Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 1022/2015

Urteil vom 29. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Daniel Levy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auskunftspflicht nach Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB; Rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A.________ und B.________ leben seit mehreren Jahren getrennt. Auf die Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Juni 2012 fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. B.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil 5A 486/2012 vom 18. Juli 2012).

B.

B.a. Am 17. Juni 2014 wandte sich B.________ mit einem Auskunftsbegehren an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Sie beantragte, ihren Ehemann unter Strafandrohung und Ansetzung einer peremptorischen Frist zu verurteilen, ihr verschiedene Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die revidierten Jahresrechnungen 2010-2013 der A.B.________ AG auszuhändigen.

B.b. A.________ nahm Stellung zum Auskunftsgesuch. In seiner Eingabe vom 14. Juli 2014 beantragte er, die Begehren seiner Ehefrau abzuweisen. Am 22. September 2014 reichte B.________ einen weiteren Schriftsatz ein. Darin konkretisierte sie ihre Begehren vom 17. Juni 2014. Diese Eingabe wurde am 1. Oktober 2014 mit dem Verfügungsstempel "Doppel an Gegenpartei z.K." versehen und am 2. Oktober 2014 an die Rechtsbeiständin von A.________ spediert, welche diese am 3. Oktober 2014 in Empfang nahm.

B.c. Mit als Verfügung betiteltem Entscheid vom 13. Oktober 2014 verpflichtete das Zivilkreisgericht A.________ in Gutheissung des Auskunftsbegehrens von B.________ zur Einreichung folgender Unterlagen: Umfassender Vermögensstand mit Belegen per 31. Mai 2014 inkl. Vollständigkeitserklärung, Einkommen 2012, 2013 und aktuell (inkl. Zuwendungen aus dem Nachlass C.________ und der A.B.________ AG), Steuererklärungen 2012 und 2013 inkl. Wertschriftenverzeichnisse und revidierte Jahresrechnungen 2010-2013 der A.B.________ AG. Für den Fall, dass A.________ dem strafbewehrten Herausgabebefehl nicht nachkommen sollte, ordnete es entsprechende amtliche Erkundigungen an. A.________ wurde verurteilt, für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- aufzukommen und B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'121.10 zu bezahlen.

C.

C.a. A.________ legte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung ein. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 trat das Kantonsgericht auf die Berufung mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2015 gut (Urteil 5A 9/2015 vom 10. August 2015). Das Kantonsgericht habe auf die Berufung einzutreten und zu prüfen, was der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Verfügung entgegenhalte, insbesondere seinen Vorwurf, das Zivilkreisgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

C.b. Nach Eingang des Bundesgerichtsentscheids führte das Kantonsgericht das Verfahren fort und wies die Berufung schliesslich mit Entscheid vom 3. November 2015 ab.

D.
Dagegen gelangt A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. November 2015 aufzuheben und das Auskunftsersuchen von B.________ (Beschwerdegegnerin) vollumfänglich abzuweisen bzw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2016 abgewiesen.
In der Sache beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine einlässliche Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht hat zu einzelnen Ziffern der Beschwerdebegründung Stellung genommen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1. In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB. Der gerichtliche Entscheid darüber stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG dar (Urteil 5A 421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.1). Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei das Bundesgericht bei Auskunftsbegehren auf präzise Angaben zum Streitwert praxisgemäss verzichtet (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398; zu Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB: Urteil 5A 635/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.2). Das Kantonsgericht ist ein oberes kantonales Gericht, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Rechtsmittelfrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen.

1.2. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Rügen direkt gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts erhebt, diesem Gericht namentlich Befangenheit bzw. Parteilichkeit vorwirft oder eine ungenügende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids kritisiert. Vor Bundesgericht bildet nur der Entscheid des Kantonsgerichts Anfechtungsobjekt (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.3. Vorliegend wurde der materiellrechtliche Informationsanspruch nach Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB von der Beschwerdegegnerin in einem selbständigen Verfahren geltend gemacht, der den Regeln über das summarische Verfahren unterstand (Art. 271 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a  die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124;
b  die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c  die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d  die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e  die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f  die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g  die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h  die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
ZPO). Entsprechend ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (s. das in der gleichen Streitsache ergangene Urteil 5A 9/2015 vom 10. August 2015 E. 3).

2.

2.1. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 III 393 E. 7.1 S. 398; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden, weil er zur zwölfseitigen Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2014 nicht habe Stellung nehmen können. Das Kantonsgericht habe die Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu Unrecht verneint.

3.1. Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, die Eingabe der Beschwerdegegnerin sei am 2. Oktober 2014 versandt und somit am 3. Oktober 2014 zur Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gelangt. Vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer habe innert zehn Tagen, d.h. bis zum 13. Oktober 2014 erwartet werden dürfen, entweder unaufgefordert Stellung zu nehmen oder eine Frist zur Stellungnahme zu beantragen. Hätte er dies innert 10 Tagen, d.h. bis zum 13. Oktober 2014 getan, so wäre seine Stellungnahme bzw. sein Antrag noch vor Versand des Entscheids bei der Vorinstanz eingetroffen und hätte von dieser noch berücksichtigt werden können und müssen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweise sich damit als unbegründet.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Kantonsgericht irre, wenn es glaube die Tatsache, dass der Versand des Entscheids vom 13. Oktober 2014 erst am 21. Oktober 2014 erfolgt sei, vermöge den offenkundigen Mangel zu heilen, dass der Entscheid vom 13. Oktober 2014 unter massgeblicher Berufung auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin erfolgt sei, ohne dass er sich dazu habe äussern können. Ein gerichtlicher Entscheid könne nicht einfach beliebig zurückgenommen werden, selbst wenn die Eröffnung noch ausstehend sei. In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 hält das Kantonsgericht an seiner Auffassung fest und führt dazu ergänzend aus, dass der Entscheid erst von dem Zeitpunkt an existiere, da er den Parteien offiziell und formgerecht mitgeteilt werde.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.1 S. 197 mit Hinweisen).

3.2.2. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hiefür eine Frist setzen (BGE 133 V 196 E. 1.2 S. 198). Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt indes grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; vgl. auch: BGE 138 III 252 E. 2.2 S. 255; Urteil des EGMR Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012 [43245/07]; Urteil 9C 193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteil 2C 469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-) Eingabe benötigt, bereits ein (Urteil 5D 81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4 und 2.4). Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme
zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105).

4.

4.1. Die Erstinstanz hat ihren Entscheid am 13. Oktober 2014 gefällt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze durfte sie dies (noch) nicht in der (berechtigten) Annahme tun, der Beschwerdeführer habe auf die Einreichung von Bemerkungen verzichtet. Alsdann ist, entgegen der relativierenden Auffassung der Vorinstanz, am Grundsatz festzuhalten, dass das Gericht gehalten ist, eine angemessene Frist mit der Beratschlagung bzw. Entscheidfällung (und nicht bloss mit dem Entscheidversand) zuzuwarten, zumal die betreffende Partei nach erfolgter Entscheidfällung auch noch die psychologische Barriere zu überwinden hätte, dass das Gericht gegebenenfalls einen eigenen Fehler einräumen müsste; unproblematisch ist es lediglich, bereits vor dem (möglichen) Eingang einer unaufgeforderten Stellungnahme mit dem Urteilsreferat zu beginnen (vgl. Urteil 1C 680/2013 vom 26. November 2014 E. 5.3.1). Ob die Erstinstanz den bereits gefällten Entscheid vor dessen Eröffnung theoretisch ausnahmsweise noch hätte abändern dürfen oder ob eine nach Urteilsfällung eingehende Stellungnahme in jedem Fall ausserhalb der Entscheidfindung gestanden hätte, ist dabei nicht entscheidend und kann vorliegend dahingestellt bleiben, zumal die Frage nach der mutmasslichen
Reaktion der Erstinstanz auf eine tatsächlich gar nie erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers rein hypothetischer Natur ist.
Mit der Feststellung eines fehlerhaften Vorgehens der Erstinstanz ist allerdings noch nichts über die Folgen der zu frühen Entscheidfällung mit Bezug auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall gesagt. Wie nachfolgend näher zu begründen sein wird, kann der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Zivilkreisgericht bereits am zehnten (statt frühestens am elften) Tag nach der Zustellung der Eingabe der Gegenpartei an seine Rechtsbeiständin entschieden hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er sich trotz dieses Versehens der Erstinstanz darauf behaften lassen muss, eine Stellungnahme (in Unkenntnis der bereits erfolgten Entscheidfällung) auch bis zur Mitteilung des Entscheids tatsächlich gar nicht eingereicht zu haben.

4.2. Vorliegend steht fest, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer die Eingabe der Gegenpartei vor der Entscheidfällung zur Kenntnisnahme zugestellt hat und dass diese von seiner Rechtsbeiständin am 3. Oktober 2014 in Empfang genommen wurde. Gegen die blosse Zustellung zur Kenntnisnahme erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine konkreten Rügen (vgl. E. 3.2.2). In der Folge hat der Beschwerdeführer auch im Zeitraum bis zum Entscheidversand, der erst am 21. Oktober 2014 erfolgte, tatsächlich weder eine Stellungnahme eingereicht noch einen Antrag auf förmliche Fristansetzung gestellt. Er hat mithin durch sein eigenes Verhalten unbestreitbar gezeigt, dass er im Zeitraum zwischen der Zustellung der Eingabe der Gegenpartei und dem Entscheidversand auch dann nichts von sich hätte hören lassen, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid einen oder mehrere Tage später gefällt hätte. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde diesbezüglich denn auch selbst aus, erst aufgrund der Inempfangnahme des erstinstanzlichen Entscheids am 22. Oktober 2014 von der bereits erfolgten Entscheidfällung Kenntnis erlangt und auf die Einreichung seiner in Arbeit befindlichen unaufgeforderten Stellungnahme verzichtet zu haben. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich nicht, die Obliegenheit zum umgehenden Handeln ohne Nachteil für den Beschwerdeführer dahinfallen zu lassen (vgl. zur Relevanz einer unterbleibenden Reaktion im Zeitraum zwischen interner Entscheidfällung und Entscheidversand auch BGE 138 I 484 E. 2.5 S. 488; Urteil 4D 27/2014 vom 26. August 2014 E. 4).

4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer Eventualargumentation geltend macht, dass die dergestalt vorgenommene Befristung der Zeitdauer auf 18 Tage (ab Zustellung der Stellungnahme am 3. Oktober 2014 bis zum Versand des Entscheids am 21. Oktober 2014) immer noch zu knapp sei und ihm die unterbliebene Reaktion deshalb nicht entgegengehalten werden könne, ist ihm nicht zu folgen. Vorliegend ist ebenso wie im Entscheid des EGMR in Sachen Schmid gegen Schweiz vom 22. Juli 2014 (Nr. 49396/07, §§ 29 ff.) zu berücksichtigen, dass die zu kommentierende Eingabe der Beschwerdegegnerin mit 12 Seiten nicht sehr umfangreich war. Die "Herbstferienzeit" löst selbst bei klar festgelegten und auf der ZPO beruhenden Fristen keinen Fristenstillstand aus (vgl. Art. 145
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
ZPO) und kann daher erst recht keinen Einfluss auf die Frist zur Wahrnehmung des von der Rechtsprechung entwickelten Replikrechts haben. Mithin ist in einer derartigen Konstellation eine Partei, die von ihrem Replikrecht Gebrauch machen möchte, gut beraten, dafür zu sorgen, dass dem Gericht innert zehn Tagen seit Empfang der zu kommentierenden Eingabe (gerechnet ab dem Folgetag nach dem Empfang) zumindest ein Antrag um förmliche Fristansetzung eingeht (vgl. E. 3.2.2). Da der
Beschwerdeführer auch nach 18 Tagen noch nicht reagiert hat, kann unter diesen Umständen - selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass er dem Gericht eine solche Stellungnahme nunmehr am 19. Tag (d.h. noch am Tag der Inempfangnahme des Entscheids) eingereicht hätte - nicht von unverzüglichem Handeln gesprochen werden. Weil in einem ersten Schritt, wie erwähnt, ein unverzüglich gestelltes Begehren um Fristansetzung genügt hätte, liegt auch keine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit vor. Das Kantonsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf die Ausübung seines Replikrechts im erstinstanzlichen Verfahren verzichtet hat, weshalb es seine Gehörsrüge im Ergebnis zu Recht nicht geschützt hat.

5.

5.1. Das Kantonsgericht hat die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das Zivilkreisgericht habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, weil die Erstinstanz bei ihrem Entscheid über die Parteientschädigung auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin abgestellt hat, ohne dem Beschwerdeführer von dieser vor dem Entscheid Kenntnis zu geben, zwar als berechtigt erachtet; da ihm aber die gleiche Kognition wie dem Zivilkreisgericht zukomme und der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt habe, in seiner Berufung dazu Stellung zu nehmen, könne es den nicht besonders schwerwiegenden Mangel heilen.

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gehörsverletzung des Zivilkreisgerichts sei sehr wohl bedeutend, sei sie doch als letzte in einer ganzen Reihe von Gehörsverletzungen erfolgt, die offenlegen würden, dass das Zivilkreisgericht die ganze Zeit auf der Seite der Beschwerdegegnerin gestanden habe.

5.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

5.4. Die gegen die Heilung gerichtete Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschwerdeführer substanziiert die behaupteten weiteren Gehörsverletzungen - abgesehen von der bereits behandelten (E. 3 und 4) und als nicht stichhaltig erachteten Rüge - nicht näher, so dass weitere (effektive) Beeinträchtigungen des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich sind. Die Verletzung des Replikrechts hinsichtlich der von der Gegenpartei eingereichten Kostennote hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. dazu Urteil 4A 592/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3), wobei es vor Bundesrecht standhält, diese als nicht besonders schwer zu werten. Zusätzlich zum Argument der Vorinstanz, dass das Gericht von Amtes wegen die Angemessenheit der beantragten Parteientschädigung anhand des anwendbaren Tarifs überprüfe, ist diesbezüglich namentlich und in erster Linie auch zu berücksichtigen, dass die Gehörsverletzung vorliegend innerhalb des gesamten erstinstanzlichen Entscheids lediglich einen eher untergeordneten Nebenpunkt betrifft. Dem Beschwerdeführer ist die Honorarnote von der Erstinstanz gemeinsam mit dem Entscheid zugestellt worden und dieser konnte sich folglich innert der 30-tägigen Frist in seiner
Berufungsbegründung noch einmal zu diesem Punkt äussern und seinen Standpunkt einbringen. Das Kantonsgericht konnte die Angemessenheit der Parteientschädigung im Berufungsverfahren alsdann unbeschränkt überprüfen (vgl. Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO), wobei unbestritten ist, dass es seine Prüfungsbefugnis auch tatsächlich ohne Einschränkungen wahrgenommen hat. Das Kantonsgericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet hat.

5.5. In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ausführen, das Honorar von Fr. 280.-- und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin von 10 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren seien übersetzt. Indes fehlt es an einem entsprechenden Antrag, der notwendigerweise zu beziffern wäre (vgl. Urteil 5A 34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 135 III 513). Auf die materielle Rüge gegen die vorinstanzliche Bemessung bzw. Überprüfung der Parteientschädigung ist daher nicht einzutreten.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid weiter dahingehend, der Sachverhalt sei in willkürlicher Weise festgestellt worden, indem das Kantonsgericht angenommen habe, dem Obergericht des Kantons Solothurn sei bei seinem Eheschutzurteil vom 4. Juni 2012 die Überweisung der A.B.________ AG von Fr. 500'000.-- auf sein Privatkonto nicht bekannt gewesen. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann diesbezüglich jedoch keine Rede sein. Dass sich die Überweisung rund dreieinhalb Monate vor dem obergerichtlichen Urteil ereignet hat, bedeutet offensichtlich nicht, dass sie dem Obergericht auch bekannt gewesen sein muss. So hat der Beschwerdeführer nicht etwa behauptet, dass er das Obergericht von sich aus über die Überweisung vom 20. Februar 2012 in Höhe von Fr. 500'000.-- informiert habe und er vermag auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie das Obergericht in Kenntnis dieses Zahlungseingangs zur Schlussfolgerung hätte kommen können, es sei kein Vermögen vorhanden.

6.2. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt an anderer Stelle aus eigener Sicht schildert und beliebig ergänzt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts erfüllt sein sollen (vgl. E. 2.2), ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich seine Ausführungen, wonach der Wert der Aktien der A.B.________ AG in den letzten Jahren offenkundig abgenommen habe sowie auf die Behauptung, die verlangten revidierten Jahresrechnungen 2010 bis 2013 der A.B.________ AG würden gar nicht existieren.

7.
Anlass zur Beschwerde bildet in materieller Hinsicht in der Hauptsache die Frage des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerin an den gestützt auf Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB verlangten Auskünften im Hinblick auf die Beurteilung der Chancen eines allfälligen Abänderungsbegehrens.

7.1. Gemäss Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Rechtslage wiedergegeben, wonach der Umfang der Auskunftspflicht auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt ist. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind insbesondere Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. BGE 132 III 291 E. 4.2 S. 301; Urteile 5A 918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.3, in: FamPra.ch 2015 S. 946 und SJ 2015 I S. 480; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1).

7.2. Bezogen auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdegegnerin wolle mit ihrem Auskunftsgesuch prüfen, ob die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers Anlass zur Änderung des Eheschutzurteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2012 geben. Im besagten Eheschutzurteil des Obergerichts sei festgehalten worden, dass sich ein Einkommen oder Vermögen des Beschwerdeführers, aus welchem sich ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin ableiten liesse, jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht nachweisen lasse. Dabei habe das Obergericht darauf hingewiesen, dass nicht nur Vermögenserträge, sondern auch die Vermögenssubstanz relevant seien und nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Nachlass seiner Mutter auf irgendeine Weise zusätzliche Gelder zugeflossen sein könnten. Allerdings sei es mangels konkreter Beweisanträge der Beschwerdegegnerin bei der Feststellung geblieben, dass beim Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt kein hinreichendes Einkommen und kein Vermögen vorhanden gewesen sei. Es sei daher möglich, dass die bisherigen Verhältnisse unrichtig gewürdigt worden seien. Dem Obergericht sei insbesondere nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer am 20.
Februar 2012 eine Überweisung der A.B.________ AG über Fr. 500'000.-- aus dem Verkauf der Liegenschaft an der D.________strasse in U.________ auf sein Privatkonto erhalten habe. Hinzu komme, dass sich der für einen Unterhaltsanspruch relevante Wert des Vermögens des Beschwerdeführers ändern könne. Dies treffe namentlich auf die Bewertung der Aktien der A.B.________ AG zu. Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei daher ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an der Auskunft über Einkommen und Vermögen des Ehemannes im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs grundsätzlich zu bejahen. Für das Rechtsschutzinteresse an der Auskunft über die finanziellen Verhältnisse reiche es aus, dass der Beschwerdegegnerin zufolge Fortbestehens der Ehe grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zustehen könnte, unter Vorbehalt einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Auskunftsrechts, wofür keinerlei Anzeichen bestünden.
Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht, dass sie die Auskünfte benötige, um überhaupt die finanziellen Verhältnisse prüfen zu können. Im Vordergrund eines Auskunftsbegehrens stünden die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Weil dem Obergericht des Kantons Solothurn im damaligen Zeitpunkt nicht alle möglicherweise relevanten Tatsachen bekannt gewesen seien, sei ein Interesse der Beschwerdegegnerin an der Auskunftserteilung auch für die Jahre 2012 und 2013 zu bejahen. Denn nur auf aufgrund der aus einem Mehrjahresvergleich ersichtlichen Vermögensenwicklung, werde sie in die Lage versetzt, Rückschlüsse auf allenfalls damals vorhandenes Vermögen und dessen Verbleib zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei Alleinaktionär der A.B.________ AG. Seine Aktienbeteiligung stelle einen Vermögenswert dar. Die Beschwerdegegnerin habe genügend glaubhaft gemacht, dass diese Aktien kein Nonvaleur seien. Für eine verlässliche, aktuelle Bewertung der Aktien des Beschwerdeführers seien die Jahresabschlüsse der A.B.________ AG notwendig. Auf wie viele vergangene Geschäftsjahre bei der Bewertung abzustellen sei, sei eine Ermessensfrage. Da im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht bekannt gewesen sei, ob die revidierten
Jahresabschlüsse 2012 und 2013 bereits vorgelegen hätten, sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz den Beschwerdeführer zur Herausgabe der revidierten Jahresrechnungen 2010 bis 2013 aufgefordert habe.

7.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend substanziiert, dass er ein gegenüber den obergerichtlichen Feststellungen höheres Einkommen oder Vermögen verfüge. Ohnehin lasse sich mit den verlangten Auskünften von vornherein kein Abänderungsanspruch begründen. Allfällige Fehler des obergerichtlichen Entscheids hätte die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren geltend machen können, was sie ja vergeblich mit Beschwerde ans Bundesgericht versucht habe. Ausserdem sei eine Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für den Zeitraum bis und mit heute (somit Ende 2015) gänzlich undenkbar, da die Beschwerdegegnerin bis heute kein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Für künftige Unterhaltsbeiträge aber seien einzig die künftigen Vermögensverhältnisse massgeblich. Weiter stünden die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin vorliegend einem Unterhaltsanspruch entgegen. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses solle sicherstellen, dass Auskunftsersuchen nur im Hinblick auf eine berechtigte Interessenverfolgung gestellt würden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätte darlegen müssen. Alsdann habe sich seine finanzielle
Leistungsfähigkeit seit dem Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Solothurn nicht verbessert. Selbst wenn man mit dem Kantonsgericht aber davon ausginge, dem Obergericht sei die Überweisung von Fr. 500'000.-- nicht bekannt gewesen (s. zur diesbezüglichen Sachverhaltsrüge E. 6.1), sei auch unter Einschluss eines derartigen Betrags sein Vermögen jedenfalls nicht derart hoch, dass es ihm die Zahlung von Unterhalt erlauben würde. Dasselbe gelte bezüglich der von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Bewertung der Aktien der A.B.________ AG. Selbst wenn diese Bewertung auch für den heutigen Zeitpunkt zutreffend sein sollte, würde der Wert der Aktien im unteren sechsstelligen Bereich liegen und sei zu gering, um seine Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen zu begründen. Was den Nachlass C.________ betreffe, sei dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn klar und eindeutig zu entnehmen, dass dieser damals sehr wohl bekannt gewesen sei und damit im Urteil auch berücksichtigt worden sei.

7.4. Die Einwände sind unbegründet, wobei weitgehend auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (vgl. Urteil 5A 994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.3 betreffend die Auskunftspflicht unter Miterben). Auch muss sich der unterhaltsansprechende Ehegatte nicht mit mündlichen Angaben begnügen, weshalb die diversen Behauptungen und Eventualbehauptungen des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen eine Einsicht in die Belege nicht zu ersetzen vermögen. Schliesslich genügt es, wenn die auskunftspflichtige Tatsache möglicherweise geeignet ist, einen Unterhaltsanspruch zu begründen (vgl. ROLAND KOKOTEK, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB, 2012, Rz. 214 und Rz. 399). Das Kantonsgericht war daher nicht gehalten, die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen einen allfälligen Unterhaltsanspruch bereits im Stadium der Auskunftserteilung umfassend zu prüfen, zumal das Obergericht des Kantons Solothurn im früheren Eheschutzurteil einen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht deshalb verneint hat, weil die Beschwerdegegnerin selbst
genügend leistungsfähig gewesen wäre und ein allfälliges Vermögen des Beschwerdeführers explizit als relevant erachtet hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtskraft des obergerichtlichen Eheschutzurteils beruft, hat die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Abänderung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB) - ebenso wie von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO) - auch dann angebracht sein kann, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem ersten Entscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Gericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378; Urteil 5A 707/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Dafür, dass die bisherigen Verhältnisse vom Obergericht unrichtig gewürdigt worden sein könnten, bestehen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vorliegend konkrete Anhaltspunkte.

8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_1022/2015
Datum : 29. April 2016
Publiziert : 17. Mai 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB; Rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
ZGB: 170 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
172
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
ZPO: 145 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
271 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a  die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124;
b  die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c  die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d  die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e  die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f  die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g  die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h  die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
276 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
BGE Register
127-III-396 • 132-III-291 • 133-I-100 • 133-I-201 • 133-I-98 • 133-II-249 • 133-III-350 • 133-III-393 • 133-III-462 • 133-III-589 • 133-V-196 • 135-III-513 • 136-V-117 • 137-I-195 • 138-I-154 • 138-I-484 • 138-III-252 • 141-III-376
Weitere Urteile ab 2000
1C_680/2013 • 2C_469/2014 • 4A_592/2014 • 4D_27/2014 • 5A_1022/2015 • 5A_34/2009 • 5A_421/2013 • 5A_486/2012 • 5A_635/2013 • 5A_707/2008 • 5A_9/2015 • 5A_918/2014 • 5A_994/2014 • 5C.276/2005 • 5D_81/2015 • 9C_193/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • vorinstanz • bundesgericht • tag • auskunftspflicht • ehegatte • frist • weiler • kenntnis • sachverhalt • wert • finanzielle verhältnisse • basel-landschaft • empfang • anspruch auf rechtliches gehör • gerichtskosten • frage • kommunikation • honorar • busse
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