Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 296/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Immobilien AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

gegen

B.________ Krankenversicherung AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz,

Bausektion der Stadt Zürich,
c/o Amt für Baubewilligungen,
Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 17. April 2019 (VB.2019.00018).

Sachverhalt:

A.
Am 7. November 2017 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der B.________ Krankenversicherung AG die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung von Büros zu Wohnungen und die Erstellung von Balkonanbauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. AU5984 an der X.________strasse "..." in Zürich. Am 30. November 2018 wies das Baurekursgericht einen u.a. von der A.________ Immobilien AG dagegen erhobenen Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von der A.________ Immobilien AG gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 17. April 2019 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Mai 2019 beantragt die A.________ Immobilien AG, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019 und der Beschluss der Bausektion vom 7. November 2017 seien aufzuheben, soweit damit die Bewilligung für Balkonanbauten erteilt wurde. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die B.________ Krankenversicherung AG beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der Stadt Zürich stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung.

C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

D.
Am 22. August 2019 hat die A.________ Immobilien AG weitere Bemerkungen eingereicht und ihren Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erneuert. Ihrer Eingabe legt sie Pläne für eine energetische Fassadensanierung mit Balkonanbau des Grundstücks X.________strasse "..." vom 18. Juli 2019 bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als unmittelbare Nachbarin vom Bauvorhaben besonders betroffen ist (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG). Die Anwendung des sonstigen kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht jedoch nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, namentlich mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.1 f. S. 106 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Bei den von der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 eingereichten Plänen für eine energetische Fassadensanierung mit Balkonanbau des Grundstücks X.________strasse "..." vom 18. Juli 2019 handelt es sich um echte Noven, die erst nach dem Urteil der Vorinstanz vom 17. April 2019 entstanden sind. Sie sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtige n (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Lorenz Kneubühler, Die Verfahrensgrundsätze des BGG, ZBJV 155/2019 S. 475/A. 27).

3.

3.1. Das Baugrundstück ist gemäss revidierter Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO 2016; AS 700.100) der sechsgeschossigen Wohnzone W6 zugeteilt (zuvor der fünfgeschossigen Wohnzone W5). Es ist Teil einer 1968 bewilligten und 1970 abgeänderten Arealüberbauung. An der Nordwestfassade sollen vom 1. bis 5. Obergeschoss je ein Balkon und an der Südostfassade je zwei Balkone angebaut werden. Die geplanten, an den Ecken abgerundeten, Balkone haben eine Länge von 3.07 Metern und eine Breite von 2 Metern.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben halte die gestalterischen Vorgaben von § 71 des Planungs- und Baugesetzes (des Kantons Zürich) vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) nicht ein. Die Vorinstanz hält fest, dass § 71 Abs. 1 PBG, welcher die Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschreibe, der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum eröffne.

3.3. Gemäss der Praxis der Zürcher Gerichte, die das Bundesgericht geschützt hat (Urteil 1C 53/2013 vom 7. Mai 2013 E. 5), kann sich die kommunale Behörde auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie davon tatsächlich Gebrauch macht und ihre Abwägung der massgeblichen Elemente in einer ausreichenden Begründung spätestens im Rekursverfahren darlegt.

3.4. Die Bausektion der Stadt Zürich hat bereits im Baubewilligungsentscheid vom 7. November 2017 in lit. b festgehalten, dass die Gesamtwirkung der Balkonanbauten dem Anspruch auf eine besonders gute Gestaltung genüge. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 an das Baurekursgericht hat sie in Ziff. 2.3 ausführlich begründet, dass die vorgehängten Balkone die Sprache des Bestandes aufnehmen würden und sich damit und durch ihre zurückhaltende, dem Baukörper untergeordnete Gestaltung, sehr gut in die gesamte Häuserzeile einfügten, auch wenn sie nur für einen Abschnitt davon vorgesehen seien. Die abgerundeten Ecken stellten ein in der Architektur seit der Moderne verbreitetes Element dar.

3.5. Die kommunale Behörde muss ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben. Sie hat dabei von Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 59). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit ihrer Kritik eines nicht hinzunehmenden Gegensatzes zwischen der orthogonalen Grundgestaltung der Überbauung und den geplanten Balkonen mit den abgerundeten Ecken nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang jedoch den von der Vorinstanz zu beachtenden Spielraum der Gemeinde ausser Acht. Vielmehr bezweckt sie mit ihrer Argumentationsweise eine umfassende Würdigung des Entscheides der Gemeinde. Jedoch hat die Gemeinde im Rahmen ihres Baubewilligungsentscheides wie auch in ihrer Vernehmlassung zuhanden der Baurekurskommission detailliert aufgezeigt, dass sich die vorgehängten Balkone nach ihrer Auffassung sehr gut in die gesamte Häuserzeile einfügen. Die Vorinstanz hat ihrerseits - unter Berücksichtigung des kommunalen Spielraums - nachvollziehbar dargelegt, dass die Gestaltung der Balkone sorgfältig auf das
nicht auffällige Gebäude abgestimmt wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe lediglich festgehalten, die Wahrnehmung der Überbauung werde durch die geplanten Balkonanbauten als Ganzes nicht negativ beeinflusst, so verkennt sie, dass die Vorinstanz insoweit nur die Ausführungen des Baurekursgerichtes zitierte und diese als nicht zu beanstanden qualifizierte. Massgebend ist für das Bundesgericht jedoch die wohlbegründete Beurteilung durch die Vorinstanz, dass die Gestaltung der Balkone sorgfältig auf das nicht auffällige Gebäude abgestimmt seien und dass deren Bewilligung jedenfalls im Ermessen der Behörden gelegen habe.

3.6. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass sich die von der Gemeinde vorgenommene Beurteilung nicht am Willkürverbot, dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem übergeordneten Gesetzesrecht orientiert hat. Vielmehr setzt die Beschwerdeführerin ihre eigene Betrachtungsweise bezüglich der Balkonanbauten als massgebend voraus, ohne schlüssig darzulegen, dass nur diese Betrachtungsweise den genannten Grundsätzen genüge. Daher kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn sie sich mit dieser Argumentationsweise der Beschwerdeführerin nicht weiter auseinandersetzte, denn die Vorinstanz hatte bei ihrem Entscheid die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten.

3.7. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass von den bewilligten Balkonanbauten eine negative präjudizielle Wirkung ausgehe, so hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass auch bei zukünftigen Gesuchen die Gestaltungsanforderungen einzuhalten sind. Unter Hinweis auf eine allfällige präjudizielle Wirkung kann nicht die zulässige Weiterentwicklung einer bestehenden Gestaltung verhindert werden. Die Bausektion der Stadt Zürich hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung an das Baurekursgericht darauf hingewiesen, dass Balkone in Obergeschossen zu einer besseren Wohnqualität beitragen, soweit sie nicht auf lärmige Strassen ausgerichtet sind. Dabei hat die Bausektion der Stadt Zürich dieses Kriterium bei der Arealüberbauungsqualität ebenfalls als wesentliches Element qualifiziert. Die Nützlichkeit der Erstellung von Balkonen stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, sondern letztlich nur deren Ausgestaltung.
Die Vorinstanz hat anhand von Fotografien, welche die Baurekurskommission anlässlich ihres Augenscheines erstellte, festgehalten, dass auch an Nachbargebäuden Balkone vorhanden sind. Diese Feststellung ist, wenn Foto 3 des Augenscheines der Baurekurskommission konsultiert wird, zutreffend. So sind auf der südöstlichen Seite der X.________strasse verschiedene Ausgestaltungen von vorgehängten Balkonen zu finden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich lediglich festgehalten, dass die geplanten Balkone nicht als quartierunüblich störende Fremdkörper in Erscheinung träten. Es ist nicht erkennbar, warum diese Feststellung, die sich an den entsprechenden Fotografien des Augenscheines der Baurekurskommission orientieren konnte, rechtsfehlerhaft sein soll. Dabei ist auf Foto 7 erkennbar, dass auch in der Überbauung selber schon vorgehängte Balkone vorhanden sind, die sich lediglich durch die geraden Ecken von den geplanten Balkonen mit gerundeten Ecken unterscheiden.
Insgesamt ist somit weder eine willkürliche Anwendung von § 71 PBG noch eine offensichtliche fehlerhafte Würdigung des Sachverhaltes auszumachen. Da sich die Vorinstanz auch hinreichend mit den Argumenten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Gemeinde auseinandersetzte, ist auch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs gegeben.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das am 22. August 2019 erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Überdies hat sie die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_296/2019
Date : 29. Oktober 2019
Published : 16. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  89  95  97  99  105  106
BV: 9
BGE-register
133-II-353 • 140-II-214 • 142-I-99 • 142-II-369 • 145-I-52
Weitere Urteile ab 2000
1C_296/2019 • 1C_53/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • municipality • discretion • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • appearance • statement of affairs • photography • infringement of a right • decision • building permit • lawyer • clerk • indeterminate concept of law • meadow • residential zone • litigation costs • cantonal law on land use planning • proportionality
... Show all
ZBJV
155/2019 S.475