5C.111/2001/mks
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
29. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bianchi, Meyer und Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
X.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg,
gegen
Z.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecherin Doris Leuthard, Kirchenfeldstrasse 6, Postfach, 5630 Muri,
betreffend
nachehelicher Unterhalt,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, heirateten am 27. August 1972. Ihre aus der Ehe hervorgegangenen Töchter sind heute volljährig. Mit Urteil vom 28. Juni 1983 war die Ehe gerichtlich getrennt worden. Am 4. April 1997 stellte X.________ beim Gericht Begehren auf Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen.
Das Bezirksgericht Brugg schied die Ehe der Parteien und verpflichtete X.________, Z.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter zu bezahlen; das Bezirksgericht legte dabei das monatliche Nettoeinkommen von X.________ auf Fr. 4'200.--, das monatliche Nettoeinkommen von Z.________ auf Fr. 1'313.-- und den bei ihr zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrag auf Fr. 1'315.-- fest. Ferner wies das Bezirksgericht die Vorsorgeeinrichtung von X.________ an, Fr. 82'112.-- auf das von Z.________ bezeichnete Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die von X.________ in diesen zwei Punkten erhobene Appellation wies das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau ab, berichtigte aber von Amtes wegen die Angabe des Fehlbetrags mit Fr. 503.-- (Urteile vom 16. Mai 2000 und vom 30. März 2001).
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, die Streitsache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen und dieses zu verhalten, das bezirksgerichtliche Urteil betreffend Rente und Vorsorge aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht hat auf das Anbringen von Bemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
2.- Zur Bestimmung, ob und in welchem Umfang der eine Ehegatte dem andern nachehelichen Unterhalt bezahlen muss, hat das Obergericht den im Grundbetrag um zwanzig Prozent erhöhten und um gewisse Lasten erweiterten Notbedarf des Klägers (Fr. 2'249.--) bzw. der Beklagten (Fr. 2'516.--) den jeweiligen Einkommen (Fr. 4'200.-- bzw. Fr. 1'313.--) gegenübergestellt und den Überschuss beim Kläger bzw. den Fehlbetrag bei der Beklagten errechnet. Es ist davon ausgegangen, der Kläger vermöge den von der Beklagten nicht angefochtenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- zu decken (E. 2d-f S. 11 ff.). Der Kläger wendet vorab ein, die Beitragsfestlegung greife in sein Existenzminimum ein. Seine Kritik richtet sich auch gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts.
a) Der Kläger rügt die obergerichtliche Festlegung seines Existenzminimums als willkürlich, weil das Gericht bekannte Sachverhalte nicht berücksichtigt habe; dazu gehörten Abzahlungsraten für einen Kleinkredit von Fr. 1'096. 10 pro Monat, die er in der Klage behauptet und belegt habe, sowie Steuerschulden gemäss Eingabe vom 8. Mai 1998 (an das Bezirksgericht). Nach den Feststellungen des Obergerichts (E. 2a S. 8 f.) hat sich der Kläger im Appellationsverfahren zu seinem Existenzminimum nicht geäussert. Ob die schon vor erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden müssen, ist eine Frage der formellen Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzugs und damit - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (z.B. Art. 138 und Art. 148 f . ZGB; z.B. Art. 270a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 270a - 1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt. |
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1 | Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt. |
2 | Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen. |
3 | Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt. |
Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 270a - 1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt. |
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1 | Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt. |
2 | Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen. |
3 | Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
Der klägerische Einwand ist deshalb - und als Willkürrüge ohnehin (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93) - unzulässig.
Ein Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
Schliesslich macht der Kläger geltend, dass sich die Situation heute zu seinen Lasten verändert habe, weil die fünfzigprozentige Erwerbstätigkeit beim U.________ Lernwerk weggefallen sei. Das obergerichtliche Urteil enthält keine entsprechenden Feststellungen, weshalb das Tatsachenvorbringen als neu und unzulässig zu gelten hat; das gilt selbst für sog. echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Urteils zugetragen haben sollen (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
b) Gegen die Berechnung des Existenzminimums der Beklagten wendet der Kläger in tatsächlicher Hinsicht ein, die Nichtbeachtung der von ihm in den Prozess eingeführten Wohnsitzbestätigung der italienischen Gemeinde O.________ sei willkürlich. Das Obergericht hat auf die erwähnte Wohnsitzbescheinigung indessen ausdrücklich Bezug genommen, darin aber keinen Beleg für einen Wohnsitz der Beklagten in Italien gesehen. Die behördliche Bestätigung aus Italien ist blosses Indiz für einen Wohnsitz dortselbst, dem aber offenbar die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde P.________ in tatsächlicher Hinsicht entgegengestanden hat (vgl. BGE 125 III 100 E. 3 Abs. 3 S. 101). Unzulässig ist im Verfahren der eidgenössischen Berufung Kritik an der Würdigung von Indizien (BGE 109 II 338 E. 2d S. 344/345) gleichwie an der Beweiswürdigung überhaupt (zuletzt: BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S. 191; 125 III 78 E. 3a S. 79).
c) Nach Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Die Dauer der Ehe ist dabei ein Element für die Beantwortung der Frage, "ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange" (Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Die Parteien haben im Sommer 1972 geheiratet und sich nach rund zehn Ehejahren getrennt bzw. im Sommer 1983 gerichtlich trennen lassen. Nach einer solchen Ehe von langer Dauer (vgl. etwa Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 48 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
Grundbetrag unter geltendem Recht angezeigt ist (zum Stand der Diskussion: Schwenzer, N. 33 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Der Kläger erachtet einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- für unangemessen, weil er im Trennungsurteil von 1983 zu Unterhaltsleistungen von lediglich Fr. 300.-- pro Monat verurteilt worden sei. Auf die zutreffende Darstellung des Obergerichts zum Verhältnis von Ehescheidung nach vorausgegangener Ehetrennung kann verwiesen werden; der Scheidungsrichter ist an die Feststellungen im Trennungsurteil über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht gebunden (E. 2b S. 9; vgl. Art. 117 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
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1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
3.- Gegen den obergerichtlichen Vorsorgeausgleich erhebt der Kläger dieselben Rügen wie im kantonalen Verfahren.
Sie sind allesamt nicht stichhaltig. Im Einzelnen ergibt sich, was folgt:
a) Es trifft nicht zu, dass das Vorsorgeguthaben der Beklagten nicht berücksichtigt worden ist. Gemäss dem bezirksgerichtlichen Urteil, das das Obergericht bestätigt hat, beträgt das Guthaben der Beklagten Fr. 10'177. 75 und dasjenige des Klägers Fr. 174'400. 75, so dass nach Aufteilung und Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche Fr. 82'111. 50 oder Fr. 82'112.-- zu Gunsten der Beklagten verbleiben (E. 3b S. 17 des bezirksgerichtlichen Urteils).
Unbelegt ist die Behauptung des Klägers, es werde ein Vorsorgeguthaben ins Ausland transferiert, was Bedenken erwecke. Die Überweisung erfolgt auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten in der Schweiz, und das Obergericht ist davon ausgegangen, die Beklagte werde auch ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten (E. 2d/bb S. 13 f.).
Belanglos ist die angeblich aktenwidrig unterbliebene Feststellung, dass der Vorsorgefall auch beim Kläger eingetreten sei. Denn nach Auffassung des Obergerichts (E. 4a S. 15 f.) genügt der unbestrittene Eintritt des Vorsorgefalls bei der Beklagten, damit Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
b) Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die gerichtliche Trennung der Parteien keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich, zumal die gegenseitigen Unterhaltsansprüche während der Trennung andauern (Geiser, a.a.O., S. 66 f.
N. 2.24; Baumbach/Lauterburg, N. 5 zu Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
c) Dass eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben "unangemessen" sein soll, vermag der Kläger nicht darzulegen.
Es trifft - wie gesagt (E. 3a soeben) - nicht zu, dass er allein das Vorsorgeguthaben geäufnet hat. Sein Einwand, er werde wegen der hälftigen Teilung nach der Pensionierung sein Existenzminimum nicht mehr erreichen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage und ist deshalb unzulässig (BGE 126 III 59 E. 2a S. 65). Das Obergericht hat im Gegenteil festgehalten, er werde unter Ausschöpfung der Resterwerbsfähigkeit von fünfundsiebzig Prozent sein Vorsorgeguthaben im Gegensatz zur Beklagten weiter alimentieren können (E. 4b S. 17). Mit Blick auf die Vorbringen des Klägers hat es bei der obergerichtlichen Rechtsauffassung sein Bewenden, dass die zuerkannte Entschädigung, die der hälftigen Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorge entspricht, im vorliegenden Fall angemessen ist, aber nicht in jedem Fall angemessen zu sein braucht (statt vieler: Schneider/Bruchez, La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S. 193, S. 241 ff. Ziffer 4.5.2; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 18 zu Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
4.- Die Berufung des Klägers muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit sie überhaupt zulässig ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, so dass dem Gesuch des Klägers entsprochen werden kann (Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 30. März 2001 wird bestätigt.
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, 5201 Brugg-Windisch, wird als amtlicher Vertreter des Klägers bestellt.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kläger auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.- Fürsprecher Dr. René Müller wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 29. Juni 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: