Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 327/2014

Urteil vom 29. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Präsident.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Erbenvertreter für den Nachlass B.________. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 forderte Rechtsanwalt C.________ namens der D.________ AG ihn als Erbenvertreter auf, die ausstehenden Mietzinsen für das Lager an der Strasse E.________, F.________ zu begleichen, und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Zahlung mit der Kündigung des Mietverhältnisses. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte der Erbenvertreter insbesondere X.________ mit, er werde für den Nachlass B.________ sel. die ausstehenden Mietzinsforderungen gemäss der zugestellten Anzeige vom 18. November 2013 aus dem Nachlass B.________ bezahlen, um einer ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu entgehen

A.b. X.________ beschwerte sich am 17. Februar 2014 beim Bezirksgericht Höfe über den Erbenvertreter. Mit Verfügung vom 4. März 2014 wies der Vizepräsident des angerufenen Bezirksgerichts die Beschwerde ab. Auf Seite 1 der Verfügung wird als verfügende Instanz der Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen aufgeführt.

B.
X.________ gelangte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. März 2014 an das Kantonsgericht Schwyz und ersuchte um deren Aufhebung. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. März 2014 wurde sie gestützt auf Art. 94 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 94 Widerklage - 1 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
1    Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
2    Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
. ZPO aufgefordert, bis zum 28. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auf die Gerichtskasse einzuzahlen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte ihr der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. April 2014 gestützt auf Art. 101 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO eine Nachfrist für den Kostenvorschuss und wies sie darauf hin, im Unterlassungsfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.

C.
X.________ hat am 22. April 2014 (Postaufgabe) gegen die Kostenvorschussverfügung vom 18. März 2014 und die Ansetzung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss vom 7. April 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der beiden Verfügungen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2014 wurde der Beschwerde nach Anhörung des Kantonsgerichtspräsidenten aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat am 16. Juni 2014 repliziert.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Kostenvorschussverfügung sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei handelt es sich um Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können: Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, erfolgt eine Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 17. April 2014). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegen Handlungen des Erbenvertreters Beschwerde erhoben, die der angerufene Richter entgegengenommen und aus unerfindlichen Gründen im "SchKG-Beschwerdeverfahren" erledigt habe. Sie sei daher an die obere SchKG-Aufsichtsbehörde des Schwyzer Kantonsgerichts gelangt, welche von ihr mit Verfügung vom 18. März 2014 (ihr zugestellt am 19. März 2014) einen Kostenvorschuss einverlangt habe. Infolge Nichtleistens dieses Vorschusses sei ihr die Verfügung "Nachfristansetzung für Kostenvorschuss" vom 7. April 2014 zugestellt worden. Sowohl das Beschwerdeverfahren in SchKG-Sachen als auch die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
-19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG seien gemäss Gebührenverordnung zum SchKG kostenlos. Im weiteren sei die Kostenvorschussverfügung nicht unterzeichnet gewesen und habe die Nachfristansetzung keinen Hinweis auf Art. 145 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
ZPO enthalten.

3.

3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter erhoben hat. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Höfe weist in E. 1 der Verfügung vom 4. März 2014 darauf hin, Befugnisse und Pflichten des Erbenvertreters entsprächen denjenigen des Willensvollstreckers, weshalb beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe im summarischen Verfahren Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter erhoben werden könne (§ 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EGZGB/SZ; 210.100). Die übrigen Erwägungen der besagten Verfügung behandeln die von der Beschwerdeführerin gegen den Erbenvertreter erhobenen Rügen und es findet sich darin kein einziger Hinweis, der in der Sache auf ein Verfahren der unteren Aufsichtsbehörde Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schliessen liesse. Kein entsprechender Hinweis lässt sich ferner den nunmehr angefochtenen Verfügungen des Präsidenten des Kantonsgerichts betreffend Kostenvorschuss bzw. Nachfristansetzung entnehmen. Bei der Bezeichnung der Eigenschaft des Einzelrichters auf der ersten Seite der Verfügung vom 4. März 2014 handelt es sich gemäss Angaben des Kantonsgerichts um ein Versehen. Allein aus der falschen Bezeichnung der verfügenden Instanz lässt sich angesichts der
übrigen aufgezeigten Umstände nicht herleiten, es handle sich um einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dass das Beschwerdeverfahren gegen Handlungen des Erbenvertreters kostenlos ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert behauptet und ergibt sich weder aus der ZPO noch aus den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts. Der vom Präsidenten eingeholte Kostenvorschuss erweist sich im Grundsatz als gesetzes- und verfassungskonform.

3.2. Nun trifft zu, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Exemplar der Kostenvorschussverfügung vom 18. März 2014 keine Unterschrift enthält. Den Bestimmungen der ZPO über die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
. ZPO) lassen sich keine formellen Anforderungen an die Kostenvorschussverfügung und die Verfügung betreffend Nachfristansetzung entnehmen. Insbesondere enthält die ZPO keine Vorschrift, wonach diese Verfügungen zu unterzeichnen sind. Ob in analoger Anwendung der Bestimmung über die Vorladung (Art. 133 lit. g
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 133 Inhalt - Die Vorladung enthält:
a  Name und Adresse der vorgeladenen Person;
b  die Prozesssache und die Parteien;
c  die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
d  Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens;
e  die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
f  die Säumnisfolgen;
g  das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.
ZPO) eine Pflicht zu ihrer Unterzeichnung besteht und bei fehlender Unterzeichnung von ihrer Nichtigkeit auszugehen ist (vgl. dazu NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 22 zu Art. 133
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 133 Inhalt - Die Vorladung enthält:
a  Name und Adresse der vorgeladenen Person;
b  die Prozesssache und die Parteien;
c  die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
d  Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens;
e  die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
f  die Säumnisfolgen;
g  das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.
ZPO), kann hier offenbleiben: Der Präsident des Kantonsgerichts hat die Verfügung "Nachfrist für Kostenvorschuss" unterzeichnet, aus der sich die Höhe des Kostenvorschusses und der Termin für dessen Leistung ergeben. Damit liegt mit Sicherheit eine gültige Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses vor. Schliesslich enthielten sowohl die Verfügung betreffend Kostenvorschuss als auch die Nachfrist für Kostenvorschuss den Vermerk, wonach den Verfügungen nebst dem
Einzahlungsschein ein Beiblatt mit Hinweisen beigelegt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Fristenstillstand im summarischen Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
i.V.m. Abs. 2 lit. b und Absatz 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie dieses Beiblatt nicht erhalten hat.

3.3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Weil das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, wird das Kantonsgericht nunmehr der Beschwerdeführerin eine (unterzeichnete) Verfügung betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Androhung der Säumnisfolgen zuzustellen haben.

4.
Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat sich jedoch aufgrund eines Fehlers des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts und des Präsidenten des Kantonsgerichts zur Beschwerde veranlasst sehen dürfen. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Frage der Parteientschädigung stellt sich nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_327/2014
Date : 29. Juli 2014
Published : 16. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Privatrecht (allgemein)
Subject : Kostenvorschuss


Legislation register
BGG: 93
SchKG: 17  19
ZPO: 94  101  133  145
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