Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_1053/2009

Urteil vom 29. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Binz.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindepolizei Köniz erstattete am 27. März 2008 Anzeige gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften. Dieser wurde in der Folge erstinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 850.-- sowie einer Busse von Fr. 4'250.-- verurteilt. Dagegen appellierte X.________. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 23. Oktober 2009 das erstinstanzliche Urteil.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Lenker des Personenwagens (nachfolgend PW) mit dem Kennzeichen BE zzzzz fuhr am Nachmittag des 8. Novembers 2007 in Liebefeld bei einer Beschränkung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 88 km/h an der Messstelle vorbei. Die strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 33 km/h. Die Halterermittlung ergab, dass der besagte PW auf die Fa. X.________ AG in Belp eingelöst war. Daraufhin kontaktierte die Gemeindepolizei den Beschwerdeführer. Dieser erschien erst nach mehreren Einladungsbemühungen auf der Polizeiwache und verweigerte die Aussage. Gemäss Halterermittlung wurde der PW erst zwei Tage vor dem Vorfall in Liebefeld eingelöst. Bei der Fa. X.________ AG handelt es sich um eine Einmanngesellschaft mit dem Beschwerdeführer als einziges Geschäftsmitglied.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er bestreitet, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei ein deutlicher Hinweis dafür, dass er von seiner Täterschaft habe ablenken wollen. Es habe rund vier Monate gedauert, bis er sich zur Polizei begeben habe. Dies erwecke den Anschein, dass er zunächst die Radarfotos habe anschauen wollen, was gegen ein unmittelbares Aussageverhalten spreche. Der Beschwerdeführer habe begründet, gemäss seiner Agenda am betreffenden Nachmittag keinen Geschäftstermin gehabt zu haben und deshalb im Büro gewesen zu sein. Die leere Agenda belege jedoch eher, dass er Zeit gehabt habe, sein neues Auto auszufahren. Wenn der Beschwerdeführer bestreite, selber gefahren zu sein, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine andere Person angebe. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, es handle sich um Familienangehörige, die er nicht zu nennen brauche. Er habe zuerst klar gesagt, normalerweise gebe es keine anderen Leute, welche das Auto fahren würden. Danach habe er angefügt, Freunde und Bekannte dürften das Auto benützen. Insgesamt wirkten seine Aussagen derart konstruiert, dass sie zusammen mit seinem Verhalten als deutlicher Hinweis auf seine Täterschaft zu werten seien. Deshalb vermöge auch die schlechte Qualität der Fotos keine
erheblichen Zweifel an seiner Täterschaft zu erwecken, ebenso wenig sein Hinweis, 35 Jahre lang straffrei Auto gefahren zu sein. Dies sei spätestens seit dem 16. Januar 2008, als er in Aarberg innerorts 23 km/h zu schnell gefahren sei, nicht mehr der Fall (angefochtenes Urteil E. 6 S. 6 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz versuche mangels tauglicher Beweismittel seine Täterschaft durch vermeintliche Indizien nachzuweisen und treffe dabei unhaltbare Annahmen. Der PW sei als Firmenfahrzeug eingelöst worden. Ein solches betreffe das geschäftliche Budget und werde viel eher an Drittpersonen ausgeliehen als ein Privatfahrzeug. Gerade bei einem neuen Auto sei es reizvoll, dieses Freunden zu zeigen. Er habe um Akteneinsicht ersucht, um die Fotos ohne polizeilichen Druck ansehen zu können. Sein automobilistischer Leumund sei tadellos. Wäre er im Liebefeld in einen Radar gekommen, wäre er sicher nicht bereits wieder am 16. Januar 2008 in Aarberg zu schnell gefahren. Er fahre nur selten ins Liebefeld und gehe an terminlosen Nachmittagen zu Fuss ins Büro. Dem Aussageverweigerungsrecht werde seine Wirkung entzogen, wenn ihm vorgeworfen werde, davon Gebrauch gemacht zu haben. Seine Aussagen würden höchstens darauf hindeuten, dass er einen Freund als Schnellfahrer habe schützen wollen, falls er auch tatsächlich wisse, welcher Freund das Firmenauto zum fraglichen Zeitpunkt gefahren habe. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, indem sie ihn damit belaste, dass er den
wirklichen Schnellfahrer nicht nennen könne. Es sei willkürlich, sein legitimes Verhalten zu seinem Nachteil auszulegen.

2.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

2.4 Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers am PW. Die Vorinstanz anerkennt, dass die Radarfotos aufgrund der schlechten Bildqualität den Anforderungen an ein rechtskräftiges Gutachten nicht genügen und deshalb kein taugliches Beweismittel darstellen (s. angefochtenes Urteil E. 2 S. 4 und E. 5. S. 5). Deshalb untermauert sie die Haltereigenschaft mit Indizien, um die Täterschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz stützt sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren. Sein verspätetes Erscheinen bei der Polizei und das vorherige Ersuchen um Akteneinsicht wertet sie als
Verschleppungstaktik. Sie berücksichtigt die Umstände, dass der PW erst zwei Tage vor dem Vorfall eingelöst worden war und der Beschwerdeführer am betreffenden Nachmittag Zeit gehabt hätte, das neue Auto auszufahren. Sie begründet, weshalb sie seine Aussagen als konstruiert erachtet. Die Tatsache, dass er betreffend den Vorfall in Aarberg seine Täterschaft anerkannte, erklärt sie mit den diesbezüglichen klaren Radarfotos und dem Umstand, dass es sich nur um eine einfache Verkehrsregelverletzung mit weniger einschneidenden Konsequenzen handelte (s. angefochtenes Urteil E. 6 S. 6 f.). Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzulegen. Indem er angibt, am betreffenden terminlosen Nachmittag zu Fuss ins Büro gegangen zu sein, wiederholt er seine Ausführungen, welche er in der Appellation vorgebracht hat. Mit der Begründung, ein Firmenfahrzeug, welches zudem neu sei, werde viel eher Freunden ausgeliehen, gibt er seine eigene Sicht der Dinge wieder bzw. legt dar, wie die vorhandenen Beweise seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Aus dieser rein appellatorischen Kritik ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich
im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV festgestellt haben könnte. Soweit die Rügen deshalb den Begründungsanforderungen nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316 mit Hinweisen). Die Vorinstanz würdigt weiter, dass der Beschwerdeführer keinen anderen Fahrzeuglenker nennt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstösst dies nicht gegen Bundesrecht. Gemäss bundesgerichtlicher und konventionsrechtlicher Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert nicht, eine Täterschaft anzunehmen (vgl. Urteil 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3 mit Hinweisen). Ferner erweist sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als widersprüchlich, wenn er zum einen vorbringt, er wisse nicht, wem er sein Auto an diesem Nachmittag ausgeliehen habe, und zum anderen sein Schweigen damit begründet, er wolle keinen Freund belasten.
Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bleiben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage verwirklicht hat. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt liegt keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1053/2009
Datum : 29. März 2010
Publiziert : 07. April 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Grobe Verkehrsregelverletzung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
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