Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 723/2014
Urteil vom 29. Oktober 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
20. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ erhob am 25. Juni 2014 beim Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 15. Mai 2014. Am 1. Juli 2014 wurde sie aufgefordert, ihre Eingabe bis zum 11. Juli 2014 zu verbessern, insbesondere die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, Beilagen 4 bis 9 sowie fehlende Seiten nachzureichen und den Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe mittels des mit der Sendenummer versehenen Briefumschlags der SUVA zu erbringen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden oder, falls Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Juli 2014 reichte A.________ eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der angesetzten Frist.
Mit Entscheid vom 20. August 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
B.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82






1.2. Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Verfügung vom 1. Juli 2014 der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 als zur Abholung bereit gemeldet wurde und am siebten Tag (9. Juli 2014) nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt. Die verbesserte Beschwerde hätte bis spätestens 11. Juli 2014 beim Kantonsgericht eingereicht werden müssen. Die verbesserte Beschwerde wurde jedoch erst am 13. Juli 2014 der Schweizerischen Post übergeben. Die Verbesserung erfolgte damit zu spät.
2.2. Die Vorinstanz hält unter Bezugnahme auf Art. 60 Abs. 2

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2.3. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung vorbringt, ändert hieran nichts. Es handelt sich keineswegs um überspitzten Formalismus, sondern um ein gesetzliches Erfordernis, wenn das Gericht eine unterzeichnete Beschwerdeschrift und die vollständigen Beilagen verlangt (vgl. den gestützt auf Art. 61

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des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann diesbezüglich keine Rede sein. In einer längeren Ortsabwesenheit liegt praxisgemäss in der Regel kein Fristwiederherstellungsgrund. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 25. Juni 2014 gewusst, dass sie wiederholt abwesend sein werde, so dass ihr genügend Zeit verblieben sei, um eine Vertretung zu organisieren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Nachfrist sei unverhältnismässig kurz bemessen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 VVRG eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen ist, wobei gemäss Praxis und Lehre als obere Grenze einer solchen Nachfrist im Zusammenhang mit der gesetzlichen Beschwerdefrist drei bis fünf Tage erachtet werden (BGE 112 Ib 634 E. 2c S. 636 f.; Urteil 2C 193/2009 vom 28. August 2009 E. 3.4). Mit dem Einwand, die Vorinstanz habe mit der Nichtgewährung einer Fristverlängerung bis 30. September 2014 und der Fristansetzung noch vor Beginn der Gerichtsferien treuwidrig (Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

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Fristenlauf hat im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist (Art. 60 Abs. 1

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2.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a

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3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer