Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6990/2006/
{T 0/2}

Urteil vom 30. Januar 2008

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Schürch, Richter Weber,
Gerichtsschreiber Mario Vena.

Parteien
1. A._______
2. B._______
und deren Kinder
3. C._______
4. D._______
alle Republik Jemen,
alle vertreten durch Barbara Tschopp, ELISA,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001 / N______

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen Jemen eigenen Angaben zufolge am 23. August 1999 per Flugzeug Richtung Frankreich, reisten von Frankreich aus am 26. August 1999 auf dem Landweg in die Schweiz ein und stellten am selben Tag bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des damals zuständigen BFF in Genf ein Asylgesuch. In der Empfangsstelle wurden sie am 1. September 1999 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf sie mit Entscheid gleichen Datums für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen wurden. In der Folge führte die zuständige kantonale Behörde am 12. und 30. November 1999 die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Offizier der südjemenitischen Armee gewesen, welcher er ab 1971 angehört habe. Im Jahre 1986 sei er der Sozialistischen Partei Jemens (YSP) beigetreten, als deren Mitglied er in der Folge nach Ablauf einer Probezeit im Jahre 1988 definitiv aufgenommen worden sei. Er sei bis 1990, als für sein "Militärareal" zuständiger stellvertretender Sekretär der YSP, für die Verbreitung der Ziele der Partei unter den Angehörigen dreier militärischer Abteilungen verantwortlich gewesen. Ab 1990 seien Militärangehörigen politische Aktivitäten für die YSP untersagt gewesen, weshalb er zwar Mitglied der YSP geblieben sei, sich aber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Partei betätigt habe. Kurz nach dem Ende des Bürgerkriegs zwischen Süd- und Nordjemen sei er von nordjemenitischer Seite am 10. Juli 1994 festgenommen worden; in einem Militärlager in Aden habe man ihn misshandelt, um Informationen aus ihm herauszupressen. Aufgrund einer generellen Amnestie sei er am 20. Juli 1994 freigelassen worden. Gleichzeitig sei er aber ohne jede Entschädigung aus der Armee entlassen worden. Trotz der Amnestie sei er nach seiner Freilassung als ehemaliger Angehöriger der südjemenitischen Armee und Mitglied der YSP sowohl von Seiten der nordjemenitischen Kongresspartei als auch von Seiten der islamistischen Islah-Partei unter Druck gesetzt worden. Ausserdem habe er auch Racheakte von Angehörigen nordjemenitischer Sippen befürchten müssen. Sein Leben sei deshalb in Gefahr gewesen. Im August 1994 sei er von den Sicherheitsdiensten ein erstes Mal zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Im Verlauf dieser Einvernahme sei er provoziert und erniedrigt worden. Einer zweiten Vorladung im Oktober 1994 habe er keine Folge geleistet; er sei stattdessen untergetaucht. Daraufhin sei ein Suchbefehl gegen ihn ergangen. Er sei bis zur Ausreise aus Jemen versteckt geblieben, abwechselnd in Aden, bei einer seiner Schwestern, und in Laheg, bei einer Tante. In seiner Abwesenheit sei sein Haus im Jahre 1995 insgesamt etwa drei- bis viermal durchsucht worden.
Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers 1), die auch sie zur Ausreise aus Jemen veranlasst hätten. Persönlich sei sie von den Sicherheitsdiensten nicht belästigt worden; sie seien aber oft zu ihr nach Hause gekommen, um nach ihrem Ehemann zu suchen. Die letzte Hausdurchsuchung habe eine Woche vor der Ausreise stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit sei ihr gesagt worden, dass man einen ihrer Söhne verhaften würde, falls man bis zum Jahr 2000 ihren Ehemann immer noch nicht gefunden haben sollte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 unter anderem drei fremdsprachige Schreiben zu den Akten, bei denen es sich gemäss seinen Angaben beziehungsweise gemäss den von ihm eingereichten Übersetzungen um folgende Dokumente handelt: einen Parteiausweis der YSP, eine am 20. September 1994 ausgestellte Bestätigung für den Ausschluss aus der Armee (Kopie), eine vom 8. November 1994 datierende Vorladung des (...), einen Haftbefehl vom 9. Februar 2000.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 - am 4. Januar 2002 eröffnet - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
C.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 4. Februar 2002 (Datum des Poststempels) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz; eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 18. Februar 2002 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen; entsprechend wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2002 reichten die Beschwerdeführer folgende weitere fremdsprachige Dokumente - samt deutscher Übersetzung - zu den Akten: zwei Suchbefehle vom 6. Mai 2001 beziehungsweise 7. Juli 2001 in Kopie; zwei Schulbescheinigungen vom 13. Januar 2002 betreffend die beiden Kinder der Beschwerdeführer E._______ und F.______; einen Brief des Schwagers des Beschwerdeführers 1 vom 5. Februar 2002.
F.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ersuchte das BFF - mit Zustimmung der ARK - die schweizerische Botschaft in Riad (Saudi-Arabien) mit Schreiben vom 27. März 2002, durch den Honorarkonsul in Sana'a Abklärungen im Zusammenhang mit dem hängigen Beschwerdeverfahren vornehmen zu lassen. Unter Hinweis auf den bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Haftbefehl vom 9. Februar 2000 sowie die beiden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Suchbefehle wurden der schweizerischen Vertretung folgende Fragen gestellt:
"1. Trifft es zu, dass von Dokumenten wie Haftbefehlen etc. Abschriften angefertigt werden?
2. Wie beurteilen Sie die Authentizität der eingereichten Dokumente?"

G.
Am 1. April 2002 reisten drei weitere Kinder der Beschwerdeführer, die inzwischen volljährigen Söhne G.______, E.______ und F._______ in die Schweiz ein und stellten in der Folge am 10. April 2002 ebenfalls ein Asylgesuch. Ihre Asylgesuche wurden mit Verfügungen des BFM vom 23. Juni 2005 beziehungsweise 29. Juni 2005 abgelehnt. Die gegen diese Verfügungen bei der ARK erhobenen Beschwerden, deren Beurteilung am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist, sind nach wie vor hängig (Verfahren Nr. [...]).
H.
Mit Eingabe vom 24. April 2002 wurde ein Attest von lic. phil. P._______, Psychologin der (...), vom 8. April 2002 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
I.
Mit Schreiben vom 15. September 2002 und 25. März 2003 liess die schweizerische Botschaft in Riad dem BFF die Ergebnisse der in Jemen vorgenommenen Abklärungen zukommen. Diese Abklärungen ergaben im Wesentlichen, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten (Haftbefehl, zwei Suchbefehle; vgl. vorne, Bstn. A und E) um Fälschungen handle.
J.
Zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte das BFF den Kindern der Beschwerdeführer G.______, E.______ und F._______, soweit sie sich selbst zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die von ihrem Vater (dem Beschwerdeführer 1) geltend gemachte Verfolgung berufen hatten, am 10. Februar 2004 das rechtliche Gehör. Diese nahmen in der Folge mit Eingabe beim BFF vom 7. April 2004 zu den Berichten der schweizerische Botschaft in Riad vom 15. September 2002 und 25. März 2003 Stellung. Mit derselben Eingabe wurde im Übrigen unter anderem auch ein ärztlicher Bericht von Dr. med. Q._______, (...), vom 4. März 2004 betreffend den Beschwerdeführer 1 eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2004 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer der ARK ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig wurden zwei weitere fremdsprachige Dokumente - samt französischer Übersetzung - zu den Akten gereicht: ein Brief des Bruders des Beschwerdeführers und ein als Haftbefehl beziehungsweise Durchsuchungsbefehl bezeichnetes, vom 8. April 2003 datierendes Schriftstück (Kopie).
L.
Mit einer weiteren Eingabe vom 15. April 2005 wurde ein fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, bei dem es sich gemäss der gleichzeitig eingereichten französischen Übersetzung um einen Artikel der Online-Ausgabe der Zeitung "Houd" vom 23. Mai 2004 handelt.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es ging dabei im Einzelnen auf die Ergebnisse der Abklärungen in Jemen (Berichte der schweizerischen Botschaft in Riad vom 15. September 2002 und 25. März 2003) ein, setzte sich mit den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme der Kinder der Beschwerdeführer G.______, E.______ und F._______ vom 7. April 2004 (vgl. vorne, Bst. J) auseinander und würdigte schliesslich auch weitere, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Dokumente (unter anderem auch die unter Bstn. H, J und K genannten Schriftstücke).
N.
In ihrer Replik vom 19. Juli 2005 hielten die Beschwerdeführer an ihren Begehren fest. Mit der Replik wurde unter anderem ein weiterer Brief des Bruders des Beschwerdeführers 1 samt französischer Übersetzung eingereicht, den dieser am 14. oder 15. Mai 2005 erhalten habe.
O.
Mit Eingaben vom 12. August 2005 beziehungsweise 12. September 2005 wurde ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten gereicht, bei welchem es sich gemäss der gleichzeitig eingereichten französischen Übersetzung um eine Bestätigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von R._______ vom 29. Juli 2005 handelt. Überdies wurde ein Schreiben des Präsidenten der X._______ (Parteiname) vom 2. August 2005 eingereicht, der unter anderem die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei dieser Gruppierung bestätigt.
P.
Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens prüfte das BFM das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der damals noch geltenden, inzwischen allerdings (mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007) aufgehobenen asylgesetzlichen Regelung. Es holte in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme durch die zuständige kantonale Behörde ein, die in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer beantragte. Das BFM folgte diesem Antrag nicht, sondern hielt in der diesbezüglichen Vernehmlassung vom 6. Februar 2006 am Vollzug der Wegweisung fest. Darüber hinaus äusserte es sich auch zum Beweiswert der mit der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. August 2005 beziehungsweise 12. September 2005 eingereichten Dokumente (vgl. Bst. O).
Q.
Zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 6. Februar 2006 äusserten sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2006.
R.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 wurden zum einen verschiedene Schriftstücke zu den Akten gereicht, welche die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 für die X._______ dokumentieren sollen; in diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die (...) hingewiesen. Schliesslich wurden zwei Communiqués der X._______ vom 26. Mai 2006 und 9. Juli 2006 sowie eine Meldung der jemenitischen Nachrichtenagentur Al-Sahwa Net vom 29. September 2005 eingereicht, welche die Verfolgung von Aktivisten der X._______ in Jemen und im Ausland belegen sollen.
S.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 wurde ein weiteres Communiqué der X._______ vom 18. September 2006 zu den Akten gereicht.
T.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die Übernahme des hängigen Verfahrens per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
U.
Mit Eingabe vom 22. August 2007 wurden folgende weitere Dokumente eingereicht: Ein Schreiben der Hauptsektion der X._______ vom 5. Februar 2007, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 1 (Parteifunktion) der schweizerischen Sektion dieser Organisation sei; ein Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 21. Juni 2007 an den Direktor des BFM, in welchem er sich selbst als (Parteifunktion) der schweizerischen Sektion der X._______ bezeichnet und in dieser Funktion anhand beigelegter Berichte der X._______ die Zielsetzungen dieser Organisation sowie die allgemeine politische Situation in Jemen beschreibt.
V.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 wurde ein fremdsprachiges Schriftstück zu den Akten gereicht, bei dem es sich gemäss gleichzeitig eingereichter französischer Übersetzung um eine am 11. September 2007 auf den Internetseiten von "U._______" erschienene Erklärung handelt, die vom Beschwerdeführer 1 zusammen mit weiteren in der Schweiz lebenden Südjemeniten unterzeichnet worden sei.
W.
Auf entsprechende Aufforderung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 hin machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2007 nähere Angaben zu U._______ (Art und Charakter dieses Medienerzeugnisses) sowie ergänzende Ausführungen zum politischen Engagement des Beschwerdeführers 1 und anderer Familienangehöriger in der Schweiz. Im Weiteren wurden ein Internetausdruck der Ausgabe von U._______ vom 24. November 2007 sowie ein Artikel der International Herald Tribune vom 26. August 2007 eingereicht. Überdies reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören damit auch Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (vgl. auch Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
- 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, mit denen er eine an Ereignisse vor seiner Ausreise aus Jemen anknüpfende persönliche Gefährdung geltend gemacht hat, von der Vorinstanz mit insgesamt zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet worden sind. Zwar ist hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer 1 ab 1971 Offizier der südjemenitischen Armee war und 1988 Mitglied der YSP wurde, was von der Vorinstanz denn auch nicht in Zweifel gezogen worden ist. Es erscheint aber als unglaubhaft, dass er in der Zeit zwischen Mitte 1994 und seiner Ausreise Ende August 1999 in der von ihm geschilderten Weise verfolgt worden sein soll.
4.2 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Empfangsstellenbefragung und bei der kantonalen Anhörung in wesentlichen Punkten voneinander abweichende Aussagen gemacht hat. Tatsächlich hatte er in der Empfangsstelle noch erklärt, er sei nach Beendigung des Bürgerkriegs von 1994 in die Armee der Republik Jemen (die er freilich als "l'armée de Sana'a" beziehungsweise "l'armée gagnante" bezeichnete, also mit den im Bürgerkrieg siegreichen Verbänden der nordjemenitischen Streitkräfte gleichsetzte) eingegliedert worden, sei aber als Südjemenit wiederholt Verdächtigungen und Diskriminierungen, so etwa auch bei der Entlöhnung, ausgesetzt gewesen, was für ihn schliesslich unerträglich geworden sei und ihn zur Ausreise bewogen habe (vgl. BFM act. A 1/4). Eine grundlegend andere Darstellung ergibt sich dagegen aus seinen Schilderungen anlässlich der kantonalen Anhörung. Hier erklärte er, nach dem Bürgerkrieg ohne jede Entschädigung aus der Armee ausgeschlossen worden zu sein und sich in der Folge aufgrund einer ihm von Seiten der jemenitischen Behörden drohenden Verfolgung mehrere Jahre lang, das heisst bis zur Ausreise Ende August 1999, versteckt gehalten zu haben (vgl. BFM act. A 5/4 bzw. 8 ff.).
In der Beschwerdeschrift wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 zu einem zentralen Punkt seiner Darstellung grundlegend divergierende Aussagen gemacht hat. Es wird aber unter Hinweis auf den bloss summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung der Standpunkt vertreten, dass ihm "seine Aussage in der Empfangsstelle über eine Wiedereingliederung in die Armee nicht "so zum Nachteil gereichen" könne, dass seine Aussagen als unglaubhaft zu betrachten wären. Der besondere Charakter der Empfangsstellenbefragung (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.) vermag indessen für sich allein eine fundamentale Abweichung zu späteren Aussagen bei der kantonalen Anhörung, wie sie beim Beschwerdeführer 1 aufgrund der Akten festzustellen ist, nicht hinreichend zu erklären. Ein plausibler Grund für diese Abweichung liesse sich auch nicht in sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 erblicken, hat er doch vielmehr erklärt, die bei der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung anwesenden Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben (vgl. BFM act. A 1/6, A 5/2 und 14).
Damit kommt der bei den Akten liegenden, vom 20. September 1994 datierenden Bestätigung für den Ausschluss aus der Armee (vgl. vorne, Bst. A) keine entscheidende Bedeutung zu. Ganz abgesehen davon nämlich, dass sie nur in Kopie eingereicht wurde, steht ihr Inhalt in eindeutigem Widerspruch zu den klaren Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Empfangsstellenbefragung.
4.3 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsachenwidrige Angaben zum Zeitpunkt gemacht hat, in welchem der Beschwerdeführer 1 untergetaucht sein soll, indem sie erklärte, dieser habe sich "ab Dezember 1994 (...), im Ramadanmonat" definitiv versteckt (vgl. BFM act. A 6/6). Tatsächlich lässt sich feststellen, dass die Ramadanfeierlichkeiten im Jahre 1994 am 12. Februar, im Jahre 1995 am 1. Februar begannen.
Ein derart klarer Widerspruch lässt sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht plausibel damit erklären, dass die betreffenden Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung bereits Jahre zurückgelegen hätten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer 1 selbst zum genauen Zeitpunkt seines angeblichen Untertauchens im Jahre 1994 nur äusserst vage Angaben gemacht und kein näher bestimmtes Datum genannt hat (vgl. BFM act. A 5/10).
4.4 Der vom Beschwerdeführer 1 bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Haftbefehl vom 9. Februar 2000 - in der Beschwerdeschrift als "das absolut zentralste und gewichtigste Beweismittel" bezeichnet - und die beiden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Suchbefehle vom 6. Mai 2001 beziehungsweise 7. Juli 2001 wurden im Rahmen der durchgeführten Botschaftsabklärung mit überzeugenden Argumenten als Fälschungen bezeichnet. Die zahlreichen in den Botschaftsberichten vom 15. September 2002 und 25. März 2003 festgehaltenen Fälschungsmerkmale brauchen an dieser Stelle nicht mehr im Einzelnen wiedergegeben zu werden, nachdem sie von der Vorinstanz sowohl in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2004, mit welcher den Kindern der Beschwerdeführer G._______, E._______ und F._______ das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. vorne, Bst. J), als auch in der Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 (vgl. vorne, Bst. M) detailliert aufgezählt wurden.
Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Ergebnisse der Botschaftsabklärung sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen in den Berichten vom 15. September 2002 und 25. März 2003 hervorzurufen. Im Wesentlichen kann auch diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz vom 28. Juni 2005 verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer den Beweiswert der Botschaftsabklärungen bereits deshalb generell in Zweifel ziehen, weil sie unter Mitwirkung eines Honorarkonsuls und unter Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers 1 vorgenommen worden seien, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG hinzuweisen, der die Einholung von Auskünften bei schweizerischen Vertretungen im Ausland ausdrücklich zulässt. Botschaftsabklärungen werden regelmässig - so auch im vorliegenden Fall - unter Beiziehung von Vertrauensanwälten durchgeführt. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Aussagekraft solcher Abklärungen davon abhängen sollte, ob der betreffende Vertrauensanwalt von einer Botschaft selbst oder aber - wie vorliegend - von einem Honorarkonsul auf Anweisung einer Botschaft eingesetzt wird. Den Akten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf allfällige Unkorrektheiten in der Art und Weise der Ermittlungen durch den Honorarkonsul in Sana'a und den von ihm eingesetzten Vertrauensanwalt entnehmen. Im Weiteren bestehen für die Behauptung der Beschwerdeführer, dass sie im Rahmen der Botschaftsabklärungen durch Offenlegung ihrer Identität in Gefahr gebracht worden sein sollen, ebenfalls keine Anhaltspunkte. Soweit sich die Beschwerdeführer konkret zu einzelnen Fälschungsmerkmalen geäussert haben, vermögen ihre diesbezüglichen Ausführungen nichts am zentralen Befund zu ändern, dass trotz umfangreicher Abklärungen in Jemen keine Hinweise auf das Vorhandensein eines gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Verfahrens, geschweige denn eines entsprechenden Urteils gefunden wurden, von denen gerade im Haftbefehl vom 9. Februar 2000, an den die weiteren Suchbefehle anknüpfen, ausdrücklich die Rede ist. Dieser Umstand spricht bereits eindeutig gegen die Echtheit der genannten Dokumente. Daher kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass der im Haftbefehl vom 9. Februar 2000 genannte Richter des Gerichts erster Instanz von R._______ gemäss den Ermittlungen der schweizerischen Vertretung in Jemen zum betreffenden Zeitpunkt offenbar gar nicht an jenem Gericht tätig war. Entsprechend erübrigt es sich auch, näher auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichte Bestätigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von R._______ vom 29. Juli 2005 (vgl. vorne, Bst. O) einzugehen, mit welcher die Beschwerdeführer nachweisen wollen, dass
besagter Richter entgegen den Feststellungen im Rahmen der Botschaftsabklärung sehr wohl am betreffenden Gericht tätig gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei aber festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz für zutreffend hält, welche die Bestätigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von R._______ vom 29. Juli 2005 als gefälscht erachtete und dies im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels am 6. Februar 2006 damit begründete, dass ein Formular benutzt worden sei, das gemäss gesicherten Erkenntnissen als Blankoformular im Umlauf und damit leicht erhältlich sei. Dass es sich dabei gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2006 (vgl. vorne, Bst. Q) nur um ein "Standardargument" der Vorinstanz handeln soll, ist ein haltloser Einwand, der nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer 1 selbst anlässlich der kantonalen Anhörung bei Beschreibung der näheren Umstände seiner Ausreise durch Bestechung jemenitischer Flughafenbeamter erklärt hatte, "mit Geld [sei] alles möglich in Jemen" (vgl. BFM act. A5/12).
4.5 Nachdem aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen feststeht, dass der Beschwerdeführer 1 zur Stützung seiner Vorbringen gefälschte Dokumente eingereicht hat, besteht begründeter Anlass zur Annahme, dass andere, im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichte Dokumente, welche die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte, an Ereignisse vor seiner Ausreise anknüpfende Verfolgung belegen sollen, ebenfalls gefälscht sind. Dies gilt insbesondere für das am 13. Februar 2004 eingereichte, vom 8. April 2003 datierende und als Haftbefehl beziehungsweise Durchsuchungsbefehl bezeichnete Dokument (vgl. vorne, Bst. K), wobei in diesem Zusammenhang wiederum auf die überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, die in der Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 auch bei diesem Dokument von einer Blankofälschung ausging.
4.6 Vor diesem Hintergrund bestünden an sich auch erhebliche Vorbehalte gegen die Echtheit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Vorladung des (...) vom 8. November 1994 (vgl. vorne, Bst. A). Die Echtheit dieses Dokuments wurde von der Vorinstanz allerdings nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen. Diese Frage war auch nicht Gegenstand der durchgeführten Botschaftsabklärung. Entsprechend hatten auch die Beschwerdeführer keinen Anlass, sich dazu zu äussern. Nicht zuletzt deshalb rechtfertigt es sich, die Frage der Echtheit der betreffenden Vorladung offen zu lassen, zumal die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 - wie nachfolgend näher darzulegen ist - nicht entscheidend von der Beantwortung dieser Frage abhängt.
4.7 Aufgrund der aufgezeigten, zahlreichen Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 sprechen, kommt dem Umstand, dass sich seine Darstellung und diejenige der Beschwerdeführerin im Wesentlichen decken, keine entscheidendes Gewicht zu. Angesichts der damit festgestellten Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Verfolgung zwischen Mitte 1994 und seiner Ausreise aus Jemen Ende August 1999 braucht an dieser Stelle auch nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführer G._______ eingegangen zu werden, mit denen dieser im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens geltend machte, am 25. Februar 2000 im Zusammenhang mit einer laufenden Fahndung nach seinem Vater verhaftet worden und bis zum 29. November 2000 inhaftiert geblieben zu sein (vgl. die entsprechenden vorinstanzlichen Akten im Verfahren N_______ act. [...] sowie die Ausführungen in der Replik vom 19. Juli 2005 [vorne, Bst. N] und in der Eingabe vom 12. August 2005 [vorne, Bst. O], in denen auf die betreffenden Vorbringen des Sohnes G._______ verwiesen wird).
5.
5.1 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, die sich auf die Zeit zwischen Mitte 1994 und seiner Ausreise aus Jemen Mitte 1999 beziehen, nicht bereits als unglaubhaft zu erachten sind, lassen sich ihnen keine Vorfluchtgründe entnehmen, die für sich allein für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausreichen würden.
5.2 Zwar hat nach der Vereinigung von Nord- und Südjemen (nach offizieller Bezeichung Arabische Republik Jemen beziehungsweise Demokratische Volksrepublik Jemen) im Jahre 1990 und insbesondere nach dem kurzen Bürgerkrieg von Mitte 1994 die nordjemenitische Seite wichtige Regierungs- und Militärstellen in Südjemen übernommen, was zu Diskriminierungen der Südjemeniten verschiedener Art geführt hat (vgl. näher zur allgemeinen Situation in Jemen hinten, E. 8.4). Diese Diskriminierungen, von denen auch der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Offizier der südjemenitischen Armee bis zu seiner Ausreise durchaus betroffen gewesen sein könnte, so etwa in Form der von ihm selbst genannten Lohndiskriminierung, waren aber im Allgemeinen für sich allein nicht von einer Intensität, die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bereits genügen würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahre 1988 Mitglied der YSP wurde und bis 1990 für diese Partei im militärischen Rahmen aktiv war (vgl. vorne, Bst. A). In diesem Zusammenhang gilt es nämlich besonders zu berücksichtigen, dass die YSP zu jener Zeit noch die allein herrschende Partei Südjemens war und es auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers 1 nicht möglich war, eine Führungsposition zu besetzen, ohne gleichzeitig Mitglied der Partei zu sein (vgl. dazu BFM act. A 5/7). Auch in der Beschwerdeschrift wird die YSP-Mitgliedschaft nicht als selbstständiges, sondern lediglich als "zusätzliches Verfolgungsmotiv" dargestellt, das im Zusammenhang mit anderen Verfolgungsgründen zu betrachten sei. Dass die Verfolgung von YSP-Mitgliedern in späterer Zeit und insbesondere nach dem Bürgerkrieg von 1994 zunahm, wie in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme von Amnesty International gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach vom 20. April 1999 geltend gemacht wird (vgl. diesbezüglich auch hinten, E. 8.4), bleibt im Fall des Beschwerdeführers 1, der gemäss eigenen Angaben nach 1990 zwar YSP-Mitglied blieb, aber nicht mehr für die Partei aktiv war, ohne Bedeutung.
5.3 Der Beschwerdeführer 1 hat im Weiteren geltend gemacht, er sei im Jahre 1994 zweimal vorgeladen worden, das erste Mal im August, das zweite Mal im Oktober 1994 (vgl. vorne, Bst. A). Zum Nachweis der ersten Vorladung reichte er ein entsprechendes Dokument zu den Akten (vgl. BFM act. A 5/2 und 10; A 17/Beweismittel Nr. 2). Die Vorinstanz hat die Echtheit dieses Dokuments - wie bereits erwähnt (vgl. vorne, E. 4.6) - nicht bestritten. Trotz erheblicher Vorbehalte gegen die Echtheit dieses Dokuments (vgl. wiederum vorne, E. 4.6), die zusätzlich dadurch bestärkt werden, dass sich das vom Beschwerdeführer 1 für die erste Vorladung angegebene Datum (August 1994) nicht mit demjenigen auf dem Vorladungsdokument (8. November 1994) selbst deckt, braucht an dieser Stelle auf diese Frage nicht weiter eingegangen zu werden. Entscheidend ist nämlich, dass diese Vorladung im Jahre 1994 - sollte sie tatsächlich stattgefunden haben - mangels weiterer Zwischenfälle, welche die Beschwerdeführer hätten glaubhaft machen können, in keinem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus Jemen Ende August 1999 stand, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist.
5.4 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer 1 befürchteten Racheakte durch nordjemenitische Sippen betrifft (vgl. vorne, Bst. A), ist festzuhalten, dass diese Befürchtungen im Verlauf des Asylverfahrens zu vage umschrieben worden sind, als dass gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG eine begründete Furcht vor einer von privater Seite ausgehenden, nichtstaatlichen Verfolgung (vgl. dazu grundlegend EMARK 2006 Nr. 18) angenommen werden könnte.
6.
Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Nachteile zwischen Mitte 1994 und seiner Ausreise aus Jemen Ende August 1999 und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, mit diesen Nachteilen zusammenhängenden Schwierigkeiten zum Teil als unglaubhaft, zum Teil als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind.
7.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f., 1995 Nr. 7 E. 8 S. 70, 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren Hinweisen; Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; Kälin, a.a.O., S. 131 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20).
8.
8.1 Nachdem den verfügbaren Quellen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der jemenitische Staat die (illegale) Ausreise aus Jemen oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland bereits für sich allein systematisch verfolgen würde (in diesem Sinne auch die bereits erwähnte Stellungnahme von Amnesty International vom 20. April 1999), bleibt nachfolgend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte politische Engagement in der Schweiz den jemenitischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt ist beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Jemen zur Kenntnis gelangen würde und er gerade deshalb in seinem Heimatstaat - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe - eine behördliche Verfolgung befürchten müsste.
8.2 Der Beschwerdeführer 1 hat verschiedene Dokumente eingereicht, die hinreichend belegen, dass er zumindest seit Anfang August 2005 Mitglied der X._______ ist (vgl. insbesondere das Schreiben des Präsidenten der X._______ vom 2. August 2005, vorne, Bst. O). Bei der X._______ handelt es sich um eine im Jahre (...) in (...) gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil (öffentliche Mitteilung der Gründung allerdings erst am [...]), die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und deren selbsterklärtes Ziel die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom aktuellen jemenitischen Staat ist (vgl. neben verschiedenen, zu den Akten gereichten Verlautbarungen der X._______ selbst auch [...]). Aus weiteren vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Dokumenten geht hervor, dass er unter anderem eine Schlüsselfigur bei der Gründung einer schweizerischen Sektion der X.______ am (...) war, deren (Parteifunktion) er in der Folge geworden ist. In dieser Funktion ist er bereits auch gegenüber schweizerischen Behörden aufgetreten, wie etwa das eingereichte Schreiben an den Direktor des BFM vom 21. Juni 2007 belegt. Ebenfalls dokumentiert sind im Weiteren diverse Kontakte mit führenden Exponenten der (...) der X._______ in (...), so etwa mit S.______, Mitglied des (...) der Organisation, beziehungsweise anderer jemenitischer Exilgruppierungen, wie etwa mit T._______, dem (...) der am (...) in (...) gegründeten Organisation Y._______. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer 1 zusammen mit anderen, zum Teil in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Südjemeniten eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die am 11. September 2007 in der von Y._______ herausgegebenen Internetzeitung U._______ wiedergegeben worden ist. In dieser gemeinsamen Erklärung werden die höchsten Vertreter des jemenitischen Staats aufs Schärfste attackiert, so auch der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh, der (gemäss der bei den Akten liegenden französischen Übersetzung) als "grand dictateur et criminel" bezeichnet wird (vgl. zum Ganzen bereits vorne, Bstn. R, S, U und V).
8.3 Es stellt sich zunächst die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der jemenitische Staat von den soeben beschriebenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz Kenntnis hat. Der Beschwerdeführer 1 macht dies geltend und führt diesbezüglich aus, dass sein in Jemen lebender Bruder bereits im Jahre 2005 zu seinen Aktivitäten für die X._______ verhört worden sei (vgl. Eingabe vom 19. Juli 2005, vorne, Bst. N), beziehungsweise dass er selbst im Anschluss an die Gründung der schweizerischen X._______-Sektion am (...) telefonische Drohungen erhalten habe, die von Angehörigen der jemenitischen Geheimdienste ausgegangen seien, wobei ihm gleichzeitig zu verstehen gegeben worden sei, dass er bei der jemenitischen Vertretung in der Schweiz und den jemenitischen Flughafenbehörden fichiert sei (vgl. Eingabe vom 11. Dezember 2006, vorne, Bst. R). Inwiefern diese Ausführungen glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sind, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da auch aus anderen Gründen eine Kenntnisnahme der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 durch die jemenitischen Behörden als überwiegend wahrscheinlich erscheint. So kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Erscheinen der erwähnten Erklärung bei U._______, die von zahlreichen, in der Exilopposition engagierten Südjemeniten mit unterzeichnet wurde und bis heute weiterhin auf dem Internet abrufbar ist, von den jemenitischen Behörden nicht unbeachtet geblieben ist. Überdies bestehen gemäss vertraulichen Quellen konkrete Hinweise darauf, dass der jemenitische Staat jemenitische Oppositionelle im Exil aktiv beobachtet, dies vor allem in Grossbritannien, wo sich das Zentrum der jemenitischen Exilopposition befindet, in beschränkterem Masse aber auch in der Schweiz, weshalb anzunehmen ist, dass den jemenitischen Behörden auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 für die X.______ bekannt geworden sind.
8.4 Ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner - dem jemenitischen Staat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannten - politischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat von behördlicher Verfolgung bedroht wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jemen zu beurteilen.
Innenpolitisch liegt die Macht bei Präsident Ali Abdullah Saleh, der im Jahre 1978 die Präsidentschaft Nordjemens (der damaligen Arabischen Republik Jemen) übernahm und seit der am 22. Mai 1990 erfolgten Vereinigung mit Südjemen (der Demokratischen Volksrepublik Jemen) Präsident der heutigen Republik Jemen ist (zuletzt im September 2006 für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt), und dem von ihm angeführten, nordjemenitisch geprägten General People's Congress (GPC). Freilich ist in ländlichen Gebieten der Einfluss der Zentralgewalt aufgrund der vor allem im Norden des Landes starken Präsenz verschiedener mächtiger Stammesgruppen beschränkt. Die Führungsspitze des Südens setzte sich im Zuge des durch Sezessionsbestrebungen Südjemens hervorgerufenen Bürgerkriegs von Mitte 1994 ins Ausland ab, die südjemenitische YSP büsste ihren politischen Einfluss weitgehend ein, und das jemenitische Staatswesen geriet zunehmend unter eine noch heute andauernde nordjemenitische Dominanz, die in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen der Südjemeniten zur Folge hat (vgl. dazu bereits vorne, E. 5.2). Angehörige südjemenitischer Oppositionsparteien - so insbesondere auch der YSP - waren spätestens nach dem Aufruf zum Boykott der Wahlen von 1997 vermehrt behördlichen Behelligungen ausgesetzt (vgl. auch dazu vorne, E. 5.2). Die aktuelle allgemeine Menschenrechtslage ist unter anderem durch willkürliche Festnahmen seitens der Sicherheitskräfte gekennzeichnet, wobei Misshandlungen und Folter in der Haft häufig sind. Oppositionsparteien sind zwar formell zugelassen, werden aber zum Teil von der Regierung in ihrer Organisations- und Betätigungsfreiheit behindert. Im August 2007 unterbreitete die Regierung dem Parlament einen Gesetzesentwurf, der für die "Aufwiegelung" zu gegen die Regierung gerichteten Handlungen, mit Einschluss von Demonstrationen, hohe Freiheitsstrafen vorsieht. Anfang 2007 brach im Norden des Landes der seit langem bestehende Konflikt zwischen der schiitischen Gemeinschaft der Zaiditen und der jemenitischen Regierung wieder offen aus und führte in der Gegend von Saada zu heftigen bewaffneten Kämpfen zwischen Regierungskräften und der Miliz des Zaiditenführers Abdelmalik Al-Huthi. Am 2. Juli 2007 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Touristengruppe in der nördlichen Provinz Marib mehrere Personen getötet. Auch die Situation in Südjemen hat sich in neuster Zeit verschärft. So forderte im Mai und Juni 2007 die von Said Saleh Shahtoor, einem General der ehemaligen Armee Südjemens, angeführte Bewegung Armies of Liberation Movement (auch unter der Bezeichung Freer of the South bekannt) die nordjemenitischen Machthaber mit Drohungen bewaffneter Angriffe öffentlich heraus. Die jemenitische Regierung
reagierte auf diese Drohungen mit erhöhtem Druck auf oppositionelle Kräfte. Am 2. August 2007 wurden nach einem Sitzstreik pensionierter Soldaten der ehemaligen Armee Südjemens, die in Aden gegen Verspätungen bei den Pensionszahlungen protestierten, zahlreiche Personen festgenommen (vgl. zum Ganzen Amnesty International, Report 2007: Yemen, sowie Urgent Action, UA-198-2007, vom 3. August 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Yemen; Martina Fuchs, Growing Pains for Democracy in Yemen, ISN Security Watch, 23. August 2007; Peter Hunziker, Jemen - Rechtssystem im Wandel, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Juni 2003; "Yemeni government introduces bill to punish critics of president", International Herald Tribune vom 26. August 2007; "Der Aufstand im Norden flammt wieder auf", Neue Zürcher Zeitung vom 30. Januar 2007; "The nation fragments while JMP watches", Yemen Times vom 14. - 17. Juni 2007).
8.5 Gerade die neusten Ereignisse in Jemen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 als ein in der südjemenitischen Exilopposition engagierter Aktivist der X._______ bei einer Rückkehr nach Jemen landesweit in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, zumal er als ehemaliger ranghoher Angehöriger der südjemenitischen Armee in Verbindung mit in letzter Zeit besonders aktiven oppositionellen Kräften aus Kreisen ebenjener Armee gebracht werden könnte. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft, dies freilich erst aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, was auch unter Berücksichtigung seiner Vorfluchtgründe, die - wie dargelegt - für sich allein zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen (vgl. dazu vorne, E. 5.2 - 5.4), gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss vom Asyl führt (vgl. im Einzelnen zum Verhältnis zwischen Vorflucht- und subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 1995 Nr. 7). Die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 durch die Vorinstanz ist daher auch im Licht seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz zu bestätigen.
8.6 Nachdem das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - zu Recht abgelehnt worden ist und er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, ist auch die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG angeordnete Wegweisung zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der sich - wie aufgezeigt - aufgrund seiner politischen Exiltätigkeit zu Recht auf die Flüchtlingseigenschaft begründende subjektive Nachfluchtgründe beruft, ist indessen nicht zulässig, legt doch Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG in Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fest, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (sog. flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Übrigen wäre ein Vollzug der Wegweisung auch nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK unzulässig, bestehen doch nach dem Gesagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 in Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, bei einer Rückkehr nach Jemen in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, hätte seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
AsylV 1 hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 5 - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1). Die Beschwerdeführerin hat sich zwar zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers 1 berufen (vgl. vorne, Bst. A), die jedoch für sich allein - wie dargelegt - nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Dessen politische Aktivitäten in der Schweiz haben aber unter anderem auch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin selbst bei einer Rückkehr nach Jemen persönlich gefährdet wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Obwohl es nämlich aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise gibt, dass in Jemen Familienangehörige von Oppositionellen und Regimegegnern systematisch verfolgt würden, sind genügend Meldungen über sippenhaftartige Behelligungen vorhanden (vgl. Amnesty International, Report 2007: Yemen, sowie Stellungnahmen gegenüber dem Verwaltungsgericht Giessen vom 11. Januar 1999 beziehungsweise dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2001; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006 und 2004: Yemen; "Yemen: Failure or Democracy", Yemen Times vom 22. - 25. Dezember 2005), um im Fall der Beschwerdeführerin davon ausgehen zu können, dass sie aufgrund der politischen Exilaktivitäten ihres Ehemannes mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Entsprechendes gilt nach dem soeben Gesagten auch für die (...)- beziehungsweise (...)jährigen Kinder C._______ und D._______. Im Weiteren ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Entschluss des Beschwerdeführers 1, sich in der Schweiz für die südjemenitische Exilopposition zu engagieren, in irgendeiner Weise beeinflusst hätten oder auch nur hätten beeinflussen können. Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig von ihrem Verhalten nach der Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von
Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.), bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ausser Betracht fällt. Nichts daran ändert im Übrigen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 30. November 2007 im Anschluss an die Gründung der schweizerischen X._______-Sektion (am [...]) deren Mitglied geworden ist. Da sie nämlich gemäss eigenen Angaben als Mitglied dieser Sektion bisher nie konkret in Erscheinung getreten ist, ja nicht einmal namentlich bekannt ist, hat sie auch mit dieser Mitgliedschaft keine subjektiven Nachfluchtgründe nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG verwirklicht, die neben der erwähnten Gefahr einer Reflexverfolgung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend wären (vgl. allgemein dazu EMARK 1994 Nr. 17 E. 4 S. 137 f. und 1995 Nr. 7 E. 7c und 8 S. 69 f.). Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe ist das BFM damit anzuweisen, der Beschwerdeführerin und den Kindern C._______ und D._______ Asyl zu gewähren.

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde mit Blick auf den Beschwerdeführer 1 insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden, darüber hinaus aber abzuweisen ist. Mit Blick auf die Beschwerdeführerin und die Kinder C._______ und D._______ ist die Beschwerde dagegen vollständig gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2001 ist damit in entsprechendem Umfang aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und der Beschwerdeführerin und den Kindern C._______ und D._______ Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer 1 praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten, der Beschwerdeführerin und den Kindern C._______ und D._______ dagegen keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2002 ist indessen von der Auferlegung von Verfahrenskosten bei sämtlichen Beschwerdeführern abzusehen.
11.2 Der Beschwerdeführer 1, dessen Vorbringen im Zentrum des vorliegenden Verfahrens standen, hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs durchgedrungen ist. Die Beschwerdeführerin und die Kinder C._______ und D._______ haben zwar vollumfänglich obsiegt; da sie sich aber zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 berufen haben, sind ihnen im Vergleich zu letzterem nur geringfügige, nicht wesentlich ins Gewicht fallende Vertretungskosten entstanden. Den Beschwerdeführern ist daher eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Mit Eingabe vom 30. November hat die Rechtsvertreterin eine Kostennote im Betrag von insgesamt Fr. 800.-- eingereicht. Dieser Betrag erscheint aufgrund der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) angemessen, ist allerdings nach dem Gesagten um ein Drittel zu kürzen. Die Beschwerdeführer haben im Weiteren für Vertretungskosten, die ihnen vor der Mandatsübernahme durch ihre Rechtsvertreterin entstanden sind, keine Kostennote eingereicht, weshalb diesbezüglich ein zusätzlicher Betrag gestützt auf eine Schätzung des Vertretungsaufwands ihres früheren Rechtsvertreters aufgrund der Akten festzusetzen ist. Den Beschwerdeführern ist damit insgesamt eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Falle des Beschwerdeführers 1 gutgeheissen, soweit er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufige Aufnahme beantragt hat, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Falle der Beschwerdeführerin und der Kinder C._______ und D._______ gutgeheissen.
3.
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001 werden, soweit die Beschwerdeführerin und die Kinder C._______ und D._______ betreffend, aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001 werden mit Bezug auf sämtliche Beschwerdeführer aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer 1 als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und den Kindern C._______ und D._______ in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.
Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen) an die Beschwerdeführer zu entrichten.
8.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- das (...), ad 224231

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Mario Vena

Versand: >
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6990/2006
Date : 30. Januar 2008
Published : 11. Februar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  41  44  51  54  105  106
AsylV 1: 5  32  37
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  34  37  53
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  48  50  63  64
Weitere Urteile ab 2000
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E-6990/2006
EMARK
1993/3 S.13 • 1994/17 S.135 • 1994/17 S.137 • 1994/17 S.4 • 1994/5 • 1994/5 S.43 • 1995/7 • 2001/21 S.176 • 2006/18 • 2006/32 S.339 • 2006/7
AS
AS 2006/4767 • AS 2006/2007