, V. R._______ und J. S._______), die Beiträge zu leisten, sofern die Adressen ausfindig gemacht würden, und hielt an seiner Auffassung fest, für das Ehepaar C._______ nicht nochmals Pensionskassenbeiträge zu zahlen. Zudem beanstandete er die Berechnung der Beiträge für R. B._______ und bat diesbezüglich um eine korrigierte Abrechnung. Dem Schreiben ist im Übrigen zu entnehmen, dass dieses Vorgehen mit dem Juristen Dr. W. Jörger abgesprochen war (vgl. act. 1.11).

3.2.3 In der Folge erhielt der Beschwerdeführer im Februar 2010 eine Zahlungserinnerung und im März 2010 eine zweite Mahnung. Beide Schreiben enthielten unter anderem den Hinweis, für Fragen oder weitere Auskünfte stehe die Stiftung zur Verfügung. Es finden sich indessen in den Akten keinerlei Hinweise dazu, dass der Arbeitgeber versucht hätte, wegen der aus seiner Sicht falschen Beitragssumme bei der Vorinstanz nochmals nachzufragen. Auch die unbestritten gebliebenen Forderungen für die Arbeitnehmer O.________, P._______, Q._______, R._______ und S.________ blieben offen, obwohl er seine grundsätzliche Bereitschaft, diese leisten zu wollen, bereits am 20. Januar 2010 eingeräumt hatte. Eine Reaktion ist den Akten - abgesehen vom (nicht weiter begründeten) erhobenen Rechtsvorschlag vom 28. April 2010 - erst am 5. Juli 2010 zu entnehmen, wo er weiter an seiner Auffassung festhielt, er schulde die Forderung - jedenfalls teilweise - nicht.

3.3

3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist ihm insoweit zuzustimmen, als dass das Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht dazu dient, das vorgelagerte Verwaltungsverfahren nachzuholen. Zudem steht fest, dass die Vorinstanz erst im Rahmen der Vernehmlassung im materiellen Sinn erläuterte, weshalb sie an den erhobenen Beiträgen für die Arbeitnehmer R. B._______ sowie B. und S. C._______ festhielt.

3.3.2 Es erweist sich ausserdem als gerichtsnotorisch, dass sich die Stiftung Auffangeinrichtung auf das Minimum der gesetzlichen Auskunfts- und Begründungspflicht beschränkt. Auch im vorliegenden Fall wäre ein kundenfreundlicherer Umgang mit dem Arbeitgeber und eine frühere einlässlichere Begründung der Berechnungen wünschbar gewesen. Die angefochtene Verfügung enthielt die wesentlichen rechtlichen Grundlagen (im formellen Sinn) für die Beitragsverfügung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Ansonsten war sie nur rudimentär begründet. Der Beschwerdeführer war jedoch in der Lage, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und die Verfügung anzufechten.

3.3.3 Allerdings hat es der Beschwerdeführer seinerseits nach Zustellung der ersten Mahnung im Februar 2010 bis zum Verwaltungsgerichtsverfahren unterlassen, zur Klärung der Angelegenheit beizutragen bzw. sich bezüglich der Berechnung der verlangten Beitragssumme kundig zu machen, zumal die Vorinstanz ihm die im Wesentlichen gerügten Berechnungsdaten des Beitrags für R. B._______ bereits im Januar 2010 zugestellt hatte (act. 1.10), und die Berechnung dieser Beitragssumme auf einer klaren Regelung der obligatorischen beruflichen Beitragspflicht beruht (vgl. hienach E. 5.1.2), weshalb er die gesamte Summe nunmehr - abgesehen von den nachträglich weggefallenen Beiträgen für das Ehepaar C._______ (E. 4.3) - anerkannt hat (siehe hienach E. 5.1.2 f.). Zudem hat er auch Beiträge nicht bezahlt, die er grundsätzlich anerkannt hatte, mit der Begründung, er habe die Adressen seiner ehemaligen Arbeitnehmer nicht (E. 3.2.2). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass der Beschwerdeführer sich offenbar bereits im Januar 2010 in der Sache rechtlich beraten liess (act. 1.11) und gegenüber der Vorinstanz mehrfach geltend machte, er habe sich in dieser Sache bereits früher an die N._______ gewandt, ursprünglich um seine Arbeitnehmer an deren Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (act. 1.3, 1.6 f., 1.14). Zudem hatte er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons T._______ mehrfach (tatsachenwidrig) bestätigt, er sei bei der N._______ Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert (act. 9.5.19-9.5.23). Weshalb er sich schliesslich die Beitragsrechnung vom 23. Dezember 2009 erst im Januar 2011 von der N._______ erläutern liess (vgl. act. 13.17), muss hier offen gelassen werden.

3.3.4 Zu ergänzen bleibt, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung eine ausführliche und rechtsgenügliche Begründung nachgereicht hat. Die gerügte - im vorliegenden Fall nicht als schwerwiegend zu beurteilende - Gehörsverletzung erweist sich demnach als im Rahmen des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels als geheilt, weshalb vorliegend materiell zu entscheiden ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wurde für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden als Arbeitgeber mit Verfügung vom 12. Mai 2009 der Auffangeinrichtung zwangsweise rückwirkend auf den 1. Januar 1990 angeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit hatte er gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellt (vgl. Dispositivziffer 3), die gesamten (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-) Beiträge zu bezahlen. Diese ergeben sich aus den dargelegten Beitragsabrechnungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt B.a, Vorakten act. 14.2, act. 9.6-8). Der Beschwerdeführer bestreitet deshalb zu Recht seine Beitragszahlungspflicht grundsätzlich nicht.

4.2 Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Höhe der vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 2008 in Rechnung gestellten Beitragsforderung. Im Rahmen seiner Replik hat er Zustimmungserklärungen der Eheleute C._______ zu den je an den anderen Ehepartner bar ausbezahlten BVG-Austrittsleistung vom 10. Januar 2011 eingereicht und bestreitet die Beitragspflicht für diese Arbeitnehmer im Umfang von Fr. 7'299.- (act. 13 Rz. 6). Was die Forderung betreffend die Arbeitnehmerin R. B._______ sowie die weiteren Beiträge für die Arbeitnehmer
O._______, P.________, Q._______, R.________ und S.________ betrifft, anerkennt der Beschwerdeführer in der Replik eine Forderung von Fr. 15'036.50 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge; act. 13 S. 2 Nr. 4), womit die Forderung nach einer Anerkennung der Abtretung der Forderungen an die Vorinstanz entfällt (siehe hienach E. 5.3.3). Er bestreitet jedoch seine Leistungspflicht für Mahn-, Inkasso-, Betreibungs- und Verfügungskosten sowie für Sollzinsen zu Gunsten der Vorinstanz.

4.3 Die Vorinstanz ihrerseits anerkennt in der Duplik die Reduktion der in Frage stehenden Beitragsforderung um Fr. 7'299.10 betreffend die Beiträge für die Arbeitnehmer B. und S. C._______, gestützt auf die mit der Replik eingereichten Zustimmungen der Ehegatten zur Barauszahlung der BVG-Austrittsleistungen vom 10. Januar 2011, je betreffend den anderen Ehegatten (act. 15 Rz. 4; vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 5 Barauszahlung - 1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
1    Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a  sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
b  sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c  die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2    An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.15
3    Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.16
des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]; act. 13.20 f.). Im Übrigen hält sie an der verbleibenden Summe, für welche sie den Rechtsvorschlag beseitigt hat, sowie den weiteren erhobenen Kosten fest.

5.
Demnach streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt die noch offene Beitragssumme von Fr. 15'036.40 zuzüglich Zinsen von 5% seit 31. März 2009, soweit sich die Parteien darüber uneinig sind. Der Beschwerdeführer hat zwar im Rahmen seiner Replik die Summe von Fr. 15'036.50 ausdrücklich anerkannt (act. 13 Rechtsbegehren 4), er beantragt jedoch weiterhin, die eingereichte Abtretungserklärung (der Arbeitnehmerbeiträge) sei entgegenzunehmen und auftrags- und gesetzesgemäss zu verrechnen (act. 13 Rechtsbegehren 3; nachfolgend 5.3). Zudem führt er aus, gemäss der Auskunft eines BVG-Spezialisten sei es gelungen, die Beitragsberechnung betreffend die Arbeitnehmerin R. B._______ zu plausibilisieren und festzustellen, dass die Berechnung für das Jahr 2000 korrekt sei (act. 13 S. 3). Aufgrund des Gesagten ist nachfolgend auf die Berechnung des Beitrags für die Arbeitnehmerin B._______ für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum einzugehen (E. 5.1). Schliesslich ist zu erörtern, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Beschwerdeführer der Vorinstanz Mahn-, Inkasso-, Betreibungs- und Verfügungskosten schuldet (E. 5.2).

5.1 Die noch in Frage stehende Beitragsforderung setzt sich wie folgt zusammen:

Name Arbeitnehmer-beitrag Arbeitgeber-beitrag Total

O._______ Nr. [...] Fr. 423.75 Fr. 423.75 Fr. 847.50

P._______ Nr. [...] Fr. 473.-- Fr. 473.-- Fr. 946.--

Q._______ Nr. [...] Fr. 215.25 Fr. 215.25 Fr. 430.50

R._______ Nr. [...] Fr. 302.85 Fr. 302.85 Fr. 605.70

S._______ Nr. [...] Fr. 439.75 Fr. 439.75 Fr. 879.50

I.________ Nr. [...] Fr. --.50 Fr. --.50 Fr. 1.--

B._______ Nr. [...] Fr. 5'663.10 Fr. 5'663.10 Fr. 11'326.20

Total Fr. Fr. 15'036.40

5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG gilt bei Arbeitnehmern, die weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, als Jahreslohn der Lohn, den der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen könnte (vgl. z.B. Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 14, Rz. 42).

5.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, ist Art. 2 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG bei der Arbeitnehmerin B._______ - welche in den Jahren 2000 - 2006 jeweils während eines Teils des Jahres beim Arbeitgeber gearbeitet hatte, anwendbar. Daraus folgt, dass sich der massgebliche Lohn für die Jahre 2000 - 2003 und 2005 - 2006 - gestützt auf die jeweils auf das ganze Jahr hochgerechneten Löhne - auf insgesamt Fr. 283'244.- beläuft. Im Jahr 2004 war die Arbeitnehmerin nur während zwei Monaten (Mai und Juni) beim Arbeitnehmer tätig, weshalb für das Jahr 2004 keine BVG-Beitragspflicht bestand (vgl. Art. 1j Abs. 1 Bst. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer - (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)13
1    Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
b  Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
c  Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG;
e  die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
e1  die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
e2  die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
2    Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.
3    Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.
4    Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). Bezüglich der nunmehr vom Beschwerdeführer anerkannten Beitragsforderung für die Arbeitnehmerin B._______ ergeben sich aus den Akten im Übrigen keine Hinweise darauf, dass die Beitragssumme nicht korrekt berechnet worden wäre.

5.1.3 Replikweise hat der Beschwerdeführer neben den Beiträgen für B._______ auch die offenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der (ehemaligen) Arbeitnehmer O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________ und I._________ anerkannt, indem er festgestellt hat, dass noch ein Beitragsausstand von Fr. 15'036.50 (recte: Fr. 15'036.40) bestehe. Auf den Bestand der anerkannten Beitragssumme ist somit nicht mehr weiter einzugehen.

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Stiftung keine Rechtsöffnung für Mahn- Inkasso- und Betreibungskosten sowie Sollzinsen auf dem anerkannten Beitragsforderungsbetrag von Fr. 15'036.50 (recte: 15'036.40) zu bewilligen.

5.2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Zu verweisen ist zudem auf Ziff. 4 Abs. 7 f. der Anschlussbedingungen (act. 1.1.1 S. 3 f.), wonach grundsätzlich rückwirkende Zinsen auf Beiträgen sowie Kosten, die durch ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand entstehen, geschuldet sind.

Im Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt (E. 3.3.3) - während langer Zeit untätig blieb und die Vorinstanz deshalb gezwungen war, das Verfahren weiter zu führen, besteht kein Anlass dafür, dem Beschwerdeführer die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen geschuldeten Zinsen und den Aufwand der Vorinstanz zu erlassen.

5.2.2 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.6.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend werden die Zinsen bei verspäteter Zahlung der Beiträge in Ziffer 4 Abs. 6 und 7 der Anschlussbedingungen festgehalten, die auch für den Beschwerdeführer gelten (vgl. Dispositivziffer 3 der Anschlussverfügung vom 12. Mai 2009; act. 1.1 und 1.1.1).

Der auferlegte Zins von 5%, den die Vorinstanz für die offenen, nicht bezahlten Beiträge gemäss Faktura [...] vom 23. Dezember 2009, fällig seit 31. März 2009, geltend macht, erweist sich demzufolge insofern als korrekt, als dass die Beitragssumme sich auf Beiträge bis Ende 2008 bzw. das Guthaben der Stiftung per 31. Dezember 2008 bezieht (vgl. act. VA/14.1 und VA/18). Indessen ist der Zins nur für die korrigierte Beitragssumme von Fr. 15'036.40, fällig seit 31. März 2009, geschuldet. Zinsen auf den zufolge der replikweise nachgereichten Belege weggefallen Beiträgen für das Ehepaar C._______ sind nicht geschuldet.

5.2.3 Zu tragen hat der Beschwerdeführer weiter die Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sowie die Kosten von Fr. 450.- für die Verfügung vom 30. August 2010 (vgl. Kostenreglement, act. 1.1.1 S. 4). Was die von der Vorinstanz ebenfalls in Rechnung gestellten Betreibungskosten von Fr. 100.- betrifft, gehen diese zu Lasten der Vorinstanz, da gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 [C-2381/2006] E. 8).

5.2.4 Demzufolge ist der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. [...] gegen den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 15'036.40 nebst Zins von 5% seit 31. März 2009 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- aufzuheben. Weiter werden dem Beschwerdeführer die Verfügungskosten für die Beitragsverfügung vom 30. August 2010 von Fr. 450.- auferlegt.

5.3 Der Vollständigkeit halber ist auf die Frage nach der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Abtretung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 39 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung - 1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b.132
1    Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b.132
2    Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
3    Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.
BVG einzugehen.

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Arbeitnehmern in den Jahren 1990 - 2008 nie Beiträge für die berufliche Vorsorge vom Lohn abgezogen. Zum Zweck einer möglicher Verrechnung mit Austrittsleistungen habe er deshalb die nicht von den Löhnen abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung abgetreten (act. 1 Rz. A10, 13 Rz. III.8; act. 1.16).

5.3.2 Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Beschwerdeführer hat den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht, dass er keine BVG-Abzüge vorgenommen habe, beispielsweise mittels Einreichung der einzelnen Lohnabrechnungen. Auch die von R. B._______ unterzeichnete Bestätigung für das Jahr 2004 (act. 1.4; für das Jahr, in welchem für R. B._______ gar keine BVG-Pflicht bestand, siehe act. 9.7) beweist diesbezüglich genauso wenig wie die Behauptung der Arbeitnehmerin gegenüber der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ihr Pensionskassenbeiträge abgezogen, ohne eine Pensionskasse zu haben. Entsprechende Lohnabrechnungen oder sonstige Belege dazu legt auch die Arbeitnehmerin nicht vor. Ob es sich bei den erwähnten Abzügen um Abzüge nach BVG, AHV/IV/ALV-Abzüge oder allenfalls um Nichtbetriebsunfallabzüge gehandelt hat, ist nicht ersichtlich (siehe VA/act. 5.1 ff.).

5.3.3 Da der Beschwerdeführer jedoch seine Leistungspflicht bezüglich aller Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) ausser den nicht geschuldeten Beiträgen des Ehepaars C._______ vollumfänglich anerkannt hat (act. 13 S. 2 Ziff. 4), soweit er sie nicht ohnehin schon geleistet hat (oben Bst. B.d), fällt die Abtretungsfrage dahin, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden. Gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
Satz 1 VwVG werden den Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang mit Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Drittel, wären die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 800.- bestimmt werden, dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 530.- aufzuerlegen. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs und dessen Heilung im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich hier, die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- zu reduzieren, da der Beschwerdeführer nur durch Beschwerdeerhebung zu einer rechtsgenüglichen Begründung gelangt ist (oben E. 3.3; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212 Rz. 4.60 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 10). Der Betrag ist mit dem am 20. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen und dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Saldobetrag von Fr. 500.- zurückzuerstatten.

6.2 Dem Beschwerdeführer ist entsprechend dem Umfang seines Obsiegens zu einem Drittel, jedoch in Berücksichtigung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, A. Moser/M. Beusch/L. Kneubühler, a.a.O., S. 214 Fn. 160).

Der teilobsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BVG 126 V 143 E. 4b), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.
Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 30. August 2010 wird dahingehend geändert, als dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz den Betrag von Fr. 15'036.40 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2008 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten zu bezahlen hat. Weiter wird in Abänderung der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 30. August 2010 der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 15'036.40 zuzüglich 5% Sollzinsen aufgehoben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.

3.
Es werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7131/2010
Date : 30. April 2013
Published : 14. Mai 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Beitragsverfügung, Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 30. August 2010


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BVG: 2  39  60  66
BVV 2: 1j
FZG: 5
OR: 102
SchKG: 68
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 1  5  29  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
124-I-241 • 124-I-49 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-I-97 • 126-V-130 • 126-V-143 • 127-V-431 • 129-I-129 • 129-I-232 • 130-II-530 • 133-III-439 • 134-I-83
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