Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2006.27

Entscheid vom 29. August 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

Kanton Basel-Landschaft, Bezirksstatthalter-amt Arlesheim, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

2. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

3. Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Im April bzw. November 2004 haben sowohl der Kanton Basel-Landschaft als auch die Kantone Solothurn und Aargau gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren eröffnet. A., B. und C. wird insbesondere vorgeworfen, am 18./19. April 2004 gemeinsam einen Einbruchdiebstahl in Z. begangen zu haben. Sämtliche vier mutmasslichen Täter sollen des Weiteren am 28. Oktober 2004 an einem Einbruchdiebstahl in Y. beteiligt gewesen sein. Dem Täterduo B. und C. werden zudem acht weitere seit Mai 2003 gemeinsam in den Kantonen Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn begangene Einbrüche zur Last gelegt. A., B., C. und D. werden auch wiederholte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen sowie, abgesehen von D., gegen das Strassenverkehrsgesetz.

B. Bereits seit Sommer 2003 ist gegen A. auch im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren hängig. Im Kanton Basel-Stadt wird A. insbesondere versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache einfache Körperverletzung, Raufhandel, Raub und Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfache Drohung und Hausfriedensbruch vorgeworfen, begangen zum Teil alleine, zum Teil gemeinsam, jedoch in unterschiedlicher Zusammensetzung mit E., F., G., H. und I.. A., E., F. und G. werden zudem im Kanton Basel-Stadt Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.

C. Der Kanton Basel-Stadt hat am 25. April bzw. 17. November 2005 gegenüber den Kantonen Aargau, Solothurn und Basel-Landschaft bestätigt, dass er die gegen A. hängigen Verfahren übernimmt, war jedoch nicht bereit auch für die Verfolgung und Bestrafung von B., C. und D. aufzukommen.

Mit schriftlicher Anerkennung vom 15. März 2006 hat sich der Kanton Basel-Landschaft bereit erklärt, für die Verfolgung und Beurteilung der A., B., C. und D. in den Kantonen Solothurn und Aargau zur Last gelegten Taten aufzukommen.

D. Am 12. Januar 2006 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A., E., F., G., H. und I. Anklage erhoben. Was A. betrifft, so gelangten dabei, entsprechend der Gerichtsstandsanerkennung vom 25. April und 17. November 2005, die am 18./19. April und 28. Oktober 2004 in Z. bzw. Y. begangenen Einbrüche zur Anklage (act. 3.1). Die übrigen gegen A. laufenden Verfahren betreffend die in den Kantonen Solothurn und Aargau begangenen Delikte wurden rechtskräftig eingestellt (act. 3.2 und 3.3). Die Hauptverhandlung des basel-städtischen Strafgerichts wurde auf den 13. September 2006 angesetzt (act. 3.4).

E. Anlässlich des zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft durchgeführten Meinungsaustausches konnte in Bezug auf den noch streitigen Gerichtsstand der Angeschuldigten B., C. und D. keine Einigung erzielt werden.

F. Mit Gesuch vom 19. Juli 2006 gelangt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A., B., C. und D. zur Last gelegten Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

G. In seiner Gesuchsantwort vom 26. Juli 2006 beantragt der Kanton Basel-Stadt, auf das Gesuch des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim bezüglich A. sei zufolge Unbegründetheit nicht einzutreten. Was B., C. und D. anbelangt, so beantragt der Kanton Basel-Stadt, den Kanton Basel-Landschaft, eventualiter den Kanton Solothurn und subeventualiter den Kanton Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die diesen Personen vorgeworfenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

Der Kanton Aargau beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 31. Juli 2006, den Kanton Basel-Stadt oder den Kanton Basel-Landschaft für zuständig zu erklären (act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn teilt demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 die Auffassung des Kantons Basel-Landschaft und stellt den Antrag, der Kanton Basel-Stadt sei hinsichtlich der strittigen Taten zur Verfolgung und Beurteilung für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 200 N. 623). Die kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Was A. betrifft, so hat sich der Gesuchsgegner 2 bereit erklärt, sämtliche diesem zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurteilen. Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind vorliegend gegeben (siehe Ziff. 2.2).

1.3 Was demgegenüber die B., C. und D. vorgeworfenen Taten anbelangt, so sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist diesbezüglich einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt (Art. 349 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). Der gemeinsame Gerichtsstand sämtlicher, allen Mittäter und Gehilfen zur Last gelegten Taten befindet sich gemäss Art. 349 Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB i.V.m. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB am Ort, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat für sich allein zu verfolgen und zu beurteilen wäre (BGE 71 IV 156, 159 E. 1; TPF BG.2006.34 vom 7. Februar 2006 E. 2.1 und BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 2.2; Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 84 N. 264).

2.2 Nach ständiger Gerichtspraxis können die Kantone durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung von jedem gesetzlichen Gerichtsstand abweichen, vorausgesetzt, dass im Kanton, dessen Gerichtsstand bejaht werden soll, ein örtlicher Anknüpfungspunkt für das fragliche Delikt besteht (BGE 120 IV 280, 281 E. 2b; Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 146 f. N. 422 ff.). Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er darauf zu behaften, es sei denn, die Anerkennung des Gerichtsstandes beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 153 f. N. 454 ff.).

2.3 Im März 2006 hat sich der Gesuchssteller gegenüber den Gesuchsgegnern 1 und 3 schriftlich bereit erklärt, sämtliche gegen B., C. und D. hängigen Verfahren zu übernehmen. Er ist demnach diesen gegenüber auf dieser Anerkennung zu behaften, so dass nachfolgend einzig die Frage der interkantonalen Zuständigkeit des Gesuchstellers bzw. des Gesuchsgegners 2 zu klären ist.

3.

3.1 Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Gesuchsgegner 2 in strikter Anwendung der vorzitierten Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung verpflichtet wäre, sämtliche durch B., C. und D. in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn und Aargau begangenen Delikte zusammen mit den A., E., F., G., H. und I. zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurteilen. Der Gesuchsgegner 2 macht jedoch geltend, diese Vorgehensweise erscheine nicht zweckmässig.

3.2 Gemäss Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
und 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP kann vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein. Nach Gerichtspraxis und Lehre sind die Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 262 - 1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
1    Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
2    Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
1    Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.350
2    Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.351
StGB analog bei allen Gerichtsstandsstreitigkeiten anwendbar (TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1; Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 146 f. N. 423 und 428).

Begehen mehrere Beschuldigte, teils als Mittäter (in gleicher oder unterschiedlicher Besetzung) und teils unabhängig voneinander verschiedene Delikte in verschiedenen Kantonen, ist für die Beteiligten eine möglichst praktische Lösung zu suchen, sei es durch Vereinbarung unter den Kantonen oder durch Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Ob solche Handlungskomplexe aus Zweckmässigkeitsgründen getrennt verfolgt und beurteilt werden sollen, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 97 N. 310).

Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 163 N. 491). So erscheint es beispielsweise unzweckmässig, eine Tätergruppe, die ausschliesslich in einem Kanton delinquiert hat und dort auch wohnt, nur deshalb einem anderen Kanton zur Verfolgung zuzuteilen, weil ein Mitglied dieser Gruppe zusammen mit anderen Beteiligten in diesem Kanton ebenfalls Straftaten begangen hat (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 165 N. 495). Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel jedoch nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestehen, so dass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt. Verschiedene Handlungskomplexe sind dabei nach Möglichkeit für die Beurteilung zu vereinigen, wobei die Einheit nach den Vergehen (ratione delicti) oder nach den beteiligten Personen (ratione personae) hergestellt werden kann, mit Abweichungen vom gesetzlichen Gerichtsstand für andere Delikte oder Täter (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 164 N. 492 und 493).

3.3 Vorliegend bilden A., B., C. und D. einerseits (nachfolgend “Tätergruppe B./C.“) und die im Kanton des Gesuchsgegners 2 derzeit bereits angeklagten A., G., E., F., H. und I. andererseits (nachfolgend “Tätergruppe A.“) je eine Tätergruppe. Zu diesem Schluss kommt man unabhängig von der zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 2 streitigen Frage, ob A. beim Einbruchdiebstahl vom 18./19. April 2004 in Z. als Mittäter oder Gehilfe auftrat.

In der Tat stellen die zwei von A. als Mittäter bzw. Gehilfen mit B., C. und D. in Z. und Y. begangenen Einbruchdiebstähle das einzige verbindende Element zwischen den zwei Tätergruppen dar. Die übrigen Beteiligten der jeweiligen Tätergruppen scheinen sich weder zu kennen, noch werden ihnen gemeinsam begangene Taten zur Last gelegt. Den entsprechenden Mitgliedern der zwei Tätergruppen werden demgegenüber jeweils mehrere gemeinsam, zum Teil in verschiedener Zusammensetzung begangene Delikte vorgeworfen (der Tätergruppe B./C. insbesondere zehn seit Mai 2003 begangene Einbruchdiebstähle, der Tätergruppe A. Raufhandel, einfache Körperverletzung und Raub). Es muss daher, wie vom Gesuchsgegner 2 dargelegt, von zwei verschiedenen Tätergruppen ausgegangen werden.

3.4 Es stellt sich demnach die Frage, ob gegenwärtig eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der zwei Tätergruppen opportun ist oder ob nicht vielmehr eine getrennte Beurteilung nach Vergehen (ratione delicti) bzw. nach den beteiligten Personen (ratione personae), mit Abweichungen vom gesetzlichen Gerichtsstand für andere Delikte bzw. Täter, angezeigt ist.

Eine getrennte Beurteilung nach Personen (ratione personae) der beiden Tätergruppen scheint vorliegend aus nachfolgenden Gründen angebracht: Unpraktikable und aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvolle Grossprozesse mit einer Vielzahl von Beteiligten sind zu vermeiden. Die strikte Anwendung von Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
i.V.m. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB hätte zur Folge, dass alle Beteiligten für sämtliche weiteren ihnen zur Last gelegten Delikte am Ort der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zu verfolgen und zu beurteilen wären. Sämtliche Personen, welche an diesen weiteren Delikten in irgend einer Weise beteiligt waren, wären wiederum für alle ihnen alleine oder zusammen mit Drittpersonen zur Last gelegten Taten am nämlichen Gerichtsstand zu verfolgen und zu beurteilen, usw.. Der strikten Anwendung von Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
i.V.m. Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB müssen daher Grenzen gesetzt werden, wenn, wie vorliegend, verschiedene Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, eine der Tätergruppen nur in sehr geringem Masse im zur Frage stehenden Kanton tätig war und eine getrennte Verfolgung ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Überdies ist der Prozess im Kanton des Gesuchsgegners 2 schon so weit fortgeschritten, dass ein weiteres Zuwarten mit der Beurteilung nicht gerechtfertigt ist und mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung unvereinbar wäre.

Eine gesamthafte Beurteilung nach Personen (ratione personae) rechtfertigt sich auch aufgrund der Tatsache, dass vorliegend das Risiko einer Ungleichbehandlung aufgrund der getrennten Beurteilung (ratione delicti) der verschiedenen an den Einbruchdiebstählen vom 18./19. April und 28. Oktober 2004 in Z. bzw. Y. beteiligten Personen infolge der Anwendung von Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB vernachlässigbar ist. Hat jemand durch mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so hat der Richter gemäss dem in Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB verankerten Asperationsprinzip eine angemessene Gesamtstrafe auszusprechen, welche jedoch das für die schwerste Tat angedrohte Strafmass nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf. Vorliegend haben sowohl A. als auch B. und C. nebst den gemeinsamen Einbruchdiebstählen in Z. und Y. zahlreiche gleichschwere bzw. bedeutend schwerere Taten begangen. Die gemeinsam begangenen Einbruchdiebstähle fallen somit einzig im Sinne einer verhältnismässigen Erhöhung der angemessenen Gesamtstrafe im Rahmen von Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB ins Gewicht, wobei der Richter bei der Berücksichtigung der weiteren Straftaten über einen Ermessensspielraum verfügt. Das Risiko einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Beteiligten infolge der Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Beurteilung der Mittäter und Gehilfen ist entsprechend gering und mit Verweis auf die Prozessökonomie gerechtfertigt.

3.5 Eine gesamthafte Beurteilung nach Personen von B., C. und D. durch den Kanton des Gesuchstellers ist vorliegend angezeigt, da sowohl B. als auch C. in diesem Kanton wohnhaft sind und hier den Grossteil der ihnen zur Last gelegten Taten begangen haben.

Schlussfolgernd kann daher festgehalten werden, dass der vorliegende Gerichtsstandskonflikt aus Zweckmässigkeitsgründen dahingehend gelöst werden muss, dass der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet wird, sämtliche B., C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Von der Bestätigung des Kantons Basel-Stadt, die gegen A. hängigen Strafverfahren zu übernehmen, wird Vormerk genommen.

2. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 30. August 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bezirksstatthalteramt Arlesheim

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2006.27
Date : 29. August 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D. (Art. 279 Abs. 1 BStP)


Legislation register
BStP: 245  262  263  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 68  262  263  346  349  350  351
BGE-register
120-IV-280 • 71-IV-156
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
basel-stadt • basel-landschaft • aargau • board of appeal • criminal act • federal criminal court • petitioner • question • accused • cumulative sentence • exchange of opinions • main issue • accusation • priority notice • simple bodily harm • brawl • robbery • position • statement of affairs • weight • court and administration exercise • solothurn • proceedings conditions • obvious lapse • hamlet • handling stolen goods • term of imprisonment • criminal court • theft • unlawful entering another person's rooms • bellinzona • cantonal administration • criminal matter • time limit • road traffic act • measure • instructions about a person's right to appeal • regular remedies • willful homicide
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