Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4228/2019

Urteil vom 30. März 2020

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richter Walter Lang,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch

Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

A._______, geboren am (...),

Parteien Afghanistan,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. August 2019.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Januar 2017 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde in der Folge (...) zugewiesen. Am 23. Januar 2017 erfolgte die Personalienaufnahme. Am 27. Januar 2017 wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-VO, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe nach dem Tod ihrer Eltern keine Verwandten mehr im Heimatland und leide insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von erlittenen Folterungen durch die Taliban während einer Gefangenschaft in Afghanistan.

Die Diagnose wurde durch die eingereichten Arztberichte bestätigt, wobei sechs Behandlungen im Zeitraum zwischen 31. Januar 2017 bis 16. März 2017 stattfanden.

B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2016 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung, weshalb am 31. März 2017 die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an die italienischen Behörden überging.

C.
Mit Schreiben vom 4. April 2017 nahm die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung - Stellung zum Entscheidentwurf.

D.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nach Italien überstellt werden, da sie zwischenzeitlich unkontrolliert ausgereist sei.

E.
Am 16. Juli 2019 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und ersuchte im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl. Gleichentags erfolgte der Eintrittsprozess, sie wurde mittels des Eintrittsblatts «Loge» erfasst und anhand eines Informationsblattes über die Vorgehensweise von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen informiert.

F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein schriftliches Mehrfachgesuch gemäss Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
und Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG ein. Sie begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie nach der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2017 aus der Schweiz weggewiesen worden sei und in der Folge erfolglos in C._______ um Asyl ersucht habe. Von dort aus sei sie direkt nach Italien überstellt worden, wo sie versucht habe, einen Asylantrag zu deponieren, dieser sei jedoch weder aufgenommen noch verarbeitet worden. Die italienischen Behörden hätten ihr keine Unterkunft zur Verfügung gestellt, weshalb sie sich ungefähr zwei Jahre illegal bei einem Bekannten in Italien aufgehalten habe, um nicht auf der Strasse leben zu müssen. Gemäss dem beiliegenden Schreiben ihres Bruders habe dieser sie am 29. Oktober 2017 in Italien abgeholt, sie an einen Ort versteckt und sie finanziell unterstützt.

Sie sei afghanische Staatsangehörige und habe sich jahrelang als Botschafterin für die (...) eingesetzt. Sie habe Afghanistan wegen zwei Gründen verlassen. Einerseits sei ihre Mutter 2015 verstorben und sie habe niemanden mehr gehabt, dem sie habe vertrauen können. Anderseits sei sie Problemen aufgrund ihrer Homosexualität ausgesetzt gewesen. Seit ihrer Kindheit habe sie ihre Andersartigkeit im Vergleich zu den anderen Mädchen bereits früh bemerkt. Dies habe sich zuerst in ihrem unkonventionellen Kleidungsstil - sie habe vorwiegend männlich geprägte Kleidung getragen - bemerkbar gemacht. Sie sei dadurch in der afghanischen Gesellschaft, aber auch innerhalb der Familie ausgeschlossen worden. Später habe sie trotz des in Afghanistan herrschenden Verbots der Homosexualität und der darauf stehenden Todesstrafe eine geheime Beziehung zu einer Frau gelebt.

Nachdem sie ihre in der Schweiz lebende Nichte nach mehreren Jahren in Afghanistan wieder getroffen habe, habe sie Vertrauen zu dieser gefasst und ihr ihre gesamte Geschichte erzählt, jedoch unter der Bedingung, dies dem Bruder (der Beschwerdeführerin) nicht zu erzählen. Deshalb habe sie anlässlich ihres ersten Asylgesuches nicht erzählt, dass sie einen Bruder habe, welcher mit seiner Familie seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe.

Dem Gesuch legte sie diverse Weiterbildungszertifikate, darunter von der (...), (...), eine Kopie ihrer Tazkera, eine Kopie eines Ausweises der (...), drei nicht übersetzte Schreiben, drei Fotos sowie eine undatierte finanzielle Garantierklärung ihres Bruders und eine Liste mit diversen Adressen im Sinne von Referenzadressen bei.

G.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2017 in Schweden um Asyl ersucht hat. Gestützt auf ihre Aussagen und die bereits zuvor festgestellte Zuständigkeit Italiens ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 29. Juli 2019 um ihre Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin. Am 12. August 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu.

H.
Mit Verfügung vom 13. August 2019 - eröffnet am 16. August 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und stellte gleichzeitig fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

I.
Mit Eingabe vom 21. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und berief sich auf die Fristenregelung nach der Dublin-Verordnung, wonach eine Wiedereinreise aus einem Drittstaat 18 Monate nach dem Verlassen des Schengenraums möglich sei und danach die Zuständigkeit an einen anderen Staat übergehe, weshalb nun die Schweiz für ihr Asylgesuch zuständig sei. Ihr Bruder sei ihr einzig noch lebender Verwandte, welcher sie unterstützen könne. Als alleinstehende Frau könne sie nicht in Italien leben.

J.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. August 2019 in elektronischer Form vor.

K.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin geschützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 28. August 2018 fristgemäss beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.

M.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und bat um eine baldige Entscheidung. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie physisch und psychisch äusserst angeschlagen, jedoch aufgrund ihres Aufenthaltsstaus nicht berechtigt sei, einen Arzt zu konsultieren.

N.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Übernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien sowie zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, zum Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder sowie zu ihrem gesundheitlichen Zustand.

O.
In ihrer Replik vom 2. Februar 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrem illegalen Aufenthalt in Italien, zu ihrem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Familie sowie zu ihrem gesundheitlichen Zustand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Mit Beschwerde im Asylverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine erneute Prüfung der Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/VI/5, E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

4.3 Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme
oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen kann, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin oder einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4.6 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch, in der Schweiz verbleiben zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Im vorliegenden Fall sei Italien zuständig. Sie habe nach ihrer Rückführung die Möglichkeit, bei den italienischen Behörden einen Asylantrag zu stellen. Sie könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft sowie sozialstaatliche Unterstützung zu beantragen. Zudem bestünde die Möglichkeit, bei einer karitativen Organisation, welche in Italien zahlreich vorhanden seien, um Hilfe zu bitten. Aus ihrem Asylgesuch gehe nicht hervor, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien in eine existentielle Notlage geraten würde. Ferner würden keine Gründe vorliegen, welche einer Überstellung nach Italien aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK entgegenstehen könnten. Zudem lägen keine systematischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem im italienischen Asylverfahren vor. Schliesslich seien unter Würdigung der Aktenlage keine Gründe ersichtlich, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden.

Sie könne aus der Tatsache, dass sie in der Schweiz über Verwandte verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gemäss der Dublin-Verordnung weder Geschwister noch Nichten oder Neffen als Familienangehörige gelten würden. Es gäbe zudem keinen Hinweis darauf, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den in der Schweiz lebenden Verwandten bestehen würde, aus welchem ein Zuständigkeitskriterium abgeleitet werden könne.

5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin, ihre Asylgründe seien von der Vorinstanz nicht beurteilt worden, weshalb sie ihre Begründung für ihr Mehrfachgesuch erneut beigelegt habe. Zur Zuständigkeit im Dublin-Verfahren äusserte sie sich dahingehend, dass sie sich nach ihrer Überführung nach Italien während zwei Jahren versteckt aufgehalten habe und in keinem Staat registriert gewesen sei. Es würden demzufolge auch keine Beweismittel vorliegen, welche ihren Aufenthaltsort nachweisen würden. Gemäss der Dublin-Verordnung sei es möglich, nach einem 18-monatigen Aufenthalt in einem Drittstaat, erneut in das Hoheitsgebiet der EU einzureisen. Aus diesem Grund sei sie nach dieser Zeitspanne erneut in die Schweiz eingereist und habe ein weiteres Asylgesuch gestellt. Da ihre Eltern verstorben seien und aufgrund der Tatsache, dass sie als alleinstehende Frau nicht alleine in Italien leben könne, sei sie auf die Hilfe ihres in der Schweiz lebenden Bruders in jeder Hinsicht angewiesen.

5.2.1 In ihrem Schreiben vom 25. November 2019 wies die Beschwerdeführerin auf ihren desolaten gesundheitlichen Zustand hin und erklärte, sie sei weder physisch noch psychisch gesund und hätte viele gesundheitliche Beschwerden, welche sie bei einem Arzt abklären lassen möchte. Dies sei jedoch aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltstitels sowie der fehlenden Krankenkassenversicherung nicht möglich.

5.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Stellungnahe hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin, dass sie diesen weder konkret benannt noch in ihrem schriftlichen Asylgesuch geltend gemacht habe. Es liege lediglich ein Arztbericht aus dem Jahr 2017 vor. Aus diesen Gründen würden ihre medizinischen Vorbringen nachgeschoben wirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Im Zusammenhang mit der Dublin-Verordnung sei anzumerken, dass sie zwar tatsächlich nicht innerhalb von 18 Monaten nach Italien habe überstellt werden können, was jedoch nicht gegen eine Zuständigkeit von Italien spreche, da sie am 4. Juni 2017 in Schweden erneut ein Asylgesuch gestellt habe und danach nach Italien überstellt worden sei. Zudem habe sie dargelegt, während ungefähr zwei Jahren illegal in Italien gelebt zu haben, weshalb sie keine Wiedereinreise in den Schengen-Dublin-Raum geltend machen könne. Wäre die Zuständigkeit von Italien an einen anderen Dublin-Staat übergegangen, hätten die italienischen Behörden nicht explizit einer Überstellung zugestimmt. Angesichts dieser Umstände habe sie die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von Italien nicht widerlegen können. Schliesslich sei aufgrund der Tatsache, dass ihr in der Schweiz lebender Bruder die einzige Bezugsperson nach dem Tod ihrer Eltern sei, nicht automatisch von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Insbesondere würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Sollte sie sich als alleinstehende Frau in Italien vor Übergriffen oder anderen Bedrohungen fürchten, könne sie sich diesbezüglich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

5.4 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, dass sie sich zwar während rund zwei Jahren illegal in Italien aufgehalten habe, jedoch diesbezüglich über keine Beweise verfüge und sie in den Augen der italienischen Behörden als verschwunden gelte. Zudem habe sie bereits in ihrer Beschwerdeschrift dargelegt, dass sie bei der Asylantragstellung von den italienischen Migrationsbehörden abgewiesen worden sei und während dieser Zeit trotz einer Personalienaufnahme respektive Registrierung keine Unterstützung erhalten habe. Trotz der Zustimmung der italienischen Behörden lehne sie eine Überstellung dorthin ab. Aufgrund ihrer Homosexualität sei sie von ihrer restlichen Familie zurückgewiesen worden und einzig ihr Bruder sei bereit, sie zu unterstützen. Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes sei zu erwähnen, dass die Vorinstanz über keinen aktuellen Arztbericht verfüge, weil sie sich während rund zwei Jahren nicht habe in Behandlung begeben können und auch in der Schweiz keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten habe. Aufgrund der Tatsache, dass kein aktueller Arztbericht vorliege, dürfe nicht geschlossen werden, dass ihre gesundheitlichen Probleme geheilt seien. Sie würde regelmässig Schmerzmittel aus der Apotheke einnehmen und wisse, dass sie eine psychische Krankheit habe.

6.

6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Eurodac am 31. Dezember 2016 in Italien daktyloskopiert wurde, jedoch geht daraus nicht hervor, dass sie ein Asylgesuch gestellt hätte. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, weshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahren an Italien überging. Nach ihrem Untertauchen reichte sie in Schweden am 4. Juni 2017 ein neues Asylgesuch ein. Gemäss eigenen Aussagen sei sie von den schwedischen Behörden nach Italien überstellt worden, wo sie sich seither illegal aufgehalten habe. Mit Ersuchen um die Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme am 12. August 2019 zu. Somit ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Kann gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten erfolgen, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zu (Wieder)-Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet, jedoch kann sich die Frist bis insgesamt auf achtzehn Monate verlängern. Hinsichtlich der Zuständigkeit der italienischen Behörden ist in Anlehnung dieser Norm der Vorinstanz zuzustimmen.

6.2 Seit dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» am 5. Oktober 2018 haben sich gemäss Rechtsprechung und verschiedenen Berichten zufolge die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien wesentlich verschlechtert. Familien und andere verletzliche Personen (davon ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige), welche über keinen internationalen Schutz verfügen, werden seither nur noch in Erstaufnahme- oder Notaufnahmezentren untergebracht. Dieselben Unterbringungsmodalitäten gelten auch für Dublin-Rückkehrende. Die medizinische Versorgung in diesen Zentren umfasst lediglich die medizinische Nothilfe und schliesst insbesondere psychologische Behandlungen, dies auch für Familien sowie vulnerable Personen, aus. Verschiedenen Beobachtern vor Ort zufolge, würden die Bedingungen in Erstaufnahmeeinrichtungen weit unter den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen liegen und die empfangenden Behörden seien zudem oft nicht über die besondere Vulnerabilität von Rückkehrenden informiert. Schliesslich wird der effektive Zugang zum Asylverfahren durch bürokratische Hürden massiv erschwert und verzögert, wobei einige Questuras den Zugang zur medizinischen Versorgung verweigern würden, solange die betroffenen Personen nicht hätten nachweisen können, dass sie einen Wohnsitz in der Region hätten. Obwohl keine systematischen Mängel im italienischen Asylsystem festzustellen sind, haben sich die Aufnahmebedingungen in Unterbringungszentren insbesondere für schutzbedürftige Personen, die besondere psychologische Unterstützung benötigen, verschlechtert. (vgl. zum Ganzen: Asylum Info Database [AIDA], Country Report Italy, Update 2018, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-it_2018update.pdf; [abgerufen am 19. Februar 2020]; Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, E. 6.2.3 - 6.2.9 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Referenzurteil zum Schluss gekommen, dass vor dem Hintergrund des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien nach dem Inkrafttreten des Salvini-Dekrets die Tarakhel-Rechtsprechung auch auf Personen, welche unter gesundheitlichen inklusive psychischen Problemen, leiden, sowie eine sofortige Behandlung benötigen, ausgedehnt werden muss, da ein unverzüglicher Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährleistet ist und die betreffenden Asylsuchenden bis zu mehreren Wochen auf den Zugang zum nationalen Gesundheitssystem warten müssen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, E. 6.3).

6.4

6.4.1 Vorliegend geht aus dem schriftlich eingereichten Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin zwar nicht explizit hervor, dass sie unter akuten oder physischen und psychischen Problemen leiden würde. Dass es sich bei ihr nicht um eine gesunde Person handeln kann, geht hingegen aus den Akten sowie aus ihrer Anfrage zum Verfahrensstand hervor, worin sie ausdrücklich erklärt, sie leide unter schweren gesundheitlichen, insbesondere unter psychischen Gesundheitsstörungen, welche sie behandeln lassen sollte, dies jedoch aufgrund einer fehlenden Krankenkassenversicherung nicht könne. Nach Durchsicht der Akten ergibt sich hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes folgendes Bild: Anlässlich ihres ersten Asylgesuches wurden sechs Arztberichte eingereicht, wobei insbesondere in demjenigen vom (...) Februar 2017 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine kontinuierliche traumaspezifische sowie medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva empfohlen wurde. Ferner sind gynäkologische Beschwerden, eine leichte Hypalbuminämie, Folsäure- sowie Vitamin-D-Mangel, Kopfschmerzen (nach einem Schlag auf den Kopf) und Rückenschmerzen (aufgrund von Folterungen) festgestellt worden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die damalige Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausdrücklich erwähnte, die Beschwerdeführerin wirke psychisch äusserst labil und habe mehrmals suizidale Gedanken geäussert. Schliesslich geht aus den Akten des Überstellungsverfahrens hervor, dass sie als «Medizinalfall» vermerkt und registriert wurde (vgl. SEM-Akte 1011139-30/1).

6.4.2 Aufgrund der zahlreichen Hinweise aus den bereits vorhandenen Akten hätte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid berücksichtigen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin ernsthafte gesundheitliche Einschränkungen (insbesondere hinsichtlich der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung) vorliegen und es sich nicht zuletzt auch aufgrund der geltend gemachten Homosexualität und der damit verbundenen Isolierung sowie Traumatisierung mutmasslich um eine vulnerable Person handelt, deren Vollzugshindernisse eingehender hätten abgeklärt werden müssen. Es ist allgemein bekannt, dass unbehandelte posttraumatische Belastungsstörungen (und zudem in einem instabilen Umfeld) nicht ohne fachmedizinische Behandlung unbehandelt geheilt werden können, weshalb die Begründung der Vorinstanz, die medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nachgeschoben, verfehlt ist.

6.4.3 Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Eintritt in das BAZ in B._______ eine medizinische Untersuchung erhalten hätte oder ihr die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu ihrem gesundheitlichen Zustand zu äussern. Aus dem Zusatzblatt «Eintritt Bundesasylzentrum» ist vielmehr ersichtlich, dass das (medizinisch ungeschulte) Logenpersonal ihr nach einer Inaugenscheinnahme einen guten Gesundheitszustand sowie eine gute Reisfähigkeit attestiert hat, was angesichts mangelnder Befähigung des Personals fragwürdig erscheint. Zudem legte sie in ihrem schriftlichen Mehrfachgesuch dar, im BAZ B._______ angewiesen worden zu sein, sich beim Migrationsamt in D._______ zu melden. Dort sei ihr erklärt worden, sie sei nicht im System registriert. Aus den Akten geht indes nicht hervor, das weitere Massnahmen in die Wege geleitet worden wären, um sie registrieren zu lassen und ihr somit die Möglichkeit zum Zugang zur medizinischen Versorgung zu geben. Insofern kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe es unterlassen, sich persönlich beim Migrationsamt zu melden und sich um Nothilfe zu bemühen.

6.4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz es trotz klarer Hinweise aus den Akten auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung und Vulnerabilität unterlassen hat, sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen beziehungsweise den medizinischen Sachverhalt genügend abzuklären.

6.4.5 Die Vorinstanz ist dazu anzuhalten, umfassende medizinische sowie aktuelle Arztberichte einzuholen, aus denen hervorgeht, welche physischen und psychischen Beschwerden vorliegen und wie deren Behandlungsverlauf auszusehen hat. Anhand der aktualisierten medizinischen Fakten wird von der Vorinstanz zu prüfen sein, wie sich diese im Kontext zur neuen Rechtsprechung zur Überstellung nach Italien verhalten. Basierend auf der Rechtsprechung wird auch abzuklären sein, ob vorliegend adäquate Therapiemöglichkeiten sowie angemessene Unterbringungsmöglichkeiten in Italien vorhanden sind.

6.4.6 Nach den erfolgten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der am 28. August 2018 eingegangene Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse zurückerstattet.

7.3 Vorliegend ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, ihr wären durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zu erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die bereits eingezahlten Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4228/2019
Date : 30. März 2020
Published : 08. April 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. August 2019


Legislation register
AsylG: 6  31a  105  106  111b  111c
AsylV 1: 29a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  56  63  64
Weitere Urteile ab 2000
C_326/02
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2017-VI-5 • 2015/9
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D-4228/2019 • E-962/2019