Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 51/2021

Urteil vom 29. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2020 (IV.2019.150).

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene A.________ arbeitete zuletzt in einem Pensum von 90 % in einem Secondhandgeschäft der Hilfsorganisation B.________. Aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber im März 2016 gekündigt. Parallel zum Konflikt bei der Arbeit entwickelte A.________ psychische Beschwerden, weshalb sie sich im November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt die Akten der Krankentaggeldversicherung und Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, veranlasste sie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen vom 26. September 2018 und 9. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren befristet vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 29. Juli 2019).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. November 2020 ab, nachdem es gleichentags die Versicherte und den Gutachter Dr. med. D.________ befragt hatte.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab Mai 2017 über den 31. Dezember 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein gerichtliches bidisziplinäres Gutachten einzuholen sowie danach neu über die Rentenansprüche ab 1. Januar 2019 zu entscheiden. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).

2.

2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht hat zutreffend wiedergegeben, unter welchen Voraussetzungen einem Verwaltungsgutachten Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. BGE 143 V 418 sowie BGE 143 V 409). Dabei ist anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" und "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.), das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294; Urteil 9C 520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 7.1). Der Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364).

3.
Zunächst mass das kantonale Gericht dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. C.________, welcher keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, Beweiswert zu. Alsdann setzte es sich mit der psychiatrischen Expertise des Dr. med. D.________ auseinander und führte aus, weshalb es dessen diagnostischer Einschätzung folgte. Ebenso befasste sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. med. D.________ keine Fremdanamnese erhoben sowie keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt hatte, und stellte fest, dies würde die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage stellen. Abschliessend zeigte die Vorinstanz auf, von welchen Überlegungen sich der Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit leiten liess und erachtete diese Beurteilung als nachvollziehbar.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. D.________ in verschiedener Hinsicht.

4.1. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Inwiefern diese Voraussetzungen hinsichtlich andere Fälle betreffende Gutachten des Dr. med. D.________ erfüllt sein sollen, legt die Beschwerdeführerin weder dar noch ist dies ersichtlich. Die neuen Vorbringen sind daher nicht zu berücksichtigen und die erstmals vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge sind abzuweisen.

4.2. Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem von ihr behaupteten fehlerhaften methodischen Vorgehen des Gutachters (vgl. E. 4.3 folgend) auf dessen Befangenheit. Inwiefern dieser Umstand eine Voreingenommenheit des Gutachters in der Sache aufzeigen soll, ist aber nicht erkennbar.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, dass Dr. med. D.________ keine Fremdanamnese, keine ergänzenden testpsychologischen Abklärungen und keine Rücksprache mit anderen Ärzten genommen hat. Mit diesem Vorbringen befasste sich bereits die Vorinstanz und legte dazu dar, der Gutachter sei durch zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte dokumentiert gewesen. Hinsichtlich der nicht durchgeführten Testverfahren verwies das kantonale Gericht darauf, dass solchen im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens ergänzende Funktion zukomme, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend sei, weshalb das Vorgehen des Gutachters nicht zu beanstanden sei. Die medizinische Expertise beruht somit in diesem Fall, wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, auf einer hinreichenden Entscheidgrundlage. Inwiefern diese vervollständigt hätte werden müssen - die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, ihr Sohn wäre zu ihrem Tagesablauf zu befragen gewesen - ist nicht ersichtlich, nachdem der Sachverhalt diesbezüglich anderweitig erhoben wurde. Weder der Untersuchungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör infolge fehlender Beweisabnahme sind verletzt (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f.).

4.4. Das kantonale Gericht zeigte auf, weshalb es die diagnostische Einschätzung des Gutachters in psychiatrischer Hinsicht für nachvollziehbar erachtet hat und kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode sowie ein Schmerzsyndrom, das jedoch mangels andauernden schweren und quälenden Schmerzen die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht erfülle. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde verneint. Entgegen der Beschwerdeführerin ist eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht auszumachen, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der medizinische Experte auf Inkonsistenzen hinwies und invaliditätsfremde Faktoren unabhängig ihrer exakten diagnostischen Einordnung (histrionische Ausgestaltungstendenz, differenzialdiagnostisch bewusstseinsnahe Aggravationstendenz) vom psychopathologischen Befund abgrenzte.

4.5. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht weiter vor, es habe keine Indikatorenprüfung vorgenommen.

4.5.1. Die Vorinstanz legte dar, von welchen Überlegungen sich der Gutachter bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit leiten liess und erachtete diese Beurteilung als nachvollziehbar. Sie begründete dies jedoch nicht weiter. Das ist mit den Vorgaben der Rechtsprechung nicht vereinbar, wonach psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind und der Rechtsanwender zu prüfen hat, ob die medizinischen Angaben diesen Anforderungen genügen (vgl. E. 2.2 hiervor).

4.5.2. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, in dem sie auf die im Gutachten bescheinigte Arbeitsfähigkeit abstellte.

4.5.2.1. Dr. med. D.________ nahm nach der Herleitung der Diagnosen eine medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung vor, in dessen Rahmen er sich zur bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Versicherten einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation, dem bisherigen Verlauf von Behandlung, Rehabilitation, Eingliederung und Heilungschancen, der Konsistenz und Plausibilität der geltend gemachten Beschwerden sowie zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen äusserte. Alsdann legte er dar, dass nach der ersten Hospitalisation in der Klinik E.________, d.h. betreffend den hier streitigen Zeitraum grundsätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden habe. Es ist festzustellen, dass Dr. med. D.________ die massgeblichen Beweisthemen abgehandelt und sich bei seiner gutachterlichen Einschätzung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat.

4.5.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt dem eine eigene Indikatorenprüfung gegenüber. Entgegen ihrer Auffassung ist aber nicht von einem "anhaltenden schweren psychischen Status" (Schweregrad der Depression) auszugehen und es bestehen auch keine posttraumatische Belastungsstörung oder anhaltende erhebliche (somatoforme) Schmerzstörung (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ein Behandlungs- und Eingliederungserfolg bisher trotz anhaltender intensiver medizinischer Massnahmen nicht erreicht werden konnte. Dies berücksichtigte der Gutachter, stellte aber auch fest, dass die depressiven Beschwerden zurückgegangen sind und unter Einhaltung der Massnahmen noch mit einer weiteren Verbesserung gerechnet werden könne. Ebenso trug er den Aspekten der Persönlichkeit Rechnung. E r erkannte diesbezüglich aber keine schwerwiegenden Psychopathologien. Beim sozialen Kontext beachtete er, dass die Beschwerdeführerin - trotz Kontaktabbruch zu ihren Freundinnen seit Beginn der Depression - mit Blick auf die familiäre Situation sozial gut integriert sei. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin, indem sie ausführt, sie sei sozial gut eingebunden und werde von ihrem Ehemann, Sohn und selbst ihrer Mutter unterstützt. Der
Gutachter hielt gewisse Aktivitäten und Interessen der Beschwerdeführerin fest, räumte aber zugleich - ohne den Leidensdruck in Abrede zu stellen - ein, dass diesbezüglich eine Beurteilung wegen der histrionischen Ausgestaltungstendenz nur bedingt möglich sei. Anders als in der Beschwerde aufgezeigt, kann daher aus der geltend gemachten Alltagsgestaltung nicht ohne Weiteres auf eine erheblich verminderte Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Bei dieser Ausgangslage prüfte der Gutachter zu Recht differenziert und kritisch, inwieweit aus einer objektivierten Betrachtungsweise die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin als eingeschränkt zu betrachten ist. Die vom Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % überzeugt folglich mit Blick auf die Standardindikatoren - gewisse Einschränkungen sind plausibel - aus rechtlicher Sicht. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die gutachterliche Einschätzung sei nachvollziehbar, verletzt daher im Ergebnis kein Bundesrecht.

4.6. Die Vorinstanz stellte ab 1. Januar 2019 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad fest, dessen Berechnung von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird. Nachdem eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht ersichtlich ist, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Daniel Tschopp wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_51/2021
Date : 29. März 2021
Published : 16. April 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
BGG: 42  64  66  95  97  99  105  106
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125-V-351 • 132-V-393 • 135-II-384 • 136-I-229 • 141-V-281 • 143-V-409 • 143-V-418 • 145-V-361
Weitere Urteile ab 2000
9C_51/2021 • 9C_520/2019
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