Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 48/2015
Urteil vom 29. April 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) kaufte am 15. April 2010 einen Wohnanhänger. Für diesen Wohnanhänger schloss er bei der Versicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Vollkaskoversicherung mit Versicherungsbeginn am 16. April 2010 ab. Ab dem 1. Januar 2013 war die Versicherung als Teilkaskoversicherung ausgestaltet.
A.b. Im April 2010 liess A.________ seinen Wohnanhänger von Chur nach Recetto (Italien) überführen und auf dem Campingplatz einer Wasserski-Übungsanlage abstellen. Während der Sommersaison verblieb der Wohnanhänger dort und wurde im November 2010 wieder nach Chur überführt. Im April 2011 wurde der Wohnanhänger wieder auf den Campingplatz in Recetto (Italien) gefahren. Im Herbst 2011 wurde auf die Rückführung in die Schweiz verzichtet, weil A.________ und seine Familie planten, noch eine weitere Saison in Recetto (Italien) zu campen und die dortige Wasserski-Infrastruktur zu nutzen. Auch im Herbst 2012 erfolgte keine Rückführung des Wohnanhängers in die Schweiz. In der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2013 wurde der Wohnanhänger gestohlen.
A.c. Am 17. Januar 2013 meldete A.________ den Diebstahl des Wohnanhängers der Versicherung B.________ AG. Diese errechnete mit Expertise vom 13. Februar 2013 unter Berücksichtigung einer Unterversicherung und unter Einbezug des Ersatzes für mitgeführte Sachen eine Entschädigung von Fr. 45'650.--.
A.d. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 teilte die Versicherung B.________ AG A.________ mit, gestützt auf lit. A Ziff. 1.4 der Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Motorfahrzeugversicherung könne für den Diebstahl des Wohnanhängers keine Entschädigung geleistet werden, da dessen Standort im April 2011 nach Italien verlegt worden sei; der Versicherungsschutz habe deshalb nur bis Ende 2011 bestanden.
B.
B.a. Am 22. April 2013 reichte A.________ dem Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch ein. Da sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom 23. Mai 2013 nicht einigen konnten, stellte das Vermittleramt Plessur die Klagebewilligung aus.
B.b. Mit Klage vom 26. Juni 2013 beim Bezirksgericht Plessur beantragte A.________, die Versicherung B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 45'650.-- nebst Zins zu verpflichten.
Mit Entscheid vom 18. November 2013 verurteilte das Bezirksgericht Plessur die Versicherung B.________ AG zur Zahlung von Fr. 45'650.-- nebst Zins an A.________.
B.c. Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherung B.________ AG Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte, der Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2013 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur auf und wies die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Januar 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Versicherung B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 45'650.-- nebst Zins zu verurteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Zwischen den Parteien ist die Auslegung von lit. A Ziff. 1.4 der Allgemeinen Bedingungen der Beschwerdegegnerin für die Fahrzeugversicherung (nachfolgend: AB) umstritten, der wie folgt lautet: "Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den Standort des Fahrzeugs ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode. (...) ". Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestimmung sei sowohl unklar als auch ungewöhnlich.
2.1. Die Bestimmungen eines Versicherungsvertrags müssen ebenso wie die darin ausdrücklich aufgenommenen Allgemeinen Bedingungen nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt werden wie anderweitige Vertragsbestimmungen (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; Urteil 4A 228/2012 vom 28. August 2012 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 138 III 625). Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. |
Tragweite der Verpflichtung, die er eingehen will, genau zu begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 133 III 675 E. 3.3 S. 682).
Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f.). Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die
Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 413; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 413).
Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, der Unklarheiten- und der Ungewöhnlichkeitsregel als Rechtsfragen frei (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, lit. A Ziff. 1.4 AB sei unklar.
2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei kein übereinstimmender Parteiwille zur Frage nachgewiesen, was unter einer Verlegung des Fahrzeugstandorts i.S.v. lit. A Ziff. 1.4 AB zu verstehen sei. Die Bestimmung sei daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Begriff "Standort" sage noch nichts über die Dauer des Aufenthalts einer Sache an diesem Ort aus. Insbesondere könne aus dem Begriff allein nicht auf einen längeren Verbleib am selben Ort geschlossen werden. Indessen würden die gravierenden Rechtsfolgen einer Standortverlegung (Verlust der Versicherungsdeckung) aufzeigen, dass darunter nicht ein kurzzeitiger Aufenthalt an einem anderen Ort gemeint sein könne. Vielmehr müsse sich das Fahrzeug über längere Zeit an ein und demselben Ort im Ausland befinden. Der Begriff "Standort" enthalte daher so, wie er im Kontext von lit. A Ziff. 1 AB verwendet werde, ein Element von Dauerhaftigkeit. Eine genaue Angabe dazu, ab wann eine Verlegung vorliege, finde sich in den AB zwar nicht. Eine solche Angabe erscheine aber ohnehin als zu starr; vielmehr sei unter Beachtung von Sinn und Zweck der Versicherung in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob der länger andauernde, ununterbrochene Verbleib an einem bestimmten Ort zu einer
Standortverlegung geführt habe. Der Umstand, dass nicht mit Zahlen festgehalten sei, wie lange ein Fahrzeug an einem Ort verbleiben müsse, damit eine Standortverlegung angenommen werde, lasse die Regelung in lit. A Ziff. 1.4 AB nicht als unklar erscheinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei zudem weder die Systematik von lit. A AB noch diejenige innerhalb der Bestimmung lit. A Ziff. 1.4 AB verwirrend. Insgesamt ergebe sich aus der Bestimmung deutlich, dass der Standort des Fahrzeugs ins Ausland verlegt werde, wenn dieses über längere Zeit am selben Ort im Ausland verbleibe und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprächen. Damit bleibe kein Raum für die Unklarheitenregel.
2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die wörtliche Auslegung des Begriffs "Standort" führe - wie auch die Vorinstanz erkannt habe - zu keinem eindeutigen Ergebnis, da dieser noch nichts über die Dauer des Aufenthalts einer Sache an diesem Ort aussage. Schon daraus lasse sich erkennen, dass der von Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. |
Zweck von lit. A Ziff. 1.4 AB sei. Zusammenfassend sei diese Bestimmung nicht ausreichend bestimmt verfasst und sei gestützt auf Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. |
2.2.3. Lit. A Ziff. 1.4 AB ist nicht bloss nach dem Wortlaut auszulegen, sondern so, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Die Unklarheitenregel kommt erst zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass eine Verlegung des Standorts des Fahrzeugs nach lit. A Ziff. 1.4 AB vorliegt, wenn dieses über längere Zeit im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprechen; ob sich das Fahrzeug dabei stets am selben Ort befinden muss oder eine Standortverlegung auch vorliegt, wenn das Fahrzeug ständig im Ausland verbleibt und jeweils nur kürzere Zeit am selben Ort stationiert ist, kann dabei offenbleiben, nachdem unbestritten ist, dass der Wohnwagen des Beschwerdeführers stets am selben Ort in Italien verblieb. Der Beschwerdeführer musste lit. A Ziff. 1.4 AB mithin so verstehen, dass der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode erlischt, wenn sein Wohnanhänger über längere Zeit (vorliegend: ab April 2011 ohne Rückführung in die Schweiz im Herbst 2011 und im Herbst 2012) im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung
sprechen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, bleibt bei diesem Ergebnis kein Raum für die Unklarheitenregel.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Bestimmung sei mangels konkreter Zeitangaben nicht ausreichend bestimmt und daher nicht anwendbar, so ist darauf hinzuweisen, dass die Unklarheit einer Bestimmung nach der Unklarheitenregel nicht zu deren Ungültigkeit führt. Vielmehr gelangt bei einer mehrdeutigen Bestimmung jene Auslegung zur Anwendung, die gegen deren Verfasser, vorliegend mithin gegen die Beschwerdegegnerin und für den Beschwerdeführer spricht. Der Beschwerdeführer wendet sich aber einzig gegen die angeblichen Mängel der Bestimmung und zeigt nicht auf, wie lit. A Ziff. 1.4 AB seiner Ansicht nach ausgelegt werden solle, damit sie den vorliegenden Sachverhalt nicht erfassen und gleichzeitig nicht ihres Inhaltes entleert würde. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Unklarheitenregel zu Unrecht nicht angewendet, als unbegründet.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Ungewöhnlichkeit von lit. A Ziff. 1.4 AB.
2.3.1. Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt, es treffe zwar zu, dass es nicht ungewöhnlich sei, einen Wohnanhänger im Ausland zu benutzen; es sei gerade der Vorteil eines Wohnanhängers, dass dieser an einem beliebigen Ort abgekoppelt und für eine gewisse Zeit stationiert werden könne. Werde der Wohnanhänger aber für lange Zeit am selben Ort im Ausland belassen, und dies allenfalls sogar über längere Zeit unbenutzt, so entferne sich seine Nutzung vom eigentlichen Zweck eines Wohnanhängers und nähere sich einer (Zweit-) Wohnung an. Es überrasche nicht, wenn die Versicherung diesen Sachverhalt anders behandeln wolle. Der Beschwerdeführer habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass auch ein langes Belassen des Wohnanhängers an einem Ort im Ausland keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben würde. Lit. A Ziff. 1.4 AB sei weiter nicht branchenfremd. Zwar finde sich in den vom Beschwerdeführer eingereichten AVB anderer Versicherungen keine genau entsprechende Norm. Zum einen seien aber nicht die AVB aller Motorfahrzeugversicherer bei den Akten. Zum anderen würden auch andere AVB die Geltung der Versicherung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht beschränken. Eine solche Beschränkung sei somit üblich und der Beschwerdeführer habe
damit rechnen müssen. Schliesslich sei auch die Rechtsfolge (Erlöschen des Versicherungsschutzes auf Ende der Versicherungsperiode) nicht ungewöhnlich, sei dies doch auch für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und für die Immatrikulation des Fahrzeugs im Ausland vorgesehen. Lit. A Ziff. 1.4 AB sei daher nicht ungewöhnlich.
2.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, lit. A Ziff. 1.4 AB sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz branchenfremd. Während die Beschwerdegegnerin keine AVB eingereicht habe, die ähnliches vorsehen würden, habe der Beschwerdeführer verschiedene AVB grosser Versicherungsgesellschaften und die Muster-AVB des Versicherungsverbandes vorgelegt, welche die kritisierte Klausel nicht enthielten. Es sei zudem unerheblich, ob auch die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder die ausländische Immatrikulation dieselben Folgen auslösen würden. Denn es werde nicht die Rechtsfolge als ungewöhnlich kritisiert, sondern der Umstand, dass bei einem in der Schweiz registrierten Wohnwagen nach einer unbestimmten und unbestimmbaren Dauer von einer Verlegung des Standorts ins Ausland ausgegangen werde. Eine Klausel, die den Versicherungsschutz aufhebe, weil sich das Fahrzeug vorübergehend im Ausland befinde, sei ungewöhnlich und verändere den Charakter einer Kaskoversicherung für Wohnwagen ganz erheblich. Auch der Versicherungsbroker gebe in seinem E-Mail vom 19. Februar 2013 seinem Erstaunen Ausdruck, dass der Diebstahl nicht versichert sei. Die Beschwerdegegnerin habe weder die ungewöhnliche Klausel optisch hervorgehoben noch ihn auf diese
Klausel aufmerksam gemacht.
2.3.3. Da für einen Branchenfremden wie den Beschwerdeführer auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein können, kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei lit. A Ziff. 1.4 AB um eine branchenfremde Klausel handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob lit. A Ziff. 1.4 AB objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist, ob die Bestimmung mithin zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Dies hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Die Klausel hebt den Versicherungsschutz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits auf, wenn sich "das Fahrzeug vorübergehend im Ausland befindet", sondern erst, wenn es über längere Zeit im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprechen. Dass eine solche Verlegung des Fahrzeugstandorts ins Ausland nach einer gewissen Zeit (am Ende der laufenden Versicherungsperiode) zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führt, erscheint nicht ungewöhnlich. Es stellt mithin keinen geschäftsfremden Inhalt dar, wenn Schweizer Motorfahrzeugversicherer den Versicherungsschutz auf Fahrzeuge beschränken, die ihren Standort in der Schweiz haben und zwischen Reisen im Ausland in
die Schweiz zurückgeführt werden, wenn die nächste Reise erst nach längerer Zeit stattfinden soll. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine E-Mail vom 19. Februar 2013 stützen will, so erweitert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dabei zu rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich unvollständig festgestellt. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers müssen daher im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleiben (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Versicherungsschutz sei selbst bei Anwendbarkeit von lit. A Ziff. 1.4 ABerst per Ende 2013 erloschen, da die Parteien per 1. Januar 2013 einen neuen (Teilkasko-) Versicherungsvertrag geschlossen hätten.
3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Offerte für die Teilkaskoversicherung sei unmissverständlich und unübersehbar - fett gedruckt, in einem erheblich grösseren Schriftgrad und prominent an erster Stelle nach der Adresse auf der ersten Seite - überschrieben als "Änderungs-Offerte zur Police Nr. xxx". Bei der genannten Police habe es sich um die damals noch geltende Vollkaskoversicherung gehandelt. Die Bezeichnung "Änderungs-Offerte" mache deutlich, dass die Parteien von einer Änderung des bestehenden Versicherungsvertrags ausgegangen seien und nicht von einem neuen Vertrag. In der Vertragsübersicht zur Police Nr. xxx vom 18. Januar 2013 werde denn auch fett gedruckt festgehalten: "Grund der Ausfertigung: Änderung des Vertrages, Einschluss einer neuen Branche". Für eine blosse Vertragsänderung spreche auch, dass die Teilkaskoversicherung unter derselben Policenummer weitergeführt worden sei, die vorher bereits der Vollkaskoversicherung zugeteilt worden war. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er habe den Versicherungsvertrag per 1. Januar 2013 "in eine Teilkaskoversicherung ändern " lassen; zudem habe er festgestellt: "Bei der Vertragsänderung wurde der [Beschwerdeführer] von der [Beschwerdegegnerin]
nicht gefragt, wo sich der Wohnanhänger befinde und wie lange er dort schon stationiert sei" (beide Hervorhebungen durch Vorinstanz hinzugefügt). Erst im Plädoyer des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor dem erstinstanzlichen Gericht habe sich dieser auf den Standpunkt gestellt, es sei ein neuer Vertrag geschlossen worden. Der Parteiwille sei beim Wechsel zur Teilkaskoversicherung aber augenscheinlich auf eine Vertragsänderung gegangen.
3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Abschluss eines Versicherungsvertrages setze einen Antrag und die Annahme durch die Versicherung voraus: Der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2012 einen Antrag auf Abschluss eines Teilkaskovertrages gestellt. Der Abschluss des Teilkaskovertrages sei nach dem gleichen Prozedere erfolgt wie der Abschluss des Vollkaskovertrages. Die Beschwerdegegnerin habe für den Teilkaskovertrag einen neuen Beginn und ein neues Ende der Versicherungsdeckung bestimmt. Auch die Prämie sei neu berechnet worden. Neue AVB bildeten die Grundlage des neuen Vertrags. Diese Argumente habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. In der sog. Änderungsofferte seien zudem die gleichen Fragen gestellt worden wie für den Abschluss der Vollkaskoversicherung. Der Wechsel von der Voll- zur Teilkaskoversicherung stelle eine Reduktion des versicherten Risikos dar. Damit stelle sich die Frage, weshalb bei einer blossen Reduktion nochmals die gleichen Fragen beantwortet werden müssten, wenn es sich bloss um eine Vertragsänderung handeln solle. Per 1. Januar 2013 sei somit ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, womit die Versicherungsdeckung selbst bei Anwendbarkeit von lit. A Ziff. 1.4 AB erst per Ende
2013 erloschen sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer somit antragsgemäss zu entschädigen.
3.3. Diese Vorbringen verfangen nicht. Für den Abschluss eines neuen Vertrags könnte zwar tatsächlich sprechen, dass der Beschwerdeführer nochmals dieselben Fragen wie bei Abschluss der Vollkaskoversicherung beantworten musste. Dem steht aber - wie die Vorinstanz richtig ausführt - die Tatsache gegenüber, dass die Offerte ausdrücklich als "Änderungs-Offerte" bezeichnet und als Grund für die neue Ausfertigung der Vertragsübersicht die "Änderung des Vertrages" angegeben wurde. Auch die Weiterführung der Teilkaskoversicherung unter derselben Policenummer spricht für eine Änderung des Versicherungsvertrags. Die Festsetzung eines neuen Beginns ist auch bei einer blossen Vertragsänderung erforderlich, da klar festzulegen ist, ab wann die Änderung gelten soll. Sodann leuchtet ein, dass für eine Teilkaskoversicherung eine tiefere Prämie geschuldet ist als für eine Vollkaskoversicherung und dass daher die Prämie anlässlich der Herabsetzung des Versicherungsschutzes neu berechnet werden muss. Schliesslich kann auch eine Vertragsänderung Anlass dazu sein, die aktuellsten AVB in den Vertrag einzubeziehen. Unter Berücksichtigung aller Aspekte hat die Vorinstanz damit die Herabsetzung der Voll- in eine Teilkaskoversicherung zu Recht als
Vertragsänderung und nicht als Abschluss eines neuen Vertrags qualifiziert. Der Versicherungsschutz ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erst per Ende 2013 erloschen, sondern jedenfalls im Jahr 2012 (vgl. Urteil Vorinstanz, E. 11) und damit vor dem Diebstahl des Wohnanhängers in der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2013. Die Beschwerdegegnerin durfte somit die Auszahlung einer Entschädigung für dieses Ereignis verweigern.
3.4. Da die Hauptbegründung der Vorinstanz zum Ende der Versicherungsdeckung somit der Überprüfung standhält, ist nicht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz zu dieser Frage und die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier