Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 235/2018
Urteil vom 29. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
gegen
B. und C. D.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
Gemeinderat Bonstetten,
vertreten durch Rechtsanwältin
Marianne Kull Baumgartner.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 5. April 2018 (VB.2017.00553).
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat Bonstetten erteilte der A.________ AG am 10. Mai 2016 die Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 1173 in Bonstetten. Am 31. Oktober 2016 bewilligte die Baukommission der Gemeinde Bonstetten eine Projektänderung bezüglich Firsthöhe, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster, wobei die Richtung des Dachfirsts unverändert parallel zur kürzeren Fassade blieb.
Gegen beide Beschlüsse erhoben B. und C. D.________ Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die beiden Verfahren mit Entscheid vom 27. Juni 2017 und wies den Rekurs ab, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
Diesen Entscheid fochten B. und C. D.________ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Mit Urteil vom 5. April 2018 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Beschlüsse des Gemeinderats vom 10. Mai 2016 und der Baukommission vom 31. Oktober 2016 sowie den Entscheid des Baurekursgerichts vom 27. Juni 2017 auf.
B.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangt die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt in erster Linie die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht.
Der Gemeinderat Bonstetten verzichtete auf eine Vernehmlassung, während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner beantragen im Rahmen ihrer Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche, Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.3. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots, genügt es nicht, wenn er bloss behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f.; je mit Hinweisen).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin eventualiter geltend, ein allfälliger Mangel könnte durch eine blosse Nebenbestimmung im Sinne von § 321 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) geheilt werden. Sie legt jedoch nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot, verstossen haben soll, indem sie vom Erlass einer solchen Nebenbestimmung absah. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht einzutreten.
1.4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Gemeindeautonomie gemäss Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
2.
2.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird abgeleitet, dass die Gerichte ihre Entscheide zu begründen haben. Die Begründung muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es genügt, wenn die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, die dem Entscheid zu Grunde liegen, damit dieser sachgerecht angefochten werden kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
2.1.2. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung vorliegend keine Ausnahme von der im kommunalen Recht vorgesehenen Firstrichtung zulässig ist. Seine Erwägungen erlaubten es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres, das Urteil nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die für Ausnahmebewilligungen gemäss § 220 PBG vorgesehenen Voraussetzungen herangezogen oder sich darauf abgestützt hätte.
2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen zu sein, dass im Umfeld des betroffenen Baugrundstücks keine ähnlichen Dachgestaltungen vorhanden seien. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Zwar brachte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vor, am Augenschein vom 5. April 2017 Objekte mit Firsten parallel zur kürzeren Fassade bezeichnet zu haben. Selbst wenn dies jedoch zutreffen und solche Gebäude vorhanden sein sollten, käme diesem Umstand keine Entscheidrelevanz zu: Einerseits wären die Gründe für die Firstrichtung parallel zur kürzeren Fassade nicht bekannt und andererseits machte die Beschwerdeführerin keine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Mithin ist die Dachgestaltung der umliegenden Liegenschaften für die vorliegend streitgegenständliche Auslegung von Ziffer 8.4 Satz 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bonstetten vom 10. Mai 1995 (BZO) und deren Anwendung nicht relevant und kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben.
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die Gemeindeautonomie (Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.1. Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C 358/2017 vom 5. September 2018 E. 3.1 und 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
3.2. Die Gemeinde Bonstetten hat gestützt auf § 45 PBG die BZO erlassen. Gemäss § 49 Abs. 2 lit. d PBG sind in der Bau- und Zonenordnung unter anderem Regelungen über die Dachgestaltung gestattet. Ziffer 8.4 Satz 1 BZO bestimmt, dass die Firstrichtung in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen hat. Bei der Auslegung dieser kommunalen Bestimmung ist die Gemeinde autonom.
Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, die Formulierung von Ziffer 8.4 Satz 1 BZO mache klar, dass nur ausnahmsweise eine andere Firstrichtung gewählt werden könne. Es müssten gewisse besondere Umstände vorhanden sein, andernfalls der ausnahmsweise Verzicht im freien Belieben der Baubehörde liegen würde. Vorliegend sei kein Ausnahmefall gegeben; namentlich weise die Liegenschaft keine nahezu identischen Seitenlängen auf und erwiesen sich weder Lage noch Form der Parzelle als ungewöhnlich. Die von der Baubehörde und dem Baurekursgericht angeführten wohnhygienischen Gründe begründeten keinen Ausnahmefall, soweit diese Instanzen festhielten, die geplante Baute würde bei einer Drehung des Dachfirsts auf die Nord-Süd-Achse weniger gut belichtet bzw. besonnt. Grundsätzlich könne jedes Gebäude nach Süden bzw. nach Westen ausgerichtet konzipiert werden. Würde der Auffassung der Baubehörde und des Baurekursgerichts gefolgt, würde die Wahl der Firstrichtung faktisch dem Bauherrn überlassen.
3.3. Zu Recht kommt das Verwaltungsgericht gestützt auf diese zutreffenden Erwägungen zum Schluss, dass die kommunale Baubehörde mit der Bejahung eines Ausnahmetatbestands den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Würde die Abweichung von der in Ziffer 8.4 Satz 1 BZO statuierten Regel aus Gründen zugelassen, welche für jede Baute angeführt werden könnten, würde der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung ausgehöhlt und deren Sinn und Zweck damit vereitelt. Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin selber an, dass der Mangel - sollte ein solcher denn vorhanden sein - durch eine blosse Nebenbestimmung geheilt werden könnte, da lediglich die Dachgestaltung entsprechend der zu ändernden Firstrichtung neu zu gestalten wäre und auch die Grundrisse im Innern ohne besondere Probleme angepasst werden könnten (vgl. zu dieser Frage E. 1.3 hiervor). Mithin hat die Vorinstanz die Gemeindeautonomie mit der Aufhebung des baurekursgerichtlichen Entscheids nicht verletzt.
Auch im Übrigen hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Bonstetten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck