Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 17/2021
Urteil vom 29. Januar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
gegen
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 10. Dezember 2020 (SBK.2020.341/va).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, in der Nacht vom 6. auf den 7. Mai 2020 ihre knapp drei Jahre alte, schwer behinderte Tochter getötet zu haben.
Am 10. August 2020 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 14. August 2020 versetzte sie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft. Am 4. November 2020 wies dieses ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2021.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 10. Dezember 2020 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Ob zusätzlich Kollusionsgefahr gegeben sei, liess es offen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet; ebenso A.________ auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Die Beschwerdeführerin stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Sie macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr.
2.2. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass die beschuldigte Person in einen Staat fliehen könnte, welcher sie an die Schweiz ausliefern könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen).
2.3. Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
Die Beschwerdeführerin ist 28 Jahre alt und deutsche Staatsangehörige. Sie wuchs in ihrem Heimatland auf und kam 2015 in die Schweiz. Sie folgte ihrem Vater und ihrer Mutter, die bereits früher in die Schweiz gezogen waren. Vorher lebte sie alleine in Deutschland. Dass ihr dies Schwierigkeiten bereitet hätte, macht sie nicht geltend. Zwar hat sie zu den Eltern, vor allem zur mitbeschuldigten Mutter, der die Staatsanwaltschaft Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung vorwirft, ein nahes Verhältnis; ebenso zum Bruder, der auch in der Schweiz wohnt. Ihr übriges Beziehungsumfeld besteht jedoch ausschliesslich aus Personen in Deutschland (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11. August 2020, Antwort auf Frage 120). Freunde in der Schweiz hat sie nicht. Ebenso wenig gehört sie hier einem Verein an. Sie ist in der Schweiz somit persönlich nicht integriert. Den Kontakt mit den Eltern und dem Bruder aufrechterhalten könnte sie auch in Deutschland.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsstelle in der Schweiz verloren. Sie ist hier daher auch arbeitsmässig nicht integriert.
Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Sie hat sich in der Schweiz somit nichts aufgebaut, was sie hier zurückhalten könnte. Ihre Mittellosigkeit hinderte sie nicht, in Deutschland etwa bei Bekannten unterzutauchen.
Die Mutter wurde inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen. Sie hat ihre Arbeitsstelle in der Schweiz ebenfalls verloren. Aufgrund der nahen Beziehung der Beschwerdeführerin zur Mutter ist daher ohne Weiteres denkbar, dass sie sich zusammen mit dieser in ihr Heimatland begeben und sich so den schweizerischen Behörden entziehen könnte; dies umso mehr, als der Vater früher schon mehrere Jahre alleine in der Schweiz lebte.
In ihrem Heimatland hätte die Beschwerdeführerin zudem keine Überstellung an die Schweiz zu befürchten, da Deutschland eigene Staatsangehörige hierher nicht ausliefert (Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949). Dass Deutschland allenfalls die Strafverfolgung übernehmen könnte, steht nach der Rechtsprechung der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (Urteil 1B 666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2).
Zwar ist die Tochter hier begraben. Ihrer gedenken könnte die Beschwerdeführerin jedoch auch in Deutschland.
Würdigt man dies gesamthaft, bestehen ernstliche Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. Diese ist nicht lediglich abstrakt. Wenn die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat, hält das daher vor Bundesrecht stand.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem es die Vorinstanz unterlassen habe, sich zur vom Zwangsmassnahmengericht zusätzlich bejahten Kollusionsgefahr zu äussern, habe die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen und damit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Hätte das Bundesgericht Fluchtgefahr verneint, wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen, damit diese den Haftgrund der Kollusionsgefahr prüfe. Dies hätte zu einer unnötigen Verzögerung geführt, die sich hätte vermeiden lassen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zur Kollusionsgefahr Stellung genommen hätte. Insoweit wäre der Beschwerdeführerin ein Rechtsnachteil erwachsen. Das Bundesgericht bejaht jedoch Fluchtgefahr. Weiterungen erübrigen sich damit, weshalb der Beschwerdeführerin durch die von ihr gerügte Unterlassung der Vorinstanz kein Rechtsnachteil entsteht. Auf die Beschwerde ist daher im vorliegenden Punkt mangels Beschwer nicht einzutreten.
4.
Eine mangelhafte Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Härri