Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 889/2015

Urteil vom 29. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ erlitt am 20. August 1997 anlässlich eines Auffahrunfalles Kontusionen der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie der linken Hand. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) als Unfallversicherer sprach ihr mit Verfügung vom 13. September 2002 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine (als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung ausgestaltete) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % sowie eine Entschädigung für eine 40%ige Integritätseinbusse zu. Mit Verfügung vom 6. November 2013 hob sie - im Wesentlichen gestützt auf ein zuhanden der Invalidenversicherung erstelltes polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 14. Juni 2013 - die bis anhin gewährte Rente revisionsweise auf den 30. November 2013 hin auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 fest.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde unter ersatzloser Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2014 mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 gut und hielt fest, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung über den 30. November 2013 hinaus weiterhin in gleichem Umfang auszurichten sei.

C.
Die Mobiliar führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der kantonale Entscheid vom 28. Oktober 2015 sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 zu bestätigen. Zudem beantragt sie in formeller Hinsicht, ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

A.________ und das kantonale Gericht schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die Argumentation in der Beschwerdeschrift noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

1.2. Anders als der nunmehr Beschwerde führende Unfallversicherer hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG verneint. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde stellt sich die Frage, ob dies einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag.

1.3. Die für die Beurteilung der am 6. November 2013 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 bestätigten revisionsweisen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) wie auch die hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen) sind im angefochtenen kantonalen Entscheid in materiell- wie auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 hat die heutige Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass im MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 - welches das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid als schlüssig, nachvollziehbar, mithin als voll beweiskräftig erachtet hat - zahlreiche Befunde nicht mehr aufgeführt werden, die seinerzeit gestützt auf die Expertise des Neurologen Dr. med. B.________ vom 2. April 2002 Grundlage der Rentenzusprache vom 13. September 2002 gebildet hatten. Dass überdies von den Experten der MEDAS für die angestammte Tätigkeit im Aussendienst einer Pflegeunternehmung wie auch für andere körperlich leichtere Beschäftigungen statt einer nur 40%igen neu eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde, hat sie zur Annahme einer in der Zwischenzeit eingetretenen wesentlichen Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse geführt. Diese Änderung hat ihr Anlass zur angefochtenen Rentenaufhebung geboten.

2.2. Das kantonale Gericht vermochte sich dieser Betrachtungsweise nicht anzuschliessen. Es befand, bei der von den Gutachtern der MEDAS am 14. Juni 2013 dargelegten gesundheitlichen Situation der Beschwerdegegnerin sei eine wesentliche Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ausgewiesen. Die Voraussetzung für eine Rentenaufhebung auf dem Wege der Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG erachtete es damit als nicht gegeben.

3.

3.1. Grundlage der erstmaligen unfallversicherungsrechtlichen Rentenzusprache am 13. September 2002 bildete unbestrittenermassen die Expertise des Neurologen Dr. med. B.________ vom 2. April 2002, während sich die revisionsweise Rentenaufhebung vom 6. November 2013 im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS vom 14. Juni 2013 stützte. Letzteres hat die Invalidenversicherung im Rahmen des ihrerseits eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens veranlasst. Dieses MEDAS-Gutachten qualifizierte das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid als schlüssig und nachvollziehbar. Auch die übrigen von der Rechtsprechung an eine beweistaugliche medizinische Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen bejahte es vorbehaltlos. Bereits im kantonalen Verfahren hatte die damalige Beschwerdeführerin (und heutige Beschwerdegegnerin) demgegenüber beanstandet, dass das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 2. April 2002 den MEDAS-Gutachtern nicht vorgelegen habe.

3.2. Der vorinstanzlichen Beurteilung des Beweiswertes des MEDAS-Gutachtens vom 14. Juni 2013 könnte beigepflichtet werden, wenn es hier um eine erstmalige Rentenzusprache gehen würde. Bei einer Rentenrevision hat die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung indessen durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidwesentlich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a
S. 352), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 E. 4.2).

3.3. In der Tat wird die Expertise des Dr. med. B.________ vom 2. April 2002 im MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 nicht erwähnt. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid darlegt, erklärt sich dies so, dass die Expertise des Dr. med. B.________ erst nach dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 5. September 2000 zuhanden der Beschwerdeführerin erstellt worden ist und damit für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Wirkung entfaltete. Deshalb lag es den - von der Invalidenversicherung beauftragten - Gutachtern der MEDAS auch nicht vor. Nach Ansicht des kantonalen Gerichts schliesst dies jedoch nicht aus, dass aufgrund des im Verfahren der Invalidenversicherung erstellten MEDAS-Gutachtens der Gesundheitszustand und dessen Verlauf auch für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren beurteilt werden kann, da es den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle und alle Beweismittel - unabhängig davon, von wem sie stammen - objektiv prüfe.

3.4. Dieser Betrachtungsweise kann sich das Bundesgericht nicht anschliessen. Die medizinische Abklärung in einem Rentenrevisionsverfahren hat sich - wie erwähnt (E. 3.3 hievor) - auch auf einen Vergleich der bei der Leistungsgewährung seinerzeit ärztlich festgestellten tatsächlichen Verhältnisse mit den nunmehrigen Gegebenheiten in einem allfälligen Revisionszeitpunkt zu erstrecken. Dies setzt voraus, dass im Hinblick auf eine allfällige Rentenrevision tätig werdende Gutachter frühere ärztliche Beurteilungen, welche für die Gewährung von Leistungen, die nun auf dem Wege der Revision eine Änderung erfahren sollen, kennen. Die von den damaligen Experten erhobenen Befunde, ihre Einschätzungen und allenfalls auch ihre Prognosen sind aus medizinischer Sicht unerlässlich für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Revision in gesundheitlicher Hinsicht tatsächlich gegeben sind. Mangels entsprechender spezifischer Fachkenntnisse kann ein Gericht darüber aufgrund ihm vorliegender Unterlagen, welche den damit im Hinblick auf eine allfällige Revision beauftragten Spezialisten nicht zur Verfügung standen, nicht selbstständig befinden. Es ist daher nötig, die Verfasser des MEDAS-Gutachtens vom 14. Juni 2013 mit der
Expertise des Dr. med. B.________ vom 2. April 2002 zu konfrontieren. Diese müssen sich mit den dortigen medizinischen Erkenntnissen, namentlich dem neurologischen Gesundheitszustand im Jahr 2002 und den damals festgestellten kognitiven Leistungsdefiziten auseinandersetzen und zum seitherigen Verlauf Stellung nehmen. Beim Stand, wie er dem kantonalen Gericht vorlag, können sich aus dem neuen MEDAS-Gutachten allenfalls ergebende Verbesserungen des Gesundheitszustandes jedenfalls nicht als genügend belegt gelten. Aufgabe des kantonalen Gerichtes, an welches die Sache zur Veranlassung der noch erforderlichen Vorkehren zurückgewiesen wird, ist es anschliessend, über die Beschwerde neu zu befinden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_889/2015
Date : 29. September 2016
Published : 17. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Rentenaufhebung; Revision)


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