Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 722/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, ,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Ausschaffungshaft/Haftprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. August 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1971) stammt nach den Abklärungen der mit seiner Ausschaffung betrauten Behörden aus Tunesien; nach eigenen Angaben will er aber sudanesischer Staatsangehöriger sein. A.________ ersuchte in der Schweiz ab 2005 unter verschiedenen Identitäten wiederholt erfolglos um Asyl, wobei er zwischen den Verfahren jeweils unbekannten Aufenthalts war und wiederholt straffällig wurde (qualifizierter Raub, geringfügiger Diebstahl, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung usw.).

1.2. Am 23. Juli 2015 hielt das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A.________ an, das Land sofort zu verlassen. Die von diesem hiergegen erhobene Einsprache wurde am 20. August 2015 abgewiesen. Am 18. August 2015 nahm das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A.________ in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Haftrichter) am 21. August 2015 prüfte und bis zum 16. November 2015, 12.00 Uhr, bestätigte.

1.3. Die Vollzugsbehörden organisierten eine unbegleitete Rückkehr von A.________ nach Tunesien für den 1. September 2015. A.________ ersuchte am 31. August 2015 vor Bundesgericht darum, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und seiner Eingabe in dem Sinn aufschiebende Wirkung beizulegen, dass er nicht nach Tunesien ausgeschafft werde. Das präsidierende Mitglied der Abteilung lehnte sein Gesuch am 1. September 2015 ab; es könne im derzeitigen Verfahrensstadium - so die Begründung - weder von einer offensichtlichen Unmöglichkeit der Ausschaffung noch einer erstellten Reiseunfähigkeit bzw. einer anderweitigen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Am 2. September 2015 teilte das Amt für Migration und Integration dem Bundesgericht mit, dass A.________ sich geweigert habe, den Flug nach Tunis anzutreten und der entsprechende Ausschaffungsversuch deshalb habe abgebrochen werden müssen.

1.4. Am 1. Oktober 2015 ergänzte A.________ seine Beschwerde, nachdem das ursprünglich nur im Dispositiv vorhandene und mündlich begründete Urteil am 2. September 2015 in seiner schriftlichen Fassung vorlag. A.________ hielt an seinen ursprünglichen Anträgen fest und rügte in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Vollständigkeit der Akten; Urteilsbegründung; falsche/unvollständige Feststellung des Sachverhalts); aufgrund seines Gesundheitszustands (Diabetes [Typ 2] und Hungerstreik) sei seine Ausschaffung unmöglich bzw. ihm nicht zumutbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht er geltend, das präsidierende Mitglied, welches über die aufschiebende Wirkung des bundesgerichtlichen Verfahrens befunden habe, müsse wegen Vorbefassung in den Ausstand treten. Der Haftrichter, das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat am 21. Oktober 2015 an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Bundesrichter Seiler habe wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten, da er sich bereits im Zusammenhang mit der vorsorglichen Massnahme zur Frage der Vollziehbarkeit der Wegweisung und damit zu einem wesentlichen Aspekt der Beschwerde geäussert und sich diesbezüglich festgelegt habe. Das Ausstandsgesuch betreffend BR Seiler erweist sich als gegenstandslos, da dieser am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt.

2.2. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage; diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.; Urteil 2C 304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1; HUGI YAR, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, § 10 Zwangsmassnahmen, N. 10.28). Soweit der Beschwerdeführer den Wegweisungsentscheid als solchen infrage stellt, ist auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen; er legt entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht dar, inwiefern dieser an einem offensichtlichen Mangel im beschriebenen Sinn leiden würde. Die Behauptung, nicht aus Tunesien, sondern aus dem Sudan zu stammen (Darfur), wo ihm
bei einer Rückführung eine unmenschliche Behandlung drohe, genügt hierfür nicht, nachdem die tunesischen Behörden ihn ausdrücklich als Staatsangehörigen anerkannt und ihm für den Rückflug einen Laissez-passer ausgestellt haben. Der Beschwerdeführer belegt die Behauptung, aus dem Sudan zu kommen, nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die tunesischen Behörden bereit sein sollten, ihn aufzunehmen, wenn er nicht von dort käme, wofür auch die Lingua-Analyse spricht (Maghreb; Sudan ausgeschlossen, Tunesien wahrscheinlich). Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass nordafrikanische Staaten ausreisepflichtige Personen nur zurückhaltend als eigene Staatsbürger anerkennen und zu ihrer Rückübernahme Hand bieten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist sowohl asyl- wie ausländerrechtlich aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat sich wiederholt dem behördlichen Zugriff entzogen und sich geweigert, das Land zu verlassen. Soweit er bereit war, allenfalls nach Frankreich auszureisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies legal hätte tun können, nachdem er nicht behauptet, dort über ein Anwesenheitsrecht zu verfügen (vgl. Art. 115 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
AuG; siehe diesbezüglich das Urteil 2C 765/2015 vom 18. September 2015 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt in der Schweiz durch Straftaten bestritten, die teilweise mehrmonatige Freiheitsstrafen nach sich zogen. Es besteht bei ihm gestützt auf sein bisheriges Verhalten deshalb die konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die Ausschaffungshaft auch künftig den Behörden nicht zur Verfügung halten wird ("Untertauchensgefahr": vgl. Art. 76 lit. b Ziff. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 mit Hinweisen).

3.2. Nachdem der Beschwerdeführer sich am 1. September 2015 geweigert hat, trotz Anerkennung durch die tunesischen Behörden, das Land freiwillig zu verlassen, muss nunmehr ein Sonderflug organisiert werden, um ihn gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hat er sich selber zuzuschreiben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit dem erforderlichen Nachdruck um seine Ausschaffung bemühen würden (Beschleunigungsgebot: Art. 76 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG; BGE 139 I 206 E. 2 S. 211 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Ausschaffung ist im Rahmen der möglichen maximalen Festhaltungsdauer von 18 Monaten absehbar (vgl. Art. 79
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 79 Maximale Haftdauer - 1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
1    Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75-77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
2    Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:
a  die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b  sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
AuG; vgl. zu Art. 15 RL 2008/115 das Urteil des EuGH vom 30. November 2009 i.S. Kadzoev [C-357/09] Ziff. 5 und 6 des Urteilstenors). Sie erweist sich als erforderlich und verhältnismässig, da mit Blick auf das bisherige renitente Verhalten des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme geeignet erscheint, ihn den zuständigen Behörden für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu halten. Der Beschwerdeführer hat bereits wiederholt ausländerrechtliche Ein- und Ausgrenzungen missachtet, weshalb nicht
ersichtlich ist, inwiefern eine mit einem geringeren Eingriff in seine verfassungsmässigen Rechte verbundene Massnahme (vgl. Art. 64e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung - Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten:
a  sich regelmässig bei einer Behörde zu melden;
b  angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
c  Reisedokumente zu hinterlegen.
AuG) ihn dazu verhalten könnte, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und sich deren Bemühungen nicht ein weiteres Mal zu entziehen (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 i.S. Mahdi [C-146/14], Ziff. 3 und 4 des Urteilstenors sowie die Urteile des Bundesgerichts 2C 787/2014 vom 29. September 2014 E. 2.2 [Berücksichtigung der RL 2008/115] und 2C 1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3 [Verhältnismässigkeit/mildere Massnahme]).

3.3.

3.3.1. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Auch wenn sich die Lingua-Analyse als solche nicht bei den Akten befindet, liegt hierin keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, wusste er doch gestützt auf den E-Mail-Austausch zwischen den Bundes- und den Kantonsbehörden um deren Existenz und Inhalt. Nachdem die tunesischen Behörden ihn als Staatsbürger anerkannt und sich bereit erklärt haben, ihn zurückzunehmen, ist die entsprechende Analyse im Übrigen von untergeordneter Bedeutung. Dem Beschwerdeführer war es gestützt auf die vorliegenden Akten - entgegen seiner Kritik - ohne weiteres möglich, sich zu der von ihm bestrittenen Staatsbürgerschaft zu äussern bzw. seine sudanesische Herkunft zu belegen, soweit dies im Haftprüfungsverfahren zulässig sein konnte (vgl. oben E. 2.2). Wenn er das unterlassen hat, kann er heute nicht erfolgreich behaupten, seine Verfahrensrechte seien missachtet worden.

3.3.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lag der für seine Rückreise nach Tunesien erforderliche Laissez-passer ab dem 25. August 2015 vor, womit er den Flug nach Tunis hätte antreten können; der Vollzug seiner Wegweisung war möglich und absehbar. Das Passersatzpapier war 15 Tage gültig; es kann durch das Staatssekretariat für Migration jederzeit bei den tunesischen Behörden erneuert bzw. verlängert werden, womit der Ausschaffung im Wesentlichen allein das Verhalten des Betroffenen entgegensteht. Zwar ist der Beschwerdeführer offenbar gesundheitlich angeschlagen (Diabetes; Folgen eines Hungerstreiks), doch wird er in diesem Zusammenhang regelmässig medizinisch betreut. Die Behauptung, er sei transportunfähig, ist nicht erstellt. Seinen gesundheitlichen Problemen wird im Rahmen des Vollzugs seiner Festhaltung mit regelmässigen ärztlichen Kontakten Rechnung getragen. Auch wenn diese teilweise telefonisch erfolgen und der Arzt den Beschwerdeführer nicht täglich besucht, ist für seine Gesundheit gesorgt, was der von ihm angerufene Zwischenfall vom 23. August 2015 (Malaise) gerade belegt.

3.3.3. Nur wenn die Hafterstehungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Probleme infrage gestellt wäre bzw. der Wegweisungsvollzug deshalb nicht mehr möglich erschiene, hätten die kantonalen Behörden die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen und den Beschwerdeführer allenfalls in eine geeignete Institution zu verlegen oder ihn aus der Haft zu entlassen (vgl. HUGI YAR, a.a.O., N. 10.164 ff. [Suizidgefahr] bzw. 10.168 f. [Hungerstreik]). Der Sonderflug wird durch medizinisches Fachpersonal begleitet werden sowie Gegenstand einer unabhängigen Beobachtung bilden, welche den verfassungs- und konventionskonformen Vollzug der Ausschaffung sicherstellt (Monitoring). Im Übrigen gelten die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz [ZAG; SR 364]; HUGI YAR, a.a.O., N. 10.5) : Nach dessen Art. 24 muss eine festgehaltene oder transportierte Person durch eine medizinisch geschulte Person überwacht werden, wenn eine ärztliche Beurteilung ergeben hat, dass mit gesundheitlichen Komplikationen zu rechnen ist (vgl. KÜNZLI/KIND, Menschenrechtliche Vorgaben bei der Zwangsausschaffung ausländischer
Staatsangehöriger, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, 2011, S. 25 ff.; GÖTSCHMANN/PERLER/GUGGER BUCKDORFER, Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in der Schweiz - Aufbau eines Monitoring der zwangsweisen Rückführungen, in: Achermann et al. [Hrsg.], a.a.O., S. 117 ff.).

3.3.4. Die zwangsweise Rückführung von Personen auf dem Luftwege ist von den zuständigen Behörden jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzubereiten (Art. 27 Abs. 1
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 27 Vorbereitung von Rückführungen auf dem Luftweg - 1 Die zwangsweise Rückführung von Personen auf dem Luftwege ist von den zuständigen Behörden jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzubereiten.
1    Die zwangsweise Rückführung von Personen auf dem Luftwege ist von den zuständigen Behörden jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzubereiten.
2    Die betroffenen Personen sind vorgängig zu orientieren und anzuhören, soweit der Vollzug selbst dadurch nicht in Frage gestellt wird; es ist ihnen insbesondere Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten vor der Rückführung zu erledigen oder erledigen zu lassen.
3    Eine betroffene Person ist vor Beginn des Transportes ärztlich zu untersuchen, wenn:
a  die betroffene Person dies verlangt;
b  Anzeichen für gesundheitliche Probleme feststellbar sind.
ZAG). Personen, die auf dem Luftwege zwangsweise zurückgeführt werden, müssen durch besonders ausgebildete Personen begleitet sein (Art. 28 Abs. 1
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 28 Begleitpersonen - 1 Personen, die auf dem Luftwege zwangsweise rückgeführt werden, müssen durch besonders ausgebildete Personen begleitet werden. Während der Rückführung müssen sie Gelegenheit haben, sich an eine Person ihres Geschlechts zu wenden.
1    Personen, die auf dem Luftwege zwangsweise rückgeführt werden, müssen durch besonders ausgebildete Personen begleitet werden. Während der Rückführung müssen sie Gelegenheit haben, sich an eine Person ihres Geschlechts zu wenden.
2    Während des Fluges unterstehen die rückzuführenden Personen und die Begleitpersonen der Bordgewalt des Kommandanten oder der Kommandantin des Luftfahrzeugs.
ZAG). Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer während der Haft oder (prospektiv) bei einer Ausschaffung wegen seiner gesundheitlichen Probleme einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. sein wird. Es liegt an seinem weiteren Verhalten, welche Zwangsmittel während der Ausschaffung konkret eingesetzt werden müssen (vgl. das Urteil 2C 332/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert und freiwillig nach Tunesien ausreist.

4.

4.1. Die Beschwerde ist mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die ergänzend verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG), offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Der Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seinem Gesuch kann nicht entsprochen werden: Die Beschwerde an das Bundesgericht hatte aufgrund der Darlegungen im angefochtenen Entscheid keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers kann indessen ausnahmsweise dennoch davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Seiler wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.2. Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_722/2015
Date : 29. Oktober 2015
Published : 16. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung


Legislation register
AuG: 64e  76  79  115
BGG: 42  64  66  68  109
ZAG: 27  28
BGE-register
128-II-193 • 130-II-113 • 130-II-56 • 139-I-206 • 140-V-521
Weitere Urteile ab 2000
2C_1182/2014 • 2C_304/2012 • 2C_332/2012 • 2C_722/2015 • 2C_765/2015 • 2C_787/2014
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