Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 182/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Genugtuung für Haft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 26. März 2013 stellte die Kantonspolizei Zürich bei X.________ anlässlich einer Hausdurchsuchung unter anderem 224,9 Gramm Kokaingemisch und 730 Gramm Marihuana sicher. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete eine Untersuchung wegen Verbrechens / Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Da der Tatverdacht eines Betäubungsmittelhandels nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht erhärtet und der von X.________ geltend gemachte Besitz der Betäubungsmittel (im Wert von mindestens ca. Fr. 18'000.--) zum Zweck des Eigenkonsums nicht widerlegt werden konnte, wurde das Strafverfahren wegen Verbrechens oder Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz am 29. Januar 2014 eingestellt. X.________ befand sich ab 26. März 2013 bis zum 6. Juni 2013 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft auferlegte ihm die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, richtete weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus und überwies die Akten der Übertretungsstrafbehörde. Das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf bestrafte X.________ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. April 2014 insbesondere wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz zum Eigenkonsum sowie Konsum von Betäubungsmitteln)
mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
Auf Beschwerde von X.________ hob das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2015 die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2014 teilweise auf und sprach X.________ für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zu.

B.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und X.________ sei keine Entschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (Beschwerdegegner) befand sich ab 26. März 2013 bis zum 6. Juni 2013, mithin während 72 Tagen, in Untersuchungshaft. Vom Verfahren wegen Verbrechens oder Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz blieben einzig Übertretungen zur Verfolgung übrig, die mit einer Busse von Fr. 1'500.-- respektive Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen geahndet wurden. Die Vorinstanz prüft und bestätigt in einem ersten Schritt die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kostenauflage und den Verzicht auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
und Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
StPO. Sie hält fest, der Beschwerdegegner habe durch den Besitz von 224,9 Gramm Kokaingemisch und 730 Gramm Marihuana den Straftatbestand von Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
BetmG erfüllt und deshalb die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht. In der Folge prüft die Vorinstanz eine Entschädigung für die Haftdauer gestützt auf Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO. Sie erwägt, diese Bestimmung sei primär auf den Fall der rechtmässig angeordneten Haft zugeschnitten. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen bejaht und die Untersuchungshaft rechtmässig angeordnet. Unter Berücksichtigung der Haftdauer von 72 Tagen, der
ausgefällten Busse von Fr. 1'500.-- und der Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen sei von einer Überhaft von 57 Tagen auszugehen. Dafür erscheine eine Genugtuung von Fr. 6'500.-- angemessen. Mit einem Zuschlag von Fr. 1'500.-- sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner die Busse bereits bezahlt habe (Entscheid S. 6 ff.).

1.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die dem Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuung von Fr. 8'000.--. Die Untersuchungshaft habe sich erst nachträglich als grundlos erwiesen und sei nicht rechtswidrig erfolgt. Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO regle die Entschädigung und Genugtuung für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen, das heisst Zwangsmassnahmen, für die im Zeitpunkt ihrer Anordnung die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 156 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens - Bund und Kantone können Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen.
. StPO (gemeint: Art. 196 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
. StPO) in materieller respektive formeller Hinsicht nicht erfüllt gewesen seien. Deshalb bestimme sich der Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung allein gestützt auf Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
und Art. 430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
StPO. Selbst wenn Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO zur Anwendung gelangte, wäre ein entsprechender Anspruch nur gegeben, wenn dieser nicht gestützt auf Art. 430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
StPO herabgesetzt oder verweigert würde. Die Vorinstanz wende Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
. StPO, insbesondere Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO, bundesrechtswidrig an (Beschwerde S. 2 ff.).

1.3. Mit Blick auf die Menge der beim Beschwerdegegner sichergestellten Betäubungsmittel drängte sich der Verdacht auf einen qualifizierten Handel auf. Es ist unzweifelhaft und zudem unbestritten, dass die fragliche Untersuchungshaft rechtmässig angeordnet wurde.

1.3.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO).

1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO sei ausschliesslich auf rechtswidrige Zwangsmassnahmen und damit auf eine rechtswidrige Untersuchungshaft anwendbar, kann ihr nicht gefolgt werden. Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO gewährleistet einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft aber länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (Urteil 6B 385/2014 vom 23. April 2015 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen auf: WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 und 21 zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO; YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013 [zit. Praxiskommentar], N. 4
zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO; ebenso Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013 [zit. Handbuch], N. 1826). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Haftdauer und die ausgefällte Sanktion im Rahmen der Genugtuung für die Überhaft auf Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO abstellt.

1.3.3. Indem der Beschwerdegegner in seiner Wohnung unter anderem 224,9 Gramm Kokaingemisch und 730 Gramm Marihuana lagerte, hat er nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen die Einleitung des Verfahrens wegen Verbrechens oder Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dies führe zu einer Verweigerung der Entschädigung für die Überhaft. Ihr Vorbringen überzeugt nicht. Der Anspruch nach Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO). Eine Entschädigung nach Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO entfällt nur bei den Umständen nach Art. 431 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO, und es ist irrelevant, ob dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 6 zu Art. 430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
StPO und N. 27b zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO). Mithin gelangt im Zusammenhang mit
einem Anspruch wegen Überhaft Art. 430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
StPO entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung (Moreillon/Parein-Reymond, CPP, Code de procédure pénale, 2013, N. 22 zu Art. 430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
StPO; vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO). Die Voraussetzungen von Art. 431 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO liegen hier klarerweise nicht vor.

1.3.4. Die Beschwerdeführerin vertritt im Ergebnis den Standpunkt, ein Beschuldigter, der in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstösst, die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst und (teilweise) verurteilt wird, verwirkte selbst die Entschädigung bei Überhaft. Eine solche Lösung steht zur Regelung in der Strafprozessordnung im Widerspruch (E. 1.3.2 und 1.3.3 hievor). Sie wäre zudem mit Blick auf die massive Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit durch den Freiheitsentzug stossend. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO auch den Fall erfasst, in dem nach einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens angeordneten Untersuchungshaft schliesslich nur eine Verurteilung wegen einer Übertretung erfolgt und eine Busse ausgesprochen wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1330 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1826; Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 13 zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO). Solches wäre aber nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin regelmässig nicht möglich. Folgt man ihrer Argumentation, wonach Überhaft nur zu entschädigen sei, wenn "überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung und/oder
Genugtuung [nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
StPO] besteht und dieser Anspruch nicht gestützt auf Art. 430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
StPO herabgesetzt oder verweigert" werde, bliebe die Haftdauer, welche die tatsächlich ausgefällte Sanktion überschreitet, bei teilweisen Freisprüchen regelmässig und bei vollständigen Verurteilungen stets ohne Konsequenzen.

1.3.5. Dass der Beschwerdegegner (unbestrittenermassen) die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat, dies aber für die Frage der Überhaftentschädigung ohne Belang ist, korreliert auch mit der gesetzlichen Regelung in Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB. Der Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO steht mit der Anrechnung der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB im Zusammenhang (vgl. Urteil 6B 169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6). Diese Bestimmung kennt im Unterschied zur altrechtlichen Regelung in Art. 69 aStGB, welche bei der Anrechnung der Haft dem Verhalten des Täters Rechnung trug ("Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat"), keine Ausschlussgründe mehr. Die Anrechnung hat immer und ohne Ausnahme zu erfolgen (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 31 ff. zu Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB; Yvan Jeanneret, in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, N. 4 zu Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl.
2006, § 6 N. 118; vgl. betreffend die altrechtlichen Ausschlussgründe BGE 117 IV 404). Damit geht einher, dass das Verhalten des Beschuldigten gleichermassen irrelevant ist, soweit der Freiheitsentzug die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt und deshalb nebst der Anrechnung das Gericht die Überhaft abzugelten hat.

1.3.6. Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine Übertretungsbusse ist zulässig (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130). Der Strafbefehl vom 11. April 2014 war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits rechtskräftig. Dass die Vorinstanz zuständigkeitshalber die Anrechnung vornimmt, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
StPO). Ebenso wenig beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der Genugtuungssumme von Fr. 8'000.--, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

1.3.7. Der Beschwerdegegner befand sich während 72 Tagen in Haft und wurde wegen einzelner Übertretungen überführt. Die ausgerichtete Genugtuung von Fr. 8'000.-- verletzt kein Bundesrecht.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_182/2015
Datum : 29. Oktober 2015
Publiziert : 16. November 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Genugtuung für Haft


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BetmG: 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
StGB: 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StPO: 156 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens - Bund und Kantone können Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen.
196 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
430 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
BGE Register
117-IV-404 • 135-IV-126
Weitere Urteile ab 2000
6B_169/2012 • 6B_182/2015 • 6B_385/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
genugtuung • untersuchungshaft • beschwerdegegner • vorinstanz • busse • tag • sanktion • beschuldigter • schweizerische strafprozessordnung • verurteilter • sicherheitshaft • bundesgericht • freiheitsstrafe • verhalten • verdacht • verfahrenskosten • verurteilung • strafbefehl • gerichtsschreiber • entscheid
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BBl
2006/1330