Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_95/2007

Urteil vom 29. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
B.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, aus dem Kosovo stammende B.________ reiste 1984 in die Schweiz ein und war hier als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab April 1997 bei der Firma X.________ AG. Ab 20. Juli 2000 war er 100 % arbeitsunfähig. Er leidet an einer mittelgradig depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung, einem chronisch lumbovertebralen Schmerzsyndrom und einer möglichen chronischen tieflumbalen Wurzelreizung rechts mit/bei lumbosakraler Übergangsanomalie, median bis mediolateral rechts gelegener flach erhabener Diskushernie L5/S1 mit Einengung des rezessalen Anteils der Wurzel S1 (MRI vom 28. Dezember 2000 und MR-Myelographie vom 4. Oktober 2002), sensorischem Reizsyndrom L5 rechts, persistierender ASR-Abschwächung rechts, Beckenschiefstand links und links-konvexer Wirbelsäulenskoliose sowie an einer statischen Fussdeformität links bei Status nach IP-I-Arthrodese links und Rückversetzung der Flexor hallucis longus-Sehne 1990 bei Status nach Mittelgelenksresektion Dig. III mit Kappung der Extensorensehne 1992, Status nach Mittelgelenksresektion Dig. II links 1994 und leichter Spreizfussstellung links.

Am 10. September 1991 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog einen Formularbericht des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 27. September 2001 und die diesem beigelegten Arztberichte des Spitals Y.________ vom 30. Mai 2001, 28. März 2001 (Hospitalisation vom 26. Februar bis 23. März 2001), 31. Januar 2001 und 20. Dezember 2000 (Hospitalisation vom 27. November bis 15. Dezember 2000), des Spezialarztes für Innere Medizin Dr. med. M.________ vom 20. November 2000 und 25. September 2000 sowie des Spitals Region Z.________ vom 17. August 2000 (Hospitalisation vom 3. bis 15. August 2000) und einen Arbeitgeber-Formularbericht der Firma X.________ AG vom 24. September 2001 bei. Ausserdem liess sie die berufliche Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten vom 22. April bis 7. Mai 2002 in der BEFAS "I.________", Berufliche Abklärungsstelle, abklären. Nachdem ein vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn zu Lasten der Arbeitslosenversicherung durchgeführtes Qualifizierungsprogramm (vom 15. Juli 2002 bis 17. Januar 2003) ungenügende Resultate ergeben hatte, ordnete die IV-Stelle am 24. Januar 2003 eine medizinische Begutachtung durch die
Medas Medizinische Abklärungsstelle Universitätskliniken an, welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 12. Januar 2004 erstattete. Die Gutachter der Medas attestierten dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 51 % und sprach B.________ mit Verfügungen vom 18. Juni 2004 ab 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei (ab 1. April 2003 zwei) Kinderrenten zu. Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben und machte unter Hinweis auf die inzwischen vorliegenden ärztlichen Berichte der Rehaklinik H.________ vom 18. Oktober 2004 (Hospitalisation vom 16. September bis 6. Oktober 2004), des Hausarztes vom 17. September 2004 und des Prof. Dr. med. R.________, Klinik U.________, vom 15. April 2004 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle liess hierauf B.________ erneut durch die Medas interdisziplinär begutachten (zweites Gutachten vom 29. August 2005). Die Sachverständigen bestätigten im Wesentlichen die Diagnosen und Schlussfolgerungen ihrer ersten Expertise, worauf die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 12.
Dezember 2005 abwies, wobei sie den Invaliditätsgrad neu auf 55 % festsetzte.
B.
Beschwerdeweise liess B.________ beantragen, die Verfügung (recte: Einspracheentscheid) vom 12. Dezember 2005 sei aufzuheben und die Streitsache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2007 ab.
C.
B.________ lässt Beschwerde führen, mit der er sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern lässt.

Die IV-Stelle schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG nur wegen Rechtsverletzungen erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Diese Kognitionsregelung bedeutet, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur daraufhin überprüfen kann und darf, ob er materielles oder formelles Bundesrecht verletzt. An die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist es auch insoweit gebunden, als diese auf richterlicher Beweiswürdigung beruhen. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit noch rüg- und korrigierbar, als die hiefür in Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG statuierten Voraussetzungen - offensichtliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen oder Rechtsverletzung bei der Feststellung des Sachverhaltes und Entscheidrelevanz der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung - substantiiert werden und erfüllt
sind.
2.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusteht. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Feststellung des Sachverhaltes in Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes" im Wesentlichen Folgendes:

Das (zweite) Gutachten der Medas sei unvollständig und zum Teil widersprüchlich, weil die Gutachter das Vorliegen einer Wurzelreizung lediglich als möglich diagnostiziert hätten, obwohl eine Wurzelkompression im MRT nachgewiesen worden sei. Ferner gehe aus dem Gutachten nicht klar hervor, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit exakt auf 50 % festgesetzt worden sei. Ebenso hätten die Gutachter nicht ausreichend begründet, weshalb sie die abweichende Einschätzung einer 100%igen "Erwerbsunfähigkeit" durch Prof. Dr. med. R.________ als unrichtig erachteten. Schliesslich sei die "Methodik" des (zweiten) Medas-Gutachtens ungenügend, weil es auf drei Teilbegutachtungen beruhe. Richtigerweise hätten "sowohl internistisch-somatische als auch psychiatrisch-psychosoziale Faktoren in einen Arbeitsgang integriert" werden müssen.
3.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinerlei Rechtsverletzung, namentlich auch nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) geltend, sondern rügt einzig die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, welches der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit - der Medas-Gutachter volle Beweiskraft beigemessen hat. Dabei geht es um eine vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), an welche das Bundesgericht nur dann nicht gebunden wäre, wenn sie offensichtlich unrichtig oder die Vorinstanz dabei in Bundesrecht verletzender Weise verfahren wäre. Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung der beiden Medas-Gutachten aber qualifiziert falsch sein soll, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert. Vielmehr bemängelt er nur die Einschätzung der ihm verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Medas-Gutachter in ihrer zweiten Expertise vom 29. August 2005. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz einzelne inhaltliche oder formelle Kriterien missachtet hätte, die gewahrt sein müssen, damit einem medizinischen Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft beigemessen werden darf. Wird aber eine qualifiziert falsche Beweiswürdigung vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gerügt, hat sich das Bundesgericht auch nicht mit den vorgebrachten, konkreten Bemängelungen des der Beweiswürdigung zugrunde liegenden Medas-Gutachtens zu befassen.
4.
4.1 Unter dem Titel "Verletzung von Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (Begriff des Invalideneinkommens)" rügt der Beschwerdeführer ferner, die von der IV-Stelle und vom kantonalen Gericht genannten konkreten Verweisungstätigkeiten seien alle "repetitiver und monotoner Natur" und deshalb gemäss Medas-Gutachten für den Beschwerdeführer nicht "ausführbar". Eine Arbeitstätigkeit, wie sie im (zweiten) Medas-Gutachten vom Beschwerdeführer "gefordert" werde, existiere auf dem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht.
4.2 Das kantonale Gericht hat die von der IV-Stelle im Einspracheentscheid genannten konkreten Verweisungstätigkeiten nicht übernommen, sondern lediglich festgehalten, es könne nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens noch Beschäftigungen offen stünden, in denen er die ihm verbliebene, zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten könne. Die diesbezügliche Tatsachenfeststellung rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer nach dem objektiven Sinn seiner Rüge geltend macht, die Vorinstanz sei von einem falschen Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes mit einem zu extensiven Angebotsfächer an Arbeitsgelegenheiten ausgegangen, wirft er eine Rechtsfrage auf. Indessen hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt gehe es "nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst". Diese Umschreibung entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsinhalt des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. BGE 110 V 271 E. 4b S. 276). Demgemäss umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1989 Nr. 5 S. 30 E. 3b/aa; Urteil P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, E. 4.4). Von einer Verletzung von Bundesrecht mit Bezug auf den vom kantonalen Gericht seinem Urteil zugrunde gelegten Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes kann daher keine Rede sein.
5.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass und weshalb das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts über Art und Umfang der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht gebunden wäre. Da mit Bezug auf den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch keine Rechtsverletzung vorliegt, ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 29. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 9C_95/2007
Datum : 29. August 2007
Publiziert : 02. Oktober 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
BGE Register
110-V-263 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
9C_95/2007 • U_425/00
Stichwortregister
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