Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 159/06
Urteil vom 29. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Heine
Parteien
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,
gegen
K.________, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 28. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. November 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005, lehnte es die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) mangels eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab, dem 1955 geborenen K.________ Leistungen wegen des Ereignisses vom 26. Oktober 2005 (Achillessehnenruptur beim Aufstehen vom Bürostuhl) zu erbringen.
B.
In Gutheissung der von K.________ dagegen eingereichten Beschwerde bejahte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine unfallähnliche Körperschädigung und wies die Verwaltung an, vorbehältlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, die gesetzliche Leistung für die am 26. Oktober 2005 erlittene Achillessehnenruptur zu erbringen (Entscheid vom 28. Februar 2006).
C.
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
K.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichts-beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 26. Oktober 2005 gestützt auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig ist.
Das kantonale Gericht hat die hiefür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
2.
Nach dieser Rechtsprechung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
3.
3.1 Es steht fest (Schadenmeldung UVG des Hausarztes Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Oktober 2005; Bericht des Dr. med. C.________, Praxisgemeinschaft, Orthopädische Chirurgie/Sportmedizin, vom 28. Oktober 2005), dass der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2005 eine Achillessehnenruptur und damit eine Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
3.2 Auf Grund des aktenmässigen Geschehensablaufes ist es - wie schon von der Vorinstanz erkannt - überwiegend wahrscheinlich, dass der als Dozent tätige Beschwerdegegner am 26. Oktober 2005 aus seinem Bürostuhl aufgesprungen ist, wobei anlässlich der abrupten Rotations-/Seitwärtsbewegung der Sehnenriss eingetreten ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt dabei den Angaben der (erst-)behandelnden Ärzte Dres. med. W.________ und C.________ erhebliches Gewicht zu. Die Aussagen der beiden Ärzte zum Unfallgeschehen basieren - naturgemäss - auf der Darstellung ihres Patienten; der Umstand, dass die Ärzte nicht aus eigener Wahrnehmung berichteten, sondern die Schilderung des Versicherten wiedergaben, führt entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin indes nicht dazu, dass die Angaben der Mediziner nicht im Sinne von Indizien zu berücksichtigen sind. Auf Grund der zeitlichen Nähe zum Ereignis sind sodann bewusste oder unbewusste Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art wenig wahrscheinlich, was zusätzlich für die Zuverlässigkeit der Angaben der Ärzte spricht. Laut Schadenmeldung UVG des Dr. med. W.________ vom 29. Oktober 2005 machte der Beschwerdegegner eine abrupte Bewegung, indem er aus Freude über die
günstigen Konditionen für den Abschluss eines grundpfandgesicherten Darlehens ("Festhypothek") in die Höhe gesprungen ist; Dr. med. C.________ nannte im Bericht vom 28. Oktober 2005 seinerseits eine abrupte Rotations-/Seitwärtsbewegung als ursächlich für die Verletzung. Die Sachverhaltsdarstellung der behandelnden Ärzte stimmt schliesslich insoweit mit den Angaben des Beschwerdegegners im "Fragebogen Unfallbegriff" (vom 3. November 2005) überein, als der Versicherte dort erklärte, die Verletzung sei beim etwas abrupten Aufstehen eingetreten. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Frage verneinte, ob die Verletzung auf etwas Ausserordentliches ("Schlag, Sturz, Ausrutschen usw.") zurückzuführen sei und insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdegegner habe das Geschehnis vom 26. Oktober 2005 initial gegenüber der Unfallversicherung eher bagatellisiert, führt zu keinem anderen Beweisergebnis.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit dem Aufspringen aus dem Bürostuhl eine abrupte Änderung der Körperlage stattgefunden hat, der ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnte (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2 und 4.3.3), welches sich hier realisierte. Demnach ist ein äusseres Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: