Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 67/2008

Urteil vom 29. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch A.Y.________, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission, Schwanengasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Unerlaubter Effektenhandel/Konkurseröffnung bzw. Liquidation/Werbeverbote (Nichteintreten),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 30. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) stellte am 30. August 2007 fest, dass die X.________ AG sowie die an ihr berechtigten A. und B.Y.________ gegen das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Börsenhandel (Börsengesetz [BEHG; SR 954.1]) verstossen hätten. Sie eröffnete über die X.________ AG den bankenrechtlichen Konkurs und verbot den Eheleuten A. und B.Y.________, eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder hierfür zu werben.

B.
A.Y.________ gelangte hiergegen am 3. Oktober 2007 für die X.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Eingabe mit jener seiner Gattin "zu verbinden", deren Beschwerde "ergänzend zum eigenen Sachvortrag" erfolge. Der Instruktionsrichter forderte die X.________ AG am 10. Oktober 2007 auf, bis zum 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Da dieser nicht fristgerecht bezahlt wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2007 auf ihre Beschwerde nicht ein.

C.
Die X.________ AG beantragt mit Eingabe vom 22. Januar 2008 vor Bundesgericht, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuhalten, auf ihre Eingabe einzutreten sowie die "Kautionsfrist" neu anzusetzen. Sie macht geltend, die Zahlungsaufforderung nie rechtsgültig erhalten zu haben; sie bzw. ihr Organ A.Y.________ hätten ohne eigenes Verschulden ihre Rechte nicht wahren können, woraus ihnen kein Nachteil erwachsen dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2008 die erhobenen Vorwürfe als "in jeder Hinsicht ungerechtfertigt", verzichtet indessen darauf, konkrete Anträge zu stellen. Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt mit Eingabe vom 3. April 2008, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Liquidation von bewilligungslos tätigen Finanzintermediären ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Art. 86
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Organe der betroffenen Gesellschaft sind trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt, in deren Namen an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; BGE 131 II 306 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Auf die grundsätzlich formgerecht eingereichte Eingabe (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) ist einzutreten. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, braucht nicht geprüft zu werden, wann A.Y.________ als Organ der Beschwerdeführerin vom Nichteintretensentscheid Kenntnis erhalten und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdefrist an das Bundesgericht zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Verfahrensgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist; auf Ausführungen, die sich nicht hierauf beziehen - wie etwa die nachträglich verweigerte Akteneinsicht an eine bevollmächtigte Drittperson -, ist nicht weiter einzugehen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über die Kostenvorschussverfügung vom 10. Oktober 2007 nicht ordnungsgemäss informiert worden zu sein. Die Eheleute Y.________ hätten am 9. Oktober 2007 ihren Wohnsitz von Luzern nach Mainz verlegt. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. die EBK und der von ihr eingesetzte Liquidator hätten hierum gewusst bzw. wissen müssen. A.Y.________ habe am 2. November 2007 der Vorinstanz seine Adressänderung bekannt gegeben, dennoch sei er über die laufende Frist nicht informiert worden. Nachdem er davon erfahren habe, sei er für die Beschwerdeführerin noch am 12. November 2007 mit dem Hinweis an das Bundesverwaltungsgericht gelangt, dass er bereits im Rahmen seiner Beschwerde darum ersucht habe, das Verfahren mit jenem seiner Gattin, in dem der Kostenvorschuss geleistet worden sei, zu verbinden; die Fälligkeit zur Zahlung der Gerichtskosten sei bis zum Entscheid über die Vereinigung der Verfahren auszusetzen, allenfalls sei zu erklären, "dass die Gerichtskosten bereits bezahlt" seien. Im Übrigen habe sich eine von A.Y.________ beauftragte Person "ca. am 9. November 2007" beim Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Verfahrens erkundigt, wobei dieser mitgeteilt worden sei, dass hinsichtlich der
Kaution nichts "anbrenne".

2.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: A.Y.________ als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gab in der Eingabe vom 3. Oktober 2007 für Zustellungen an sie seine Adresse in Luzern an. An diese ist die Kostenvorschussverfügung verschickt worden. Nachdem sie von der Post als unzustellbar retourniert worden war, unternahm der Instruktionsrichter am 16. Oktober 2007 einen zweiten Zustellversuch, welcher wiederum erfolglos blieb. Wird ein Adressat bei der versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht, gilt sie nach Verstreichen der Abholfrist von sieben Tagen als eröffnet, falls der Adressat mit ihrer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Dies hat im Interesse einer effizienten Verfahrensführung grundsätzlich auch dann zu gelten, wenn die betroffene Person - wie hier - ohne Adressangabe wegzieht und deshalb kein Zustelldomizil mehr besteht (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; 116 Ia 90 E. 2a S. 92; Laurent Merz, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, BSK Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N.
10 und 36 zu Art. 39
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
BGG).

2.3 A.Y.________ gab am 3. Oktober 2007 für weitere Zustellungen seine Adresse in Luzern an. Wollte er seinen Wohnort nur rund eine Woche später ins Ausland verlegen, musste er die damit verbundene Adressänderung dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitteilen, war es doch offensichtlich, dass im Anschluss an seine Eingabe Instruktionsmassnahmen getroffen würden. Es lag in seinem Verantwortungsbereich als Organ der Beschwerdeführerin, bei einem Domizilwechsel geeignete Vorkehren zu treffen, damit ihr die Anordnungen des Gerichts eröffnet werden konnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es nicht Aufgabe der Vorinstanz, bei der Bankenkommission, dem von dieser designierten Konkursverwalter oder Dritten (Anwälten der Ehefrau) nach einer allfälligen neuen Zustelladresse zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat das Prozessrechtsverhältnis begründet; es war an ihr bzw. ihrem Organ, sich in dessen Rahmen nach Treu und Glauben zu verhalten (BGE 123 III E. 1 S. 493 mit Hinweis). Dies gilt um so mehr, als im Verfahren der anwaltlich vertretenen Ehefrau von A.Y.________, die ihren Wohnsitz mit ihm nach Deutschland verlegt hat, der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vor dem in diesem Verfahren relevanten 9.
November 2007) und A.Y.________ somit davon Kenntnis haben musste, dass im Parallelverfahren eine entsprechende Verfügung ergangen und keine Vereinigung der Verfahren angeordnet worden war.

2.4 Richtig ist, dass A.Y.________ am 2. November 2007 dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort und damit die neue Zustelladresse der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat; diese übersieht indessen, dass das Schreiben bei der Vorinstanz erst am 7. November 2007 eingegangen ist und hernach noch bearbeitet werden musste, so dass es zeitlich kaum mehr möglich war, ihrem Organ die Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2007 im Rahmen einer dritten Zustellung - im Ausland - rechtzeitig zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin räumt im Übrigen ein, dass ihr Organ spätestens am 9. November 2007 von der Kostenvorschusspflicht und der laufenden Frist erfahren hat, dennoch gelangte A.Y.________ erst am 12. November 2007, dem letzten Tag der Zahlungsfrist, wieder an das Bundesverwaltungsgericht. Es wäre auch in dieser Situation an ihm gewesen, sofort wirksam zu handeln und für alle Fälle rechtzeitig um eine Fristerstreckung zu ersuchen; das Einschalten einer unbevollmächtigten Drittperson, welche sich telefonisch an das Gericht wandte, genügte hierzu nicht. Zwar ersuchte A.Y.________ am 12. November 2007 auch darum, die Fälligkeit zur Zahlung der Gerichtskosten "auszusetzen", das Schreiben war indessen verspätet, da er es erst am letzten Tag
der Frist in Deutschland der Post übergab; bei Benützung der ausländischen Post muss die Sendung zur Fristwahrung entweder am letzten Tag der Frist beim Gericht eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden (vgl. Art. 21
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] bzw. Art. 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

2.5 Schliesslich nützt der Beschwerdeführerin auch die angebliche telefonische Erklärung des Gerichtsschreibers nichts, dass da schon nichts "anbrenne". Dieser stellt in Abrede, eine solche Zusicherung gegeben zu haben. Er erklärt, der telefonierenden Person erklärt zu haben, keine Auskünfte geben zu können; beim zweiten oder dritten Gespräch habe der Anrufer gleich zu Beginn des Gesprächs die Behauptung aufgestellt, er hätte ihm ja bereits versichert, dass bezüglich des Kostenvorschusses nichts "anbrennen" könne, worauf er ihm geantwortet habe, nie eine solche Zusicherung gemacht zu haben. Diese Ausführungen sind glaubwürdig, entsprechen sie doch dem gerichtlichen Usus und ist nicht davon auszugehen, dass ein juristischer Mitarbeiter des Gerichts einem unbevollmächtigten Dritten telefonisch Auskünfte über ein hängiges Verfahren gibt. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin war der Aufenthaltsort ihres Organs auch dem Konkursliquidator nicht bekannt; dieser vermutete lediglich aufgrund der Existenz einer Liegenschaft in Mainz, dass sich A.Y.________ dort aufhalten könnte. Auch ihm wurde der Domizilwechsel nicht offiziell mitgeteilt; zwei Schreiben, welche er am 3. Dezember bzw. 17. Dezember 2007 an die Adresse in Mainz
verschickt hatte, waren ihm von der Post mit dem Vermerk "Empfänger an der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln" retourniert worden; es ist nicht auszuschliessen, dass A.Y.________ sich bereits zu diesem Zeitpunkt in Schlangenbad-Georgenborn aufgehalten haben könnte, von wo dem Konkursliquidator am 3. März 2008 ein Schreiben zuging.

2.6 Die finanzmarktrechtliche Liquidation einer Gesellschaft fällt zwar in den Anwendungsbereich von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (BGE 132 II 382 E. 2 S. 387); dies bedeutet indessen nicht, dass keine formellen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren gestellt werden dürften. Der Anspruch auf verfahrensrechtliche Fairness schliesst nicht aus, dass von der betroffenen Gesellschaft ein Verhalten nach Treu und Glauben verlangt wird. Die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. die Zustellungsvermutung bei einer von der Partei zu vertretenden Unzustellbarkeit bilden keine unzumutbaren Zugangshindernisse, sondern zulässige formelle Elemente des gerichtlichen Verfahrens.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_67/2008
Date : 29. April 2008
Published : 17. Mai 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Unerlaubter Effektenhandel / Konkurseröffnung bzw. Liquidation / Werbeverbote (Nichteintreten)


Legislation register
BGG: 39  42  48  66  68  82  83  86  89  100
EMRK: 6
VGG: 37
VwVG: 21
BGE-register
116-IA-90 • 123-III-492 • 130-III-396 • 131-II-306 • 132-II-382
Weitere Urteile ab 2000
2C_67/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • federal court • advance on costs • litigation costs • time limit • lower instance • address • day • telephone • clerk • rejection decision • [noenglish] • undertaking • [noenglish] • knowledge • behavior • good faith • germany • residence • objection • decision • lawyer • complying with a time limit • [noenglish] • notification of judgment • communication • ensuring • appeal concerning affairs under public law • declaration • addressee • acceptor • person concerned • time-limit for appeal • position • receivership • request for payment • effects trade • beginning • access records • meeting • reception • liquidator • supervisory board • 1995 • question • extension of time limit • correctness • adult • lausanne • bank law • postbox • post office box • statement of affairs • knowledge
... Don't show all