Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 300/2013

Urteil vom 29. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufhebung von Miteigentum, Zuweisung des Miteigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 13. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und X.________ haben im Frühjahr 2005 von ihrem Vater bzw. Onkel A.________ sieben landwirtschaftliche Grundstücke mit einem Wohn- und Ökonomiegebäude zu Miteigentum erworben. Es handelt sich dabei um die Grundstücke Art. aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff und ggg des Grundbuches der Gemeinde B.________, die in C.________ gelegen sind.

B.
Am 17. Februar 2009 klagte Y.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks auf Aufhebung dieses Miteigentums und Zuweisung der sieben Grundstücke. X.________ stellte wiederklageweise das Begehren, die Grundstücke ihm zu Alleineigentum zuzuweisen.

Das Zivilgericht des Sensebezirks wies Y.________s Klage mit Urteil vom 9. Mai 2011 ab, hiess die Widerklage gut und wies die Grundstücke X.________ zu Alleineigentum zu. X.________ wurde verurteilt, Y.________ für die Übertragung 72.5 % des landwirtschaftlichen Ertragswertes des aus den Grundstücken gebildeten landwirtschaftlichen Heimwesens zu bezahlen, was einem Betrag von Fr. 807'552.85 entspricht. Gleichzeitig wies das Zivilgericht das Grundbuch des Sensebezirks an, X.________ als Alleineigentümer der Grundstücke einzutragen.

C.
Auf Y.________s Berufung hin hob das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 13. Februar 2013 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die genannten Grundstücke in Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage gegen Bezahlung von Fr. 306'313.15 Y.________ zu.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. April 2013 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen, die Grundstücke im Sinne des erstinstanzlichen Urteils in Gutheissung der Widerklage ihm zu Alleineigentum zuzuweisen. "Subsidiär" beantragt er, die Sache "zu Neuentscheid" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Y.________ (Beschwerdegegner) stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 das Begehren, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesgericht hat die beiden Eingaben dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz über die Auflösung des Miteigentums und damit über eine Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Streitig ist eine vermögensrechtliche Frage. Der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG geforderte Streitwert ist ohne weiteres gegeben. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) ist einzutreten.

2.
In der Sache dreht sich der Prozess um die Frage, ob der Beschwerdeführer, der die streitigen Grundstücke für seine Hochlandrinderzucht nutzen möchte, die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 9 Selbstbewirtschafter - 1 Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
1    Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet.14
2    Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) erfüllt. Das Kantonsgericht verneint dies und folgert daraus, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung der sieben Grundstücke an den Beschwerdegegner nicht gegeben seien. In erster Linie macht der Beschwerdeführer aber geltend, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Kantonsgericht habe sich vom Zustand der Gebäulichkeiten anlässlich eines Augenscheins ein Bild gemacht und die Parteien bezüglich ihrer Eignung als Selbstbewirtschafter befragt. Im Anschluss an diese Beweisabnahme habe es weder eine Hauptverhandlung angesetzt noch einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern sei direkt zur Urteilsfällung geschritten. Damit habe es ihm die Möglichkeit genommen, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. In Anbetracht der formellen Natur des Gehörsanspruches ist diese Rüge vorweg zu prüfen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 121 I 230 E. 2a S. 232).

3.

3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Instruktionsrichter nach dem Augenschein vor Ort in seinem Protokoll vom 21. August 2012 "das Beweisverfahren" für "geschlossen" erklärte und festhielt, dass die Parteien binnen kurzer Frist Mitteilung davon machen würden, ob sie ein Mediationsverfahren in Betracht zögen. Mit Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. September 2012 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in Absprache mit dem Gegenanwalt, dass keine Mediation möglich sei, und bat das Gericht "die Instruktion weiterzuführen". In seiner Beschwerdeantwort vor Bundesgericht schreibt der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang, dass die entsprechende Schilderung des Verfahrensablaufs in der Beschwerde zutreffe und es richtig sein dürfte, "dass gewisse Irrtümer in sachverhaltlicher Hinsicht nicht passiert wären, wenn den Parteien Gelegenheit zu einem mündlichen Vortrag gegeben worden wäre".

3.2. Das Zivilgericht hatte sein Urteil am 9. Mai 2011 gefällt und am 15. Juli 2011 an die Parteien versendet. Für die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten damit die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO). Auch die Gehörsrüge ist unter dem Blickwinkel der ZPO zu beurteilen (BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 253). Gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruch (Urteil 4A 527/2011 vom 5. März 2012 E. 2.6). Sie verschafft der Partei das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 139 II 7 E. 4.2 S. 13 und 138 V 125 E. 2.1 S. 127; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und zum
Beweisergebnis Stellung nehmen zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Die geschilderten Grundsätze gelten ohne Weiteres auch für das Berufungsverfahren (s. MARKUS STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N 17 zu Art. 316
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
ZPO). Die richtige Anwendung der ZPO prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 253).

Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs (E. 3) führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Allerdings kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist ferner abzusehen, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Auch im Verfahren vor Bundesgericht kommt die Heilung einer Gehörsverletzung daher nur in Frage, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann (BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105). Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden oder die Anwendung kantonalen Rechts in Frage steht, ist eine Heilung im
Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen (a.a.O.; s. auch Urteil 1C 435/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3.2.).

3.3. Sowohl aus dem angefochtenen Entscheid wie auch aus den Akten und der unbestritten gebliebenen Schilderung des vorinstanzlichen Verfahrens in der Beschwerdeschrift (s. E. 3) geht hervor, dass das Kantonsgericht den Zustand der Gebäude in Augenschein genommen und die Parteien zu ihrer Eignung als Selbstbewirtschafter befragt hat. Beide Punkte waren für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ausschlaggebend: Nicht nur ist das Kantonsgericht zur Ansicht gelangt, die Hochlandrinder des Beschwerdeführers liessen sich in den fraglichen Gebäulichkeiten nicht artgerecht halten. Es kommt auch zum Schluss, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen und die notwendige Präsenz am Ort der Viehhaltung gewährleisten können. Ebenso ist erwiesen, dass das Kantonsgericht den Prozessparteien im Anschluss an das Beweisverfahren nicht die Möglichkeit gegeben hat, zum Ergebnis der Beweiserhebung Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer war es also verwehrt, sich zu entscheidwesentlichen Punkten zu äussern. Damit hat das Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO) verletzt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten
werden, dass er es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er nicht unaufgefordert zum Beweisverfahren Stellung nahm. Die Parteien teilten dem Kantonsgericht in gegenseitiger Absprache mit, dass eine Mediation nicht in Frage komme, und baten zugleich darum, "die Instruktion weiterzuführen" (E. 3.1). Angesichts dessen durfte das Kantonsgericht jedenfalls nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe auf eine Stellungnahme zum Beweisverfahren verzichtet und erwarte nur mehr die Fällung des Urteils. Nachdem die Gehörsverletzung das Beweisverfahren beschlägt, ist auch eine Heilung derselben im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (E. 3.2).

4.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die weiteren Vorbringen sind mit Blick auf den formellen Charakter des Gehörsanspruchs nicht zu prüfen. Auch wenn bei diesem Verfahrensausgang noch nicht feststeht, welcher Partei die streitigen Grundstücke zu Alleineigentum zugewiesen werden, hat der Beschwerdegegner, der mit seinen Anträgen in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit unterlegen ist, für die Gerichtskosten aufzukommen und den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 13. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_300/2013
Date : 29. November 2013
Published : 17. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Aufhebung von Miteigentum, Zuweisung des Miteigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe


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BGBB: 9
BGG: 2  46  66  68  72  74  75  90  95  100  106
BV: 29
ZPO: 53  316  405
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121-I-230 • 122-II-464 • 127-V-431 • 133-I-100 • 133-I-201 • 135-I-187 • 137-I-195 • 138-III-252 • 138-V-125 • 139-II-7
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