[AZA 0]
I 273/00 Gb

II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Hostettler

Urteil vom 29. Mai 2001

in Sachen
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, Seefeldstrasse 134, 8034 Zürich,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass der 1961 geborene S.________ seit 1991 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leidet,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentengesuch mit Verfügung vom 3. Juli 1998 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2000 abwies,
dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 3. Juli 1998 sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass der Sozialversicherungsrichter die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetreten war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), was hier die Zeit bis Anfang Juli 1998 betrifft,
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung aller medizinischen Berichte, insbesondere des Gutachtens des Spitals X.________ vom 29. September 1997 sowie des ergänzenden Kurzberichts der Klinik Y.________ vom 4. Juni 1998, den zutreffenden Schluss zog, dem Beschwerdeführer, welcher eine - medizinisch indizierte - Umschulung vom Automechaniker auf eine weniger den Rücken belastende Tätigkeit ablehnt (Bericht der Berufsberaterin R.________ vom 28. April 1998), sei die Ausübung einer seiner Behinderung angepassten leichten und wechselbelasteten Tätigkeit, welche nicht das Heben schwerer Lasten, repetitives Bücken und wiederholte Drehbewegungen des Oberkörpers erfordere, voll zumutbar,

dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen,
dass namentlich auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht der Klinik Y.________ vom 26. April 2000 für den massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 1998 zu keiner abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führt,
dass sich daher eine Rückweisung zur Anordnung einer zusätzlichen medizinischen Expertise erübrigt,

dass der Beschwerdeführer für die Bemessung des Rentenanspruches so zu stellen ist, wie wenn er seiner Schadenminderungspflicht genügte, wozu unter Umständen auch ein Berufswechsel zählt,
dass die Bezugnahme auf Löhne für Hilfsarbeiten, die dem Beschwerdeführer zumutbar sind, entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, durchaus statthaft ist,
dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa) abgestellt und einen Invaliditätsgrad von eindeutig weniger als 40 % ermittelt hat, auf welche Erwägungen verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG),
dass die IV-Stelle und die Vorinstanz den Rentenanspruch damit zu Recht abgewiesen haben und die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren erledigt wird (Art. 36a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 29. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_273/00
Date : 29. Mai 2001
Published : 16. Juni 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 4  28
OG: 36a
BGE-register
105-V-156 • 114-V-310 • 115-V-133 • 121-V-362 • 124-V-321
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