Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_533/2014
Urteil vom 29. April 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jascha Schneider-Marfels,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Roman Mabillard
und Advokatin Dr. Piera Beretta,
Nebenintervenientin.
Gegenstand
Edition von Geschäftsunterlagen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (Beklagter und Beschwerdegegner) führt seit 1980 das Hotel Restaurant D.________ an der Strasse U.________ in V.________ (nachfolgend D.________). A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) war vom 26. Februar 2009 bis Anfang September 2011 im D.________ tätig. Vorher führte er das Restaurant E.________.
A.________ nahm seine Tätigkeit im D.________ auf, weil er das Restaurant als Nachfolger von B.________ übernehmen sollte. Über die Konditionen der Zusammenarbeit und die beabsichtigte Übernahme des D.________s schlossen die Parteien keine schriftliche Vereinbarung. A.________ betreute im D.________ die Gäste und war für das Servicepersonal zuständig, B.________ führte die Arbeiten im "Backoffice" aus, hielt namentlich den Kontakt zu Lieferanten, machte Bestellungen und Zahlungen und schloss die Arbeitsverträge ab.
Seit Beginn der Zusammenarbeit bis Mai 2011 bezogen beide Parteien monatlich je Fr. 5'000.-- in bar; im Sommer 2011 überwies B.________ einen Betrag von Fr. 189'000.-- an A.________; im Ergebnis wurde A.________ damit für seine Tätigkeit im D.________ mit weiteren Fr. 7'000.-- monatlich, insgesamt Fr. 12'000.-- pro Monat entschädigt.
A.b. A.________ beabsichtigte von Anfang an, seinen Gewinn aus dem Verkauf des Restaurants E.________ durch eine Ersatzbeschaffung steuerlich zu neutralisieren. B.________ war zumindest zu Beginn grundsätzlich bereit, zu einer solchen Ersatzbeschaffung Hand zu bieten, wobei dazu einzig die Liegenschaft des Restaurants F.________ in Betracht kam, deren (indirekter) Eigentümer B.________ ist.
Nachdem die Parteien eingehend über die diesbezüglichen Möglichkeiten diskutiert hatten, zog sich B.________ zurück, da er Bedenken bezüglich der Rechtmässigkeit des geplanten Vorgehens hatte. Daraufhin beendete A.________ im September 2011 die Zusammenarbeit fristlos und übernahm das Restaurant G.________ in W.________.
B.
B.a. Mit Klage vom 12. Februar 2012 beantragte A.________ dem Zivilgericht Basel-Stadt, B.________ sei unter Strafdrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Mit Entscheid vom 6. März 2013 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass die Parteien zwar im Hinblick auf die Betriebsübernahme und die vom Kläger beabsichtigte steuerneutrale Reinvestition des Verkaufserlöses einer Restaurant-Liegenschaft eine einfache Gesellschaft zur vorübergehenden Führung des D.________s gebildet hätten. Diese einfache Gesellschaft sei jedoch im Mai 2011 liquidiert worden; ein das Gesellschaftsverhältnis überdauerndes Einsichtsrecht bestehe nicht.
B.b. Mit Entscheid vom 4. August 2014 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung von A.________ ab und bestätigte den Entscheid des Zivilgerichts. Mit Verfügung vom 27. November 2013 liess es zuvor die Ehefrau von B.________ als Nebenintervenientin zu.
Materiell gelangte das Gericht im Unterschied zur ersten Instanz zum Schluss, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt eine einfache Gesellschaft zustande gekommen sei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. September 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben. Er wiederholt die erstinstanzlich gestellten Klagebegehren und beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Der Beschwerdegegner und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2014 eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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1.3. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, soweit er unter dem Titel " 7. Indizien für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft " ( Beschwerde, S. 14-16) die Tatbestandselemente einer einfachen Gesellschaft darzulegen versucht. Denn er beschränkt sich dabei auf die nicht weiter begründete Behauptung, die Nichtberücksichtigung dieses und jenes Umstands stelle eine " unvollständige Sachverhaltsfeststellung " dar oder verletze Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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2.
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als einfache Gesellschaft nach Art. 530
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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2.1. Soweit der Beschwerdeführer in seinen einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt vorab rügen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erhoben, ist er damit nicht zu hören. Denn er beschränkt sich darauf, zu behaupten, die Vorinstanz habe "gewisse im Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt noch aufgeführte und unbestrittene Tatsachen, welche für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft sprechen, nicht mehr in den Sachverhalt aufgenommen" (Beschwerde, Ziff. B S. 6) und verweist für weitere Ausführungen auf seinen "rechtlichen Teil". Diesem sind im Anschluss jedoch keine rechtsgenüglichen Sachverhaltsrügen zu entnehmen, womit auf die entsprechenden Vorbringen und darauf gestützte Rügen nicht einzugehen ist.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz untersuchte zunächst, welche Interessen die Parteien bei ihrer Zusammenarbeit verfolgten und ob sich aus diesen auf die (konkludente) Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks i.S. von Art. 530
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Sie führte aus, dass es dem Beschwerdegegner anfänglich darum gegangen sei, nach dem Rückzug seiner Ehefrau aus dem operativen Geschäft eine Entlastung zu gewinnen. Der Beschwerdeführer habe dagegen von Beginn weg beabsichtigt, seinen aus dem Verkauf des Restaurants E.________ erzielten Gewinn von Fr. 2'000'000.-- steuerneutral reinvestieren zu können. Die Parteien hätten bereits vor Aufnahme ihrer Zusammenarbeit über die Realisierung der Reinvestition diskutiert. Sie seien sich darüber im Klaren gewesen, dass eine längerfristige Zusammenarbeit mit einer Nachfolgeregelung davon abhängig gewesen sei, ob sich die steuerliche Ersatzbeschaffung realisieren liesse. Die Zusammenarbeit sei im Hinblick darauf erfolgt, dass der Beschwerdeführer dereinst der Nachfolger des Beschwerdegegners werden und den D.________ übernehmen sollte. In diesem letzten Punkt hätten sich die Motive oder Interessen der Parteien gedeckt.
Das Interesse des Beschwerdegegners an einer Entlastung im Betrieb und das Interesse des Beschwerdeführers an einer steuerneutralen Reinvestition des Erlöses aus dem Verkauf des Restaurants E.________ sowie die gemeinsame Absicht, wonach der Beschwerdeführer den D.________ übernehmen solle, sprechen indessen nach Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend für die Vereinbarung einer einfachen Gesellschaft. Die Parteien hätten bei ihrer Zusammenarbeit nicht zwingend die gleichen Interessen verfolgt. Das Verhältnis zwischen den Parteien liesse sich auch als Geschäftsbesorgungsvertrag qualifizieren, der in der Übergangsphase, d.h. bis zum Rückzug des Beschwerdegegners aus dem D.________, gelten und es den Parteien erlauben sollte, die Nachfolge zu regeln oder allenfalls davon abzusehen.
2.2.2. Gegen diese Erwägungen wendet der Beschwerdeführer ein, dass bei jeder Gesellschaft meist eine gewisse Entlastung für die Gesellschafter angestrebt werde. Zudem seien die von der Vorinstanz genannten Interessen lediglich mögliche Motivationen, eine einfache Gesellschaft mit einem gemeinsamen Zweck einzugehen. Vorliegend hätten beide aber gemeinsam den D.________ betreiben wollen, um die Übernahme desselben durch den Kläger vorzubereiten. Welche weiteren Motivationen dabei eine Rolle spielten, vermöge nicht zu einer Verneinung des animus societatis zu führen. Deshalb hätte aufgrund des Vorliegens eines gemeinsamen Zwecks eine einfache Gesellschaft angenommen werden müssen.
2.2.3. Die einfache Gesellschaft ist eine vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Zweckverfolgung nicht aus (Fellmann/Müller, in: Berner Kommentar, 2006, N. 71 zu Art. 530
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.2.4. Die Motive der Parteien für ihre Zusammenarbeit stimmten insoweit überein, als sie beide von der Idee ausgingen, dass der D.________ durch den Beschwerdeführer übernommen werden könnte. Darin liegt indessen noch kein gemeinsamer Gesellschaftszweck i.S. von Art. 530 Abs. 1
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2.3. Demgegenüber könnte ein gemeinsamer Gesellschaftszweck in der vorübergehenden gemeinsamen Führung des Restaurantbetriebs liegen, wobei diesfalls die (zeitlich beschränkte) gemeinsame Betreibung des Restaurants, und nicht dessen Übernahme Zweck i.S. von Art. 530
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.3.1. In der Lehre ist anerkannt, dass die tatsächliche Gewährung von ausgedehnten Kontrollrechten für die Annahme einer einfachen Gesellschaft sprechen kann (Fellmann/Müller, a.a.O., N. 82 zu Art. 530
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
(Fellmann/Müller, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 535
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.3.2. Hinsichtlich der tatsächlich gelebten Beschlussfassung im Betrieb verwies die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner weitergehende Kompetenzen gehabt habe als der Beschwerdeführer und von Mitarbeitern nach wie vor als Chef wahrgenommen worden sei. H.________, der damalige Küchenchef des D.________s, habe vor dem erstinstanzlichen Gericht ausgesagt, es sei seitens des Beschwerdegegners nie konkret an ihn herangetragen worden, dass der Beschwerdeführer den D.________ übernehmen sollte; es sei nicht klar gewesen, ob er Nachfolger sein werde. Man habe den Eindruck gehabt, als ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer schon ins Geschäft habe einführen wollen, aber ihm doch nicht ganz traue; es sei einfach nicht klar gewesen. Der Beschwerdeführer sei häufig wie ein Angestellter da gewesen. Weiter habe der Zeuge H.________ ausgesagt, der Beschwerdegegner sei der Chef gewesen. Dieser habe im Zweifel den letzten Entscheid getroffen. I.________, die seit Februar 2006 im D.________ arbeite und das Büro leite, habe ebenfalls angegeben, dass der Beschwerdegegner eigentlich der Chef gewesen sei und die Zahlungen etc. gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei bei den Gästen und im Service gewesen und
habe die Vertretung gemacht, wenn der Beschwerdegegner nicht da gewesen sei.
Aus diesen Zeugenaussagen schloss die Vorinstanz, dass die Angestellten den Beschwerdegegner als Chef wahrgenommen hätten und dass der letzte Entscheid im Zweifel von diesem allein und nicht von den Parteien gemeinsam gefällt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei Grundsatzfragen im Zweifel nicht mitentscheiden dürfen und sei lediglich als Vertreter des Berufungsbeklagten wahrgenommen worden. Seine Rechte zur Mitwirkung an der Geschäftsführung seien somit faktisch derart beschränkt gewesen, dass er nicht als gleichberechtigter Partner erschienen sei. Der Umfang der tatsächlich ausgeübten Mitwirkungsrechte des Berufungsklägers an der Beschlussfassung spreche somit gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft.
2.3.3. Diese Erwägungen hält der Beschwerdeführer für "abwegig" (Beschwerde, Ziff. 3 S. 10). Die Vorinstanz habe die Aufgabenteilung der Parteien im "Backoffice" und im "Service" nicht berücksichtigt. Obwohl diese beiden Bereiche für die Führung eines Restaurants gleichermassen notwendig seien, ergebe sich aus der Zuteilung des Bereichs "Backoffice" automatisch auch die Notwendigkeit der Durchführung aller administrativen Arbeiten wie der Zahlungen oder der Unterzeichnung von Verträgen usw. Der Beschwerdeführer sei durch seine Tätigkeit als Leiter des Service und der Betreuung der Gäste nicht auf derartige Berechtigungen angewiesen und deshalb auch nicht in diese Prozesse eingebunden gewesen. Dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die Konten des Beklagten gehabt habe, sei verständlich, da er nur am gemeinsam erwirtschafteten Ertrag, nicht aber an den Ersparnissen des Beklagten habe partizipieren sollen. In einfachen Gesellschaften gebe es oft unterschiedliche Kompetenzen, bzw. einen Geschäftsführer unter den Gesellschaftern, der nach Aussen auftrete. Da der Beklagte während Jahren stets als Geschäftsführer des Betriebes aufgetreten sei, habe für die Parteien auch kein Anlass bestanden, dies zu ändern. Im Service sei der
Beschwerdeführer keinen Weisungen des Beschwerdegegners unterworfen gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Elemente betreffend die Mitbestimmungsrechte des Beschwerdeführers würden keine Indizien gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft darstellen.
2.3.4. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.3.5. Die Vorinstanz prüfte weiter den Umfang der Kontrollrechte der Parteien. Sie verwies dabei auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach dem Beschwerdeführer nur beschränkte Kontrollrechte zugestanden hätten. Allerdings habe der Steuerberater des Beschwerdeführers zumindest während einer ersten Phase Einblick in viele Interna - z.B. auch Erfolgsrechnungen - erhalten. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die anfänglich gewährte Einsicht in Geschäftsunterlagen und die Gespräche über eine allfällige Fusion der Einzelfirmen der Parteien kein klares Indiz für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft darstellten. Mit der Einsichtsgewährung habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer womöglich einfach den Entscheid ermöglichen wollen, ob er als Beauftragter oder Arbeitnehmer im D.________ einsteigen wolle, mit der Perspektive, diesen später zu übernehmen. Abgesehen von der anfänglich gewährten Einsicht habe der Beschwerdeführer in der Folge zudem nur noch beschränkte Einsicht in Geschäftsunterlagen erhalten. Die dem Beschwerdeführer tatsächlich gewährten Einsichts- und Kontrollrechte hätten sich damit deutlich unter dem gesellschaftsrechtlich gewährten Minimum gemäss Art. 541
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
einfachen Gesellschaft spreche.
2.3.6. Diese Argumentation hält der Beschwerdeführer für "völlig untauglich" (Beschwerde, Ziff. 4 S. 11). Wie die Vorinstanz selbst zugestehe, habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Zusammenarbeit weitgehende Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen genossen. Als nun der Beschwerdeführer sein Einsichtsrecht erneut habe geltend machen wollen, sei ihm dieses verwehrt worden. Die Frage des Einsichtsrechts bilde aber gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und könne somit auf keinen Fall als Indiz gegen die einfache Gesellschaft dienen bzw. den Nichtbestand des Anspruchs belegen, da dieser Punkt gerade umstritten sei. Das vertragswidrige Verhalten des Beklagten könne nicht als Indiz gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft gewertet werden. Für den Beschwerdeführer habe nach der Startphase kein Anlass mehr bestanden, sein Einsichtsrecht geltend zu machen. Erst als die Höhe seines Gewinnanteils zur Diskussion gestanden habe, sei dieser Anspruch relevant geworden.
2.3.7. Die Rüge geht fehl. Es trifft zwar zu, dass die Verweigerung des Einsichtsrechts nach Art. 541 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
zu ermöglichen. Die Vorinstanz hat Art. 530
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner und die Nebenintervenientin für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hurni