Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 534/2024

Urteil vom 29. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung vorzeitiger Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. März 2024 (UB240047-O/U/AEP>GRO).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Im Dossier 1 wirft sie ihm im Wesentlichen vor, zusammen mit B.________ in der Nacht vom 1./2. Oktober 2022 C.________ und D.________ überfallen und mit einer Luftdruckpistole und einem Klapp- oder Jagdmesser zur Herausgabe von Marihuana aufgefordert zu haben. Im Zuge der Auseinandersetzung soll dann C.________ mit einem Messer auf die beiden eingestochen haben. B.________ erlag kurze Zeit später seinen Verletzungen, A.________ wurde lebensgefährlich, D.________ schwer und C.________ leicht verletzt. A.________ soll sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, des versuchten qualifizierten Raubes, evtl. der versuchten Nötigung sowie des Raufhandels schuldig gemacht haben. Im Dossier 2 wird ihm zur Last gelegt, am 13. Mai 2021 in Begleitung von E.________ den Geschädigten F.________ unter Vorhalt eines geöffneten Klappmessers zur Übergabe seines Portemonnaies gezwungen und so einen qualifizierten Raub begangen zu haben.

B.
A.________ wurde am 2. Oktober 2022 verhaftet und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 7. Oktober 2022 formell in Untersuchungshaft versetzt (siehe dazu Urteil 1B 633/2022 vom 10. Januar 2023). Die Untersuchungshaft wurde seither mehrfach verlängert bzw. wurden Haftentlassungsgesuche von A.________ abgelehnt. Zwischenzeitlich hat dieser gestützt auf eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2023 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Sein letztes Haftentlassungsgesuch datiert vom 8. Februar 2024 und wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 21. Februar 2024 abgewiesen.
Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. März 2024 ebenfalls ab.

C.
Mittels Beschwerde in Strafsachen vom 10. Mai 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, dies eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und teilt gleichzeitig mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 Anklage beim Bezirksgericht Meilen erhoben worden sei. Die Vorinstanz erklärt, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich und unter Vorbehalt der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; Wiederholungsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO). Das Gesagte gilt auch für den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO) als besondere Vollzugsform der strafprozessualen Haft (vgl. Urteil 1B 211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte nicht. Die übrigen Voraussetzungen der Haft, namentlich die von der Vorinstanz angerufenen besonderen Haftgründe (Kollusions- und Wiederholungsgefahr) sowie die Verhältnismässigkeit, erachtet er dagegen als nicht erfüllt.

3.
In erster Linie wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Bejahung von Kollusionsgefahr.

3.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von
Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteile 7B 1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B 985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf dieser Haftgrund einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; Urteile 7B 208/2024 vom 12. März 2024 E. 4.1; 7B 1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; je mit Hinweisen).

3.2. Im Urteil 7B 463/2023 vom 29. August 2023 E. 2.3 hat das Bundesgericht die Annahme von Kollusionsgefahr bezüglich C.________ im Dossier 1 bestätigt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, in der Zwischenzeit seien die Schlusseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer, C.________ und D.________ durchgeführt worden. Nachdem der Letztgenannte seine Aussage verweigert habe, seien seine letzten getätigten Aussagen diejenigen in der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023. Der Beschwerdeführer habe entweder auf sein schriftliches Geständnis vom 18. November 2022 verwiesen oder erklärt, sich nicht (mehr) erinnern zu können. C.________ schliesslich habe über weite Strecken ebenfalls geantwortet, sich nicht erinnern zu können bzw. Nichtwissen geltend gemacht. Der Erkenntnisstand in Bezug auf die strittigen Fragen sei damit im Wesentlichen derselbe wie vor den Schlusseinvernahmen, wobei teils immer noch widersprüchliche Aussagen vorliegen würden. Die konkreten Ereignisse bzw. die genauen Abläufe seien jedoch nicht nur für die Strafbarkeit von C.________, der eingestandenermassen die Stiche gegen B.________ und den Beschwerdeführer ausgeführt habe, relevant, sondern auch in Bezug auf die dem Letztgenannten vorgeworfenen
Straftaten des Raufhandels, der Nötigung und der Widerhandlung gegen das BetmG. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nun auch qualifizierten Raub vorwerfe und insofern die Frage des Einsatzes der mitgeführten Waffen (Messer durch B.________ und Schreckschusspistole durch den Beschwerdeführer) sowie die diesbezüglichen Abmachungen eine Rolle spielen würden. Es bestehe unter den Beteiligten somit immer noch Raum für Absprachen und es sei bezüglich deren Aussagen zum Kerngeschehen von einem erheblichen Beeinflussungspotential auszugehen. Dies gelte umso mehr, als die bisher getätigten Aussagen in sich nicht widerspruchsfrei seien und deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Tatbeteiligten im Rahmen der Hauptverhandlung ihre Aussagen erneut korrigieren. Von klaren Positionen könne keine Rede sein.
Raum für Absprachen bestehe darüber hinaus auch in Bezug auf die Auskunftspersonen, insbesondere G.________ und H.________. Die beiden seien laut Aussagen des Beschwerdeführers in die Planung des Überfalls gemäss Dossier 1 involviert gewesen und es sei deshalb wahrscheinlich, dass sie und die weiteren Auskunftspersonen, die vor, während oder nach der tätlichen Auseinandersetzung in der Wohnung waren oder mit den Tatbeteiligten in Kontakt standen, erneut befragt würden. Im Hinblick auf die zu erwartenden Befragungen durch das Sachgericht sei auch im heutigen Zeitpunkt von Kollusionsgefahr auszugehen.

3.3. Der Beschwerdeführer versucht, aus den Aussagen der Tatbeteiligten im Dossier 1 einen klaren Kernsachverhalt zu kreieren, dies jedoch ohne Erfolg. So mag es gewisse Übereinstimmungen dahingehend geben, dass D.________ die beiden Käufer unter Druck gesetzt hat, den "Stoff" endlich zu bezahlen, der Beschwerdeführer eine Schreckschusspistole gezückt und C.________ Messerstiche gegen ihn und B.________ ausgeführt hat. Dennoch bestehen mit der Vorinstanz nach wie vor diverse Unklarheiten bezüglich des genauen Handlungsablaufs. Diese betreffen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur Nebensächlichkeiten. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es für die Frage, welcher Delikte der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht hat, etwa relevant, ob von D.________ bzw. vom Beschwerdeführer vor der tätlichen Auseinandersetzung Drohungen geäussert wurden, ob der Beschwerdeführer mit der Schreckschusswaffe auf einen der Verkäufer gezielt hat, welches bzw. welche Messer zum Einsatz kamen und in welcher Abfolge es zu Schlägen und Stichen kam. Die genannten Punkte können insbesondere Aufschluss darüber geben, welchen Tatplan der Beschwerdeführer und B.________ hatten, inwieweit sie diesen mit welchen Tatbeiträgen umsetzten,
welche Rolle dem Beschwerdeführer zukam - auch soweit das Geschehen von diesem Plan abwich - und ob er sich allenfalls auf rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
und 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB) berufen kann. Da die diesbezüglichen Aussagen der Tatbeteiligten widersprüchlich blieben, geht die Vorinstanz zu Recht von einem gewichtigen Kollusionspotenzial aus. Vor diesem Hintergrund ist es zudem, anders als der Beschwerdeführer meint, durchaus wahrscheinlich, dass im Hauptverfahren weitere Auskunftspersonen befragt werden. Da es sich hierbei teils um Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers handelt, welche in die geplante Wegnahme des Marihuanas involviert waren, besteht ein erhebliches Risiko von Absprachen.
Im Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren erkennt die Vorinstanz zudem weitere Indizien für Kollusionsgefahr. So zeige sein bisheriges Aussageverhalten deutlich auf, dass er geneigt sei, seine Aussagen zu revidieren, an neue Umstände anzupassen und insbesondere auch seinen Tatbeitrag zu relativieren. Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Damit nimmt die Vorinstanz nachvollziehbar weitere konkrete Anhaltspunkte dafür an, dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Schwere der ihm angelasteten Delikte geneigt sein könnte, die Aussagen der übrigen Beteiligten oder Auskunftspersonen in seinem Sinne zu beeinflussen. Dies gilt umso mehr, als eine gewisse Möglichkeit vorhanden ist, dass die Beteiligten auf dem Rücken des verstorbenen B.________ für sie günstige Absprachen treffen könnten.
In der Gesamtbetrachtung hält die Annahme von Kollusionsgefahr vor Bundesrecht stand.

3.4. Bei diesem Zwischenergebnis kann im bundesgerichtlichen Verfahren offen gelassen werden, ob nebst dem, wie von der Vorinstanz angenommen, auch Wiederholungsgefahr besteht.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Fortführung der Haft in zeitlicher Hinsicht.

4.1. Wie schon angedeutet, hat die Haft als strafprozessuale Zwangsmassnahme auch in Form des vorzeitigen Strafvollzugs verhältnismässig zu sein. Sie muss insbesondere durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert. Dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; Urteile 1B 106/2022 vom 24. März 2022 E. 7.2; 1B 379/2019 vom 15. August 2019 E. 7.2).

4.2. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids befand sich der Beschwerdeführer knapp 18 Monate in Haft. Die Vorinstanz erwägt, für die ihm vorgeworfenen Delikte drohe ihm eine wohl mehrjährige Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung sei sodann eigentliche Aufgabe des Sachgerichts. Ob und in welchem Ausmass sich die von der Verteidigung geltend gemachten Strafmilderungs- bzw. Strafminderungsgründe (Desinteressenerklärung der Geschädigten und leichte Tatschuld im Dossier 2 sowie persönliche Betroffenheit nach Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB im Dossier 1) auf die Strafzumessung auswirken würden, könne im Haftprüfungsverfahren daher offengelassen werden.

4.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt, hat die Prüfung der Frage, ob Überhaft vorliegt, anhand der Umstände des konkreten Falls stattzufinden. Er bringt im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch keine Aspekte vor, die mit derart hoher Wahrscheinlichkeit zu einer gewichtigen Strafreduktion führen, dass sie im Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen wären. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es vielmehr Aufgabe des Sachgerichts, im Rahmen einer sorgfältigen Strafzumessung darüber zu befinden, ob und inwieweit die Desinteresse-Erklärung der Geschädigten im Dossier 2 zu einer Strafminderung führen wird und ob die Voraussetzungen von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB erfüllt sind. Ein Vorgreifen in den Entscheid des Sachgerichts scheint nicht angezeigt, zumal eine Strafreduktion gestützt auf Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB bei Vorsatzdelikten nur mit Zurückhaltung vorgenommen wird (vgl. Urteile 7B 191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1; 6B 801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Weiter ist zwar unwahrscheinlich, dass das Sachgericht hinsichtlich der versuchten räuberischen Wegnahme des Marihuanas im Dossier 1 auf (versuchten qualifizierten) Raub erkennen wird (vgl. BGE 122 IV 179 E. 3, wonach verbotene Betäubungsmittel mangels Verkehrsfähigkeit einem Diebstahl nicht zugänglich sind). Jedoch wird dem Beschwerdeführer auch im Dossier 2 ein qualifizierter Raub zur Last gelegt, der mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB). Auch für die übrigen ihm im Dossier 1 vorgeworfenen Delikte drohen ihm jeweils bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Zwar mag wiederum fraglich erscheinen und wird sicherlich näher zu prüfen sein, ob die vorgeworfene Tathandlung gemäss Dossier 2 eine Qualifikation zu begründen vermag. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer insgesamt, auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, angesichts der ihm angelasteten Taten mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Somit liegt zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch keine Situation vor, in der die Haft in grosse Nähe zu dieser Strafe gerückt wäre. Jedoch scheint in Zukunft unter den zeitlichen Aspekten der Verhältnismässigkeit eine besonders sorgfältige Beobachtung und Prüfung der Haft
angezeigt.

4.4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorangetrieben habe. Diese Rüge trägt er vor Bundesgericht jedoch erstmals vor. Jedenfalls finden sich im angefochtenen Entscheid keine Erwägungen dazu und der Beschwerdeführer macht auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Folglich lässt sich mangels entsprechender vorinstanzlicher Feststellungen zum Prozesssachverhalt nicht überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der gebotenen Geschwindigkeit vorangetrieben hat. Auf die nach Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässige Rüge ist nicht einzutreten.

5.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (eventualiter) der Ansicht, dass anstelle der Haft Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die fortbestehende Kollusionsgefahr mit solchen Massnahmen, namentlich dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Electronic Monitoring bzw. einem Kontakt- und Rayonverbot, nicht hinreichend gedämmt werden kann, gibt jedoch zu keiner Kritik Anlass.
Ein Rayonverbot, verbunden mit Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
und Abs. 3 StPO), scheint in erster Linie bei bestehender Fluchtgefahr sinnvoll (vgl. Urteil 7B 389/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher aufgezeigt, inwiefern ein solch elektronisch überwachtes Verbot ihn daran hindern könnte, mit weiteren Tatbeteiligten oder Auskunftspersonen, beispielsweise telefonisch oder mittels digitaler Kommunikation, Kontakt aufzunehmen und Kollusionshandlungen vorzunehmen.
Gleiches gilt hinsichtlich des beantragten Kontaktverbots (Art. 237 Abs. 2 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Die Einhaltung eines solchen Verbots wäre kaum oder zumindest nicht rechtzeitig überprüfbar, ausser die betroffenen Personen würden allfällige Kontaktversuche des Beschwerdeführers sofort melden (vgl. Urteil 7B 69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 4.3). Da diesbezüglich ein grosser Unsicherheitsfaktor besteht, weist das beantragte Kontaktverbot somit nicht die von Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO verlangte Eignung auf.

6.
Damit ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dem in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG entsprochen werden kann. Es werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Rechtsanwalt Roger Vago wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_534/2024
Date : 29. Mai 2024
Published : 16. Juni 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftentlassung vorzeitiger Strafvollzug


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BGG: 64  66  78  80  81  99
BV: 5  36
StGB: 15  16  54  140
StPO: 197  212  221  236  237
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122-IV-179 • 132-I-21 • 137-IV-122 • 145-IV-179
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