Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 566/2018

Urteil vom 29. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber A. Brunner.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Claudia Suter und Jan Seltmann,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum 2, 9102 Herisau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Revision der Steuerjahre 2008 bis 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 13. März 2018 (O2V 17 10).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG hat seit dem 4. Juni 2008 statutarischen Sitz in U.________ (AR) und wird seither von den Ehegatten A.B.________ und B.B.________beherrscht. Laut Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft den Grosshandel, Vertrieb und Import technischer Bedarfsartikel. Die A.________ AG verfügt in der C.________ AG mit Sitz in V.________ (ZH) über eine Schwestergesellschaft, welche laut Handelsregistereintrag denselben statutarischen Zweck verfolgt. Für die Steuerperioden 2008 bis 2013 ist die A.________ AG vom Kanton Appenzell Ausserrhoden definitiv veranlagt worden.

B.

B.a. Nach einer Buchprüfung bei der C.________ AG kündigte das Steueramt des Kantons Zürich der A.________ AG mit Schreiben vom 2. Juni 2016 an, dass der Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2008 die Steuerhoheit über sie beanspruchen werde, da die Geschäfte der Gesellschaft in V.________ (ZH) geführt worden seien und der statutarische Sitz in U.________ lediglich ein Scheindomizil darstelle. Für den Fall, dass die Steuerhoheit des Kantons Zürich bestritten werde, stellte es einen Vorentscheid über die ordentlich einzuschätzenden Staats- und Gemeindesteuern ab dem Jahr 2011 in Aussicht; der Entscheid über die Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2008 bis 2010 sowie über den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer werde diesfalls vorerst hinausgeschoben.

B.b. Nachdem die A.________ AG eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, hielt das Steueramt des Kantons Zürich mit Vorentscheid vom 13. Februar 2017 fest, ab der Steuerperiode 2011 werde die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde V.________ (ZH) über die A.________ AG beansprucht. Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Einspracheentscheid des Steueramts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2017, Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2018).

B.c. Mit Urteil 2C 592/2018 vom 1. Oktober 2019 entschied das Bundesgericht über die daraufhin von der Steuerpflichtigen erhobene Doppelbesteuerungsbeschwerde. In seinem Urteil führte es aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. Mai 2018 nur die Steuerperioden ab 2011 zum Gegenstand habe; soweit sich die Doppelbesteuerungsbeschwerde der Steuerpflichtigen auf diese Zeitspanne beziehe, gälten die bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Jahre 2011 bis 2013 als mitangefochten. Soweit die Steuerpflichtige jedoch auch die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden der Jahre 2008, 2009 und 2010 zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle, sprenge ihr Begehren den durch das Urteil der Vorinstanz umrissenen Streitgegenstand (vgl. E. 1.3 des erwähnten Urteils).

C.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 stellte die A.________ AG bei der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein Revisionsbegehren und verlangte die Aufhebung der definitiven Steuerveranlagungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für die Jahre 2008 bis und mit 2013.

Auf dieses Revisionsgesuch trat die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 1. Mai 2017 mit der Begründung nicht ein, dass die A.________ AG die Einrede der Doppelbesteuerung verwirkt habe. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2018 ab.

D.

D.a. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhebt die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Materiell beantragt sie die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 1. Mai 2017 und des Obergerichtsurteils vom 13. März 2018. Auf das Revisionsbegehren vom 22. Juli 2016 sei einzutreten und dieses sei gutzuheissen; entsprechend seien die definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerjahre 2008 bis 2013 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern aufzuheben und der A.________ AG die bezahlten Staats- und Gemeindesteuern zurückzuerstatten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, damit diese auf das Revisionsgesuch eintrete und es einem Sachentscheid zuführe.

Verfahrensrechtlich ersucht die Steuerpflichtige um Vereinigung des Verfahrens 2C 592/2018 (betreffend den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich über die Steuerhoheit ab 1.1.2011) mit dem vorliegenden Verfahren 2C 566/2018 (betreffend den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die Revision der Steuerveranlagungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden der Steuerjahre 2008 bis 2013); eventualiter sei das vorliegende Verfahren 2C 566/2018 bis zum Entscheid im Verfahren 2C 592/2018 zu sistieren.

D.b. Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf einen Antrag und verweist stattdessen auf das angefochtene Urteil. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellt in der Sache keinen Antrag; sie weist aber darauf hin, die A.________ AG habe eine allfällige Doppelbesteuerung angesichts ihres treuwidrigen Verhaltens selber zu verantworten.

D.c. Den Vereinigungsantrag der Steuerpflichtigen hat das Bundesgericht bereits im Urteil 2C 592/2018 vom 1. Oktober 2019 abgewiesen (vgl. dort E. 1.3). Dem Sistierungsantrag hat es hingegen dadurch Rechnung getragen, dass vorliegendes Urteil erst nach dem Urteil 2C 592/2018 vom 1. Oktober 2019 ergeht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist vorliegend ein Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. März 2018 betreffend Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Steuerjahre 2008 bis 2013. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig ist (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Form- und Fristerfordernisse (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) geben nicht zu Bemerkungen Anlass.

1.2. Was die Steuerperioden 2011 bis 2013 betrifft, hat das Bundesgericht die Doppelbesteuerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin bereits behandelt und dabei namentlich auch über die (bereits damals rechtskräftigen) Steuerveranlagungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Jahre 2011 bis 2013 befunden (vgl. Urteil 2C 592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 1.2 [dazu oben, Bst. B.c. hiervor]). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im vorliegenden Verfahren auf denselben Streitgegenstand bezieht, liegt eine abgeurteilte Sache ("res iudicata") vor, gegen den einzig die Revision (Art. 123 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
. BGG) in Frage käme. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass Revisionsgründe vorliegen könnten. Soweit sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin auf die Steuerjahre 2011 bis 2013 bezieht, ist daher darauf nicht einzutreten. Nur für die Steuerperioden 2008 bis 2010 ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. Bst. C hiervor) zu Recht geschützt hat.

1.3. Hinzuweisen bleibt zudem, dass der erstinstanzliche Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden im bundesgerichtlichen Verfahren kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet, zumal er aufgrund des Devolutiveffekts durch das spätere Urteil des Obergerichts ersetzt worden ist (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung aufzuheben, ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht nach Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG von Amtes wegen an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts prüft es gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots (BGE 143 II 459 E. 2.1 S. 465; 134 II 207 E. 2 S. 210).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die vorinstanzlichen Feststellungen können gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen, und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Die beschwerdeführende Partei hat substanziiert darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sein sollen. Wird ihre Eingabe dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Für die Steuerperioden 2008 bis 2010 (vgl. zu dieser zeitlichen Eingrenzung E. 1.2 hiervor) ist zu klären, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. Bst. C hiervor) zu Recht geschützt hat (vgl. E. 1.2 hiervor).

3.1. Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
Satz 1 BV untersagt die interkantonale Doppelbesteuerung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 I 297 E. 3.1 S. 300 f.; 137 I 145 E. 2.2 S. 147; 134 I 303 E. 2.1; Urteil 2C 152/2019 vom 20. September 2019 E. 1.3) liegt eine interkantonale Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (sog. aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (sog. virtuelle Doppelbesteuerung).

3.2. Zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung (bei nachträglich bekannt gewordenem Besteuerungskonflikt) statuiert Art. 189 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. Mai 2000 (StG/AR, bGS 621.11), dass ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden kann, wenn "nach den auf interkantonale Doppelbesteuerungskonflikte anzuwendenden Regeln die Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäss erkennender Behörde durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden zu erfolgen hat". Die Revision ist indes ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 189 Abs. 2 StG/AR, der sich insoweit mit Art. 51 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 51 Revision - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
4    Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.
StHG [SR 642.14] deckt; anzumerken ist indes, dass das StHG keinen mit Art. 189 Abs. 1 lit. d StG/AR vergleichbaren Revisionsgrund kennt).

3.3. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe das Revisionsrecht verwirkt, weil sie die Besteuerung durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des Kantons Zürich einfach hingenommen habe. Sie beruft sich damit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Steuerpflichtige das Recht zur Anfechtung einer (rechtskräftigen) kantonalen Veranlagung verwirkt, wenn sie ihre Steuerpflicht im einen Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltlos anerkannt hat (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.3 S. 278; 123 I 264 E. 2d S. 267; Urteile 2C 539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 5.2; 2C 655/2016 vom 17. Juli 2017 E. 2.3.2; 2C 27/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.2; 2P.246/1998 vom 20. Mai 1999 E. 1b, in: StE 2000 A 24.5 Nr. 4).

3.4. Was den vorliegenden Fall betrifft, hat das Bundesgericht im Urteil 2C 592/2018 vom 1. Oktober 2019 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin - bzw. ihre Steuervertreterin - gegenüber der appenzellischen Steuerverwaltung im Oktober 2010 die (falsche) Aussage getätigt habe, sie verfüge in U.________ (AR) über Büroräumlichkeiten und beschäftige eine stundenweise eingesetzte Teilzeitmitarbeiterin. Der Anlass für diese Falschaussage könne nur darin gelegen haben, dass der Steueranspruch des Kantons Zürich zumindest der Steuervertreterin schon damals bewusst gewesen sei und sie sich erhofft habe, mit der Falschaussage eine höhere steuerliche Belastung der Steuerpflichtigen im Kanton Zürich umgehen zu können; andernfalls hätte sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend offenlegen können, dass die Beschwerdeführerin zum Kanton Appenzell Ausserrhoden abgesehen vom Briefkasten bei der D.________ AG keinerlei Berührungspunkte aufgewiesen habe. Damit sei aber offensichtlich, dass zumindest die Steuervertreterin um den kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich gewusst habe (a.a.O., E. 6.4). Dieses Wissen müsse der Beschwerdeführerin zugerechnet werden (a.a.O., E. 6.5). Indem sich die Beschwerdeführerin trotz dieses Wissens
vorbehaltlos auf die Steuerveranlagung im Kanton Appenzell Ausserrhoden eingelassen habe, habe sie sich treuwidrig verhalten. Ihr Beschwerderecht in Bezug auf die Veranlagung der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden bezüglich der Steuerperioden 2011 bis 2013 habe sie deshalb verwirkt, weshalb auch die Konsequenzen einer allfälligen Doppelbesteuerung hinzunehmen seien (a.a.O., E. 6.6).

3.5. Ob die Beschwerdeführerin sich schon in den Steuerperioden 2008 bis 2010 in Kenntnis eines kollidierenden Steueranspruchs des Kantons Zürich auf die Besteuerung im Kanton Appenzell Ausserrhoden eingelassen hat, lässt sich den eben wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 2C 592/2018 vom 1. Oktober 2019 nicht entnehmen. Die Vorinstanz stützt sich aber auch insoweit auf ein Schreiben ab, das erst im Herbst 2010 entstanden ist. Zumindest mit Blick auf die Steuerperioden 2008 und 2009 erscheint diese Würdigung überaus problematisch, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern aus diesem Schreiben auf das Wissen der Beschwerdeführerin in früheren Steuerperioden geschlossen werden könnte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden:

3.5.1. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass die Steuerverwaltung des Kantons Zürich die Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin bis dato erst ab der Steuerperiode 2011 förmlich in Anspruch genommen hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 Bst. E; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. Mai 2018, S. 2 Ziff. I). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte aktuelle Doppelbesteuerung (vgl. Beschwerde, Ziff. 44) besteht damit aus heutiger Sicht nur für die Steuerjahre 2011 bis 2013, für welche das Bundesgericht eine Doppelbesteuerungsbeschwerde bereits rechtskräftig beurteilt hat (vgl. Bst. B.c und E. 1.2 hiervor). Für die vorliegend noch strittigen Steuerjahre 2008 bis 2010 hat der Kanton Zürich sein Besteuerungsrecht hingegen noch nicht förmlich geltend gemacht. Damit kann sich die Beschwerdeführerin für diese Steuerjahre auch nur auf eine virtuelle Doppelbesteuerung berufen. Geltend machen könnte sie namentlich, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden durch ihre Inanspruchnahme seine Steuerhoheit überschritten habe.

3.5.2. Allerdings entspricht es gerade nicht der Position der Beschwerdeführerin, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden seine Steuerhoheit überschritten hätte. Im Verfahren 2C 592/2018 machte sie vielmehr geltend, die Steuerhoheit komme dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zu (vgl. Urteil 2C 592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 5.3). Dies deckt sich mit dem Umstand, dass sie die Veranlagungsverfügungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Steuerjahre 2008 bis 2010 innert den ordentlichen Beschwerdefristen nicht angefochten hat und auch im vorliegenden Verfahren materiell nicht vorbringt, das Besteuerungsrecht komme richtigerweise dem Kanton Zürich zu. Obschon nachvollziehbar ist, dass alle (Rechts-) Mittel ergriffen werden, um einer drohenden Doppelbesteuerung zu entgehen, erscheint es bei dieser Sachlage widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Revision angefochten hat (vgl. HUGO CASANOVA, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, § 45 N. 4, wonach das Revisionsverfahren insbesondere dann in die Wege zu leiten ist, wenn sich aufgrund der Veranlagung des Zweitkantons eine Doppelbesteuerung ergibt und die
steuerpflichtige Person die Haltung dieses Kantons als zutreffend erachtet [m.w.H.]; insoweit könnte man mit guten Gründen die Frage aufwerfen, ob die Beschwerdeführerin an der Revision überhaupt ein schutzwürdiges Interesse hatte).

3.5.3. Die vorstehenden Überlegungen gelten umso mehr, als für die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Schutz vor Doppelbesteuerung gar keine Rechtsschutzlücke besteht: Sollte der Kanton Zürich einen Besteuerungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin auch für die Steuerjahre 2008 bis 2010 noch förmlich geltend machen, könnte sie sich in jenem Verfahren vor Bundesgericht letztinstanzlich auf eine aktuelle Doppelbesteuerung berufen und dabei namentlich der Position des Kantons Appenzell Ausserrhoden entgegentreten, sie habe ihren Anspruch auf Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 2008 bis 2010 verwirkt. Sollte der Kanton Zürich die Steuerhoheit über die Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2008 bis 2010 hingegen (wie von der Beschwerdeführerin vertreten) nicht in Anspruch nehmen und bliebe es damit bei der Besteuerung durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden (vgl. E. 3.5.1 hiervor), bestünde kein Anspruch auf Revision: Inwiefern Umstände vorliegen könnten, die von der Steuerpflichtigen bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 189 Abs. 2 StG/AR), ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt mit Blick auf das hier einzig zur Debatte
stehende Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung. Bundesrechtlich ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren der Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_566/2018
Date : 29. Januar 2020
Published : 16. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Revision der Steuerjahre 2008 bis 2013


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  83e  86  89  90  95  97  100  105  106  123
BV: 127
StHG: 51
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123-I-264 • 134-I-303 • 134-II-142 • 134-II-207 • 137-I-145 • 137-I-273 • 137-II-353 • 138-I-297 • 140-III-115 • 140-III-16 • 142-I-135 • 143-II-459
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