Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 594/2015

Urteil vom 29. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri,
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdegegner,

Pensionskasse B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 26. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene A.________, gelernter kaufmännischer Angestellter, zuletzt von 1. Januar 1999 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung per 31. August 2010 als Key Account Manager bei der C.________ AG angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 8. März 2010), meldete sich am 2. November 2010 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Uri (fortan: IV-Stelle) stellte mit Vorbescheid vom 10. November 2011 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 in Aussicht. Auf Einwand der Pensionskasse B.________ (fortan: Pensionskasse) hin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim; Expertise vom 16. Juli 2012). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. August 2012 ordnete die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre Begutachtung an (Verfügung vom 18. Oktober 2013).

B.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 7. Februar 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 zu.
Das Bundesgericht hob mit Urteil 9C 154/2014 vom 3. September 2014 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten und zum anschliessenden Entscheid über die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung an das kantonale Gericht zurück.

C.
Das Obergericht des Kantons Uri gewährte den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung sowie zur Rentenfrage und sprach A.________ mit Entscheid vom 26. Juni 2015 - unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2013 - wiederum eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2011 zu.

D.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Notwendigkeit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung des Versicherten entscheide, eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 zu bestätigen.
Während die Pensionskasse auf Gutheissung der Beschwerde schliesst, trägt der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. Am 12. Oktober 2015 lässt sich der Beschwerdegegner erneut vernehmen.

Erwägungen:

1.
Vor kantonalem Gericht war eine Zwischenverfügung (vom 18. Oktober 2013) angefochten, nach welcher eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Das kantonale Gericht hat das Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage (Anspruch auf eine Invalidenrente) ausgedehnt. Dies ist unter der dreifachen Voraussetzung zulässig, dass die ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende Frage (1.) spruchreif ist, (2.) mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und dass dazu (3.) das rechtliche Gehör gewährt worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f., 501 E. 1.2 S. 503; Urteil 9C 154/2014 vom 3. September 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Die ersten beiden Voraussetzungen können insofern als erfüllt betrachtet werden, als das kantonale Gericht die Auffassung vertritt, die (medizinische) Aktenlage begründe den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2011, dies auch mit Blick auf die altersbedingte Unverwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit (erwähntes Urteil 9C 154/2014 E. 1). Auch letzteres Erfordernis ist (nunmehr)
erfüllt, wurde den Parteien im kantonalen Verfahren das rechtliche Gehör zur Rentenfrage gewährt (vgl. Sachverhalt lit. C hiervor). Damit ist ein Endentscheid angefochten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Urteil 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
bzw. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz erwog, nebst dem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bezifferten auch die Dres. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % seit Januar bzw. März 2010. Soweit letzterer Arzt in seiner vierten Stellungnahme (vom 28. Februar 2012) - ohne jegliche Begründung - weiteren Abklärungsbedarf postuliere, könne dem nicht gefolgt werden. Mithin sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits aufgrund der aktenkundigen Arztberichte erstellt gewesen und das asim-Gutachten vom 16. Juli 2012 daher überflüssig. Somit könne - ohne die Begründungspflicht zu verletzen - von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Gutachten abgesehen werden. Ebenso erübrige sich eine weitere Begutachtung. In der Folge gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, ab Mai 2011 sei der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten der asim vom 16. Juli 2012 sei fester Bestandteil des Beweismaterials, womit das kantonale Gericht sich damit hätte auseinandersetzen müssen. Mit seinem Vorgehen verletze es den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) und die Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Das Vorgehen der Vorinstanz wiege umso schwerer, als das asim-Gutachten eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiere. Die Vorinstanz hätte die Gründe angeben müssen, weshalb sie auf die Thesen der behandelnden Haus- und Fachärzte abstelle und nicht auf die Expertise der asim.

4.2. Die Pensionskasse pflichtet der Beschwerdeführerin bei und ergänzt, das asim-Gutachten leide an erheblichen Mängeln. Es sei davon auszugehen, dass gar kein Gesundheitsschaden im Sinne des IVG vorliege, weil das depressive Geschehen von invaliditätsfremden Faktoren gänzlich in den Hintergrund gedrängt werde. Ferner habe die Vorinstanz weder eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geprüft - gemäss Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % in angepasster Tätigkeit - noch einen Einkommensvergleich vorgenommen und auch damit Bundesrecht verletzt.

4.3. Der Beschwerdegegner verweist auf den aus seiner Sicht bundesrechtskonformen vorinstanzlichen Entscheid und bemerkt ergänzend, auch die asim-Gutachter hätten betont, aktuell liege eine gänzliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor.

5.

5.1. Indem die Vorinstanz einzig auf die Berichte der behandelnden Ärzte bzw. des RAD-Internisten abstellte und sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem asim-Gutachten - weil dieses "überflüssig" sei - von vornherein gänzlich verschloss, fehlt es offensichtlich an einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Würdigung der medizinischen Unterlagen unter Angabe der Gründe, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt werden kann. Zur Vornahme einer solchen Beweiswürdigung wäre das kantonale Gericht - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - gemäss Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG indes verpflichtet gewesen. Eine gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstossende Beweiswürdigung - wie die vorliegende - stellt eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG dar (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 60 und 62 zu Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; ULRICH MEYER, Tatfrage - Rechtsfrage, in: Grenzfälle in der Sozialversicherung, 2015, S. 101 f.). Folglich kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.2. In der asim-Expertise vom 16. Juli 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) mit deutlichen kognitiven Einschränkungen und ein linksbetontes, chronisches, am ehesten primäres Lymphödem Stadium II festgehalten. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus angiologischer Sicht ergebe sich lediglich eine qualitative Einschränkung in Bezug auf die Stehfähigkeit, indem vor allem eine wechselbelastende Tätigkeit (sitzend und stehend) anzustreben sei. Eine längere rein sitzende oder stehende Tätigkeit sei ungeeignet. Ebenso ungeeignet - wegen den Stützstrümpfen bzw. der Gefahr eines erneuten Erysipels - seien Tätigkeiten in grösserer Hitze oder Arbeiten in Nassräumen. Von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (in quantitativer Hinsicht) sei einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Eine erste Episode habe 2007 bestanden, der Beginn der zweiten Episode sei im Herbst 2009 anamnestisch und im Januar 2010 ärztlich bestätigt. Im bisherigen anspruchsvollen Tätigkeitsbereich wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem
Vorbescheid vom 10. November 2011 auf März 2010 festgesetzt wurde. Weiter legte der psychiatrische Experte dar, durch die unklare soziale Situation habe der Beschwerdegegner aktuell keine Möglichkeiten ausserhalb seiner formalgedanklichen Einengung, welche depressionsbedingt sei, sich auf andere Tätigkeiten einzulassen. Das Gefühl des Blockiertseins könne depressionsbedingt in der aktuellen unklaren Situation nicht durchbrochen werden, obwohl er sich eine Beschäftigung wünsche. Ohne die depressionsbedingte formalgedankliche Einengung auf den Arbeitskonflikt wäre mit einer Leistungsfähigkeit im kaufmännischen Be reich von 50 % (zu erbringen in einem Pensum von 60 %) zu rechnen. Dabei müsste die Arbeit grösstenteils selbstständig eingeteilt werden können. Hierarchische Strukturen, die nicht auf fachliche Kompetenz gründeten, stellten einen Belastungsfaktor dar, der die Leistungsfähigkeit verringern könne. In therapeutischer Hinsicht sei die Weiterführung der Pharmako- und Psychotherapie beim behandelnden Psychiater indiziert. Auf Zusatzfrage der Pensionskasse hin bejahte der psychiatrische Experte das Vorhandensein IV-fremder Faktoren im Form der unklaren finanziellen Situation und des Konflikts mit dem früheren Arbeitgeber.
Hingegen verneinte er, dass diese Faktoren im Vordergrund standen bzw. stehen sowie dass es sich um eine reaktive Depression handle.

5.3. Die im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholte Expertise der asim vom 16. Juli 2012 ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf eigener Untersuchung sowie auf Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge ein und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig. Daher ist sie grundsätzlich beweiskräftig (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f.; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Entgegen dem RAD (Stellungnahme vom 21. August 2012) ist nicht zu beanstanden, dass die somatische Diagnose (linksbetontes, chronisches, am ehesten primäres Lymphödem Stadium II) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, schränkt sie doch das Zumutbarkeitsprofil ein. Die Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermag die Kritik der Pensionskasse, welche sich im Verweis auf verschiedene Aktenstücke erschöpft. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung in der Beschwerdeschrift (resp. hier: in der Vernehmlassung) selbst enthalten sein. Ein genereller Verweis auf Eingaben im kantonalen Verfahren, wie ihn die vorliegende Vernehmlassung enthält, ist unbeachtlich (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120
mit Hinweisen). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine Neubegutachtung. Zu prüfen bleibt, ob ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt.

5.4. Betreffend die im Zentrum stehende psychiatrische Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom; F33.11) vertritt die Pensionskasse die Ansicht, es handle sich um kein verselbstständigtes, von psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidendes Leiden, womit kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar stellte der psychiatrische Experte - wie im Übrigen schon der behandelnde Dr. med. E.________ - fest, dass auch IV-fremde, psychosoziale Faktoren in Form des Konflikts mit dem Arbeitgeber und der unklaren finanziellen Situation vorlägen. Indes verneinte der Gutachter explizit, dass diese Faktoren im Vordergrund stünden. Demnach und mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - auch unter Ausblendung der IV-fremden Umstände wurde dem Beschwerdegegner eine (erhebliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 5.4 zweiter Absatz hiernach) - kann nicht davon gesprochen werden, der Experte erhebe im Wesentlichen nur Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden bzw. gleichsam in ihnen aufgingen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Damit und weil sich der
Beschwerdegegner nach Beurteilung der Gutachter einer konsequenten Depressionstherapie unterzieht, welche weiterzuführen sei, ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben.
Was die gutachtliche Einschätzung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit betrifft, hat der psychiatrische Experte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nur für die zuletzt ausgeübte, sondern für sämtliche Verweistätigkeiten attestiert, wobei er die "unklare soziale Situation" resp. die durch den Arbeitskonflikt resultierende Belastung (formalgedankliche Einengung auf den Arbeitskonflikt) und damit grundsätzlich invaliditätsfremde Elemente mitberücksichtigte. Ob diese Faktoren sich in concreto tatsächlich (mittelbar) invalidisierend auswirken (Urteil 9C 830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15), kann letztlich offen bleiben: Der Gutachter gab zugleich eine weitere Einschätzung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit (Leistungsfähigkeit von insgesamt 50 %) ab unter der Prämisse, dass der Arbeitskonflikt beigelegt resp. die unklare soziale Situation bereinigt ist. Selbst wenn - mit der Pensionskasse, die sich hierauf beruft - von letzterer Einschätzung ausgegangen würde, änderte sich am Ergebnis nichts, wie die nachfolgende Invaliditätsbemessung zeigt.

6.

6.1. Das Valideneinkommen pro 2011 setzte die Beschwerdeführerin vorbescheidweise auf Fr. 152'791.- fest, was unbestritten blieb und zu keinen Bemerkungen Anlass bietet.

6.2. Beim Invalideneinkommen sind - mangels eines effektiv erzielten Lohnes - die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) heranzuziehen. Mit Blick auf die Ausbildung des Beschwerdegegners (Lehre als kaufmännischer Angestellter) ist auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen (vgl. Urteil 9C 237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 454, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Gemäss deren Ziff. 23 "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) resultiert - aufindexiert auf das Jahr 2011 (Lohnentwicklung 2011: 1 %) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2014, S. 94-95) und einer Leistungsfähigkeit von 50 % - ein Jahreseinkommen von Fr. 42'643.45 (Fr. 6'750.- / 40 x 41,7 / 100 x 101 x 12 x 0,5). Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist (betreffend teilzeitliche Erwerbstätigkeit: Urteil 9C 721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2, in: SVR 2011 IV
Nr. 37 S. 109) braucht nicht geprüft zu werden, da der Invaliditätsgrad so oder anders über 70 % liegt (Fr. 152'791.-./. Fr. 42'643.45 / Fr. 152'791.- x 100). Demnach besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.3. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die IV-Anmeldung vom 2. November 2010 sowie den gutachtlich festgelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per März 2010 ist die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 - zumindest im Ergebnis - zu bestätigen.

7.
Gemäss dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_594/2015
Date : 29. April 2016
Published : 17. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 43  44  61
BGG: 66  68  95  97  105
BGE-register
125-V-351 • 127-V-294 • 129-I-113 • 130-V-138 • 132-V-393 • 133-V-450 • 135-V-254 • 135-V-465
Weitere Urteile ab 2000
9C_154/2014 • 9C_204/2009 • 9C_237/2007 • 9C_594/2015 • 9C_721/2010 • 9C_830/2007 • I_865/06
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