Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 614/2013
Urteil vom 29. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung (Tod des Beschuldigten),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Rechtsanwalt Patrik Gruber war seit dem 27. Juni 2007 Verteidiger von D.X.________. Nach Anklageerhebung starb D.X.________ am 5. Juni 2011. Das Wirtschaftsstrafgericht stellte am 19. September 2011 fest, dass das Strafverfahren gegen D.X.________ hinfällig geworden war, und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat.
B.
Rechtsanwalt Patrick Gruber reichte im Auftrag der Erbengemeinschaft D.X.________ am 29. Dezember 2011 die Kostenliste ein. Das Wirtschaftsstrafgericht setzte am 13. September 2012 die Entschädigung auf Fr. 14'362.20 fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht am 28. Mai 2013 ab.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und der Erbengemeinschaft die Entschädigung zu verweigern oder sie eventuell herabzusetzen.
Erwägungen:
1.
Das Entschädigungsbegehren wurde nach der (formlosen) Einstellung des Verfahrens am 29. Dezember 2011 beurteilt. Die Strafprozessordnung ist anwendbar (vgl. BGE 137 IV 352 E.1.2).
Zum Kreis der beschwerdeberechtigten Parteien zählt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
BGG). Ihr steht das Beschwerderecht uneingeschränkt zu (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3; 139 I 51 E. 2.3). Sie kann die Entschädigung für die private (Urteil 6B 168/2012 vom 27. August 2012 E. 2 und 3) wie die amtliche Verteidigung anfechten (Urteil 6B 611/2012 vom 19. April 2013 E. 2).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe D.X.________ bewusst einzig im Zusammenhang mit der E.________ AG ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen. Als Verwaltungsrat habe er es trotz bestehender Überschuldung unterlassen, die obligationenrechtlich vorgeschriebene Zwischenbilanz zu erstellen und den Richter zu benachrichtigen. Die unterlassene Überschuldungsanzeige (Art. 725
OR) sei kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens gewesen. Dieses prozessuale Verschulden genüge, um eine Entschädigung zu verweigern oder herabzusetzen.
2.2. Die Vorinstanz anerkennt einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Parteientschädigung und verneint einen Verweigerungs- oder Herabsetzungsgrund. Einerseits präjudiziere der Kostenentscheid des Wirtschaftsstrafgerichts den Entschädigungsentscheid. Andererseits sei D.X.________ in fünf Fällen wegen Misswirtschaft und in sechs weiteren Fällen wegen verschiedener anderer Delikte zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden. Die Staatsanwaltschaft mache einzig im Zusammenhang mit einem Misswirtschaftsvorwurf ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten von D.X.________ geltend. Im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der übrigen Vorwürfe erscheine dieser Vorwurf als dermassen unbedeutend, dass eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung stossend erschiene.
2.3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hat. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits in BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 (S. 357) hingewiesen.
2.4. Das Wirtschaftsstrafgericht auferlegte die Kosten des eingestellten Strafverfahrens dem Staat. Der Entscheid wurde rechtskräftig, so dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, dass beim Tod der beschuldigten Person die Kostenverlegung die Entschädigungsfrage nicht präjudizieren kann, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die Erben fehlt. Die fehlende Möglichkeit, Verfahrenskosten beim Tode der beschuldigten Person dem Nachlass aufzuerlegen, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, hat sie der Staat zu tragen (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 zu Art. 426
StPO).
Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422
StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Können beim Tode der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (vgl. Cédric Mizel/ Valentin Rétornaz, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 7 zu Art. 429
StPO). Es besteht keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten hat.
2.5. Die Vorinstanz begründet einlässlich, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nicht gegeben sind. Wie bereits das Wirtschaftsstrafgericht erachtete sie den Einwand der Beschwerdeführerin als nicht entscheidrelevant, D.X.________ sei seinen Aufsichtspflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen und habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise keine Überschuldungsanzeige eingereicht. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
StPO), zumal die Beschwerdeführerin keine neuen Argumente vorbringt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind weder Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG) noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern sind vor Bundesgericht keine Kosten entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 614/2013
Urteil vom 29. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung (Tod des Beschuldigten),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Rechtsanwalt Patrik Gruber war seit dem 27. Juni 2007 Verteidiger von D.X.________. Nach Anklageerhebung starb D.X.________ am 5. Juni 2011. Das Wirtschaftsstrafgericht stellte am 19. September 2011 fest, dass das Strafverfahren gegen D.X.________ hinfällig geworden war, und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat.
B.
Rechtsanwalt Patrick Gruber reichte im Auftrag der Erbengemeinschaft D.X.________ am 29. Dezember 2011 die Kostenliste ein. Das Wirtschaftsstrafgericht setzte am 13. September 2012 die Entschädigung auf Fr. 14'362.20 fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht am 28. Mai 2013 ab.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und der Erbengemeinschaft die Entschädigung zu verweigern oder sie eventuell herabzusetzen.
Erwägungen:
1.
Das Entschädigungsbegehren wurde nach der (formlosen) Einstellung des Verfahrens am 29. Dezember 2011 beurteilt. Die Strafprozessordnung ist anwendbar (vgl. BGE 137 IV 352 E.1.2).
Zum Kreis der beschwerdeberechtigten Parteien zählt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe D.X.________ bewusst einzig im Zusammenhang mit der E.________ AG ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen. Als Verwaltungsrat habe er es trotz bestehender Überschuldung unterlassen, die obligationenrechtlich vorgeschriebene Zwischenbilanz zu erstellen und den Richter zu benachrichtigen. Die unterlassene Überschuldungsanzeige (Art. 725
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 725 [1] |
||||||
| Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft. | ||||||
| Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. | ||||||
| Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
2.2. Die Vorinstanz anerkennt einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Parteientschädigung und verneint einen Verweigerungs- oder Herabsetzungsgrund. Einerseits präjudiziere der Kostenentscheid des Wirtschaftsstrafgerichts den Entschädigungsentscheid. Andererseits sei D.X.________ in fünf Fällen wegen Misswirtschaft und in sechs weiteren Fällen wegen verschiedener anderer Delikte zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden. Die Staatsanwaltschaft mache einzig im Zusammenhang mit einem Misswirtschaftsvorwurf ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten von D.X.________ geltend. Im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der übrigen Vorwürfe erscheine dieser Vorwurf als dermassen unbedeutend, dass eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung stossend erschiene.
2.3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
||||||
| Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. | ||||||
| Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. | ||||||
| Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: | ||||||
| der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; | ||||||
| für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. | ||||||
| Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung |
||||||
| Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: | ||||||
| die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; | ||||||
| die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder | ||||||
| die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. | ||||||
| Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. | ||||||
2.4. Das Wirtschaftsstrafgericht auferlegte die Kosten des eingestellten Strafverfahrens dem Staat. Der Entscheid wurde rechtskräftig, so dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, dass beim Tod der beschuldigten Person die Kostenverlegung die Entschädigungsfrage nicht präjudizieren kann, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die Erben fehlt. Die fehlende Möglichkeit, Verfahrenskosten beim Tode der beschuldigten Person dem Nachlass aufzuerlegen, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, hat sie der Staat zu tragen (Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 zu Art. 426
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
||||||
| Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. | ||||||
| Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. | ||||||
| Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: | ||||||
| der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; | ||||||
| für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. | ||||||
| Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. | ||||||
Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 422 Begriff |
||||||
| Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. | ||||||
| Auslagen sind namentlich: | ||||||
| Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; | ||||||
| Kosten für Übersetzungen; | ||||||
| Kosten für Gutachten; | ||||||
| Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; | ||||||
| Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
||||||
| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
||||||
| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.5. Die Vorinstanz begründet einlässlich, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nicht gegeben sind. Wie bereits das Wirtschaftsstrafgericht erachtete sie den Einwand der Beschwerdeführerin als nicht entscheidrelevant, D.X.________ sei seinen Aufsichtspflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen und habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise keine Überschuldungsanzeige eingereicht. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 109 Eingaben |
||||||
| Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes. | ||||||
| Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||||||
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind weder Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 81
OR 725
StPO 109
StPO 422
StPO 426
StPO 429
StPO 430
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 725 [1] |
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| Der Verwaltungsrat überwacht die Zah lungsfähigkeit der Gesellschaft. | ||||||
| Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. | ||||||
| Der Verwaltungsrat handelt mit der ge botenen Eile. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 109 Eingaben |
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| Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes. | ||||||
| Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 422 Begriff |
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| Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. | ||||||
| Auslagen sind namentlich: | ||||||
| Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; | ||||||
| Kosten für Übersetzungen; | ||||||
| Kosten für Gutachten; | ||||||
| Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; | ||||||
| Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren |
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| Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. | ||||||
| Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. | ||||||
| Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: | ||||||
| der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; | ||||||
| für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. | ||||||
| Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. | ||||||
| Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 429 Ansprüche |
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| Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: | ||||||
| eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; | ||||||
| Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; | ||||||
| Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. | ||||||
| Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. | ||||||
| Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung |
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| Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: | ||||||
| die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; | ||||||
| die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder | ||||||
| die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. | ||||||
| Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. | ||||||
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