Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 801/2019
Urteil vom 29. Januar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsrat der Universität St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ablehnung Dissertation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 17. August 2019 (B 2019/71).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde auf das Herbstsemester 2007 zum Doktoratsstudium an der Universität St. Gallen zugelassen. Am 1. März 2010 wurde die Vorstudie (Nachweis des Dissertationsvorhabens und der methodischen Herangehensweise; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Am 2. Juli 2014 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung der Einreichefrist. Zur Begründung führte er aus, er habe es aufgrund von Missverständnissen versäumt, die dissertationsbegleitenden Seminare rechtzeitig zu besuchen. Der Studiensekretär wies dieses Gesuch am 16. Juli 2014 ab und hielt fest, A.________ habe die Doktoratsprüfung endgültig nicht bestanden. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Universitätsrat der Universität St. Gallen mit Entscheid vom 12. September 2016 in zweiter Instanz gut und wies A.________ an, seine Dissertation innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheides einzureichen. In der Zwischenzeit hatte er erfolgreich an den Seminaren teilgenommen.
Am 21. Oktober 2016 kam es auf Bestreben von A.________ zu einem Wechsel des Referenten (von Prof. Dr. B.________ zu Prof. Dr. C.________). Zudem wurde mit Prof. Dr. D.________ ein dritter Korreferent eingesetzt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
B.
Gestützt auf das Referat von Prof. Dr. C.________ und auf die Korreferate von Prof. Dr. E.________ und Prof. Dr. D.________ verfügte der Studiensekretär am 7. Juni 2017, dass die Dissertation definitiv abgelehnt sei und A.________ das Doktoratsstudium nicht bestanden habe.
Die dagegen erhobenen Rekurse wiesen die Rekurskommission der Universität St. Gallen mit Entscheid vom 22. Januar 2018 und der Universitätsrat mit Entscheid vom 11. März 2019 ab. Mit Urteil vom 17. August 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, die gegen den Entscheid des Universitätsrats gerichtete Beschwerde von A.________ ab.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2019 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2019 sei aufzuheben und seine Dissertation sei zur Überarbeitung zurückzuweisen. Zudem sei ihm eine Frist von einem Jahr zur Einreichung der überarbeiteten Dissertation anzusetzen.
Das Verwaltungsgericht und das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Universitätsrat lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.2. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend das Nichtbestehen des Doktoratsstudiums und somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
1.4. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
2.2. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen in der Fassung vom 11. Dezember 2006 (nachfolgend: PromO 07) anstelle der Promotionsordnung in der Fassung vom 7. November 2016 (nachfolgend: PromO 17; beide Fassungen abrufbar unter
Zwar trifft es zu, dass die PromO 07 durch die am 1. August 2017 in Kraft getretene PromO 17 ersetzt wurde. Diese gilt jedoch für Studierende, die ab dem Herbstsemester 2017 das Doktoratsstudium an der Universität St. Gallen aufnehmen (Art. 67 Abs. 2 PromO 17). Ab dem 1. August 2020 gilt diese Promotionsordnung für alle Doktorierenden (Art. 67 Abs. 3 PromO 17). Für Studierende, die das Doktoratsstudium vor dem 1. August 2017 aufgenommen haben, gelten bis zum 31. Juli 2020 die Promotionsordnungen vom 11. Dezember 2006 bzw. vom 16. Mai 1994 (Art. 68 Abs. 1 PromO 17).
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer sein Doktoratsstudium im Herbstsemester 2007 aufgenommen (vgl. vorne, Sachverhalt A). Angesichts der klaren Übergangsregelung gemäss Art. 68 Abs. 1 PromO 17 ist die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit der PromO 07 und der inzwischen aufgehobenen Ausführungsbestimmungen des Senatsausschusses vom 16. Dezember 2008 betreffend Organisation und Durchführung des Doktoratsstudiums (gemäss der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2006 [PromO 07]; nachfolgend: Ausführungsbestimmungen zur PromO 07) ausgegangen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern vorliegend die Anwendung der PromO 17 zu einer anderen Beurteilung führen könnte; insbesondere tut er nicht dar, dass der Entscheid darüber, was unter einer angemessenen Betreuung der Dissertierenden zu verstehen ist, nicht mehr im Ermessen des Referenten liegen würde. Ebensowenig substantiiert (vgl. E. 2.1 hiervor) ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf angemessene Betreuung in der Dissertationsphase seitens der Referenten. Im Wesentlichen wirft er ihnen vor, ihr Ermessen missbraucht bzw. überschritten zu haben. Prof. B.________ habe die Betreuung des Beschwerdeführers vernachlässigt und damit den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Ferner habe Prof. C.________ jegliche Betreuung in der Schlussphase verweigert und sich in keiner Weise mit der Dissertation und dem Doktoranden auseinandergesetzt, was einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Doktoranden gleichkomme.
4.1. Das Doktoratsstudium gliedert sich in eine Kurs- und in eine Dissertationsphase, welche unter anderem aus der Abfassung der Dissertation besteht (vgl. Art. 24 und Art. 26 lit. b PromO 07). Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, durch die der Doktorierende vertiefte Fachkenntnisse sowie die Beherrschung wissenschaftlicher Methodik nachweist (Art. 36 PromO 07). Die Gesamtbetreuung der einzelnen Dissertationen obliegt dem Dissertationskomitee, bestehend mindestens aus dem Referenten und dem Korreferenten (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 lit. a PromO 07). Dem Dissertationskomitee obliegt unter anderem die Aufgabe, Antrag über die Annahme (mit Noten), Rückweisung oder Ablehnung der Dissertation zuhanden der Programmkommission zu stellen (Art. 14 lit. e PromO 07). Letztere entscheidet über die Gesamtnote für die einzelnen Doktorate (Art. 8 Abs. 2 lit. h PromO 07). Die persönliche Betreuung des Dissertierenden obliegt dem Referenten (Art. 14 lit. a PromO 07). Die Dissertation wird durch den Referenten und den Korreferenten begutachtet (Art. 41 PromO 07). Sie ist angenommen, wenn die Note mindestens 4,0 beträgt. Die Annahme der Dissertation kann bei kleinem Änderungsbedarf an Auflagen geknüpft werden
(Art. 54 PromO 07). Eine nicht angenommene Dissertation kann bei der Ersteinreichung entweder zur Überarbeitung zurückgegeben oder abgelehnt werden (Art. 61 Abs. 1 PromO 07).
Der Senatsausschuss erlässt Bestimmungen namentlich über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Dissertationskomitees (Art. 15 lit. a PromO). Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen des Senatsausschusses zur PromO 07 hat der Referent die Doktorierenden in der Gestaltung der Kursphase angemessen zu beraten (Abs. 1). Zudem bespricht er mit dem Doktorierenden individuell und in einer angemessenen Periodizität den Fortgang der Arbeit (Abs. 2).
4.2. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Entscheid der Rekurskommission, die Ausdrücke "persönliche Betreuung" gemäss Art. 14 lit. a PromO 07 sowie "angemessene Periodizität" der Besprechungen gemäss Art. 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur PromO 07 seien in den einschlägigen Regelwerken nicht näher ausgeführt, so dass deren genauere Festlegung im Ermessen des Referenten liege. Im Falle des Beschwerdeführers könne von einer mangelhaften Betreuung nicht ausgegangen werden, da allein im Jahr 2013 acht halbstündige Besprechungen stattgefunden hätten. Ferner sei es nach der Verteidigung der Vorstudie zu insgesamt 84 Interaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und Prof. B.________ gekommen. Hinweise auf eine krasse Vernachlässigung der Betreuung und somit auf eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens seien nicht ersichtlich (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Zudem spreche der Umstand, dass Prof. B.________ im Jahr 2013 wesentliche Änderungen vorgeschlagen, und dass der Beschwerdeführer in der Folge erhebliche zusätzliche Arbeiten vorgenommen habe, dafür, dass ein fachlicher Austausch stattgefunden habe (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Rüge der ungenügenden
Betreuung durch Prof. B.________ erst im Rekursverfahren betreffend die zweite Fristverlängerung geltend gemacht und erst nachdem dieser seinen Antrag nicht mehr unterstützt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer selbst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
Hinsichtlich der Betreuung durch den neuen Referenten, Prof. C.________, führte die Vorinstanz aus, dieser habe das Referat im Oktober 2016 übernommen, und zwar nachdem die Frist zum Einreichen der Dissertation mit Rekursentscheid des Universitätsrats vom 12. September 2016 ein letztes Mal um sechs Monate verlängert worden sei. Er sei gestützt auf frühere Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen, die Arbeit sei bereits im Frühjahr 2014 fertiggestellt worden, jedoch habe es in jenem Zeitpunkt an der Absolvierung der dissertationsbegleitenden Seminare gefehlt. In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz fest, Grund für die zweite Fristverlängerung sei nicht die Fertigstellung der Dissertation, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, die dissertationsbegleitenden Seminare rechtzeitig zu besuchen (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Prof. C.________ habe daher den Beschwerdeführer aufgefordert, die abgabefertige Dissertation einzureichen. Auf die vom Beschwerdeführer gewünschte Vorkorrektur sei er nicht eingegangen, weil dies seiner Auffassung nach Sinn und Zweck der Dissertation als selbständige wissenschaftliche Arbeit widersprochen hätte. Dennoch habe er dem Beschwerdeführer
angeboten, spezifische Fragen im Prozess der letzten Überarbeitung zu beantworten. Derartige Fragen habe der Beschwerdeführer nicht gestellt, sondern vielmehr nach Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen gefragt (E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils). In Anbetracht der gesamten Umstände stelle das Verhalten von Prof. C.________ keine Verletzung der Betreuungspflicht dar (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).
4.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht willkürlich sein oder ein anderes verfassungsmässiges Recht verletzen soll. Vielmehr stellt er über weite Strecken seine eigene Darstellung den vorinstanzlichen Ausführungen gegenüber bzw. schildert seine eigene Wahrnehmung betreffend die Betreuung seiner Dissertation durch die Referenten. Damit kommt er seiner qualifizierten Begründungspflicht (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte, nachdem er eine letzte sechsmonatige Fristverlängerung für die Abgabe seiner Dissertation erhalten hatte (vgl. E. 4.2 hiervor). Ferner reicht der Umstand, dass der Referent möglicherweise einzelne Mails des Beschwerdeführers nicht beantwortet oder einen Termin mit diesem nicht wahrgenommen habe, nicht aus, um eine Grundrechtsverletzung darzutun.
Nicht willkürlich ist schliesslich der Schluss der Vorinstanz, eine Vorkorrektur - wie vom Beschwerdeführer gewünscht - würde dem Sinn und Zweck der Dissertation widersprechen (vgl. auch E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Wie bereits ausgeführt, stellt die Dissertation eine selbständige wissenschaftliche Arbeit dar, welche dem Nachweis vertiefter Fachkenntnisse und der Beherrschung wissenschaftlicher Methodik dient (vgl. E. 4.1 hiervor). Im Umstand, dass sich der Referent vor der Einreichung der Dissertation nicht dazu äussern wollte, lässt sich daher keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Vertrauensprinzips gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.1. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.2. Vorliegend lässt sich nicht ermitteln, welches genau der Inhalt des vom Beschwerdeführer erwähnten Telefongesprächs war (vgl. auch E. 4.3.6 des angefochtenen Urteils). Doch selbst wenn der Referent dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hätte, dass schlimmstenfalls lediglich eine Rückweisung seiner Dissertation erfolgen würde, hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Ablehnung seiner Doktorarbeit ausgeschlossen sei. Wie bereits ausgeführt, fällt der Antrag über die Annahme, Rückweisung zur Überarbeitung oder Ablehnung der Dissertation zuhanden der Programmkommission in die Zuständigkeit des Dissertationskomitees (vgl. Art. 14 lit. e PromO 07 und E. 4.1 hiervor). Zudem erfolgt die Begutachtung der Dissertation nicht allein durch den Referenten, sondern durch den Referenten und den Korreferenten (vgl. Art. 14 lit. c PromO 07). Hinzu kommt, dass sich das Dissertationskomitee im Falle des Beschwerdeführers aus drei Mitgliedern zusammensetzte (vgl. vorne, Sachverhalt A).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Promotionsordnung nicht gekannt zu haben. Daher hätte es ihm bewusst sein müssen, dass der Referent gar nicht zuständig gewesen wäre, vor der Einreichung der Dissertation eine vorbehaltlose Auskunft über eine allfällige Annahme oder Rückweisung derselben zu erteilen. Folglich scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz bereits am Fehlen einer Vertrauensgrundlage. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die angebliche Zusicherung nachteilige Dispositionen getroffen habe.
Nichts zu seinen Gunsten kann er schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass ihm Prof. C.________ am 23. November 2016 geschrieben habe, die Frage der Quellenaktualität sei kein "dealbreaker". Weder macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Quellenqualität ausschlaggebend für die Ablehnung seiner Dissertation war, noch ergibt sich ein solcher Hinweis aus den Akten.
6.
Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov