Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 736/2018

Urteil vom 29. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Juli 2018 (725 16 388 / 183).

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene A.________ war ab 1. November 1994 teilzeitlich bei Dr. med. B.________ als Physiotherapeutin angestellt und dadurch bei der Winterthur Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. April 1995 überschlug sich der Personenwagen, in dem die Versicherte auf dem Beifahrersitz sass, nach einer Streifkollision mit einem Lastkraftwagen mehrfach. Bei einem weiteren Ereignis am 22. Dezember 1995 stiess ein von hinten herannahendes Fahrzeug in das Heck des stillstehenden Automobils, in dem sich die Versicherte befand. Die Winterthur Versicherungs-Gesellschaft erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die gesundheitlichen Folgen dieser Unfälle (Heilbehandlung; Taggeld). Laut dem von ihr eingeholten, auf rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle, MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 18. April 2001 litt die Explorandin aktuell an folgenden Residuen der beiden Unfälle: Fehlhaltung der HWS (Halswirbelsäule) mit kyphotischem Knick auf Höhe der Halswirbelkörper C4/5 mit Verdacht auf Instabilität; Fibromyalgie-Syndrom; residuelle, wahrscheinlich multifaktorielle Schwindelbeschwerden;
reduzierte psychische Leistungsfähigkeit, teilweise unfallbedingt, bei affektiv unreifer Persönlichkeit in schwerem Paarkonflikt. Die angestammte Tätigkeit als Physiotherapeutin war der Explorandin wegen der sich limitierend auswirkenden Unfallfolgen nur noch zu 25 % zumutbar. Die medizinischen Sachverständigen gelangten zum Schluss, es gäbe keine sinnvolle alternative Tätigkeit, in der sie eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könnte. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 4. Januar 2002 sprach die Winterthur Versicherungs-Gesellschaft der Versicherten ab 1. Dezember 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % eine Invalidenrente zu.
Vom 22. März bis 7. Mai 2012 liess die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers des zweiten Unfalles vom 22. Dezember 1995 A.________ von einer Detektei während dreier zeitlicher Phasen observieren. Die sowohl schriftlich als auch bildlich festgehaltenen Überwachungsprotokolle stellte sie der AXA Versicherungen AG (als Rechtsnachfolgerin der Winterthur Versicherungs-Gesellschaft; im Folgenden: AXA) zu. Die AXA holte das auf psychiatrischen, neurologischen, rheumatologischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der Gutachterstelle C.________, Gutachterstelle für interdisziplinäre Begutachtungen, vom 10. November 2014 ein. Zur medizinischen Beurteilung der Frage, ob sich seit dem verfügten Rentenbeginn ab 1. Dezember 2001 die damaligen Befunde verändert hätten (Verbesserung/Verschlechterung), hielten die medizinischen Sachverständigen der Gutachterstelle C.________ fest, die Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie seien auch nicht ansatzweise mehr erfüllt, die vermutete Instabilität der HWS habe sich nicht erhärten lassen und im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten sich bereits im Jahre 1995 - wie aktuell - bildgebend nur minime degenerative und keine traumatischen Schädigungen feststellen
lassen. Die Belastbarkeit der HWS und LWS sowie ihrer Anhangsgebilde sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten - wie sie für die Tätigkeit einer Physiotherapeutin und Hausfrau typisch seien - uneingeschränkt möglich. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte die AXA die Rentenleistungen und die Übernahme von Heilbehandlung auf den 31. Januar 2016 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Juli 2018 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die AXA zu verpflichten, die Leistungen über das Einstellungsdatum (31. Januar 2016) hinaus weiterhin auszurichten.
Die AXA lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, ob sich der Invaliditätsgrad im Zeitraum seit Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 4. Januar 2002, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung zugesprochen worden war, bis zum Zeitpunkt der Neuprüfung (Einspracheentscheid der AXA vom 25. Oktober 2016) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatte (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG).

2.2.

2.2.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C 349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C 292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C 972/2009 E. 3.2; Urteil 8C 133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).

2.2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum Beweiswert medizinischer Unterlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse geändert haben (Urteil 9C 137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 sowie des Urteils 9C 710/2014 vom 26. März 2015).

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat zur Verwertbarkeit des Observationsmaterials der Haftpflichtversicherung im angefochtenen Entscheid vollumfänglich auf die Erwägungen ihres prozessleitenden Beschlusses vom 26. April 2018 verwiesen. Darin hat es erwogen, gemäss dem jüngst ergangenen Grundsatzurteil BGE 143 I 377 sei das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen worden sei, im invaliden- als auch gemäss Urteil 8C 802/2016 vom 21. August 2017 E. 5.2.2.1 im sozialen unfallversicherungsrechtlichen Bereich verwertbar, wenn sich aus einer Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen ergebe, die öffentlichen überwögen. Vorliegend sei die Versicherte zeitlich während drei Phasen observiert worden. Es handle sich dabei um einen im Vergleich mit der Rechtsprechung eher langen Beobachtungszeitraum. Dennoch sei angesichts des Umstands, dass die Versicherte mit erheblichen zeitlichen Unterbrüchen ausschliesslich im öffentlichen Raum observiert worden sei, nicht von einer systematischen oder ständigen Überwachung auszugehen, weshalb keine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte anzunehmen sei. Das Interesse des Versicherungsträgers und der
Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden, sei unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse der Versicherten an einer unbehelligten Privatsphäre. Jedenfalls sei der Kernbereich des nach Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV gewährten Schutzes der Privatsphäre unangetastet geblieben.

3.1.2. Das kantonale Gericht ist weiter nach umfassender Dar- und Gegenüberstellung der polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 18. April 2001 und der Gutachterstelle C.________ vom 10. November 2014 zum Schluss gelangt, dass sich der unfallbedingt begründbare Gesundheitszustand und die daraus ursprünglich resultierende Arbeitsunfähigkeit im Vergleichszeitraum revisionsrechtlich erheblich verbessert hätten. Was die Versicherte vorbringe, dringe nicht durch. Sie mache im Wesentlichen Beschwerden geltend, die sie nach wie vor empfinde, die aber aktuell medizinisch nicht mehr objektivierbar seien. Soweit sie behaupte, die Sachverständigen der Gutachterstelle C.________ hätten die Arbeitsfähigkeit letztendlich aufgrund der rechtswidrig erlangten Observationsprotokolle der Haftpflichtversicherung des zweiten Unfalles vom 22. Dezember 1995 eingeschätzt, sei festzuhalten, dass der rheumatologische Sachverständige der Gutachterstelle C.________ einzig darauf hingewiesen habe, das im Observationsmaterial dokumentierte alltägliche Verhalten der Explorandin bestätige die klinisch und radiologisch erhobenen Befunde. Insgesamt könne zur Beurteilung des Streitgegenstands auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der Gutachterstelle
C.________ abgestellt werden.

3.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände, mit welchen sie geltend machte, das Observationsmaterial sei nicht verwertbar, weshalb das gestützt darauf erstellte medizinische Gutachten der Gutachterstelle C.________ nicht beweiskräftig sein könne. Vorab ist dazu festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 I 377 in keiner Art und Weise festgestellt hat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Observierung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten seien vergleichbar mit denjenigen, die bei Ermittlungen gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung bezüglich eines Verdachts auf eine schwere Straftat gälten. Vielmehr hat das Bundesgericht in E. 5.1.1 S. 385 f. in fine des genannten Urteils erkannt, nachdem nebst dem Straf- auch das Zivilprozessrecht auf Bundesebene vereinheitlicht und aktualisiert worden sei, rechtfertige es sich, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Beweises auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gemäss ATSG hauptsächlich die Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Art. 152 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO) massgeblich sei.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im angefochtenen Entscheid fehle jeglicher Hinweis auf den Umstand, dass ihr die AXA im Zusammenhang mit dem von der Haftpflichtversicherung übermittelten Observationsmaterial eine Falle gestellt habe. Der Mitarbeiter der AXA habe sie nämlich anlässlich der Befragung vom 13. September 2012 über die Observierung nicht informiert. Dies sei für die Verwertbarkeit des Observationsmaterials nach der Rechtsprechung (BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385) von Bedeutung. Auch dürfte damit Art. 14
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 14 Vertretung - 1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.
b  Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.
c  Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.
d  Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.
2    Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.
3    Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.
DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz; SR 235.1) verletzt worden sein, wonach der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Übergabe an Dritte die gesammelten Daten zu übergeben seien. Das Observationsmaterial dürfe daher nicht verwertet werden. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, anders als in dem mit Leiturteil BGE 143 I 377 beurteilten Fall sei sie während einer übermässig langen Dauer von einem Jahr und fast zwei Monaten an insgesamt 37 Tagen beschattet worden, was eine bundesrechtswidrige systematische und ständige Überwachung darstelle, die nicht als bescheidener Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person bezeichnet werden könne. Auch dies sei ein Hinderungsgrund, dass das Observationsmaterial
im Sozialversicherungsprozess beweisrechtlich verwertet werden dürfe. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Observierung habe ein relativ dürftiges Resultat ergeben. Ersichtlich sei hauptsächlich, dass sie ab und zu mit ihrem Fahrzeug ins Dorf gefahren sei, um Einkäufe zu tätigen oder die Kinder zur Schule zu bringen oder von dort abzuholen. An den meisten Observationstagen sei sie entweder gar nicht oder nur kurz gesehen worden, was mit ihrer Aussage, wonach ihr Gesundheitzustand wellenförmig verlaufe, übereinstimme. Lediglich an seltenen Gelegenheiten habe sie sich getraut, Ausflüge mit der Familie zu unternehmen. An den jeweils folgenden Tagen hätten bezeichnenderweise entweder gar keine Abklärungen stattgefunden oder die Kontrollen hätten keine Bewegungen ergeben. An solchen Tagen hätte eine Observation auch keine Resultate erbringen können, da sie sich von den Strapazen habe erholen und die Schmerzen bekämpfen müssen, was stets dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass man sie ausserhalb des Hauses nicht zu Gesicht bekommen habe.

3.3.2.

3.3.2.1. Gemäss BGE 143 I 377 ist das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar. Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. E. 3.1.1 hievor). Das Bundesgericht hat im Urteil 8C 192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4 die Frage offengelassen, ob auch bezüglich von Observationsmaterial, das von interessierten Dritten - wie beispielsweise Pensionskassen oder Haftpflichtversicherungen - beschafft wurde, von einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage und damit von einer Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auszugehen sei. Hinsichtlich der Verwertung von derart gewonnenem Material durch den Sozialversicherer gelte das in BGE 143 I 377 E. 5.1 S. 385 f. Gesagte.

3.3.2.2. Es ist unbestritten, dass die Detektei nur von ihr unbeeinflusste Handlungen der Beschwerdeführerin ausschliesslich im öffentlichen Raum beobachtete. Sie observierte sie entgegen ihren Vorbringen lediglich im Zeitraum vom 22. März bis 28. August 2011 an 15 Tagen (die Kontrollfahrten vom 25. bis 27. April 2012 nicht eingerechnet). Aus den Tageseinsatzrapporten der Detektei ergibt sich nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ausflügen mit der Familie längere Zeit hätte erholen müssen. So hielt der Detektiv zum Beispiel am 13. April 2011 fest, die Zielperson trage über einen längeren Zeitraum diverse Gegenstände von der Liegenschaft ins Wohnmobil. Am nächsten Tag vermerkte er, die Eheleute seien um 10.00 Uhr zu einem Treffen gefahren, wobei die Zielperson am Steuer gesessen habe. Am 28. August 2011 hielt der Detektiv fest, dass die Zielperson früh am Morgen ein Fahrzeug gelenkt habe, um zum Flughafengelände zu gelangen, auf dem sie und ihr Ehemann sich mit Bekannten getroffen und sich schlendernd während mehrerer Stunden unterhalten hätten. Angesichts dieser beispielhaft aufgeführten Auskünfte der Detektei ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin sich nach Ausflügen mit der Familie oder dem Ehemann
jeweils längere Zeit hätte erholen müssen. Zudem gibt es keine einzige Woche, während der sie systematisch und gezielt überwacht worden war. Die Observation war von der Haftpflichtversicherung zwar gezielt angeordnet worden, indessen nicht zum Zwecke, die Beschwerdeführerin systematisch überwachen zu lassen. Vielmehr geht aus den genannten Protokollen der Detektei hervor, dass sie zufällige Tage auswählte und naturgemäss auswählen musste, an welchen sie die Zielperson beobachten wollte.

3.3.2.3. Sodann ist bezüglich des Vorbringens, die AXA hätte das Observationsmaterial aufgrund des DSG nicht verwerten dürfen, festzuhalten, dass Art. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
DSG nicht bezweckt, den Sozialversicherungsträger an der ihm obliegenden Abklärungspflicht im konkreten Einzelfall einzuschränken (vgl. Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Datenschutz darf nicht im Sinne von Datenschutzkodifikation interpretiert werden; auch viele Normen ausserhalb von Datenschutzgesetzen dienen dem Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, angefangen beim klassischen "Arztgeheimnis" (vgl. MARCO FREY in: Datenschutzgesetz, BAERISWYL/PÄRLI [Hrsg.], Bern 2015, zu Art. 1 Rz. 2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von Gesetzes wegen abklärungspflichtige AXA Bundesrecht verletzte, indem sie die Versicherte nicht sofort darüber informierte, dass sie observiert worden war. Im Übrigen ist aus der Beschwerde und auch aus den Akten nicht zu erkennen, welchen verfahrensrechtlichen Nachteil sie erlitten haben soll.

3.3.2.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die AXA in relativ bescheidenem Ausmass in die grundrechtliche Position der Versicherten eingriff. Stellt man diesem Aspekt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs und des Schutzes der Versichertengemeinschaft (vgl. dazu Urteil 8C 239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 Abs. 2 mit Hinweisen) gegenüber, ergibt sich, dass der vorliegende Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung einbezogen werden durfte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das von der Vorinstanz als zulässig anerkannte Observationsmaterial der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vom 22. Dezember 1995 sei von der AXA aus finanziellem Eigeninteresse in dem Sinne verwertet worden, sich unrechtmässig auf deren Kosten via Regressansprüche zu bereichern, ist unverständlich, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.

3.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus dem Gutachten der Gutachterstelle C.________ ergebe sich keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit, wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Zu wiederholen ist, dass sich aus dem in allen Teilen beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle C.________ vom 10. November 2014 klar eine deutliche Verbesserung der rheumatologischen Befunde, die im Wesentlichen gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 18. April 2001 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % geführt hatten, ergab. Im Übrigen ist dazu mit Blick auf die in E. 2.2.1 hievor zitierte Rechtsprechung festzuhalten, dass auch dann keine Bindung an frühere medizinische Beurteilungen besteht, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein Revisionsgrund (hier die verbesserten rheumatologischen Befunde) vorliegt. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_736/2018
Datum : 29. August 2019
Publiziert : 20. September 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision)


Gesetzesregister
ATSG: 17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
DSG: 1 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
14
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 14 Vertretung - 1 Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bezeichnen eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und die Datenbearbeitung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.
b  Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung.
c  Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung.
d  Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich.
2    Die Vertretung dient als Anlaufstelle für die betroffenen Personen und den EDÖB.
3    Der Verantwortliche veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ZPO: 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
BGE Register
112-V-371 • 130-V-343 • 133-V-545 • 134-V-131 • 138-I-274 • 140-V-136 • 141-V-234 • 141-V-9 • 143-I-377
Weitere Urteile ab 2000
8C_133/2013 • 8C_192/2017 • 8C_239/2008 • 8C_736/2018 • 8C_802/2016 • 8C_972/2009 • 9C_137/2017 • 9C_292/2012 • 9C_349/2013 • 9C_418/2010 • 9C_710/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • haftpflichtversicherung • 1995 • gesundheitszustand • tag • invalidenrente • sachverhalt • erholung • medas • familie • kantonsgericht • basel-landschaft • richtigkeit • rechtsverletzung • entscheid • bundesgesetz über den datenschutz • dauer • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
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