Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 416/2010

Urteil vom 29. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. März 2010.
Sachverhalt:

A.
D.________, geboren 1949, arbeitete als Praxishilfe in der Physiotherapie-Praxis ihres Ehegatten und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Oktober 2005 sass D.________ am Steuer des Firmenwagens (Mercedes ML 270) in einer Fahrzeugkolonne vor einer Ampel, welche auf Grün schaltete, als die Versicherte beim Anfahren nochmals abbremsen musste und ein nachfolgender Lieferwagen Mazda E 2000 nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermochte. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) am Heck des Mercedes betrug laut unfallanalytischem Gutachten der AXA vom 12. Juli 2006 12,8 bis 16,3 km/h. In der Folge prallte der Mercedes mit einem Delta-v von 3,3 bis 5,8 km/h in das Heck des davor befindlichen Opel Signum. Nach anfänglicher Behandlung durch ihren Ehemann begab sich die Versicherte am 12. Oktober 2005 in ärztliche Erstbehandlung zu Dr. med. K.________, welcher eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte sowie für die Dauer vom 12. bis 17. Oktober 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit und danach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Die
Magnetresonanz-Untersuchung der HWS vom 13. Ok-tober 2005 zeigte keine postkontusionelle Veränderungen. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen und einer rheuma-tologisch-orthopädischen Begutachtung einschliesslich einer Evalua-tion der funktionellen Leistungsfähigkeit im Zentrum für Arbeits-medizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) stellte die AXA sämtliche Leistungen per 31. Oktober 2007 ein (Verfügung vom 23. Okto-ber 2007) und hielt am folgenlosen Fallabschluss mit Einsprache-entscheid vom 28. Juli 2008 fest.

B.
Dagegen beantragte D.________ beschwerdeweise, die AXA habe ihr unter Aufhebung des Einspracheentscheides auch über den 31. Oktober 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG aus dem Unfallereignis vom 6. Oktober 2005 auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung an die AXA zurückzuweisen. Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Januar 2009 liess die Versicherte einen neurootologischen Untersuchungsbericht des Dr. med. L.________, vom 22. November 2008 einreichen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 2010 ab

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert D.________ ihre vorinstanzlichen Rechtsbegehren.
Während die AXA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, 8C 216/2009 E. 2 mit Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall gelten (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; vgl. auch Urteil 8C 583/2007 vom 10. Juni 2008 E. 2.2).

2.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, U 180/93, und 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, U 61/91, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2, 8C 354/2007; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, U 355/98, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, U 180/93, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, U 61/91). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil 8C 847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat basierend auf der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Beurteilung gemäss AEH-Gutachten, überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass beim strittigen folgenlosen Fallabschluss per 31. Oktober 2007 keine organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden mehr vorhanden waren, welche mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlich Kausalzusammenhang mit Unfall vom 6. Oktober 2005 standen. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es sich bei den bildgebend dargestellten Wurzeltaschenzysten zwischen C7 und Th1, den degenerativen Veränderungen an der HWS und den klinischen Befunden einer thorakalen Wirbelsäulenfehlform mit einer hohen Kyphosierung und einer rechtskonvexen Skoliosierung sowie der lumbal etwas verstärkten Lordose um unfallfremde vorbestehende Gesundheitsschäden handelt, welche durch das Unfallereignis jedenfalls nicht richtunggebend verschlimmert wurden. Eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule kann nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach
einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 [U 355/98], Urteil 8C 51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 2.2). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine solche Verletzung.

3.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entgegen der Versicherten kann keine Rede davon sein, dass Dr. med. J.________, am 4. September 2008 von einer "mittlerweilen eskalierenden [...] Beschwerdesituation" berichtet habe. Aus der vollkommen unbegründeten Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit kann nichts Abweichendes geschlossen werden. Von organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25, 8C 216/2009 E. 2 mit Hinweisen). Klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen (vgl. VEH-Gut-achten S. 7) lassen für sich allein nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteile 8C 46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C 736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C 744/2007 E. 4.5 und 4.6; vgl. auch Urteil 8C 945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen).

3.3 Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil 8C 679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C 677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach Einstellung der Versicherungsleistungen ab 1. Nov-ember 2007 noch organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen fest-stellbar waren.

3.4 Nichts anderes gilt hinsichtlich der Befunde gemäss Bericht vom 22. November 2008 des Dr. med. L.________. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, wann die Untersuchungen durchgeführt wurden. Er äussert sich auch nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Überdies spricht er von Schwindelerscheinungen, die in der ganzen bisherigen Entwicklung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 6. Oktober 2005 angesichts der vorwiegend in den Abteilungen Rheumatologie und Manuelle Medizin der Klinik G.________ durchgeführten Untersuchungen und Behandlungsmassnahmen kaum je zur Sprache gekommen sind. Schon deren effektives Vorhandensein in der geschilderten Intensität erscheint deshalb als fragwürdig. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung der Aussagewert von Erkenntnissen, welche mit der auch von Dr. med. L.________ zur Abklärung nicht fassbarer Gleichgewichtsstörungen angewandten Untersuchungsmethode der dynamischen Posturographie gewonnen wurden, ohnehin insofern begrenzt, als sie keine Informationen zur Ätiologie solcher Störungen und damit zu einer allfälligen (natürlichen) Unfallkausalität liefern. Mehrfach schon hat sich das Bundesgericht zu dieser Methode geäussert und dabei festgehalten, dass sich eine Unfallfolge mittels Posturographie
nicht organisch objektiv nachweisen lässt. Zwar könnten bestimmte Informationen gewonnen und sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektiviert werden, direkte Aussagen zur Ätiologie und damit zur Unfallkausalität eines Leidens seien jedoch ausgeschlossen (Urteile 8C 321/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4.4.2 und 8C 75/2010 vom 1. April 2010 E. 4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Schon mangels verwertbaren Nachweises der Unfallkausalität der von Dr. med. L.________ thematisierten Schwindelsensationen ist daher auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen (Urteil 8C 181/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.4.2). Selbst wenn diese Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie durch den Unfall verursacht worden seien, denn die Argumentation "post hoc ergo propter hoc" ist unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern der Unfall - wie hier (vgl. hievor E. 3.1) - keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfrakturen verursacht hat (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06; Urteile 8C 46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C 590/2007 vom 6. Oktober
2008 E. 7.2.4).

3.5 Es bestehen somit zusammenfassend keine hinreichend erstellten Anhaltspunkte für organisch nachweisbare Unfallfolgen, welche die über den 31. Oktober 2007 hinaus gezeigten Restbeschwerden der Versicherten zu erklären vermöchten. Von weiteren spezialärztlichen Erhebungen sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin beantragten ergänzenden Abklärungen besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149). Ob das versicherte Unfallereignis jedenfalls eine - für die Bejahung des für den Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhangs genügende (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen) - wesentliche Teilursache der nach dem 31. Oktober 2007 fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bildet, braucht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, mit der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt zu werden.

4.
Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen zutreffender Begründung überzeugend dargelegt, dass - entgegen der Versicherten - von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung bereits im Sommer 2007 acht Monate nach Erstattung des AEH-Gutachtens keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, zumal spätestens per 31. Oktober 2007 keine objektiv ausgewiesene organische Unfallfolgen mehr feststellbar waren (E. 3 hievor).

5.
5.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Prüfung der Unfalladäquanz der über den 31. Oktober 2007 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach der mit BGE 134 V 109 präzisierten sog. "Schleudertrauma-Praxis" zu erfolgen hat und dass der Unfall vom 6. Oktober 2005 praxisgemäss bei den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung einzubeziehenden Adäquanzkriterien somit entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise vorliegen oder hätten mehrere gehäuft erfüllt zu sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6a S. 367).

5.2
5.2.1 Unbestrittenermassen kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses gesprochen werden. Ebenso wenig ist im Lichte der medizinischen Akten eine ärztliche Fehlbehandlung ausgewiesen. Weiter haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht sowohl das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als auch dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen verneint.
5.2.2 Angesichts fehlender stationärer und insgesamt kaum belastender Behandlungsbedürftigkeit bei einer seit dem Unfall fast durchgehend erhaltenen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in der angestammten Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil 8C 369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 4.3.1) hat das kantonale Gericht das Kriterium der erheblichen Beschwerden entgegen der Versicherten zu Recht höchstens als in einfacher Form erfüllt qualifiziert.
5.2.3 Zutreffend bejahte die Vorinstanz auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in der gleichen Weise. Gemäss Bericht der Abteilung Rheumatologie der Klinik G.________ vom 13. März 2006 befürworteten die behandelnden Ärzte bei nur noch alle sechs Wochen stattfindenden Arztkonsultationen ab Mai 2006 eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 75%. Obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr Arbeitgeber ist und daher gemäss Bericht der eben genannten Klinik vom 12. Juni 2006 laut Aussagen der Versicherten "geeignete Arbeit immer möglich" war, sind den medizinischen Unterlagen keine nachvollziehbaren Angaben zu tatsächlich geleisteten Anstrengungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bzw. objektivierbare Gründe des Scheiterns eines entsprechenden Arbeitsversuches zu entnehmen. Auch die angesichts zumutbarer Heilbehandlungsmassnahmen zur Stabilisierung der Nackenmuskulatur gemäss AEH-Gutachten empfohlene stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ist offensichtlich nicht umgesetzt worden. Die Qualifikation dieses Kriteriums gemäss angefochtenem Entscheid ist nicht zu beanstanden.
5.2.4 Dass sich die Versicherte nach dem Unfall fortgesetzt einer spezifischen, sie belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) per 31. Oktober 2007 hätte unterziehen müssen, kann aktenkundig ausgeschlossen werden. Trotz einiger ambulanter Untersuchungs- und Behandlungstermine in der Klinik G.________, welche sich unregelmässig im Abstand mehrerer Wochen folgten, sowie unter Mitberücksichtigung der physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlungsmassnah-men kann nicht von einer spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden (vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.3.3 mit Hinweisen).
5.2.5 Von den sieben relevanten Kriterien sind höchstens zwei erfüllt, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen indes nicht (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 [8C 897/2009 E. 4.5] und Urteil 8C 421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8, je mit Hinweisen). Es bleibt damit bei der vorinstanzlich bestätigen Leistungseinstellung auf den 31. Oktober 2007.

6.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ein Parteikostenersatz steht der Beschwerdegegnerin, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, gemäss Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG nicht zu (Urteile 8C 419/2010 vom 17. August 2010 E. 4 und 8C 606 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_416/2010
Date : 29. November 2010
Published : 17. Dezember 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  95  96  97  105  106  108
UVG: 6
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 119-V-335 • 124-V-90 • 127-V-102 • 129-V-177 • 130-III-136 • 131-I-153 • 132-II-257 • 133-II-249 • 134-V-109
Weitere Urteile ab 2000
8C_181/2010 • 8C_216/2009 • 8C_321/2010 • 8C_354/2007 • 8C_369/2007 • 8C_416/2010 • 8C_419/2010 • 8C_421/2009 • 8C_46/2010 • 8C_51/2010 • 8C_583/2007 • 8C_590/2007 • 8C_677/2007 • 8C_679/2010 • 8C_736/2009 • 8C_744/2007 • 8C_75/2010 • 8C_847/2008 • 8C_897/2009 • 8C_945/2008 • I_9/07 • U_180/93 • U_290/06 • U_355/98 • U_479/05 • U_61/91
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