Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 14/2009 {T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,

gegen

P._________, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Birgitta Zbinden,
Beschwerdegegnerin,

X.________ ,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene X.________ heiratete am 13. Dezember 1986 P.________ (geb. 1963). Von Mai 1993 bis Oktober 1995 war er bei der Firma D.________ angestellt und bei deren Pensionskasse vorsorgeversichert. Von den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von Fr. 28'004.55 wurde der Betrag von Fr. 18'964.50 für den Einkauf in die Pensionskasse der Firma D.________ verwendet und der Betrag von Fr. 9'040.05 einem separaten Konto zugeführt. Am 30. September 1994 wurde das separate Konto aufgelöst und das Guthaben (Fr. 9'520.15) auf das Freizügigkeitskonto Nr. ... bei der Bank S.________ überwiesen. Am 19. Oktober 1994 liess sich X.________ das auf dem Freizügigkeitskonto liegende Kapital (Fr. 9'530.20) ausbezahlen. Des Weitern erfolgte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma D.________ am 15. Dezember 1995 eine Barauszahlung in der Höhe von Fr. 44'029.90 aufgrund der AHV-Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende.
Im Rahmen seines bis anhin letzten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz, bei der Bank T.________ war X.________ für die obligatorische berufliche Vorsorge bei der Personalfürsorgestiftung seiner Arbeitgeberin versichert (1. Januar 1997 bis 30. April 1999). Diese unterhielt eine Rückversicherung bei der Z._________. Die Bank T.________ wurde 1999 von der Bank A.________ übernommen. Da X.________ nicht weiterbeschäftigt wurde, wurden die von ihm erworbenen Freizügigkeitsleistungen zunächst auf eine Freizügigkeitspolice überwiesen. Am 20. Juli 1999 wurde diese aufgelöst und der Betrag von Fr. 45'618.90 aufgrund selbständiger Tätigkeit bar ausbezahlt.
Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 21. August 2006 (in Rechtskraft erwachsen am 11. September 2006) wurde die Ehe zwischen X.________ und P._________ geschieden und gleichzeitig bestimmt, dass die während der Ehe aufgelaufenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen sind. Mit Verfügung vom 25. September 2006 überwies das Kantonsgericht die Sache dem Obergericht des Kantons Schaffhausen zwecks Teilung der Austrittsleistungen.

B.
Mit Entscheid vom 28. November 2008 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch um hälftige Teilung der Guthaben des X.________ in dem Sinne teilweise gut, dass es die Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz (Rechtsnachfolgerin der Pensionskasse der O.________ AG, diese Rechtsnachfolgerin der Pensionskasse der Firma D.________) verpflichtete, P._________ den Betrag von Fr. 22'014.95 nebst Zinsen ab 15. Dezember 1995 auf ein noch zu bezeichnendes Vorsorge- bzw. Freizügigkeitskonto zu überweisen.

C.
Die Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. November 2008 sei aufzuheben, ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten.
P._________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lassen auf Abweisung der Beschwerde schliessen. X.________ verzichtet auf eine Stellungnahme.

D.
Am 29. Oktober 2009 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Der kantonale Entscheid wird nur insoweit angefochten, als die Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz darin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin die Hälfte des X.________ am 15. Dezember 1995 bar ausbezahlten Betrages von Fr. 44'029.90 - mithin Fr. 22'014.95 - zu überweisen.

2.
2.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ist die Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz zwar von der Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen worden, hat aber von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat. Zu Recht macht sie auch nicht etwa geltend, im kantonalen Verfahren keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten zu haben, weil das Obergericht die Aufforderung zur Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 nicht an sie, sondern an die Arbeitgeberin B._________ "...", gerichtet hat. Denn mit diesem Einwand würde die Pensionskasse schon deshalb nicht durchdringen, weil sie als Domizil selbst "..." angibt, es sich bei B._________ um den Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung handelt und im Schreiben vom 23. Juni 2008 ausdrücklich "die Pensionskasse der Hewlett-Packard GmbH" als betroffener Versicherungsträger zur Vernehmlassung aufgefordert worden ist, so dass sich die Pensionskasse - trotz der formell nicht korrekten Anschrift - der Teilnahmemöglichkeit gewahr sein musste.

Bei dieser Sachlage erfüllt die Beschwerdeführerin die Eintretensvoraussetzung der formellen Beschwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG nicht, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG ist nicht anwendbar, da die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Vermögensinteresse handelt (vgl. Urteil 8C 67/2007 vom 25. September 2007 E. 6, 9C 101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 4; vgl. auch BGE 133 V 640 E. 4.5 S. 641 f.). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_14/2009
Date : 29. Oktober 2009
Published : 16. November 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 66  68  89  105
BGE-register
133-V-640
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