Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 388/2008
Urteil vom 29. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch B.________,
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene H.________, zuerst selbstständiger Reiseberater, dann als Geschäftsführer des eigenen Reiseunternehmens tätig, erlitt am 3. April 1992 einen Hirninfarkt. Am 12. April 2001 meldete er sich wegen dessen Folgen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn stellte einen Invaliditätsgrad von 60% seit 3. April 1993 fest und sprach H.________ mit Verfügung vom 28. März 2002 zufolge verspäteter Anmeldung ab 1. April 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 verfügte sie auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80% eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. November 2002).
Gemäss Schreiben vom 18. November 2005 sowie gestützt auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 6. Juni 2005 (B 2/04) sprach die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Columna), H.________ ab 13. Februar 2003 eine Rente aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Der Leistungsbemessung legte die Columna als massgebenden versicherbaren Lohn den Betrag von Fr. 60'000.- zugrunde und lehnte es ab, die Rentenleistungen entsprechend dem am 20. Februar 2001 ihr vom Arbeitgeber gemeldeten Jahreslohn für 2001 von Fr. 120'000.- festzusetzen.
B.
H.________ erhob am 17. Januar 2006 Klage gegen die Columna mit dem Antrag, es sei ihm eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 60'000.- zuzusprechen. Er machte geltend, der Rentenbemessung sei ein versicherter Lohn von Fr. 120'000.- zugrunde zu legen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Klage ab (Entscheid vom 31. März 2008).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, es sei die Columna, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, eine jährliche Invalidenrente von Fr. 60'000.- "ab wann rechtens", zuzüglich Verzugszinsen von 5%, auszuzahlen.
Die Columna schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
beruht (Art. 105 Abs. 1
und 2
BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die reglementarische Bestimmung zur Bemessung der Mindestinvalidenrente bei Vollinvalidität nach Massgabe von Altersguthaben und Umwandlungssatz richtig dargelegt (Ziffer 21.3 des Reglements). Korrekt kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, wie sich das Altersguthaben zusammensetzt und nach welchen Grundsätzen der versicherte Lohn bei Eintritt der Vollinvalidität zu ermitteln ist (Ziffern 14.1 und 17 des Reglements). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass gemäss Ziffer 21.3 des Reglements die jährliche Vollinvalidenrente im Vorsorgeplan festgelegt ist. Der Vorsorgeplan vom 26. Februar 2001 sieht vor, dass die Invalidenrente mindestens 50% des versicherten Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn) beträgt.
3.
3.1 Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N. 321). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebener Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150, 129 V 147 E. 3.1 mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 156). Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weiter gehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., N. 324). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge
Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig; so sieht Art. 49 Abs. 2 Ziffer 1
BVG vor, dass die Vorschriften über die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens auch im überobligatorischen Bereich gelten.
3.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, für das Jahr 2001 mit der Columna einen Jahreslohn von Fr. 120'000.- vereinbart zu haben. Auf dieser Grundlage sei ein angepasster Versicherungsausweis ausgestellt worden. Die vertragliche Vereinbarung sei von der Columna einzuhalten; denn diese habe die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Geltendmachung der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6
VVG vom Vertrag zurückzutreten.
4.
4.1 Der Versicherte war als unselbständig Erwerbender im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der Invalidität bei der Columna berufsvorsorgeversichert (vgl. Urteil B 2/04 vom 6. Juni 2005 E. 2.2). Die Höhe des versicherten Verdienstes richtet sich bei unselbständig Erwerbenden im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem Gesetz (Art. 8 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2
BVG) und entspricht dem massgebenden Lohn im Sinne des AHVG, abzüglich den Koordinationsabzug (Art. 7 Abs. 2
BVG; SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Im hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnis definiert Ziffer 13 des Reglements - in Verbindung mit dem Vorsorgeplan vom 26. Februar 2001 - den nach AHVG massgebenden Lohn als versicherten Lohn. Ziffer 12.1 Satz 1 des Reglements sieht zudem vor, dass als Jahreslohn der letztbekannte AHV-Lohn unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen gelte. Gemäss Ziffer 12.2 wird der Jahreslohn durch den Arbeitgeber festgelegt und der Stiftung jeweils per 1. Januar bzw. bei der Aufnahme gemeldet.
Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1
AVIG (ebenfalls) auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, kann nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden, weshalb grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen ist (BGE 129 V 189 E. 3a/aa S. 190, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Von dieser Regelung abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3 a/aa S. 190). So kann namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1). Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die
Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2 und 3). Diese Grundsätze können analog auch für die Bestimmung des versicherten Lohnes im Rahmen der beruflichen Vorsorge herangezogen werden, insoweit es auch dort nicht angehen kann, dass fiktive Löhne versichert werden (SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 11/01 vom 4. April 2002 E. 4).
4.2 Die Vorinstanz stellte fest, ein Einkommen von Fr. 120'000.- für das Jahr 2001 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und eine Lohnerhöhung innert Jahresfrist von Fr. 60'000.- auf Fr. 120'000.- sei nicht erwiesen. Ein Einkommen in dieser Höhe sei weder mit der AHV abgerechnet worden, noch lägen Belege einer Auszahlung vor. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, es müsse nicht bewiesen werden, ob der Lohn in der genannten Höhe bezogen worden sei, vielmehr sei bloss die Vereinbarung eines höheren Lohnes glaubhaft zu machen.
4.2.1 Ob das kantonale Gericht das Beweisthema korrekt bestimmt hat, ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu überprüfen (Art. 95 lit. a
BGG). Mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach zur Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht der vertraglich vereinbarte, hingegen der tatsächlich ausbezahlte Lohn massgeblich ist, kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, die Auszahlung eines höheren Lohnes sei nicht zu beweisen, hingegen bloss die vertragliche Abmachung eines höheren Lohnes glaubhaft zu machen. Die Vereinbarung eines Lohnes, der nie zur Ausrichtung gelangt ist, vermag keinen verbesserten Versicherungsschutz zu begründen, auch wenn der Nachweis der vertraglichen Vereinbarung gelänge, es sei denn, die Bezugnahme auf den tatsächlich geleisteten Lohn entfalle, weil ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne praktisch ausgeschlossen werden kann (E. 4.1 hievor). Allerdings wäre diesfalls die vertragliche Vereinbarung eines höheren Lohnes über den Beweisgrad der Glaubhaftmachung hinaus nachzuweisen.
4.2.2 Unter Berücksichtigung der für das Bundesgericht verbindlich getroffenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
BGG) kann objektiv die Missbrauchsgefahr gerade nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz legte die Umstände dar, welche sie zum Ergebnis führten, das Verhalten des Beschwerdeführers lasse nur den Schluss zu, dass es ihm mit der Anmeldung eines im Vergleich zum Vorjahr doppelt so hohen Lohnes darum gegangen sei, sich für die drohende Invalidität, unabhängig vom tatsächlichen Lohn, möglichst hohe Leistungen zu sichern. Bei dieser Sachlage prüfte das kantonale Gericht korrekt, ob die Auszahlung des behaupteten Lohnes bewiesen sei. Will der Versicherte einen höheren versicherten Verdienst durchsetzen, so hat er dessen Erhalt zu beweisen und die Vereinbarung eines höheren Lohnes allein genügt nicht (E. 4.1 hievor). Indem er es jedoch ausdrücklich ablehnt, den Nachweis für die Auszahlung eines Monatslohnes zu erbringen, welcher einem Jahreslohn von Fr. 120'000.- entspricht, bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es sich beim Betrag von Fr. 120'000.- um eine fiktive Lohnsumme handelt. Es braucht daher der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob dem gemeldeten Lohn von Fr. 120'000.- eine
Lohnvereinbarung zugrunde liegt.
4.2.3 Dem steht der Wortlaut von Ziffer 12.1 des Reglements nicht entgegen, welcher für die Berücksichtigung eines geänderten Jahreslohnes lediglich von der "vereinbarten Änderung" spricht und keinen Bezug auf tatsächlich ausbezahlte Löhne nimmt. Die vereinbarte Lohnänderung kann sich bloss auf den in der Bestimmung ebenfalls erwähnten AHV-Lohn beziehen, womit das der AHV-Beitragspflicht unterliegende Entgelt gemeint ist. Indes ist ein im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit erzieltes Einkommen nur dann beitragspflichtig, wenn es (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen; vgl. bspw. Art. 7
AHVG) tatsächlich zur Auszahlung gelangt (Art. 14 Abs. 1
AHVG, Art. 6 Abs. 1
AHVV).
5.
Das kantonale Gericht verneinte rechtskonform die Bezahlung eines im Vergleich zum Vorjahr doppelt so hohen Jahreslohnes im Sinne der Ziffer 12.1 des Reglements durch den Arbeitgeber (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Sodann bestätigte das Gericht korrekt die Rentenberechnung auf der Basis des Jahreslohnes von Fr. 60'000.- als mit Bundesrecht in Einklang stehend.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
, Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.; Urteil 2A.576/2002 vom 4. November 2003 E. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 388/2008
Urteil vom 29. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch B.________,
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene H.________, zuerst selbstständiger Reiseberater, dann als Geschäftsführer des eigenen Reiseunternehmens tätig, erlitt am 3. April 1992 einen Hirninfarkt. Am 12. April 2001 meldete er sich wegen dessen Folgen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn stellte einen Invaliditätsgrad von 60% seit 3. April 1993 fest und sprach H.________ mit Verfügung vom 28. März 2002 zufolge verspäteter Anmeldung ab 1. April 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 verfügte sie auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 80% eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. November 2002).
Gemäss Schreiben vom 18. November 2005 sowie gestützt auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 6. Juni 2005 (B 2/04) sprach die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Columna), H.________ ab 13. Februar 2003 eine Rente aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Der Leistungsbemessung legte die Columna als massgebenden versicherbaren Lohn den Betrag von Fr. 60'000.- zugrunde und lehnte es ab, die Rentenleistungen entsprechend dem am 20. Februar 2001 ihr vom Arbeitgeber gemeldeten Jahreslohn für 2001 von Fr. 120'000.- festzusetzen.
B.
H.________ erhob am 17. Januar 2006 Klage gegen die Columna mit dem Antrag, es sei ihm eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 60'000.- zuzusprechen. Er machte geltend, der Rentenbemessung sei ein versicherter Lohn von Fr. 120'000.- zugrunde zu legen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Klage ab (Entscheid vom 31. März 2008).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, es sei die Columna, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, eine jährliche Invalidenrente von Fr. 60'000.- "ab wann rechtens", zuzüglich Verzugszinsen von 5%, auszuzahlen.
Die Columna schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
2.
Die Vorinstanz hat die reglementarische Bestimmung zur Bemessung der Mindestinvalidenrente bei Vollinvalidität nach Massgabe von Altersguthaben und Umwandlungssatz richtig dargelegt (Ziffer 21.3 des Reglements). Korrekt kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, wie sich das Altersguthaben zusammensetzt und nach welchen Grundsätzen der versicherte Lohn bei Eintritt der Vollinvalidität zu ermitteln ist (Ziffern 14.1 und 17 des Reglements). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass gemäss Ziffer 21.3 des Reglements die jährliche Vollinvalidenrente im Vorsorgeplan festgelegt ist. Der Vorsorgeplan vom 26. Februar 2001 sieht vor, dass die Invalidenrente mindestens 50% des versicherten Lohnes (AHV-pflichtiger Lohn) beträgt.
3.
3.1 Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N. 321). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebener Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150, 129 V 147 E. 3.1 mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 156). Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weiter gehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154; Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., N. 324). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge
Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig; so sieht Art. 49 Abs. 2 Ziffer 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 49 [1] Selbstständigkeitsbereich |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. | ||||||
| Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: [2] | ||||||
| die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); | ||||||
| die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); | ||||||
| die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); | ||||||
| die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); | ||||||
| den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); | ||||||
| die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); | ||||||
| ... | ||||||
| die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); | ||||||
| die Transparenz (Art. 65a); | ||||||
| die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); | ||||||
| die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); | ||||||
| den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); | ||||||
| die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); | ||||||
| die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); | ||||||
| die Rechtspflege (Art. 73 und 74); | ||||||
| die Strafbestimmungen (Art. 75-79); | ||||||
| den Einkauf (Art. 79b); | ||||||
| den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); | ||||||
| die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); | ||||||
| die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); | ||||||
| die Information der Versicherten (Art. 86b). | ||||||
| die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); | ||||||
| die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); | ||||||
| die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); | ||||||
| die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); | ||||||
| die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); | ||||||
| die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); | ||||||
| die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); | ||||||
| die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); | ||||||
| das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); | ||||||
| die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); | ||||||
| die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); | ||||||
| die Verantwortlichkeit (Art. 52); | ||||||
| die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 Ziff. 7-9, 12-14, 16 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 17, 19-23 und 26 in Kraft seit 1. April 2004, Abs. 1 und 2 Ziff. 3-6, 10, 11, 15, 16 (Art. 66 Abs. 4) und 18 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Abs. 2 Ziff. 1, 24 und 25 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [6] Ursprünglich Ziff. 3a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 42995017, 2020 5; BBl 2014 529). [10] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [11] Ursprünglich: Ziff. 6a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). [12] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [14] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [15] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [16] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [17] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [18] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669). [19] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411). [20] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [21] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501). | ||||||
3.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, für das Jahr 2001 mit der Columna einen Jahreslohn von Fr. 120'000.- vereinbart zu haben. Auf dieser Grundlage sei ein angepasster Versicherungsausweis ausgestellt worden. Die vertragliche Vereinbarung sei von der Columna einzuhalten; denn diese habe die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Geltendmachung der Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 6 [1] |
||||||
| Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. [2] Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. | ||||||
| Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. [3] | ||||||
| Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung. [4] | ||||||
| Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). | ||||||
4.
4.1 Der Versicherte war als unselbständig Erwerbender im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der Invalidität bei der Columna berufsvorsorgeversichert (vgl. Urteil B 2/04 vom 6. Juni 2005 E. 2.2). Die Höhe des versicherten Verdienstes richtet sich bei unselbständig Erwerbenden im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem Gesetz (Art. 8 Abs. 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 8 Koordinierter Lohn |
||||||
| Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken [1]. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. [2] | ||||||
| Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken [3] im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. [4] | ||||||
| Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) [5] bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. [6] Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. [7] | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [5] SR 220 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 Mindestlohn und Alter |
||||||
| Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2] | ||||||
| Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. | ||||||
| [1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [3] SR 831.10 | ||||||
Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2 und 3). Diese Grundsätze können analog auch für die Bestimmung des versicherten Lohnes im Rahmen der beruflichen Vorsorge herangezogen werden, insoweit es auch dort nicht angehen kann, dass fiktive Löhne versichert werden (SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 11/01 vom 4. April 2002 E. 4).
4.2 Die Vorinstanz stellte fest, ein Einkommen von Fr. 120'000.- für das Jahr 2001 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und eine Lohnerhöhung innert Jahresfrist von Fr. 60'000.- auf Fr. 120'000.- sei nicht erwiesen. Ein Einkommen in dieser Höhe sei weder mit der AHV abgerechnet worden, noch lägen Belege einer Auszahlung vor. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, es müsse nicht bewiesen werden, ob der Lohn in der genannten Höhe bezogen worden sei, vielmehr sei bloss die Vereinbarung eines höheren Lohnes glaubhaft zu machen.
4.2.1 Ob das kantonale Gericht das Beweisthema korrekt bestimmt hat, ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei zu überprüfen (Art. 95 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
4.2.2 Unter Berücksichtigung der für das Bundesgericht verbindlich getroffenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
Lohnvereinbarung zugrunde liegt.
4.2.3 Dem steht der Wortlaut von Ziffer 12.1 des Reglements nicht entgegen, welcher für die Berücksichtigung eines geänderten Jahreslohnes lediglich von der "vereinbarten Änderung" spricht und keinen Bezug auf tatsächlich ausbezahlte Löhne nimmt. Die vereinbarte Lohnänderung kann sich bloss auf den in der Bestimmung ebenfalls erwähnten AHV-Lohn beziehen, womit das der AHV-Beitragspflicht unterliegende Entgelt gemeint ist. Indes ist ein im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit erzieltes Einkommen nur dann beitragspflichtig, wenn es (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen; vgl. bspw. Art. 7
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 7 [1] 3. Globallöhne |
||||||
| Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 14 Bezugstermine und -verfahren |
||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. | ||||||
| Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1] | ||||||
| Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn: | ||||||
| diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; | ||||||
| diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder | ||||||
| auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3] | ||||||
| In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Zahlungstermine für die Beiträge; | ||||||
| das Mahn- und Veranlagungsverfahren; | ||||||
| die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; | ||||||
| den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; | ||||||
| ... [8]. [9] | ||||||
| Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10] | ||||||
| Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] SR 831.20 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens |
||||||
| Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. | ||||||
| Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: | ||||||
| der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [2] über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen; | ||||||
| Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 [5] über die Militärversicherung; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; | ||||||
| Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht; | ||||||
| reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann; | ||||||
| i.-k. [12] .... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). [2] SR 642.11 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683). [4] SR 831.20 [5] SR 833.1 [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830). [8] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). [9] Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38). [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). [12] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538). | ||||||
5.
Das kantonale Gericht verneinte rechtskonform die Bezahlung eines im Vergleich zum Vorjahr doppelt so hohen Jahreslohnes im Sinne der Ziffer 12.1 des Reglements durch den Arbeitgeber (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Sodann bestätigte das Gericht korrekt die Rentenberechnung auf der Basis des Jahreslohnes von Fr. 60'000.- als mit Bundesrecht in Einklang stehend.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin