4A.1/2002
[AZA 1/2]
4A.1/2002/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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29. April 2002
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
und Gerichtsschreiber Huguenin.
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In Sachen
Elpatronic AG, Industriestrasse 35, 8962 Bergdietikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kikinis, Forchstrasse 452, Postfach 832, 8029 Zürich,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 12, 3003 Bern,
betreffend
Nichteintreten auf Antrag; Teilverzicht
(Art. 24 Abs. 2

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Die Elpatronic AG (Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 0 268 126. Dieses Patent wurde am 22. Januar 1992 erteilt.
Zu den benannten Staaten gehört auch die Schweiz.
Ein gegen die Erteilung des Patents gerichtetes Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) wurde mit Entscheid der Beschwerdeabteilung des EPA vom 24. Oktober 1996 abgeschlossen. Der Entscheid ist am 25. Juni 1997 im Patentamtblatt unter der Nummer EP 0 268 126 B2 veröffentlicht worden.
b) Am 25. November 1999 stellte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Antrag auf Teilverzicht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Mit Verfügung vom 7. Mai 2001 trat das IGE auf den Antrag nicht ein. Zur Begründung führte das Institut aus, die Frist von Art. 24 Abs. 2

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum wies die Beschwerde der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 21. Dezember 2001 ab und bestätigte die Verfügung des IGE.
c) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Beschwerdeführerin folgende Begehren:
"1.Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 21. Dezember 2001 (Verfahren Nr. PA 03/01) sei
aufzuheben.
2. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Mai 2001,
mit welcher auf das Begehren der Beschwerdeführerin
vom 25. November 1999 auf Teilverzicht des schwei- zerischen Teils des Europäischen Patents nicht ein- getreten wurde, sei aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass das Begehren der Be- schwerdeführerin vom 25. November 1999 auf Teilver- zicht des schweizerischen Teils des Europäischen
Patents Nr. 0 268 126 zulässig ist, insbesondere
dass dieses Begehren fristgerecht gestellt wurde.
4. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, auf das Begeh- ren der Beschwerdeführerin vom 25. November 1999
auf Teilverzicht des schweizerischen Teils des
Europäischen Patents Nr. 0 268 126 einzutreten und
dieses materiell zu behandeln.
...."
d) Das IGE und die Rekurskommission schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde.
2.- Nach Art. 24 Abs. 1

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
a) Gemäss Art. 24 Abs. 2

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 109 - 1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind. |
Verwirkungsfrist auch auf europäische Patente anwendbar, wobei ein Teilverzicht gemäss Art. 127

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 127 - Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. |
Heinrich, a.a.O., N. 24.01).
b) Nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Die Zurückweisung und Erteilung europäischer Patente ist in Art. 97

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Diese Entscheidung wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist (Art. 97 Abs. 4

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Bei wörtlichem Verständnis von Art. 24 Abs. 2

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
c) Die historische Auslegung vermag die Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu stützen. Der Bundesrat hatte in der Botschaft ausdrücklich vorgeschlagen, die bis damals geltende unterschiedliche Behandlung vorgeprüfter und nicht vorgeprüfter Patente hinsichtlich des Teilverzichts zu beseitigen, und dazu ausgeführt, die zahlenmässige Beschränkung und Befristung des Teilverzichts dränge sich auch für die hier geltenden vorgeprüften europäischen Patente auf. Für europäische Patente erachtete der Bundesrat das auf vorgeprüfte schweizerische Patente zugeschnittene Argument als unzutreffend, wonach die Befristung der Teilverzichtserklärung nicht erforderlich sei, weil die über den Antrag entscheidende Instanz aus ihrer Kenntnis des Erfindungsgegenstands die Zulässigkeit des Teilverzichts ohne weiteres beurteilen könne (BBl 1976 II 98). Dieser Auffassung wurde im Parlament nicht widersprochen und der Antrag wurde unverändert ins Gesetz aufgenommen. Die - gleichzeitig verabschiedete - Norm des Art. 127

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 127 - Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Art. 127

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 127 - Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 127 - Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 127 - Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
d) Die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin, welche sie unter den Titeln der systematischen, zeitgemässen, teleologischen und verfassungskonformen Auslegung vorbringt, vermögen die zutreffende Auslegung der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Die Möglichkeit der gerichtlichen Einschränkung bei Nichtigkeit nur eines Teils des Patents gemäss Art. 27 Abs. 1

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 27 - 1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken. |
BGE 108 II 154 ff.; 95 II 364 E. 4 S. 369). Soweit darin mit der Beschwerdeführerin eine Umgehungsmöglichkeit gesehen werden sollte, war sie schon vor der Übernahme des EPÜ bekannt (vgl. Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Band II,
3. Aufl. , Basel 1985, S. 750; Blum/Pedrazzini, Das Schweizerische Patentrecht, Band II, Bern 1959, Anm. 7 zu Art. 27

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 27 - 1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken. |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 127 - Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Zwar wirkt sich die Befristung der Teilverzichte nach Art. 24 Abs. 1 lit. c

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Blum/Pedrazzini, a.a.O., Anm. 3 zu Art. 24

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |

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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
e) Die europäische Patenterteilung ist im vorliegenden Fall am 22. Januar 1992 erfolgt. Die vierjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 2

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3.- Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanzen Art. 24 Abs. 2

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Gesetzgebers, das Problem durch eine Gesetzesänderung zu lösen.
4.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist der im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 29. April 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
EPÜ 90EPÜ 97EPÜ 98EPÜ 99EPÜ 102EPÜ 103EPÜ 105EPÜ 106EPÜ 112EPÜ 123OG 156
PatG 24
PatG 27
PatG 109
PatG 127
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 27 - 1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 109 - 1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 127 - Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. |
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