Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 166/02

Urteil vom 29. August 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
V.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern

(Entscheid vom 8. April 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, ein am 19. September 2001 gestelltes und am 5., 13. sowie 22. November 2001 ergänztes Leistungsbegehren des 1950 geborenen V.________ zu behandeln und eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Zur Begründung führte die Anstalt aus, mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. November 1999 sei festgehalten worden, dass sich am 9. August 1999, als die vom Versicherten geklagten Beschwerden auftraten, kein Unfall ereignet habe und auch kein Rückfall zu einem früheren Unfall vom 25. Mai 1998 vorliege.
B.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die im Brief vom 10. Dezember 2001 enthaltene Verfügung aufzuheben, eventuell die Beschwerdesache an die SUVA zurückzuweisen mit der Anweisung, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht ein (Entscheid der Einzelrichterin vom 8. April 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die SUVA anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, subeventuell die SUVA zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen zu verpflichten.

Die SUVA beantragt Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonale Nichteintretensentscheid, der sich auf Bundesrecht stützt, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGE 116 V 266 Erw. 2). Entgegen dem Antrag der SUVA ist daher auf das Rechtsmittel einzutreten. Allerdings hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde eingetreten ist (BGE 116 V 266 Erw. 2a).
2.
Einspracheentscheide des Unfallversicherers können grundsätzlich beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 106 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
Satz 1 UVG). Die Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherer entgegen dem Begehren des Betroffenen keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 106 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
UVG). Das Verfahren der Versicherungsgerichte regeln im Rahmen bestimmter bundesrechtlicher Mindestanforderungen die Kantone (vgl. Art. 108
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
UVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zuständigkeit der Einzelrichterin zum Erlass des angefochtenen kantonalen Entscheids. Einerseits seien die Voraussetzungen eines Einzelrichterentscheids nicht erfüllt und andererseits habe die Instruktionsrichterin die Sache mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2002 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
3.1.1 Da das Bundesrecht (Art. 108
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
UVG) in Bezug auf die Zulässigkeit einer einzelrichterlichen Spruchkompetenz und deren Voraussetzungen keine Bestimmung enthält, ist diese Frage durch das kantonale Verfahrensrecht zu regeln. Mit letzterem hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
OG und Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Es kann nur prüfen, ob die Anwendung der massgebenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG). Dabei fällt praktisch nur das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Willkürverbot in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossen der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
3.1.2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern (VRPG) sieht in Art. 128 für bestimmte Konstellationen, darunter Beschwerden, auf welche offensichtlich nicht eingetreten werden kann, die einzelrichterliche Spruchkompetenz vor. Diese steht neben jener des Plenums und der Abteilungen in Dreier- bzw. Fünferbesetzung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 1 zu Art. 128 VRPG).
3.1.3 Die Instruktionsrichterin erliess am 22. März 2002 eine prozessleitende Verfügung, in welcher sie feststellte, dass dem Verwaltungsgericht eine Beschwerdeantwort zugekommen sei (Ziff. 1), die Zustellung eines Doppels derselben an den Beschwerdeführer anordnete (Ziff. 2), den Schriftenwechsel schloss (Ziff. 3) und erklärte, die Akten gingen "an das Verwaltungsgericht zum Entscheid" (Ziff. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in Ziff. 4 dieser Verfügung nicht zwingend ein Entscheid über die Frage enthalten, ob der Endentscheid in die Kompetenz des Plenums, einer Kammer in Dreier- oder Fünferbesetzung oder der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters falle. Darüber ist regelmässig nicht im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters, sondern durch die betreffende Behörde selbst zu befinden. Die prozessleitende Verfügung vom 22. März 2002 steht deshalb der späteren Bejahung der Einzelrichterkompetenz durch dieselbe Richterin von Bundesrechts wegen nicht entgegen.
3.1.4 In der Sache stellte die Einzelrichterin mit Recht fest, dass es die SUVA in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2001 ausdrücklich ablehnte, mittels Verfügung über das Leistungsbegehren vom 19. September 2001 zu befinden, und dass daher kein Anfechtungsgegenstand in Form einer materiellen Verfügung - bzw. eines Einspracheentscheides (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - vorlag. Da somit auf das mit der Beschwerde gestellte Hauptbegehren, es sei die im Schreiben vom 10. Dezember 2001 enthaltene Verfügung aufzuheben, offensichtlich nicht eingetreten werden konnte, war die Einzelrichterin gemäss Art. 128 Abs. 1 VRPG zur Beurteilung zuständig, und ihr Entscheid ist hinsichtlich dieses Hauptbegehrens nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit unbegründet.
3.2 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren das Eventualbegehren gestellt, es sei die SUVA anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Er machte damit sinngemäss (und in der Beschwerdebegründung explizit) geltend, die Anstalt habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie es ausdrücklich ablehnte, über das Leistungsbegehren vom 19. September 2001 verfügungsweise zu entscheiden. Diese Rüge ist von Bundesrechts wegen (Art. 106 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
UVG, vgl. Erw. 2 hievor) zulässig. Bezüglich dieses Begehrens hatte die Vorinstanz daher keinen Anlass, mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel einzutreten. Vielmehr hätte sie - unter Vorbehalt der übrigen Prozessvoraussetzungen - den Antrag behandeln und prüfen müssen, ob die SUVA eine Rechtsverweigerung beging, indem sie sich weigerte, eine Verfügung zu erlassen. Die Sache ist deshalb an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über das Eventualbegehren neu entscheide. In diesem Zusammenhang wird auch die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung dieses Antrags zu bestimmen sein.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zum Gegenstand hat (Umkehrschluss aus Art. 134
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
OG; Art. 156
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
OG). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses haben die Parteien die Kosten je hälftig zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
und 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
OG). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2002 aufgehoben, soweit damit auf das mit der Beschwerde vom 9. Januar 2002 gestellte Eventualbegehren nicht eingetreten wurde, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über diesen Antrag neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Differenzbetrag von Fr. 250.- zurückerstattet.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : U 166/02
Datum : 29. August 2002
Publiziert : 03. Oktober 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 97  104  128  134  135  156  159
UVG: 106 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 106
108
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
114-V-83 • 116-V-265 • 119-V-347 • 125-V-408
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