Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 402/2019
Urteil vom 29. Januar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
C.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion, Abteilung Alkohol und Tabak, Route de la Mandchourie 25, 2800 Delsberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tabaksteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. März 2019 (A-2187/2018).
Sachverhalt:
A.
Die C.________ GmbH bezweckt unter anderem den Handel mit sowie die Verarbeitung von Waren aller Art und bietet in diesem Rahmen (legalen) Cannabis an. Am 22. Februar 2017 wandte sich die Oberzolldirektion, Sektion Tabak- und Biersteuer, an die Hersteller und Händler von Cannabisprodukten zu Rauchzwecken und wies unter anderem darauf hin, dass Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von unter 1 % gemäss Betäubungsmittelgesetz nicht als psychotrop wirksam gälten, Cannabisprodukte zu Rauchzwecken aber als Tabakersatzprodukte gemäss Tabaksteuergesetz (Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung [TStG]; SR 641.31) zu versteuern seien. Sie gewähre unpräjudiziell bis zum 30. April 2017 eine einmalige und nicht erstreckbare Frist für eine nachträgliche Deklaration bisher unversteuerter Cannabisprodukte, welche gleichzeitig als strafbefreiende Selbstanzeige gemäss Verwaltungsstrafrecht des Bundes gelte.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 erhob die Oberzolldirektion gegenüber der C.________ GmbH auf den von letzterer deklarierten Cannabisblüten der Marke "D.________" für den Zeitraum August und September 2017 zum Tarif für Feinschnitttabak Tabaksteuern in der Höhe von Fr. 2'028.80. Die dagegen erhobene Einsprache erwies sich gemäss Einspracheentscheid der Oberzolldirektion vom 27. Februar 2018 als erfolglos. Die gegen letzteren gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 erhebt die C.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin unter dem Label "D.________" vermarkteten Hanfblüten (auch Cannabisblüten genannt) der Tabaksteuer von 12 % (als anderer Rauchtabak gemäss Anhang IV TStG) unterliegen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 in der Rechtssache A-2187/2018 und das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist zulässig (Art. 82 lit. a
, Art. 86 Abs. 1
it. a und Art. 90
BGG). Vorliegend geht es nicht um eine Zollveranlagung aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware (Art. 83 lit. l
BGG), sondern um die Frage, auf welche gesetzliche Grundlage sich die von der Oberzolldirektion veranlagte Besteuerung von Cannabisblüten abstützen lässt (vgl. Urteil 2C 343/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellt unter anderem ein Feststellungsbegehren. Das Bundesgericht entscheidet jedoch grundsätzlich reformatorisch (Art. 107 Abs. 2
BGG), weshalb ein Rechtsbegehren in der Sache zu stellen ist. Ein Feststellungsbegehren ist vor Bundesgericht nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil gewahrt werden kann (Urteil 2C 196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1.4.1 - 1.4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 II 49). Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sie die Besteuerung
des betroffenen Cannabisprodukts "D.________" zum Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak anstrebt. Das Feststellungsbegehren ist deshalb vorliegend als Leistungsbegehren zu behandeln. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter dieser Voraussetzung grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2
BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. willkürlich oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C 116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1). Eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1
BGG) ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2
BGG); auf rein appellatorische Kritik geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
3.
3.1. In der Hanfpflanze (Cannabis sativa bzw. Cannabis indica) finden sich zahlreiche Cannabinoide. Bei dem für die abhängigkeitserzeugende Wirkung zuständigen Cannabinoid handelt es sich um Tetrahydrocannabinol (THC). Ein weiteres, in grösseren Mengen in der Hanfplanze vorkommendes Cannabinoid ist Cannabidiol (CBD). Im Gegensatz zu THC weist Cannabidiol keine abhängigkeitserzeugende Wirkung auf. CBD-haltige Produkte mit einem THC-Gehalt von unter 1 % gelten nicht als Betäubungsmittel bzw. werden nicht von den Verboten gemäss schweizerischer Betäubungsmittelgesetzgebung erfasst und sind somit legal (Art. 2 lit. a
, Art. 2a
und Art. 8 Abs. 1 lit. d
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG; SR 812.121]; Anhang 5 Verzeichnis d der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung vom 30. Mai 2011 [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]; vgl. auch Bundesamt für Gesundheit BAG, Produkte mit Cannabidiol (CBD), Überblick und Vollzugshilfen; Stand 5. Juli 2019, , besucht am 18. Dezember 2019). Sogenannte, legale, CBD-Produkte werden in vielfältiger Form vermarktet, beispielsweise als CBD-Blüten (Hanf- bzw. Cannabisblüten), CBD-
Zigaretten, Shisha-Tabak, Liquide für E-Zigaretten, Öle, Tinkturen, Lebensmittel und Kosmetika (Bundesamt für Gesundheit BAG, Produkte mit Cannabidiol (CBD), Überblick und Vollzugshilfen, Stand 5. Juli 2019,, besucht am 18. Dezember 2019).
3.2. Vorliegend geht es um Cannabisblüten der Marke "D.________", welche unbestrittenermassen zum Rauchen in einer Pfeife oder anderen Rauchgeräten oder zum Verdampfen mittels Vaporizer angeboten werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass dieses konkrete CBD-Produkt der Tabaksteuer unterliegt, macht jedoch geltend, es sei nicht der Steuertarif für Feinschnitttabak gemäss Anhang III zum TStG, sondern jener für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak gemäss Anhang IV zum TStG anwendbar.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche bzw. unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie habe weder jemals Zubehörartikel zum Selberdrehen von Zigaretten angeboten noch propagiert, dass Cannabisblüten der Marke "D.________" mittels selbstgedrehter Zigaretten konsumiert werden sollten. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin sowohl im Einspracheverfahren wie auch vor Bundesverwaltungsgericht die Cannabisblüten der Marke "D.________" jeweils mit einer Mindestgrösse von 7 mm und maximalen Grösse von 70 mm beschrieben. Im vorinstanzlichen Urteil findet sich dazu keine Feststellung. Allerdings ist im gesamten bisherigen Verfahren diese Beschreibung auch nie von den Behörden in Frage gestellt worden, obwohl die Anwendung des Steuertarifs, insbesondere für Feinschnitttabak, Streitgegenstand ist. Feinschnitttabak wird im Wesentlichen über seine Grösse definiert (dazu unten E. 4.2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorliegend betroffenen Cannabisblüten eine Grösse von mindestens 7 mm bis maximal 70 mm aufweisen. Auf die Sachverhaltsrüge ist nicht weiter einzugehen, denn sie erweist sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht entscheidrelevant.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht sowie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 4 lit. a
und Abs. 5 der Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (kurz Tabaksteuerverordnung [TStV]; SR 641.311).
4.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1
TStG erhebt der Bund eine Steuer "auf Tabakfabrikaten sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte)." Laut Abs. 2 derselben Bestimmung werden die Begriffe "Tabakfabrikate und Ersatzprodukte [werden] in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 näher festgelegt." Eine nähere Umschreibung des Steuerobjekts findet sich bereits in Art. 4 Abs. 1
TStG mit dem Randtitel "I. Gegenstand der Steuer", wonach der Steuer (lit. a) "die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate" und (lit. c) "Ersatzprodukte" unterliegen, wobei (Art. 4 Abs. 3
TStG) als "verbrauchsfertig" Tabakfabrikate gelten, "die bis zum Verbrauch keinem weiteren, gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen." Nicht der Tabaksteuer unterliegt "Rohmaterial", wobei bezüglich der näheren Festlegung dieses Begriffs ebenfalls auf die Tabaksteuerverordnung verwiesen wird (Art. 13 Abs. 5
TStG).
In Art. 2
TStV werden unter dem Titel "Tabakfabrikate" "Zigarren" (Abs. 2), "Zigaretten" (Abs. 3), "Rauchtabak" (Abs. 4), "Feinschnitttabak" (Abs. 5) und "Wasserpfeifentabak" (Abs. 6) aufgeführt. Als Rauchtabak gilt unter anderem (Abs. 4 lit. a) "geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet." Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem (Abs. 5 lit. a) "mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder" (Abs. 5 lit. b) "höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist." Als Feinschnitttabak (Abs. 6) "gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100."
Als "Ersatzprodukte" gelten laut Art. 3 Abs. 1
TStV "Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen." Nicht als Ersatzprodukte gelten dagegen (Abs. 2 lit. a) "elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren sowie deren Bestandteile", sowie (Abs. 2 lit. b) bei Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung."
Unter den Begriff "Rohmaterial" fallen laut Art. 1 Abs. 1 lit. b
TStV unter anderem "teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie bearbeiteter Rohtabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist."
Die Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer ist in Art. 10
TStG geregelt, wobei bezüglich des Tarifs Art. 11 Abs. 1
TStG auf die Anhänge I bis IV zum TStG verweist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b
TStG werden Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises besteuert. Der entsprechende Steuertarif gemäss Anhang III TStG beträgt Fr. 38.-- je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens Fr. 80.-- je kg. Für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak wird die Steuer laut Art. 10 Abs. 1 lit. c
TStG in Prozenten des Kleinhandelspreises bemessen, wobei der Tarif gemäss Anhang IV lit. a für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) 12 % des Kleinhandelspreises beträgt.
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gesetzgeber habe in Art. 2 Abs. 5
TStV den Feinschnitttabak detailliert über die Schnittbreite von weniger 1,2 mm definiert. Die Grösse der Cannabisblüten der Marke "D.________", selbst wenn der Schnitt der Cannabisblüte als Schnittbreite angenommen werde, sei ein Vielfaches von 1,2 mm, sodass die Voraussetzungen für Feinschnitttabak nicht erfüllt seien. Der Gesetzgeber habe die Kategorie des Feinschnitttabaks klar vom "anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak" abgegrenzt. Pfeifentabak werden gemäss letztgenannter Kategorie besteuert, obwohl er einfacher als Cannabisblüten durch den Konsumenten weiter verkleinert werden könne. Werde der Vorinstanz gefolgt, müsse auch Pfeifentabak als Feinschnitttabak besteuert werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil A-882/2016 vom 6. April 2017 entschieden, dass Wasserpfeifentabak mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Feinschnitttabak besteuert werden dürfe bzw. der Verordnungsgeber mit Art. 2 Abs. 6
TStV sein gesetzgeberisches Ermessen überschritten habe. Vorliegend bestehe keine genügende, gesetzliche Grundlage, um Cannabisblüten der Marke "D.________" wie Feinschnitttabak (und damit wesentlich höher) zu besteuern.
4.4. Die Vorinstanz hat erwogen, zwar sei weder im TStG noch in der TStV festgehalten, zu welchem Steuersatz Tabakersatzprodukte zu besteuern seien. Bereits aus der Bezeichnung "Ersatzprodukte" ergebe sich jedoch, dass diese zu jenem Satz zu besteuern seien, der für das Produkt gelte, welches sie (Ersatzprodukte) ersetzen. Zwar gehe es nicht um Cannabis-Zigaretten, doch die häuigste Konsumform von Cannabisblüten sei das Rauchen mittels selbstgedrehten Zigaretten. Zwar müssten die Cannabisblüten dafür mit einem sogenannten Grinder noch zerkleinert werden, doch dies sei einfach möglich. Cannabisblüten würden wie Feinschnitttabak verwendet. Soweit die Cannabisblüten vaporisiert würden, würde der Konsum demjenigen von Wasserpfeifentabak entsprechen, welcher ebenfalls wie Feinschnittabak besteuert werde.
4.5. Art. 127 Abs. 1
und Art. 164 Abs. 1 lit. d
BV beinhalten das Legalitätsprinzip im Steuerrecht. Sowohl im Bereich der bundesrechtlichen Abgaben und Steuern als auch der Steuern von Kantonen und Gemeinden herrschen erhöhte Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (BGE 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186 mit Hinweisen; 139 II 460 E. 2.1 S. 462 f. mit Hinweisen; Urteil 2C 687/2014 vom 28. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss diesem strengen Legalitätsprinzip verlangt das Erfordernis der Normstufe, dass die Besteuerung in jedem Fall eine rechtsatzmässige und formellgesetzliche Grundlage aufweist. Aufgrund des Erfordernisses der Normdichte müssen zudem der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz geregelt sein (BGE 144 II 454 E. 3.4 S. 461; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186; 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 I 142 E. 3.1 S. 144 f.; Urteile 2C 1044/2014 vom 26. November 2015 E. 2.4.1; 2C 687/2014 vom 28. August 2015 E. 3.2). Damit soll auch sichergestellt werden, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Steuerpflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2 S. 186 f.; 136 II 149 E. 5.1 S. 157; 135 I 130 E. 7.2
S. 140; Urteil 2C 1044/2014 vom 26. November 2015 E. 2.4.1).
4.6. Demzufolge ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das TStG und die TStV in Bezug auf Cannabisblüten der Marke "D.________" dem Legalitätsprinzip im Steuerrecht gerecht werden. Cannabisblüten sind weder im TStG noch in der TStV erwähnt. Der Verordnungsgeber hat in Art. 2 Abs. 5
TStV Feinschnitttabak klar anhand der Schnittbreite definiert. Bereits aufgrund der grammatikalischen Auslegung ergibt sich, dass das vorliegend betroffene CBD-Produkt, unabhängig vom Tabakgehalt, nicht dieselbe Aufmachung bzw. dieselben Eigenschaften besitzt wie Feinschnitttabak. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C 343/2018 vom 11. Oktober 2018 (E. 4.5 und 4.6) entschieden, dass Wasserpfeifentabak, gerade weil er nicht dieselbe Aufmachung bzw. Eigenschaften ("caractéristiques") wie Feinschnitttabak aufweise, nicht wie solcher besteuert werden könne und eine fehlende, gesetzliche Grundlage konstatiert. Ersatzprodukte müssen wenn schon demjenigen Steuertarif unterworfen werden, der auf diejenigen Tabakprodukte Anwendung findet, denen sie (die Ersatzprodukte) nach der Aufmachung und den Eigenschaften am nächsten stehen. Dass ein Ersatzprodukt, wenn es verändert wird, z. B. verkleinert, auch noch wie ein anderes Tabakprodukt konsumiert werden kann,
kann nicht entscheidend sein. Andernfalls würde die durch Art. 10 Abs. 1
TStG vorgegebene Struktur verändert. Die vorliegend betroffenen Cannabisblüten der Marke "D.________" sind deshalb nach dem Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c und Anhang IV TStG zu besteuern.
4.7. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber noch vor der Ausfällung des Urteils 2C 343/2018, allerdings erst für Sachverhalte, welche sich zeitlich nach demjenigen ereignet haben, welcher dem genannten Urteil zugrunde lag, die gesetzlichen Grundlagen in dem Sinne angepasst haben, dass Wasserpfeifentabak wie Feinschnitttabak besteuert wird, ändert daran nichts. Mit der entsprechenden Revision des TStG vom 17. März 2017 (in Kraft sei 1. September 2017) wurde der Wasserpfeifentabak ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 lit. b
TStG und den Anhang III zum TStG aufgenommen und damit bewusst dem gleichen, hohen Steuertarif wie Feinschnitttabak unterworfen (AS 2017 4041 ff.). Gemäss der entsprechenden Botschaft hatte die Einfuhr von Wasserpfeifentabak stark zugenommen. Es sollte vermieden werden, dass Jugendliche auf den günstigeren und nicht minder gesundheitsschädlichen Wasserpfeifentabak umsteigen und ausserdem das Steuersubstrat gesichert werden (Botschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Tabaksteuergesetzes, BBl 2016 5153 ff., 5156, 5159 f.). Die Änderung bezweckte demnach neben der gesundheitspolitisch begründeten Lenkung des Konsums auch die Verhinderung der Erosion des Steuersubstrats. Diese beiden Gesichtspunkte stehen jedoch bei der
Besteuerung der vorliegend betroffenen Cannabisblüten nicht im Vordergrund. Es ist notorisch, dass es sich dabei nicht um ein Massenprodukt handelt und vorderhand nicht damit zu rechnen ist, dass Tabakkonsumenten in grosser Zahl auf Cannabisblüten der vorliegenden Art umsteigen, sodass eine erhebliche Erosion des Steuersubstrats zu befürchten wäre. Die gesundheitlichen Folgen des Konsums von CBD-Cannabisblüten sind zudem aktuell noch zu wenig bekannt, wie sich aus einer bei den Akten liegenden Studie von Sucht Schweiz ergibt (ZOBEL/NOTARI/SCHNEIDER/RUDMANN, Cannabidiol (CBD) : analyse de situation, Januar 2019,, besucht am 18. Dezember 2019). Demnach steht das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung vorliegend auch im Einklang mit der historischen und teleologischen Auslegung. Weder die Ansicht des historischen Gesetzgebers noch eine zweckgerichtete Auslegung würden es vorliegend erfordern, die Cannabisblüten der Marke "D.________" gleich wie Feinschnitttabak zu besteuern, wobei eine solche Auslegung wie gesagt bereits am klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 5
TStV scheitern würde.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2187/2018 vom 11. März 2019 ist demzufolge aufzuheben und die Oberzolldirektion ist im Sinne eines reformatorischen Entscheides anzuweisen, die Cannabisblüten der Marke "D.________" gemäss dem Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. c und Anhang IV TStG zu besteuern.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, da die Oberzolldirektion eigene, wirtschaftliche Interessen verfolgt, derselben aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und 4
BGG). Mangels professioneller Vertretung der Beschwerdeführerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
und 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 wird aufgehoben und die Oberzolldirektion wird angewiesen, die streitbetroffenen Cannabisblüten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu besteuern.
2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 3'000.-- werden der Oberzolldirektion auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Quinto
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 402/2019
Urteil vom 29. Januar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
C.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion, Abteilung Alkohol und Tabak, Route de la Mandchourie 25, 2800 Delsberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tabaksteuer,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. März 2019 (A-2187/2018).
Sachverhalt:
A.
Die C.________ GmbH bezweckt unter anderem den Handel mit sowie die Verarbeitung von Waren aller Art und bietet in diesem Rahmen (legalen) Cannabis an. Am 22. Februar 2017 wandte sich die Oberzolldirektion, Sektion Tabak- und Biersteuer, an die Hersteller und Händler von Cannabisprodukten zu Rauchzwecken und wies unter anderem darauf hin, dass Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von unter 1 % gemäss Betäubungsmittelgesetz nicht als psychotrop wirksam gälten, Cannabisprodukte zu Rauchzwecken aber als Tabakersatzprodukte gemäss Tabaksteuergesetz (Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung [TStG]; SR 641.31) zu versteuern seien. Sie gewähre unpräjudiziell bis zum 30. April 2017 eine einmalige und nicht erstreckbare Frist für eine nachträgliche Deklaration bisher unversteuerter Cannabisprodukte, welche gleichzeitig als strafbefreiende Selbstanzeige gemäss Verwaltungsstrafrecht des Bundes gelte.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 erhob die Oberzolldirektion gegenüber der C.________ GmbH auf den von letzterer deklarierten Cannabisblüten der Marke "D.________" für den Zeitraum August und September 2017 zum Tarif für Feinschnitttabak Tabaksteuern in der Höhe von Fr. 2'028.80. Die dagegen erhobene Einsprache erwies sich gemäss Einspracheentscheid der Oberzolldirektion vom 27. Februar 2018 als erfolglos. Die gegen letzteren gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 erhebt die C.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin unter dem Label "D.________" vermarkteten Hanfblüten (auch Cannabisblüten genannt) der Tabaksteuer von 12 % (als anderer Rauchtabak gemäss Anhang IV TStG) unterliegen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 in der Rechtssache A-2187/2018 und das Verfahren zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist zulässig (Art. 82 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
des betroffenen Cannabisprodukts "D.________" zum Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak anstrebt. Das Feststellungsbegehren ist deshalb vorliegend als Leistungsbegehren zu behandeln. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter dieser Voraussetzung grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
3.
3.1. In der Hanfpflanze (Cannabis sativa bzw. Cannabis indica) finden sich zahlreiche Cannabinoide. Bei dem für die abhängigkeitserzeugende Wirkung zuständigen Cannabinoid handelt es sich um Tetrahydrocannabinol (THC). Ein weiteres, in grösseren Mengen in der Hanfplanze vorkommendes Cannabinoid ist Cannabidiol (CBD). Im Gegensatz zu THC weist Cannabidiol keine abhängigkeitserzeugende Wirkung auf. CBD-haltige Produkte mit einem THC-Gehalt von unter 1 % gelten nicht als Betäubungsmittel bzw. werden nicht von den Verboten gemäss schweizerischer Betäubungsmittelgesetzgebung erfasst und sind somit legal (Art. 2 lit. a
|
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz Art. 2 [1] Begriffe |
||||||
| Nach diesem Gesetz gelten als: | ||||||
| Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; | ||||||
| psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; | ||||||
| Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; | ||||||
| Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; | ||||||
| Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; | ||||||
| Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). | ||||||
|
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz Art. 2a [1] Verzeichnis |
||||||
| Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). | ||||||
|
SR 812.121 BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz Art. 8 Verbotene Betäubungsmittel [1] |
||||||
| Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden: [2] | ||||||
| Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände; | ||||||
| Diacetylmorphin und seine Salze; | ||||||
| Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25); | ||||||
| Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten. [6] | ||||||
| Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten. | ||||||
| Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln: | ||||||
| nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen; | ||||||
| nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen. [7] | ||||||
| Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG. [8] | ||||||
| Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4. [9] | ||||||
| Das BAG [10] kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen. [11] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). [10] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [11] Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). | ||||||
Zigaretten, Shisha-Tabak, Liquide für E-Zigaretten, Öle, Tinkturen, Lebensmittel und Kosmetika (Bundesamt für Gesundheit BAG, Produkte mit Cannabidiol (CBD), Überblick und Vollzugshilfen, Stand 5. Juli 2019,
3.2. Vorliegend geht es um Cannabisblüten der Marke "D.________", welche unbestrittenermassen zum Rauchen in einer Pfeife oder anderen Rauchgeräten oder zum Verdampfen mittels Vaporizer angeboten werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass dieses konkrete CBD-Produkt der Tabaksteuer unterliegt, macht jedoch geltend, es sei nicht der Steuertarif für Feinschnitttabak gemäss Anhang III zum TStG, sondern jener für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak gemäss Anhang IV zum TStG anwendbar.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche bzw. unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie habe weder jemals Zubehörartikel zum Selberdrehen von Zigaretten angeboten noch propagiert, dass Cannabisblüten der Marke "D.________" mittels selbstgedrehter Zigaretten konsumiert werden sollten. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin sowohl im Einspracheverfahren wie auch vor Bundesverwaltungsgericht die Cannabisblüten der Marke "D.________" jeweils mit einer Mindestgrösse von 7 mm und maximalen Grösse von 70 mm beschrieben. Im vorinstanzlichen Urteil findet sich dazu keine Feststellung. Allerdings ist im gesamten bisherigen Verfahren diese Beschreibung auch nie von den Behörden in Frage gestellt worden, obwohl die Anwendung des Steuertarifs, insbesondere für Feinschnitttabak, Streitgegenstand ist. Feinschnitttabak wird im Wesentlichen über seine Grösse definiert (dazu unten E. 4.2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorliegend betroffenen Cannabisblüten eine Grösse von mindestens 7 mm bis maximal 70 mm aufweisen. Auf die Sachverhaltsrüge ist nicht weiter einzugehen, denn sie erweist sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht entscheidrelevant.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht sowie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 4 lit. a
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SR 641.311 TStV Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung Art. 2 Tabakfabrikate - (Art. 1 Abs. 2 TStG) |
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| Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern [1] 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100 aufgeführt sind. [2] | ||||||
| Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten. | ||||||
| Als Zigaretten gelten: | ||||||
| Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist; | ||||||
| zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oderaus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder | ||||||
| aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| Als Rauchtabak gelten: | ||||||
| geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet; | ||||||
| Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem: | ||||||
| mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder | ||||||
| höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100. [3] | ||||||
| [1] SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter: www.zoll.ch/ eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter: www.tares.ch konsultiert werden kann. [2] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249). | ||||||
4.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1
|
SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 1 [1] |
||||||
| Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten ... [2] sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte). | ||||||
| Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 [3] näher festgelegt. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz für Ersatzprodukte keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für sie die Bestimmungen für Tabakfabrikate. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). [2] Ausdruck gestrichen durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] [AS 1969 1274; 1974 1021Art. 4 Abs. 1; 1987 2474; 1993 331Ziff. I 5; 1996 590; 1997 376; 2003 2465; 2007 1469Anhang 4 Ziff. 25; 2008 3159Ziff. II. AS 2009 5577Art. 43]. Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). | ||||||
|
SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 4 |
||||||
| Der Steuer unterliegen: | ||||||
| die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate; | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Ersatzprodukte. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen. | ||||||
| Als Inland gilt das Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [4] (ZG). [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [4] SR 631.0 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). | ||||||
|
SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 4 |
||||||
| Der Steuer unterliegen: | ||||||
| die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate; | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Ersatzprodukte. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen. | ||||||
| Als Inland gilt das Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [4] (ZG). [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [4] SR 631.0 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). | ||||||
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SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 13 |
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| Die Oberzolldirektion führt ein Register: | ||||||
| der Hersteller von Tabakfabrikaten; | ||||||
| der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf; | ||||||
| der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial. | ||||||
| Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden. | ||||||
| Die Eintragung setzt voraus: | ||||||
| für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21; | ||||||
| für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14. | ||||||
| Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht. | ||||||
| Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 [1] näher festgelegt. | ||||||
| [1] Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311). | ||||||
In Art. 2
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SR 641.311 TStV Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung Art. 2 Tabakfabrikate - (Art. 1 Abs. 2 TStG) |
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| Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern [1] 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100 aufgeführt sind. [2] | ||||||
| Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten. | ||||||
| Als Zigaretten gelten: | ||||||
| Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist; | ||||||
| zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oderaus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder | ||||||
| aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| Als Rauchtabak gelten: | ||||||
| geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet; | ||||||
| Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem: | ||||||
| mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder | ||||||
| höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100. [3] | ||||||
| [1] SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter: www.zoll.ch/ eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter: www.tares.ch konsultiert werden kann. [2] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249). | ||||||
Als "Ersatzprodukte" gelten laut Art. 3 Abs. 1
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SR 641.311 TStV Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung Art. 3 Ersatzprodukte - (Art. 1 Abs. 2 TStG) |
||||||
| Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen. | ||||||
| Nicht als Ersatzprodukte gelten: | ||||||
| ... | ||||||
| bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 3 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1477). | ||||||
Unter den Begriff "Rohmaterial" fallen laut Art. 1 Abs. 1 lit. b
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SR 641.311 TStV Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung Art. 1 Rohmaterial - (Art. 13 Abs. 5 TStG) |
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| Als Rohmaterial gelten: | ||||||
| nicht entrippter Rohtabak; | ||||||
| teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie bearbeiteter Rohtabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist; | ||||||
| Abfälle von Rohtabak oder aus der Tabakfabrikation, namentlich Rippen, Kleinbruch oder Tabakstaub; | ||||||
| homogenisierter Tabak. | ||||||
Die Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer ist in Art. 10
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SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 10 |
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| Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen: [1] | ||||||
| für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises. [3] | ||||||
| Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen: | ||||||
| für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen. [4] | ||||||
| Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 [5] näher festgelegt. | ||||||
| Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4041; BBl 2016 5153). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [5] Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). | ||||||
|
SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 11 |
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| Die Steuer wird wie folgt berechnet: | ||||||
| für Tabakfabrikate: nach den Tarifen in den Anhängen I-IV; | ||||||
| für Ersatzprodukte: nach dem Tarif in Anhang V. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze: | ||||||
| die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 [2] dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen; | ||||||
| die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen; | ||||||
| die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen; | ||||||
| die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen. [3] | ||||||
| Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Verkäufe einer vergleichbaren Periode des Vorjahres unter Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung zu beschränken. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [2] AS 2003 2460 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). | ||||||
|
SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 10 |
||||||
| Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen: [1] | ||||||
| für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises. [3] | ||||||
| Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen: | ||||||
| für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen. [4] | ||||||
| Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 [5] näher festgelegt. | ||||||
| Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4041; BBl 2016 5153). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [5] Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). | ||||||
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SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 10 |
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| Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen: [1] | ||||||
| für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises. [3] | ||||||
| Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen: | ||||||
| für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen. [4] | ||||||
| Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 [5] näher festgelegt. | ||||||
| Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4041; BBl 2016 5153). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [5] Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). | ||||||
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gesetzgeber habe in Art. 2 Abs. 5
|
SR 641.311 TStV Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung Art. 2 Tabakfabrikate - (Art. 1 Abs. 2 TStG) |
||||||
| Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern [1] 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100 aufgeführt sind. [2] | ||||||
| Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten. | ||||||
| Als Zigaretten gelten: | ||||||
| Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist; | ||||||
| zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oderaus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder | ||||||
| aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| Als Rauchtabak gelten: | ||||||
| geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet; | ||||||
| Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem: | ||||||
| mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder | ||||||
| höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100. [3] | ||||||
| [1] SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter: www.zoll.ch/ eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter: www.tares.ch konsultiert werden kann. [2] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249). | ||||||
|
SR 641.311 TStV Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung Art. 2 Tabakfabrikate - (Art. 1 Abs. 2 TStG) |
||||||
| Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern [1] 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100 aufgeführt sind. [2] | ||||||
| Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten. | ||||||
| Als Zigaretten gelten: | ||||||
| Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist; | ||||||
| zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oderaus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder | ||||||
| aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| Als Rauchtabak gelten: | ||||||
| geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet; | ||||||
| Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem: | ||||||
| mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder | ||||||
| höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100. [3] | ||||||
| [1] SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter: www.zoll.ch/ eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter: www.tares.ch konsultiert werden kann. [2] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249). | ||||||
4.4. Die Vorinstanz hat erwogen, zwar sei weder im TStG noch in der TStV festgehalten, zu welchem Steuersatz Tabakersatzprodukte zu besteuern seien. Bereits aus der Bezeichnung "Ersatzprodukte" ergebe sich jedoch, dass diese zu jenem Satz zu besteuern seien, der für das Produkt gelte, welches sie (Ersatzprodukte) ersetzen. Zwar gehe es nicht um Cannabis-Zigaretten, doch die häuigste Konsumform von Cannabisblüten sei das Rauchen mittels selbstgedrehten Zigaretten. Zwar müssten die Cannabisblüten dafür mit einem sogenannten Grinder noch zerkleinert werden, doch dies sei einfach möglich. Cannabisblüten würden wie Feinschnitttabak verwendet. Soweit die Cannabisblüten vaporisiert würden, würde der Konsum demjenigen von Wasserpfeifentabak entsprechen, welcher ebenfalls wie Feinschnittabak besteuert werde.
4.5. Art. 127 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
||||||
| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
S. 140; Urteil 2C 1044/2014 vom 26. November 2015 E. 2.4.1).
4.6. Demzufolge ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das TStG und die TStV in Bezug auf Cannabisblüten der Marke "D.________" dem Legalitätsprinzip im Steuerrecht gerecht werden. Cannabisblüten sind weder im TStG noch in der TStV erwähnt. Der Verordnungsgeber hat in Art. 2 Abs. 5
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SR 641.311 TStV Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung Art. 2 Tabakfabrikate - (Art. 1 Abs. 2 TStG) |
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| Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern [1] 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100 aufgeführt sind. [2] | ||||||
| Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten. | ||||||
| Als Zigaretten gelten: | ||||||
| Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist; | ||||||
| zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oderaus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder | ||||||
| aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| Als Rauchtabak gelten: | ||||||
| geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet; | ||||||
| Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem: | ||||||
| mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder | ||||||
| höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100. [3] | ||||||
| [1] SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter: www.zoll.ch/ eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter: www.tares.ch konsultiert werden kann. [2] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249). | ||||||
kann nicht entscheidend sein. Andernfalls würde die durch Art. 10 Abs. 1
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SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 10 |
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| Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen: [1] | ||||||
| für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises. [3] | ||||||
| Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen: | ||||||
| für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen. [4] | ||||||
| Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 [5] näher festgelegt. | ||||||
| Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4041; BBl 2016 5153). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [5] Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). | ||||||
4.7. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber noch vor der Ausfällung des Urteils 2C 343/2018, allerdings erst für Sachverhalte, welche sich zeitlich nach demjenigen ereignet haben, welcher dem genannten Urteil zugrunde lag, die gesetzlichen Grundlagen in dem Sinne angepasst haben, dass Wasserpfeifentabak wie Feinschnitttabak besteuert wird, ändert daran nichts. Mit der entsprechenden Revision des TStG vom 17. März 2017 (in Kraft sei 1. September 2017) wurde der Wasserpfeifentabak ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 lit. b
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SR 641.31 TStG Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) - Tabaksteuergesetz Art. 10 |
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| Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen: [1] | ||||||
| für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises; | ||||||
| für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises. [3] | ||||||
| Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen: | ||||||
| für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter; | ||||||
| für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen. [4] | ||||||
| Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 [5] näher festgelegt. | ||||||
| Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4041; BBl 2016 5153). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 453; BBl 2022 2752). [5] Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 (SR 641.311). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89). | ||||||
Besteuerung der vorliegend betroffenen Cannabisblüten nicht im Vordergrund. Es ist notorisch, dass es sich dabei nicht um ein Massenprodukt handelt und vorderhand nicht damit zu rechnen ist, dass Tabakkonsumenten in grosser Zahl auf Cannabisblüten der vorliegenden Art umsteigen, sodass eine erhebliche Erosion des Steuersubstrats zu befürchten wäre. Die gesundheitlichen Folgen des Konsums von CBD-Cannabisblüten sind zudem aktuell noch zu wenig bekannt, wie sich aus einer bei den Akten liegenden Studie von Sucht Schweiz ergibt (ZOBEL/NOTARI/SCHNEIDER/RUDMANN, Cannabidiol (CBD) : analyse de situation, Januar 2019,
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SR 641.311 TStV Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV) - Tabaksteuerverordnung Art. 2 Tabakfabrikate - (Art. 1 Abs. 2 TStG) |
||||||
| Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern [1] 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910, 2403.9990 und 2404.1100 aufgeführt sind. [2] | ||||||
| Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten. | ||||||
| Als Zigaretten gelten: | ||||||
| Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist; | ||||||
| zigarettenähnliche Erzeugnisse, die:in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oderaus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder | ||||||
| aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden. | ||||||
| Als Rauchtabak gelten: | ||||||
| geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet; | ||||||
| Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem: | ||||||
| mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder | ||||||
| höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist. | ||||||
| Als Feinschnitttabak gilt auch Wasserpfeifentabak der Zolltarifnummer 2403.1100. [3] | ||||||
| [1] SR 632.10Anhang. Der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann im Internet unter: www.zoll.ch/ eingesehen werden. Die Änderungen werden ebenfalls in den Zolltarif übernommen, der im Internet unter: www.tares.ch konsultiert werden kann. [2] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1249). | ||||||
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2187/2018 vom 11. März 2019 ist demzufolge aufzuheben und die Oberzolldirektion ist im Sinne eines reformatorischen Entscheides anzuweisen, die Cannabisblüten der Marke "D.________" gemäss dem Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. c und Anhang IV TStG zu besteuern.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens, da die Oberzolldirektion eigene, wirtschaftliche Interessen verfolgt, derselben aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019 wird aufgehoben und die Oberzolldirektion wird angewiesen, die streitbetroffenen Cannabisblüten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu besteuern.
2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 3'000.-- werden der Oberzolldirektion auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Quinto
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