Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 191/2008 /fun

Urteil vom 29. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Aufhebung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2008
der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vorgeworfen, am Abend des 10. Mai 2007 an der Üetlibergstrasse vor der Poststelle Giesshübel in Zürich bei einer Streitigkeit im Zusammenhang mit Parkplätzen und den von den Beteiligten benutzten Fahrzeugen einen geladenen und schussbereiten Revolver gegen eine Person gerichtet und darauf gegen eine zweite Person einen Schuss abgegeben zu haben. Letztere erlitt eine subkutane Schussverletzung mit Ein- und Ausschusswunden am Hals links, unmittelbar unter dem Ohrläppchen. Sowohl das Ohrläppchen wie die Wange wurden verletzt.

Eine Beschwerde in Strafsachen des Angeschuldigten gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs hat das Bundesgericht mit Urteil 1B 257/2007 vom 5. Dezember 2007 abgewiesen.

B.
Gestützt auf die Schlusseinvernahme vom 20. November 2007 wurde Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB, mehrfacher Gefährdung des Lebens (Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 27 Waffentragen - 1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
1    Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.
2    Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:
a  für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
b  sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c  sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement.
3    Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.
4    Keine Bewilligung brauchen:
a  Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;
b  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;
c  Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen;
d  ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27a verfügt;
e  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
5    Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.
WG sowie Art. 31 Abs. 1
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung - (Art. 18a WG)
1    Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
a  die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b  die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c  das Herstellungsland oder der Herstellungsort;
d  das Herstellungsjahr.
2    Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden.
3    Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert werden.
und 2
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung - (Art. 18a WG)
1    Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
a  die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b  die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c  das Herstellungsland oder der Herstellungsort;
d  das Herstellungsjahr.
2    Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden.
3    Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert werden.
WV erhoben. Das Verfahren ist vor dem Geschworenengericht hängig.

C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beantragte der Angeschuldigte dem Geschworenengericht seine Entlassung aus der Sicherheitshaft. Der Präsident des Geschworenengerichts des Kantons Zürich überwies das Haftentlassungsgesuch tags darauf der Präsidentin der Anklagekammer des kantonalen Obergerichts. Diese verfügte am 13. Juni 2008 die Abweisung des Gesuches.

D.
X.________ erhebt am 10. Juli 2008 wiederum Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2008 und seine Entlassung aus der Sicherheitshaft, respektive die Aufforderung an die zuständigen kantonalen Behörden, ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei eine Pass- und Schriftensperre als Ersatzmassnahme anzuordnen sowie ein Kontaktverbot auszusprechen, wonach eine Kontaktierung der Geschädigten bzw. der Zeugen durch den Angeschuldigten zu dessen sofortiger Wieder-Inhaftierung führen werde.

Die Staatsanwaltschaft IV und die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt.

1.2 In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung besteht eine qualifizierte Rügepflicht; die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG ist weiterzuführen (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Demnach prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

2.
Soweit der Beschwerdeführer der Präsidentin der Anklagekammer in pauschaler Weise Willkür vorwirft, ohne darzulegen, welche kantonale Norm oder welches Grundrecht der angefochtene Entscheid inwiefern verletzt, vermögen seine Ausführungen den hiervor zitierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der rechtlichen Beurteilung und undifferenzierten Vorwürfen an die Adresse der Präsidentin der Anklagekammer und der Staatsanwaltschaft, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.
Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen von Kollusions- und von Fluchtgefahr in Abrede.

3.1 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

3.2 Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist im Kanton Zürich nur unter den in § 58 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) genannten Voraussetzungen zulässig (§ 67 Abs. 2 StPO/ZH). Erforderlich ist danach neben dem hier unbestrittenen dringenden Tatverdacht, dass Flucht-, Wiederholungs- oder Kollusionsgefahr besteht. Letztere ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, dass der Angeschuldigte Spuren und Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung in anderer Weise gefährden werde (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH).

3.3 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung
zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).

3.4 Weitschweifige Ausführungen hierzu erübrigen sich. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass seit dem letzten Urteil des Bundesgerichts geraume Zeit vergangen ist und inzwischen Anklage erhoben wurde. Nach Abschluss der Untersuchung besteht meist keine Kollusionsgefahr mehr (vgl. Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. März 1997 i.S. M. c. Frankreich, Ziff. 40). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass in gewissen Fällen eine solche Gefahr auch nach der Anklageerhebung weiterbesteht. Dies gilt namentlich dann, wenn vor Gericht neue Beweise oder wesentliche Beweise erneut erhoben werden sollen (BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261). Auch Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK steht einer Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen, wenn wegen besonders gelagerter Umstände die Kollusionsgefahr weiterdauert (Entscheid des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 1993 i.S. W. c. Schweiz, Série A, Nr. 254-A, Ziff. 36). Vor dem Geschworenengericht gilt das Unmittelbarkeitsprinzip. Einige der vor Geschworenengericht zu befragenden Zeugen sind gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an die Anklagekammer vom 3. Juni 2008 Schützenkollegen des Angeschuldigten, die mit ihm freundschaftlich verbunden sind.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe sechs Monate Zeit gehabt, die Leumundszeugen einzuvernehmen, verkennt er, dass das zürcherische Prozessrecht die Möglichkeit der (allenfalls nochmaligen) mündlichen Zeugenanhörung ausdrücklich vorsieht. Will sich das Gericht selber unmittelbar einen Eindruck von den Zeugen machen, räumen ihm §§ 171 Abs. 2 und 179 StPO/ZH Gelegenheit dazu ein. Das Bundesgericht hat sich im Entscheid vom 5. Dezember 2007 (Urteil 1B 257/2007 E. 2.5) eingehend mit dieser Problematik befasst und dort schon Bezug auf die in der Hauptverhandlung noch zu machenden Zeugenaussagen genommen, weshalb hier von weiteren Erwägungen abgesehen werden kann. In dieser Hinsicht hat sich nichts Wesentliches geändert.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die angeschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).

4.2 Zwar war der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr beim ersten Verfahren vor Bundesgericht nicht Gegenstand der rechtlichen Diskussion, dennoch hat sich das Bundesgericht in E. 2.6 des Urteils 1B 257/2007 dazu geäussert. Darauf kann verwiesen werden. Wiederum beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er zum Tatort zurückgekehrt sei und sich widerstandslos habe festnehmen lassen. Dabei blendet er aus, dass sein erster Reflex die Flucht war und er erst im Rahmen einer Grossfahndung von der Polizei angehalten wurde. Ob dies freiwillig geschehen ist oder nicht, sei dahingestellt. Seine diesbezügliche Argumentation mutet jedenfalls wie eine Schutzbehauptung an. In Anbetracht der doch empfindlichen Strafe, die er im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen hat, ist eine Flucht naheliegend. Die Präsidentin der Anklagekammer hat denn auch auf diese Überlegungen hingewiesen, aber gleichzeitig zu Recht festgehalten, dass die Bejahung der Kollusionsgefahr zur Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft grundsätzlich genügt.

4.3 Auch was die Anordnung von Ersatzmassnahmen anbelangt, kann vollumfänglich auf das Urteil 1B 257/2007 E. 2.7 verwiesen werden. An dieser Einschätzung des Bundesgerichts hat sich nichts geändert. Selbst wenn der Beschwerdeführer anbietet, das Kontaktverbot sei mit der Androhung der Wieder-Inhaftierung zu verbinden, stellt sich eine Überprüfung als fast unmöglich dar. Eine Pass- und Schriftensperre vermögen zudem eine Flucht ins Ausland nicht wirksam zu verhindern. Gleiches gilt für eine Sicherheitsleistung.

5.
Andererseits rügt der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Zudem stelle die lange Verfahrensdauer einen groben Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss,
aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149 E. 2.2 S. 151, je mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 mit Hinweisen). Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2007 in Haft, somit seit fast 15 Monaten. Er stellt sich auf den Standpunkt, er werde vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen, weshalb die mutmassliche Haftdauer längst erreicht sei. Abgesehen davon, dass ein solcher Freispruch keineswegs mit der Sicherheit prognostiziert werden kann, wie sie der Beschwerdeführer an den Tag legt, stehen noch die Vorwürfe der mehrfachen Gefährdung des Lebens und des Verstosses gegen die Waffengesetzgebung im Raum. Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Nicht ganz nachvollziehbar ist, woraus der Beschwerdeführer "logisch" schliesst, dass er für eine Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten erhalten werde. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Präsidentin der Anklagekammer die bisherige Haftdauer als noch verhältnismässig erachtet hat. Damit ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keine Vorverurteilung verbunden, ist doch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit auf die Vorwürfe gegen den Angeschuldigten und die damit verbundenen Strafandrohungen abzustellen.

5.3 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Desinteresse-Erklärung des Haupt-Geschädigten: Ungeachtet der Desinteresse-Erklärung des Geschädigten haben bei Offizialdelikten die staatlichen Behörden abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (Urteil 6P.88/2006 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007 E. 5.4.3, publ. in Pra 2007 Nr. 95 S. 640). Bei den Delikten der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens handelt es sich um Offizialdelikte, weshalb die Desinteresse-Erklärung keinen Einfluss auf den eigentlichen Verfahrensablauf hat.

Auch die Vorbringen in Bezug auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführer ändern nichts an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, zumal ihn seine Arbeitgeberin bis anhin voll entlöhnt hat. Zwar hat sie ihn mit Schreiben vom 3. Juli 2008 wissen lassen, dass sie nun eine Kürzung der Bezüge um 40 % vornehmen werde, aber dies stellt mitnichten einen Grund für eine Entlassung aus der Sicherheitshaft dar, würde doch sonst jegliche Haftanordnung illusorisch.

5.4 Ebensowenig dringt der Beschwerdeführer mit der Rüge durch, der angefochtene Entscheid vermöge diesbezüglich den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 II 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). Diesen Vorgaben tut die angefochtene Verfügung Genüge.

5.5 Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist im Moment noch nicht ersichtlich. Dies ist nur der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiedergutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.). Insbesondere ist den Untersuchungsbehörden in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen, dass sie kein psychiatrisches Gutachten über den Angeschuldigten eingeholt haben. Es wird Aufgabe des Gerichtes sein, dies allenfalls anzuordnen.

5.6 Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Behörden das Verfahren nun beförderlich voranzutreiben haben, nachdem am 15. April 2008 Anklage erhoben worden ist. Aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, wann die Hauptverhandlung angesetzt wird. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine telefonische Auskunft, wonach frühestens im Februar 2009 damit zu rechnen sei. Gründe für eine derartige Verzögerung sind jedoch nicht ersichtlich und wurden insbesondere von den kantonalen Behörden nicht dargelegt, weshalb letztere für eine Beschleunigung besorgt zu sein haben.

6.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Aemisegger Scherrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_191/2008
Date : 29. Juli 2008
Published : 16. August 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Aufhebung der Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 42  64  78  106
BV: 10  31
EMRK: 5
OG: 90
StGB: 22  51  111  129
WG: 27  33
WV: 31
BGE-register
110-IA-1 • 117-IA-257 • 117-IA-69 • 123-I-31 • 125-I-492 • 125-I-60 • 128-I-149 • 132-I-21 • 133-I-168 • 133-I-270 • 133-II-263 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
1B_191/2008 • 1B_257/2007 • 6P.88/2006
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Pra
96 Nr. 95