Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 521/2020

Urteil vom 29. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch die Beiständin B.________, und diese
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse C.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin,

Bâloise-Sammelstiftung
für die obligatorische berufliche Vorsorge,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Mai 2020 (BV.2018.00017).

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene A.________ arbeitete ab Februar 2008 als Test Engineer und Test Manager im Bereich Software Factory bei der X.________ AG und war dadurch bei der Pensionskasse C.________ berufsvorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Versicherte am 22. März 2012 auf Ende Juni 2012. Ab Oktober 2012 nahm er eine neue Tätigkeit bei der Y.________ AG auf, wodurch er bei der Bâloise-Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert war. Diese Anstellung kündigte A.________ auf Ende März 2013. In der Folge ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und wurde durch die Sozialhilfe der Stadt Z.________ unterstützt.
Am 6. Oktober 2014 wurde A.________ von der Stadt Z.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 22. August 2017 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente ab dem 1. April 2015 zu (Ablauf Wartejahr 31. März 2014). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden des Versicherten traten sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 2. Oktober 2017) wie auch das Bundesgericht (Urteil 8C 833/2017 vom 5. Dezember 2017) nicht ein.
Mit Schreiben vom 29. März 2018 lehnte die Pensionskasse C.________ den Anspruch des A.________ auf Invalidenleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, sowohl der Krankheitsbeginn wie auch der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit lägen ausserhalb der Versicherungszeit bei ihr.

B.
A.________ gelangte mit Klage vom 26. März 2018 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Pensionskasse C.________ zu verpflichten, ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab 1. April 2015 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung auszurichten. Mit Urteil vom 29. Mai 2020 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Pensionskasse C.________ zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab 1. April 2015 zuzüglich Zins von 5 % ab 26. März 2018 (Klageanhebung) zu verpflichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C 182/2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C 772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.3).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Invalidenleistungen zu Recht verneint hat.

3.

3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2; zum Ganzen vgl. etwa Urteil 9C 515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1).

3.2. Das kantonale Gericht erkannte, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2017 entfalte für die Beschwerdegegnerin keine Bindungswirkung, weshalb die entscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit selbständig zu prüfen sei. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, es stehe gestützt auf die Akten ausser Frage, dass beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bestünden. Entscheidend sei aber nicht, seit wann eine solche Beeinträchtigung bestehe oder wann sich diese manifestiert habe, sondern einzig, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und ob eine zeitliche und sachliche Konnexität gegeben sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es an echtzeitlichen Arztberichten fehle, aus welchen eine relevante Arbeitsunfähigkeit während der Tätigkeit bei der X.________ AG hervorginge. Auch aus den übrigen Akten - namentlich aus den retrospektiv verfassten medizinischen Berichten sowie aus den Dokumenten betreffend diverse vom Beschwerdeführer initiierte Justizverfahren - vermöge dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Als mitentscheidend erweise sich, dass die X.________ AG offensichtlich keine krankheitsbedingte Leistungseinbusse habe
feststellen können. Im Gegenteil habe sie dem Beschwerdeführer gute bis sehr gute Zeugnisse ausgestellt und seine Arbeitsleistungen mit Lohnerhöhungen und Bonuszahlungen gewürdigt. Hinzu komme, dass die Folgetätigkeit bei der Y.________ AG, wo der Beschwerdeführer während sechs Monaten (Oktober 2012 bis März 2013) bei unauffälligen Arbeitsleistungen gearbeitet habe, einen allfälligen zeitlichen Konnex ohnehin unterbrochen hätte.

4.

4.1. Zwar bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum Beispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile 9C 333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.2.1 und 9C 856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, er könne sich zur Untermauerung seines Standpunkts auf keinerlei echtzeitliche (oder retrospektive) Arztberichte stützen. Er stellt auch nicht in Abrede, dass er bei der X.________ AG ohne krankheitsbedingte Leistungseinbusse gute Arbeitsleistungen erbracht habe und dafür vom Arbeitgeber mit entsprechenden Zeugnissen und monetär gewürdigt worden sei. Im Gegenteil räumt er solche guten Leistungen ausdrücklich ein. Damit ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, es fehle für die Dauer der Arbeitstätigkeit bei der X.________ AG nicht nur an echtzeitlich ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten, sondern auch an einer arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Daran ändert die blosse Behauptung des Beschwerdeführers nichts, seine Leistungsfähigkeit und Angepasstheit seien Ausdruck der Erkrankung gewesen.

4.2. Der Beschwerdeführer verweist auf die Rechtsprechung, wonach arbeitsunfähig nicht nur sei, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben könne, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich sei (vgl. dazu SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143; 9C 127/2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.1). In derlei Fällen beginne die massgebliche Arbeitsunfähigkeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass vorher eine Leistungsminderung eingetreten sein müsse. Für seinen Fall bedeute dies, dass er spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der X.________ AG zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ein Verharren an diesem Arbeitsplatz sei ihm nicht zumutbar gewesen.
Mit diesen Einwänden lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Annahme einer relevanten Arbeitsunfähigkeit auch in dieser Konstellation Anzeichen bedarf, welche auf eine - zwar nicht während, aber doch im Zeitpunkt der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses - eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. So wurde die Versicherte beim Sachverhalt, wie er SVR 2008 BVG Nr. 34 zugrunde gelegen hatte und auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, unmittelbar nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses invalid. Für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit kam damals notgedrungen allein der Zeitpunkt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage. Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen anders: Der Beschwerdeführer kündigte das Arbeitsverhältnis mit der X.________ AG am 22. März 2012 auf Ende Juni 2012. Gemäss den verbindlichen (vgl. E. 1.2 hievor) vorinstanzlichen Feststellungen fehlen Hinweise auf eine relevante Arbeitsunfähigkeit sowohl in Bezug auf die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses als auch für den Zeitraum danach einschliesslich der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Y.________ AG. Bei diesem Schluss berücksichtigte die Vorinstanz nicht nur die medizinische Aktenlage, sondern explizit auch
die vom Beschwerdeführer angestrengten Justizverfahren. Sie räumte ein, aus diesen möge das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung hervorgehen, nicht aber eine relevante Arbeitsunfähigkeit. Inwiefern darin eine unhaltbare Beweiswürdigung zu erblicken sein sollte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde substanziiert dargetan. Unverfänglich ist namentlich die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 24. September 2012 beziehungsweise aus den Strafanzeigen vom 14. Dezember 2013 würde sich zweifellos eine psychische Erkrankung ergeben. So hat die Vorinstanz eine solche (auch retrospektiv) nie in Abrede gestellt. Mehr noch führte sie aus, gestützt auf den Untersuchungsbericht des med. pract. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2014 sowie den gutachterlichen Bericht des PD Dr. med. E.________, FMH Neurologie, vom 10. Januar 2017 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits seit sehr vielen Jahren an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leide, wahrscheinlich schon seit 1990. Darauf, dass aus dem Vorliegen einer solchen nicht ohne Weiteres auf eine relevante Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann, hat die Vorinstanz hingewiesen (vgl. im Übrigen
BGE 140 V 193 E. 3.1 zur fehlenden Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit). Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.3. Aus den eben dargelegten Gründen verfängt auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, aus dem Kündigungsschreiben vom 22. März 2012 gehe das Vollbild einer psychischen Störung/Schizophrenie hervor. Nicht stichhaltig ist auch sein Einwand, die Vorinstanz habe dieses Schreiben gar nicht in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen. So kam das kantonale Gericht zum Schluss, auch die weiteren (nichtmedizinischen) Unterlagen liessen den Schluss auf eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Inwiefern das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Kündigungsschreiben vom 22. März 2012 willkürlich sein soll, ist mit Blick auf das Dargelegte nicht ersichtlich.

4.4. Mangels Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erübrigen sich Weiterungen zur vorinstanzlichen Eventualbegründung betreffend Unterbruch des zeitlichen Konnexes infolge der sechsmonatigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.________ AG.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indessen vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_521/2020
Date : 29. Juni 2021
Published : 17. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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