Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3434/2011

Urteil vom 30. Januar 2012

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richter Lorenz Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni,
Parteien Caviezel Thöny Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt:

A.
Seit dem 1. Juli 2008 arbeitete A._______ als befristet angestellter Mitarbeiter im Bereich (...) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 gelangte A._______ an die SBB und machte geltend, der am 30. Juni 2010 ablaufende Arbeitsvertrag sei als unbefristetes Vertragsverhältnis weiterzuführen.

B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 hielt die SBB HR Neuorientierung & Arbeit (NOA) fest, das Arbeitsverhältnis mit A._______ habe - wie vertraglich vereinbart - am 30. Juni 2010 geendet.

C.
Der Konzernrechtsdienst der SBB wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Mai 2011 ab, soweit er darauf eintrat.

D.
Am 17. Juni 2011 reicht A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, der Beschwerdeentscheid vom 23. Mai 2011 sowie die Verfügung vom 27. Juli 2010 seien aufzuheben und er sei ab dem 1. Juli 2010 von der SBB unbefristet weiterzubeschäftigen.

In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, schon seit 1974 habe er als festangestellter Mitarbeiter bei der SBB gearbeitet, zuletzt seit 3. August 2005 als Sachbearbeiter im Bereich (...). Infolge Umstrukturierungsmassnahmen sei das damalige Arbeitsverhältnis mit Abschluss einer Austrittsvereinbarung auf den 31. Dezember 2006 aufgelöst worden. Auf den 1. Mai 2007 habe er indes seine vormalige Tätigkeit bei der SBB wieder aufnehmen können, wobei das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines befristeten Personalverleihs über ein externes Unternehmen abgewickelt worden sei. Jener Arbeitsvertrag mit der B._______AG sei in Absprache mit der SBB zweimal nacheinander verlängert worden. Nach Genehmigung und Ausschreibung jener Stelle habe die SBB ihn auf den 1. Juli 2008 von der B._______AG übernommen. Allerdings habe sie ihm ohne sachlichen Grund lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag für ein Jahr gewährt, der im Anschluss nochmals um ein Jahr bis zum 30. Juni 2010 erneuert worden sei. Im Ergebnis sei er somit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2010 auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge in gleicher Funktion für die SBB tätig gewesen. Da damit die Höchstdauer von drei Jahren gemäss Ziff. 19 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrags der SBB vom 22. Dezember 2006 (aGAV SBB) überschritten worden sei, erweise sich die Befristung in seinem Falle als rechtsmissbräuchlich und unwirksam.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2011 schliesst die SBB (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet insbesondere, dass diejenige Zeitperiode, in welcher der Beschwerdeführer bei der B._______AG angestellt gewesen sei, in die Berechnung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen sei.

F.
Der Beschwerdeführer nimmt am 30. August 2011 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. An seinen vorgebrachten Begehren und Ausführungen hält er vollumfänglich fest.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar.

Der Konzernrechtsdienst ist die interne Beschwerdeinstanz der SBB gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Ziff. 196 aGAV SBB. Dessen Beschwerdeentscheide können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die erstinstanzliche Verfügung vom 27. Juli 2010 ist durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der NOA vom 27. Juli 2010 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4, BGE 129 II 438 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5805/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1 und A 2904/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 1.1).

1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht tritt im Übrigen auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ein.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).Im Personalrecht auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 77 Rz. 2.16 mit Hinweisen).

3.
In prozessualer Hinsicht ist einleitend festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten ist. Sie erwog, dass eine negative Feststellungsverfügung angefochten worden sei, von der keine Wirkung ausgehen könne. Dem Gesuch fehle es daher schon an einem genügenden Rechtsschutzinteresse. Vor Bundesverwaltungsgericht wurde dieser Punkt nicht mitangefochten, wie sich aus der Auslegung der Rechtsbegehren sowie der Beschwerdebegründung ergibt. Auch wurde im hiesigen Verfahren weder ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch ein solches um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nicht mehr daran interessiert, an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückzukehren.

4.

4.1. In seiner Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, für die zweimalige Befristung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz fehle es an einem sachlichen Grund. Wie sich aus der Stellenausschreibung ergebe, habe der Bereich (...), in dem er tätig gewesen sei, die Aufgabe (..). Diese Aufgabe sei zeitlich nicht befristet, wie sie bei projektbezogenen Arbeiten üblich sei (...). Die Anstellung seiner Nachfolgerin C._______ zeige gerade, dass seine ehemalige Stelle nicht aufgehoben und die konzerninterne Nachfrage nach (...) nach wie vor bestehe. Die vorgenommene Befristung des Arbeitsvertrages lasse sich sodann auch nicht mit seinen angeblich fehlenden Qualifikationen begründen. Die Vorinstanz habe seine Fähigkeiten als (...) seit August 2005 gekannt und sei mit seinen Leistungen zufrieden gewesen. Dies gehe auch aus der Mitarbeiterbeurteilung vom 22. Januar 2009 hervor, in welcher er die Note C erhalten habe. Soweit der Besuch eines Französischkurses vereinbart worden sei, habe er diesen absolviert. Die für diesen Aufgabenbereich notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse könne er aufgrund des Besuchs verschiedener Weiterbildungskurse ebenfalls vorweisen. Mit seinem Leistungsprofil lasse sich somit keineswegs eine Befristung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen. Vielmehr bestünden vorliegend klare Indizien dafür, dass die Vorinstanz mit der gewählten Vertragsgestaltung primär die Entstehung von Rechtsansprüchen habe umgehen wollen, namentlich die am (...) 2010 fällig werdende Treueprämie für 35 Dienstjahre.

4.2. Dagegen argumentiert die NOA in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2010, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner ungenügenden Französisch- sowie Betriebswirtschaftskenntnisse das Anforderungsprofil für die Stelle nur teilweise erfüllt, weshalb das Arbeitsverhältnis auf den 1. Juli 2008 befristet eingegangen worden sei. Unter Berücksichtigung der unklaren Struktur und der noch offenen Ausrichtung des Bereiches (...) habe man sich ein Jahr später erneut für eine Befristung entschieden. In der Vernehmlassung vom 5. August 2011 weist die Vorinstanz darauf hin, aus betrieblichen Gründen sei es angezeigt gewesen, den Vertrag zeitlich zu begrenzen. Zudem seien die Leistungen des Beschwerdeführers zwar zufriedenstellend gewesen, hätten aber doch Wünsche offen gelassen, was diesem auch mitgeteilt worden sei. Von einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung könne somit keine Rede sein.

4.3. Die Vorinstanz wollte das Anstellungsverhältnis nicht nochmals verlängern, sondern gemäss Vertrag auf den 30. Juni 2010 auslaufen lassen. Streitgegenstand ist somit allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf. Andere Beendigungsgründe sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

Vorliegend ist insbesondere umstritten, ob die Vorinstanz sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, indem sie zum 1. Juli 2008 sowie zum 1. Juli 2009 einen je auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen hat. Hierbei sind sich die Parteien dahingehend uneins, ob für eine solche Vertragsgestaltung hinreichend sachliche Gründe bestanden haben oder nicht. Diese Frage ist auf Grund der Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung nachfolgend zu prüfen.

5.

5.1. Als Angestellter der SBB untersteht der Beschwerdeführer dem BPG (Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG, SR 742.31]). Gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG schliessen die SBB mit den Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab; dieser regelt das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 6 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG im Rahmen der Bestimmungen des BPG und der subsidiär anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) näher. Seit dem 1. Juli 2011 ist der GAV 2011 bis 2014 in Kraft, welcher an die Stelle des ehemaligen GAV 2007 bis 2010 vom 22. Dezember 2006 trat (Ziff. 210 GAV SBB). Die Geltungsdauer des Letzteren wurde dabei von den Vertragsparteien mit Änderung vom 15. April 2010 einvernehmlich bis Mitte 2011 verlängert (vgl. Ziff. 211 aGAV SBB). Eine übergangsrechtliche Regelung für den zeitlichen Anwendungsbereich enthält der auf den 1. Juli 2011 neu in Kraft getretenen GAV 2011 bis 2014 nicht. Analog zu Art. 41 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 41 Übergangsbestimmungen - 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
1    Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:
a  bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlamentsdiensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 1959127;
b  bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 1993128;
c  bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post129.
2    Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927130 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären.
3    Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.
4    Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.
BPG, wonach sich das Beschwerdeverfahren auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse nach dem neuen Recht (BPG) richtet, wenn die Verfügung nach dem Inkrafttreten diese Gesetzes erlassen worden ist, und den gleichlautenden allgemeinen Grundsätzen betreffend Anwendung neuen Rechts hat auch für die Anwendbarkeit des neuen GAV 2011 bis 2014 entscheidend zu sein, wann die erstinstanzliche Verfügung ergangen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 325 ff.). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 27. Juli 2010 erlassen. Damit sind hier grundsätzlich die Bestimmungen des GAV 2007 bis 2010 vom 22. Dezember 2006 (aGAV SBB) anwendbar.

5.2. Um ein flexibles Personalmanagement zu ermöglichen, kann der Arbeitsvertrag eine Befristung der Anstellungsdauer beinhalten (Art. 9 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 9 Dauer - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
BPG). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG endet ein solch befristetes Anstellungsverhältnis ordentlicherweise durch Zeitablauf. Einer Kündigung bedarf es nicht. Befristete Arbeitsverträge dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden (vgl. Art. 28
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse - (Art. 9 BPG)
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]; Peter Hänni, Personalrecht des Bundes, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 2004, Rz. 63).

5.3. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts als Kettenarbeitsverträge. Sofern die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht überschritten wird, gelten diese auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Anstellungsverhältnisse als zulässig. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist dann auszugehen, wenn für den Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender Verträge kein sachlicher Grund besteht und bei denen die ungewöhnliche Vertragsgestaltung bezweckt, die Anwendung der Bestimmungen über den Kündigungsschutz zu umgehen oder das Entstehen von Rechtsansprüchen, die von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, zu verhindern; diesfalls sind befristete in unbefristete Arbeitsverhältnisse umzudeuten (vgl. BGE 129 III 618 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2008, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2008 529 ff. E. 6.2-6.4; vgl. Peter Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 74 ff.; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 275). In einem obiter dictum erklärte das Bundesgericht eine einmalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages in der Regel als zulässig. Allerdings, so das Bundesgericht weiter, dürfe die Anzahl der aufeinanderfolgenden Vertragsverhältnisse alleine nicht ausschlaggebend sein für die Beurteilung, ob ein rechtsmissbräuchlicher Kettenarbeitsvertrag vorliege oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 1999, in: Jahrbuch für Arbeitsrecht [JAR] 2000 205).

5.4. Schliesslich gilt es zu beachten, dass gemäss Ziff. 19 Abs. 2 aGAV SBB befristete Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Jahren generell als unbefristet gelten. Einzig im Rahmen von Projekten kann diese Frist auf längstens fünf Jahre ausgedehnt werden.

6.

6.1. Als sachlicher Grund für die Befristung führt die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels an, die Arbeit des Beschwerdeführers sei nicht durchwegs zufriedenstellend gewesen und habe teilweise zu Kritik Anlass gegeben. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass namentlich die Probezeit dazu dienen sollte, die Fähigkeit und Eignung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu prüfen und nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Doch selbst wenn dies als sachlicher Grund anzuerkennen wäre, so hätte die Vorinstanz näher substanziieren müssen, inwiefern sie die Leistungen des Beschwerdeführers als unzureichend einstuft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso dessen Französisch- wie auch Betriebswirtschaftskenntnisse für eine Aufgabe, die er seit fast fünf Jahren erfüllt, nicht ausreichend sein sollten. Dies hätte die Vorinstanz näher begründen müssen.

6.2. Soweit sich die Vorinstanz auf betriebliche Unsicherheiten beruft, die für eine Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall gesprochen hätten, vermag dies aus mehreren Gründen ebenfalls nicht zu überzeugen. Zum einen sah das Stelleninserat vom (...) 2008, auf welches sich der Beschwerdeführer erfolgreich beworben hat, keine Befristung vor. Wäre der Fortbestand jener Stelle, welche erst kurz zuvor genehmigt worden war, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich konkret gefährdet gewesen, so wäre diese wohl auch entsprechend befristet ausgeschrieben worden. Die Vorinstanz legt sodann nicht dar, dass dieser Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. wegen laufender oder geplanter Umstrukturierungsmassnahmen, konkret zur Disposition stand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz reicht dabei eine allgemeine Unsicherheit über die zukünftigen Verhältnisse nicht aus, um die Befristung zu rechtfertigen, denn die SBB als dynamisches Unternehmen ist laufend verschiedensten Veränderungen unterworfen. Im Gegenteil erscheint es vorliegend einleuchtend, dass ein fortlaufender Bedarf an (...) besteht, wie dies in der Beschwerdeschrift aufgezeigt wird. So wurde denn auch unbestrittenermassen die fragliche Stelle unmittelbar nach Ausscheiden des Beschwerdeführers wieder besetzt.

6.3. Wie eingangs ausgeführt, erkennt das Bundesgericht eine einmalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages in der Regel als rechtskonform an. Es ist somit grundsätzlich zulässig, zwei aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge abzuschliessen, vorausgesetzt die Höchstdauer von drei bzw. fünf Jahren gemäss Ziff. 19 Abs. 2 aGAV SBB wird nicht überschritten. Gleichzeitig lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch entnehmen, dass nicht in einer rein formalistischen Art und Weise ausschliesslich auf die Anzahl der Einzelverträge abgestellt werden darf. Es ist somit auch bei einer bloss zweimaligen Befristung nicht ausgeschlossen, dass sich diese Vertragsgestaltung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich erweist. Zweifellos ist bei einer ein- oder zweimaligen Befristung die Hürde für die Bejahung der Rechtsmissbräuchlichkeit höher anzusetzen als bei klassischen Kettenarbeitsverträgen, bei denen über Jahre hinweg und systematisch die gesetzlichen Schutzbestimmungen umgangen werden. Die Regelung von Ziff. 19 Abs. 2 aGAV SBB steht sodann der Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen, denn diese Vertragsbestimmung legt ausschliesslich die zulässige Höchstdauer fest und regelt nicht abschliessend die Rechtmässigkeit befristeter Arbeitsverträge.

Betrachtet man im vorliegenden Fall die einzelnen Begleitumstände, die zu der zweimaligen Befristung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, so wird offensichtlich, dass es hierfür an einem sachlichen Grund mangelt. Angesichts der bloss zweimaligen Befristung über einen Zeitraum von zwei Jahren, reicht dieser Umstand für sich allein genommen allerdings noch nicht aus, um eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zu bejahen, zumal der Vorinstanz in betrieblichen Belangen ein grosser Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch ein anderes Bild. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht im Rahmen einer Erst- sondern einer Wiedereinstellung erfolgte und dies nach langjähriger und qualitativ zufriedenstellender Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. Vor Auflösung des ordentlichen Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2006 hat er bereits über ein Jahr im Bereich (...) für die Vorinstanz gearbeitet und war daher mit dem Sachbereich sowohl fachlich wie auch organisatorisch vertraut. Für seine Arbeitsleistungen wurde ihm am 18. Oktober 2006 ein gutes Zwischenzeugnis ausgestellt. Nach formeller Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzte sich die Vorinstanz aktiv dafür ein, den Beschwerdeführer als Mitarbeiter wiederzugewinnen und ermöglichte ihm, mittels Personalverleih so rasch wie möglich im demselben Aufgabenbereich wiedereinzusteigen und dies schon bevor die geplante Stelle genehmigt war. Den zu diesem Zweck abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag zwischen der Vorinstanz und der B._______AG wurde speziell auf die Situation des Beschwerdeführers zugeschnitten. So sah der Vertrag vor, dass nur dieser zum Einsatz kommen dürfe und bei einer Übernahme auf die Einhaltung der Kündigungsfrist seitens der B._______AG zu verzichten sei. Die spätere Mitarbeiterbeurteilung vom 22. Januar 2009, in welcher der Beschwerdeführer die Gesamtnote C erhalten hat, zeigt, dass die Vorinstanz nach wie vor mit dessen Leistungen zufrieden war. Angesichts dieser Gesamtumstände durfte der Beschwerdeführer darauf schliessen, dass die Vorinstanz bestrebt war, ihm als ehemaligem langjährigem Mitarbeiter nicht nur einen übergangsweisen, sondern einen dauerhaften Wiedereinstieg in den Betrieb zu ermöglichen. Er durfte damit erhöhte Erwartungen an das loyale Verhalten der Arbeitgeberin stellen. Indem die Vorinstanz dieses ohne sachlichen Grund verletzt hat, erweist sich ihr Vorgehen im konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich.

7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Vorinstanz nach dem 30. Juni 2010 weiterbesteht.

Bei diesem Verfahrensausgang können die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich eine allfällige Verletzung von Ziff. 19 Abs. 2 aGAV SBB, offenbleiben. Ebenfalls kann von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen abgesehen werden.

8.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG grundsätzlich kostenlos.

9.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote über Fr. 3'889.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Vorliegend erscheinen die geltend gemachten Kosten für die Vertretung als angemessen. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer folglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der genannten Höhe zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz nach dem 30. Juni 2010 weiterbesteht.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'889.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3434/2011
Date : 30. Januar 2012
Published : 08. Februar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Classification : obiter dictum


Legislation register
BGG: 42  82  83  85
BPG: 2  6  9  10  34  35  36  38  41
BPV: 28
SBBG: 15
VGG: 31
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  64
BGE-register
129-II-438 • 129-III-618 • 134-II-142
Weitere Urteile ab 2000
2P.26/2007
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BVGer
A-2904/2009 • A-3434/2011 • A-5805/2010