Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 521/2012

Urteil vom 29. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,

gegen

Gemeinde Ballwil, Ambar 2, 6275 Ballwil, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi), Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), Libellenrain 15, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Biogasanlage (Art. 24
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 - Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.
UVPV; Ziff. 21.2a des Anhangs der UVPV),

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. September 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ beabsichtigt, auf seinem ausserhalb des Siedlungsgebiets gelegenen Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde Ballwil eine Biogasanlage zu erstellen. Nach einem längeren Verfahren erteilte der Gemeinderat Ballwil am 15. Dezember 2011 die Baubewilligung für einen Fermenter, einen Anbau der Schweinescheune für eine Verrottungskammer und einen Mistplatz, eine Überdeckung des bestehenden Güllebehälters sowie ein Retentionsbecken. Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern hatte das Projekt bereits am 23. November 2011 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen als zonenkonform nach Art. 16a Abs. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG in Verbindung mit Art. 34a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bewilligt.
Die in den genannten Bewilligungen enthaltenen Auflagen und Bedingungen focht X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern an. Dieses wies seine Beschwerde am 6. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich hob es die kantonale und kommunale Bewilligung vom 23. November 2011 bzw. 15. Dezember 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Ballwil zurück. Es gelangte zum Schluss, dass für die Biogasanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2012 aufzuheben und über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden. Eventuell sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen bzw. es sei die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid aufzuheben, auf eine solche zu verzichten und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzusprechen.
Die Gemeinde Ballwil stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2012 zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung des Rechtsmittels. Die Dienststelle rawi hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt erklärt in seiner Stellungnahme, es erachte den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest. Die Gemeinde Ballwil ersucht in einer weiteren Stellungnahme um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet die Baubewilligung für eine Biogasanlage. Der Beschwerdeführer focht die Auflagen und Bedingungen an, welche die zuständigen Instanzen mit der Bewilligungserteilung festgesetzt hatten. Die Vorinstanz prüfte die umstrittenen Nebenbestimmungen allerdings nicht, sondern wies die Sache zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und zu neuem Entscheid an den Gemeinderat Ballwil zurück.
Das angefochtene Urteil schliesst das kantonale Verfahren nicht ab. Es handelt sich deshalb um einen Zwischenentscheid. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass dem Gemeinderat Ballwil beim neuen Entscheid kein Spielraum mehr zustände. Dieser hätte vielmehr - sollte der angefochtene Entscheid bestätigt werden - das Baugesuch unter Würdigung der Umweltverträglichkeitsprüfung neu zu beurteilen.
Zwischenentscheide können nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (lit. b). Die Voraussetzungen gemäss lit. b sind nicht erfüllt, denn eine Gutheissung würde nicht zu einem Endentscheid, sondern zur Rückweisung an die Vorinstanz führen, die dann die in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen und Bedingungen prüfen müsste.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn auch ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid die nachteiligen Wirkungen des Zwischenentscheids nicht zu beheben vermag. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Allerdings kann es aus Gründen des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erforderlich sein, dass das Bundesgericht a uf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid eintritt, wenn für die Parteien ein Zuwarten bis nach Ergehen des Endentscheids unzumutbar erschiene (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 f.).
Wenn die von der Vorinstanz angeordnete Umweltverträglichkeitsprüfung für den Beschwerdeführer hohe Kosten und eine erhebliche Verfahrensverlängerung zur Folge hätte, genügt das zwar nach der Rechtsprechung an sich nicht für die Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Es ist jedoch dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich gegen die angeordnete Umweltverträglichkeitsprüfung erst im Anschluss an den Endentscheid zu wehren, wenn diese Prüfung bereits durchgeführt ist und er folglich mit einem Rechtsmittel nur noch die Rückerstattung der Kosten verlangen könnte. Das Bundesgericht hat denn auch in einer vergleichbaren Situation einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejaht und die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids, der eine altlastenrechtliche Detailuntersuchung anordnete, zugelassen (BGE 136 II 370 E. 1.4 und 1.5 S. 373 f.).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit der geplanten Anlage durch die Vergärung von Biomasse Energie zu erzeugen. Es ist unbestritten, dass es sich um eine Vergärungsanlage gemäss Ziff. 21.2a des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.11) handelt. Da die vorgesehene Kapazität 5'000 t Substrat pro Jahr übersteigt, ist nach der erwähnten Norm für die Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Umstritten ist, ob die genannte Bestimmung, die am 1. Dezember 2008 in Kraft trat, auf das Vorhaben des Beschwerdeführers bereits Anwendung findet.
Nach Art. 24
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 - Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.
UVPV werden Baugesuche, die bei Inkrafttreten der fraglichen Rechtsänderung hängig waren, nach dem alten Recht beurteilt. Nach Letzterem musste für das Vorhaben des Beschwerdeführers keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer das Baugesuch zwar am 19. Juni 2008, also vor dem Inkrafttreten von Ziff. 21.2a des Anhangs der UVPV eingereicht habe. E r habe jedoch das Gesuch später in einem wesentlichen Punkt abgeändert, da er nun eine andere Zusammensetzung der Biomasse vorsehe als nach dem Gesuch vom 19. Juni 2008. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beruht diese Beurteilung auf einer offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung und zudem auf einer unzutreffenden Anwendung von Bundesrecht.

3.
Baugesuche müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind für die Beurteilung, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, N. 244). Bei einem Projekt einer Biogasanlage ist unter anderem näherer Aufschluss über die Art und Menge des zu verarbeitenden Substrats sowie über dessen Herkunft erforderlich (vgl. Art. 16a Abs. 1bis
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG, Art. 34a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34a RPG) - 1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
1    Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
a  die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b  die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c  ...
d  Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e  die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
1bis    Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
a  die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
b  die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.34
2    Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
3    Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
4    Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.
RPV und Ziff. 21.2a des Anhangs der UVPV).
Dem Bauherrn steht es frei, im Verlauf des Bewilligungsverfahrens oder nach erteilter Baubewilligung sein ursprüngliches Projekt abzuändern. Betrifft diese Änderung einen rechtserheblichen Punkt, muss er dafür allerdings ein neues Baugesuch einreichen (vgl. Mäder, a.a.O., N. 589). Ein solches ist hingegen nicht nötig, wenn die Änderung ohne rechtliche Bedeutung ist.

4.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sein ursprüngliches Gesuch vom 19. Juni 2008 nachträglich bezüglich der Art der zu verarbeitenden Biomasse abgeändert. So habe er zunächst auf Nachfragen der Behörden angegeben, in der geplanten Anlage fast ausschliesslich Hofdünger und nur in einem vernachlässigbaren Umfang von 2,2% Grüngut zu verarbeiten. Nach der ersten Rückweisung der Sache durch die Vorinstanz habe er demgegenüber erklärt, die Biomasse bestehe nur zu 80% aus Hofdünger und zu 20% aus flüssigen Co-Substraten. Die vorgesehene Menge der Letzteren habe sich dadurch von 200 auf 3'000 t pro Jahr erhöht.
Der Beschwerdeführer kritisiert diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig. Es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dem Hofdünger bis maximal 20% Co-Substrate beizufügen, wie dies die gesetzlichen Vorschriften zuliessen. Ob dieser Einwand berechtigt ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn die von der Vorinstanz angenommene Gesuchsänderung erfolgt sein sollte, wäre diese, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht rechtserheblich.

5.
Die Vorinstanz misst der Art und Menge des dem Hofdünger beigefügten Co-Substrats zu Recht eine massgebliche Bedeutung bei. Sie übersieht indessen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung
DüV Art. 5 Inverkehrbringen eines registrierten oder bewilligten Düngers - Ein Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unverändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrieren und nicht Inhaber der Bewilligung sein.
der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (DüV; SR 916.171) den Hofdünger definiert und dabei zulässt, dass dieser neben Gülle, Mist, Mistwässern, Gülleseparierungsprodukten, Silosäften und vergleichbaren Abgängen aus der Tierhaltung oder dem Pflanzenbau auch maximal 20% Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft (sog. Co-Substrat) enthalten darf. Bis zu einem Anteil von 20% bleibt die genaue Menge von Co-Substrat demnach ohne rechtliche Bedeutung. Die Biomasse gilt in jedem Fall als Hofdünger gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 916.171 Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) - Düngerverordnung
DüV Art. 5 Inverkehrbringen eines registrierten oder bewilligten Düngers - Ein Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unverändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrieren und nicht Inhaber der Bewilligung sein.
DüV. Wie das Bundesamt für Umwelt in seiner Vernehmlassung ausführt, bezweckt diese Regelung, die Zugabe von Co-Substrat zu erleichtern, da dieses die Vergärung verbessert und die Umwelt nicht mehr belastet, wenn dessen Menge höchstens 20% beträgt.
Der von der Vorinstanz angenommenen Änderung des Anteils von Co-Substrat kommt demnach keine rechtliche Bedeutung zu. Für eine solche nachträgliche Änderung bedarf es aus diesem Grund keines neuen Baugesuchs. Dementsprechend kann die Erhöhung des Anteils von Co-Substrat auf 20% im Lichte von Art. 24
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 - Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt.
UVPV auch nicht als neues Baugesuch angesehen werden. Nicht ausschlaggebend ist, dass das Baugesuch nach dem Inkrafttreten von Ziff. 21.2a des Anhangs der UVPV noch im Kantonsblatt publiziert wurde. Wie dem Schreiben der Gemeinde Ballwil vom 22. April 2011 zu entnehmen ist, sollte damit eine Unterlassung bei der Bekanntgabe des ursprünglichen Gesuchs nachträglich behoben werden. Die Veröffentlichung erfolgte also nicht, weil die Behörden von einer Projektänderung ausgingen.
Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht von einer rechtserheblichen Änderung des Baugesuchs vom 19. Juni 2008 ausgegangen. Der angefochtene Entscheid verletzt daher Bundesrecht.

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gemeinde Ballwil hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Gemeinde Ballwil hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Ballwil, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi), dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_521/2012
Date : 29. Oktober 2013
Published : 16. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Biogasanlage (Art. 24 UVPV; Ziff. 21.2a des Anhangs der UVPV).


Legislation register
BGG: 66  68  93
BV: 29
DüV: 5
RPG: 16a
RPV: 34a
UVPV: 24
BGE-register
136-II-165 • 136-II-370
Weitere Urteile ab 2000
1C_521/2012
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