Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 283/2017
Urteil vom 29. August 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
Am 15. Mai 2012 meldete sich A.________ (geboren 1961) bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an, nachdem diese vorgängig ein erstes Gesuch um berufliche Massnahmen und Invalidenrente am 8. März 2011 abgelehnt hatte. Die IV-Stelle holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 15. Dezember 2014 ein, das am 19. Januar 2015 ergänzt wurde. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Juni 2013 eine bis 31. Dezember 2013 befristete ganze Invalidenrente zu.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 sowie vom 1. November 2014 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Entscheid vom 21. Februar 2017).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle seien hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2014 und ab 1. September 2015 aufzuheben, und es sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 2013 über den 31. März 2014 hinaus ohne Unterbruch eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.
Die Vorinstanz hat einen über die befristet gewährte Invalidenrente (vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 und vom 1. November 2014 bis 31. August 2015) hinaus andauernden Rentenanspruch gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 15. Dezember 2014 mit Ergänzung vom 19. Mai 2015 verneint, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 14. November 2014 sowie - nach einer Periode voller Arbeitsunfähigkeit - ab Mitte Mai 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Ausmass von 75 % arbeitsfähig gewesen sei.
4.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin in erster Linie die Beweiskraft der Expertise des ABI vom 15. Dezember 2014 samt Ergänzung vom 19. Januar 2015, wobei sie sämtliche Teilgutachten in ihre Kritik miteinbezieht.
4.1. Auszugehen ist mit dem kantonalen Gericht davon, dass dem Gutachten, an welchem Ärzte der Allgemeinen Inneren Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, orthopädischen Chirurgie, Otorhinolaryngologie und Ophthalmologie beteiligt waren, rechtsprechungsgemäss voller Beweiswert zukommt, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 136 V 376 E. 4 S. 377 ff., 125 V 351; vgl. auch BGE 137 V 210).
4.1.1. Gegen die Zuverlässigkeit der orthopädischen Begutachtung wendet die Versicherte ein, diese leide an gravierenden Mängeln. Sie enthalte nicht die korrekten Operationsdaten, und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei unrichtig dargestellt worden. Auch die Ergänzung des Gutachtens vom 19. Januar 2015 sei nicht schlüssig, indem die Arbeitsunfähigkeit für jeweils sechs Monate nach den Operationen bescheinigt, gleichzeitig aber angegeben wurde, die Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in Verweisungstätigkeiten und die Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten gelte seit dem ersten Wirbelsäuleneingriff vom 26. Juni 2012, und ab Januar 2014 sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % zu bestätigen. Wenn die Vorinstanz aus der Beurteilung des ABI entnehme, vom 1. Januar 2014 bis 13. November 2014 sowie ab Mitte Mai 2015 habe aus orthopädischer Sicht in einer angepassten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden, habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.
Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Der Ergänzungsbericht des ABI vom 19. Januar 2015 ist klar: Mit Rücksicht auf die Operation am Rücken ist von Juni 2012 bis Dezember 2013 von voller Arbeitsunfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten auszugehen, während die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014 wiederum zu 75 % gegeben ist. Diese Angaben sind widerspruchsfrei. Die Arbeitsunfähigkeitsperioden sind bestimmt. Ergänzende Abklärungen erübrigen sich. Hinweise auf Ungenauigkeiten hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin und der Operationsdaten im Gutachten sind sodann nicht geeignet, den darauf gestützten Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen.
4.1.2. Die Versicherte erachtet auch das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweistauglich, vermag jedoch nicht darzutun, inwieweit das kantonale Gericht in Willkür verfallen sein soll, indem es darauf abgestellt hat. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Dass der Psychiater des ABI lediglich eine nicht invalidisierende Anpassungsstörung diagnostiziert hat, steht in keinem Widerspruch zu den früheren Diagnosen der Psychiatrischen Klinik B.________. Diese hat bereits am 29. November 2013 über einen verbesserten Gesundheitszustand und eine nur noch leichte depressive Episode berichtet, welche ebenso wenig als invalidisierend betrachtet werden kann wie die im ABI festgestellte Anpassungsstörung. Wenn der Gutachter ferner keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat, lässt dies nicht auf eine fehlerhafte medizinische Abklärung schliessen. Wie die Versicherte selbst ausführt, drängt sich das Vorliegen eines solchen psychosomatischen Leidens allenfalls aus Sicht eines medizinischen Laien auf, weil im orthopädischen Teilgutachten die Auffassung vertreten wird, dass die Beschwerden einen erheblichen nicht organischen Anteil
aufwiesen. Wie es sich damit verhält, hat indessen der Psychiater zu klären. Vermutungen aus Sicht der Rechtsvertreterin sind insoweit fehl am Platz. Wenn das kantonale Gericht festgestellt hat, dass sich im Gutachten Darlegungen zu einer somatoformen Schmerzstörung fänden, wenn Anlass zu einer solchen Feststellung bestanden hätte, ist dies keinesfalls willkürlich, sondern steht in Einklang mit den Anforderungen, die an eine fachärztliche Expertise gestellt und vom Gutachten des ABI erfüllt werden.
4.1.3. Als willkürlich erachtet die Beschwerdeführerin ferner auch das Abstellen der Vorinstanz auf den ophthalmologischen Teil des Gutachtens, wonach für alle in Betracht fallenden Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 25 % bestehe. Sie rügt, dass das kantonale Gericht nach Verfügungserlass ergangene Arztberichte ausser Acht gelassen habe, so den zwei Monate nach Verfügungserlass erstellten Bericht über eine Untersuchung vom 18. August 2015 und den Bericht der Sehilfe C.________ vom 3. August 2015, welche erheblich schlechtere Visuswerte ergeben hätten. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt haben (BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338 mit Hinweisen). Sollte sich die gesundheitliche Situation mit Bezug auf den Visus und - wie beschwerdeweise geltend gemacht - auch betreffend das Hörvermögen (Bericht der Frau Dr. med. D.________ vom 25. August 2015) seit der Begutachtung im ABI und insbesondere unmittelbar nach Verfügungserlass am 19. Juni 2015 erheblich verschlimmert haben, hätte die Beschwerdeführerin dies mit einem Revisionsgesuch, geltend zu machen. Was sie
diesbezüglich - unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte - vorbringt, vermag die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
4.1.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, welche sich auf das Gutachten des ABI samt Ergänzung stützt, vermag nicht in allen Punkten vollends zu überzeugen. Als im Ergebnis - worauf es ankommt (vgl. statt vieler Urteil 8C 46/2017 vom 7. August 2017 E. 5.3.1) - offensichtlich unrichtig kann sie jedoch nicht qualifiziert werden. Ebenso wenig lag der Ermittlung der rechtserheblichen Tatsachen eine anderweitige Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ging das kantonale Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 15. November 2014 sowie wiederum ab Mitte Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Mit Blick auf die von ihr während Jahren in verschiedenen Bereichen (Verkauf, Service, Küche, Kantine, Post) ausgeführten Arbeiten sei von voller Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Der Vergleich des anhand der Tabellen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 52'580.- mit dem als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) herangezogenen, zuletzt als Küchenmitarbeiterin erzielten, auf ein Jahr umgerechneten und der Nominallohnentwicklung angepassten Lohn von Fr. 58'396.75 resultierte bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % ein Invaliditätsgrad von 33 %.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt den vorinstanzlich erhobenen Einwand, dass die verbliebene Einsatzfähigkeit mit zahlreichen Einschränkungen wirtschaftlich nicht verwertbar sei. Die Vorinstanz habe keine konkret in Betracht fallenden Arbeitsgelegenheiten genannt, was sie angesichts des eng umschriebenen Kreises der geeigneten Verweisungstätigkeiten jedoch hätte tun müssen. Würde nebst der Seh- und Hörbehinderung und den orthopädischen Einschränkungen der Pausenbedarf von 25 % berücksichtigt, sei darauf zu schliessen, dass nur noch realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten offenstehen, die bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen seien. Schliesslich macht die Versicherte geltend, es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen, da Einschränkungen ganz unterschiedlicher Art zusammenträfen. Zudem sei sie bereits in einem fortgeschrittenen Alter. Selbst wenn sie einen Arbeitgeber fände, der sie anstellen würde, müsste sie mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen.
4.2.3. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin bis anhin verrichteten Erwerbstätigkeiten erwähnt, woraus sich ergibt, dass sie solche und vergleichbare Arbeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen somatisch bedingten Einschränkungen und des erhöhten Pausenbedarfs als zumutbar erachtet hat. Konkrete, näher umschriebene Einsatzmöglichkeiten im Sinne von Arbeitsgelegenheiten konnte und musste das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid nicht aufzeigen.
4.2.4. Als Rechtsfrage frei zu prüfen bleibt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), ob das auf der Grundlage der LSE festgesetzte Invalideneinkommen herabzusetzen ist, weil persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Urteil 9C 808/2015 vom 29. Februar 2016). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
4.2.5. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug entgegen dem angefochtenen Entscheid erfüllt. Wie in der Beschwerde zutreffend bemerkt wird, ist die Versicherte gemäss Gutachten des ABI in multipler Art und Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Insbesondere durch das reduzierte Seh- und Hörvermögen wird nicht nur das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten erheblich (weiter) eingegrenzt, sondern auch die Anstellungschancen bleiben deswegen, verglichen mit einem voll leistungsfähigen Mitbewerber, nur unter Inkaufnahme einer wesentlichen Lohneinbusse intakt. Mit Rücksicht auf diese hier gegebenen persönlichen Merkmale, welche die Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen hat, ist ein leidensbedingter Abzug von 20 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Dem von der Vorinstanz für das Jahr 2015 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 58'396.- ist demzufolge ein im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid um 20 % reduziertes Invalideneinkommen von Fr. 31'548.- (Fr. 39'435.- : 100 x 80) gegenüberzustellen. Die Erwerbseinbusse beläuft sich somit auf Fr. 26'848.- (Fr. 58'396.- - Fr. 31'548.-). Aus dem Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 46 % (Fr.
58'396.- - Fr. 31'548.- x 100 : Fr. 58'396.-). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, wobei sich ein Anspruch in gleicher Höhe bereits für die Zeit vom 1. April - nach drei Monate dauernder, anspruchsrelevanter Verbesserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 werden aufgehoben, soweit sie die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2014 sowie ab 1. September 2015 betreffen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April bis 31. Oktober 2014 sowie ab 1. September 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
5.
Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt, und ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer