Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_900/2015

Urteil vom 29. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung; Willkür; Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Infolge einer Einbruchsmeldung durchsuchte die Polizei am 15. August 2012 das Elternhaus von X.________ nach der allfällig noch anwesenden Täterschaft. Dabei stiess sie in dessen Zimmer auf einen offenen Koffer mit mehreren Schachteln Munition und daneben liegend ein leeres Pistolenmagazin. Bei der folgenden Durchsuchung des Zimmers von X.________ fand die Polizei unter seinem Bett drei Koffer mit mehreren Handfeuerwaffen sowie eine Maschinenpistole und einen Schalldämpfer. Deshalb durchsuchten die Polizisten das Zimmer noch einmal, wobei sie weitere Waffen und Zubehörteile fanden. Abklärungen ergaben, dass von elf Waffen nur fünf registriert waren.

B.
Mit Strafbefehl vom 27. August 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung desselben zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.
Auf Einsprache von X.________ erachtete der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Hausdurchsuchung als unrechtmässig durchgeführt und befand in der Folge sämtliche Beweise für unverwertbar. Er sprach X.________ am 6. März 2014 vollumfänglich frei. Gegen dieses Urteil legte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Solothurn erkannte am 25. Juni 2015 hinsichtlich verschiedener Vorhalte ebenfalls auf Freispruch. Hingegen sprach es X.________ schuldig wegen Vergehens gegen das Waffengesetz durch verbotenen Besitz einer Seriefeuerwaffe und eines Schalldämpfers sowie wegen Übertretung des Waffengesetzes durch unsorgfältige Aufbewahrung einer Seriefeuerwaffe. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 400.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Sache sei zur neuen Entscheidung über Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
und 245
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 245 Durchführung - 1 Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor.
1    Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor.
2    Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen.
StPO. Er macht geltend, für die Durchsuchung seines Zimmers wäre mindestens ein mündlicher und nachträglich schriftlich bestätigter Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen (Beschwerde, S. 6 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stellt in sachverhaltlicher Hinsicht fest (Urteil, S. 6 ff.), dass die wegen des Einbruchdiebstahls ausgerückte Polizeipatrouille das Elternhaus des Beschwerdeführers nach der Täterschaft abgesucht habe und dabei in dessen Zimmer auf einen offenen Aktenkoffer mit mehreren Schachteln Munition sowie ein leeres Pistolenmagazin gestossen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin erklärt, sein Sohn sei ein Waffennarr und besitze diverse Waffen. Während der eine Polizist anschliessend mit dem Vater des Beschwerdeführers die Formalitäten betreffend den Einbruchdiebstahl erledigte, habe sich der andere mit der Mutter des Beschwerdeführers noch einmal in dessen Zimmer begeben. Dort habe er unter dem Bett drei unverschlossene Koffer gefunden. Da aus polizeilicher Sicht nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Einbrecher auch Waffen mitgenommen hatten, habe er die Koffer geöffnet und darin mehrere Handfeuerwaffen festgestellt. Ausserdem hätten sich unter dem Bett eine Maschinenpistole und ein Schalldämpfer befunden. In der Folge sei nach Rücksprache mit den Eltern des Beschwerdeführers in dessen Zimmer eine "freiwillige" Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei weitere Waffen und Zubehör zum
Vorschein kamen. Die Polizeipatrouille habe den diensthabenden Pikettoffizier in Kenntnis gesetzt, der telefonisch die Sicherstellung der sechs nicht registrierten und der allenfalls verbotenen Waffen, des entsprechenden Zubehörs sowie der Munition verfügte. Am nächsten Tag sei die zuständige Staatsanwältin über die Sachlage orientiert worden.
Weiter führt die Vorinstanz aus (Urteil, S. 8 f.), sämtliche im Berufungsverfahren noch tatrelevanten Waffen habe die Polizei anlässlich der zweiten Durchsuchung des Zimmers gefunden. Die Tatsache, dass die Polizei erst danach eine auf Art. 241 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
. StPO gestützte (dritte) Durchsuchung vorgenommen habe, lasse darauf schliessen, dass sie das Zimmer des Beschwerdeführers zuvor nur zu Ermittlungszwecken in Bezug auf den Einbruchdiebstahl ein zweites Mal durchsucht habe. Der im Rahmen der ersten Durchsuchung gemachte Zufallsfund hätte zwar einen gewissen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen können, aber einen handfesten Verdacht gegen ihn habe es erst mit dem Auffinden der illegalen Waffe bei der zweiten Durchsuchung gegeben. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich die Ermittlung gegen den Beschwerdeführer und nicht mehr gegen die unbekannte Täterschaft des Einbruchs gerichtet. Auch aus dem Polizeibericht lasse sich schliessen, dass die Polizei das Zimmer des Beschwerdeführers ein zweites Mal durchsuchte, um Spuren eines allfälligen Waffendiebstahls zu orten ("Da zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, ob durch die uT Waffen mitgenommen wurden,..."). Dabei habe sie aber keine Hinweise auf einen Diebstahl
sondern den Beschwerdeführer belastendes Material vorgefunden. Dieses sei damit als Zufallsfund zu qualifizieren. Da sich die Ermittlungen in diesem Moment noch gegen die unbekannte Täterschaft des Einbruchs und nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, seien dessen Verfahrensrechte nicht betroffen gewesen. In diesem Stadium sei allein das Hausrecht seiner Eltern berührt gewesen. Deren Einwilligung in die Durchsuchung sämtlicher Räume habe vorgelegen. Es sei darum gegangen, in ihrem Interesse den Einbruchdiebstahl aufzuklären, und die Durchsuchung seines Zimmers nach Spuren sei nicht zuletzt auch im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt. Unter diesen Umständen sei ein Hausdurchsuchungsbefehl nicht erforderlich gewesen. Eine andere Frage sei, ob die Eltern auch in der letzten Phase rechtsgültig einwilligen konnten, als die Polizei das Zimmer des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts gegen ihn ein drittes Mal durchsuchte, oder ob in diesem Moment dessen eigene Einwilligung und/oder ein Durchsuchungsbefehl nötig gewesen wären. Dieser Punkt könne aber offen gelassen werden, da die in dieser letzten Phase sichergestellten Gegenstände im vorliegenden Verfahren nicht mehr relevant seien.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die zweite Durchsuchung seines Zimmers, welche die inkriminierten Gegenstände hervorbrachte, noch den Ermittlungen in Sachen Einbruchdiebstahl gedient habe. Diese habe sich vielmehr bereits gegen ihn als beschuldigte Person gerichtet und allein der Abklärung gedient, ob er gegen das Waffengesetz verstossen habe.

1.3.2. Die Frage, ob sich die Ermittlungen der Polizei im fraglichen Zeitpunkt noch auf den Einbruchdiebstahl bezogen oder bereits gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten richteten, ist Tat- und nicht Rechtsfrage.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).

1.3.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet als unhaltbar und aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, die Polizei habe die zweite Durchsuchung seines Zimmer im Rahmen der Einbruchsermittlungen vorgenommen und lediglich prüfen wollen, ob und welche Gegenstände daraus gestohlen worden waren. Sein Vater habe der Polizei gegenüber angegeben, nicht zu wissen, wie viele Waffen er in seinem Zimmer aufbewahre. Dieses zu durchsuchen sei deshalb offensichtlich untauglich gewesen zur Feststellung, ob Waffen fehlten. Ausserdem belegten die Akten, dass sich die zweite Durchsuchung seines Zimmers als Ermittlungshandlung bereits gegen ihn als beschuldigte Person gerichtet habe, da er im Durchsuchungsprotokoll ausdrücklich als solche aufgeführt sei.
Diese Ausführungen vermögen keine Willkür zu begründen. Zum einen erscheint die vorinstanzliche Erwägung, dass die Polizei das Zimmer des Beschwerdeführers ein zweites Mal aufsuchte, um einen allfälligen Waffendiebstahl zu überprüfen, nicht abwegig. Selbst wenn sein Vater bereits erklärt hatte, dass er über die Anzahl Waffen im Besitze seines Sohnes keine Angaben machen könne, ist durchaus vorstellbar, dass ein Diebstahl hätte festgestellt werden können. So beispielsweise, wenn sich im Zimmer des Beschwerdeführers überhaupt keine Waffen mehr befunden hätten, oder wenn die für die einzelnen Waffen vorgefertigten Abteile in den schwarzen Koffern teilweise leer gewesen wären. Zum andern geht die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der Polizei davon aus, dass diese erst nach Auffinden der verbotenen Seriefeuerwaffe (bei der zweiten Zimmerdurchsuchung) eine auf Art. 241 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
. StPO gestützte (dritte) Durchsuchung vornahm und das entsprechende Protokoll erstellte. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schliesslich als beschuldigte Person aufgeführt wurde, stimmt mit den übrigen vorinstanzlichen Ausführungen überein und bedeutet keinen Widerspruch. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worauf sich seine Ansicht stützt, das besagte
Durchsuchungsprotokoll sei bereits im Rahmen der zweiten Durchsuchung erstellt worden. Inwiefern die kritisierten Erwägungen der Vorinstanz aktenwidrig sein sollen, ist deshalb nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt vertretbar und steht weder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation noch zur Aktenlage.

1.4.

1.4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Durchsuchung seines Zimmers sei als Beschränkung der Unverletzlichkeit seiner Wohnung und als Eingriff in seine Privatsphäre gemäss Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu qualifizieren. Die Einwilligung seiner Eltern vermöge daran nichts zu ändern, denn diese seien nicht befugt gewesen, an seiner Stelle über seine Grundrechte zu verfügen. Abgesehen davon ändere die Einwilligung in eine strafprozessuale Zwangsmassnahme ohnehin nichts an deren Natur, weshalb ein Durchsuchungsbefehl in jedem Fall notwendig gewesen wäre.

1.4.2. Ob die Eltern hinsichtlich des von ihrem Sohn bewohnten Zimmers als berechtigte Personen im Sinne von Art. 244 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
StPO anzusehen sind, ist unter Berücksichtigung der zu Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB entwickelten Kriterien zum Träger des Hausrechts zu beurteilen. Demnach ist die Einwilligung jeweils vom faktischen Inhaber der zu durchsuchenden Räume einzuholen. Die ausschliessliche Einwilligung eines Mitinhabers ist dann ungenügend, wenn sich klar ergibt, dass sie gegen den Willen des anderen Mitinhabers erfolgt (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 244 mit Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 2.4.2).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus e contrario, dass die Eltern des Beschwerdeführers als Hausrechtsmitinhaber befugt waren, an dessen Stelle in die Durchsuchung seines Zimmers einzuwilligen, solange diese nicht offensichtlich seinen Interessen zuwider lief. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dies in Bezug auf die zweite Zimmerdurchsuchung nicht der Fall war. Die verbotene Seriefeuerwaffe wurde erst bei dieser Durchsuchung festgestellt. Zuvor richteten sich die polizeilichen Ermittlungen noch nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern erfolgten in Bezug auf den Einbruchdiebstahl. In diesem Zusammenhang lag es auch in seinem Interesse, dass die Polizei abklärte, ob allenfalls Waffen und Zubehör aus seinem Zimmer entwendet worden waren.

1.4.3. Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass für die Rechtmässigkeit der Haus- bzw. Zimmerdurchsuchung aufgrund der vorliegenden Einwilligung kein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich war.
Der Einwand des Beschwerdeführers und sein Vergleich mit der Untersuchungshaft, bei der auch im Falle einer Einwilligung des Beschuldigten nicht auf Hafteröffnung, Haftentscheid etc. verzichtet werden dürfe (Beschwerde, S. 10), hinkt insofern, als bei den Voraussetzungen von Untersuchungs- und Sicherheitshaft nirgends von einer möglichen Einwilligung die Rede ist. Art. 244
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
StPO hingegen erwähnt die "Einwilligung der berechtigten Person" ausdrücklich. Stellt das Gesetz Fälle mit Einwilligung der berechtigten bzw. betroffenen (vgl. Art. 249
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 249 Grundsatz - Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.
StPO) Person solchen ohne die entsprechende Einwilligung gegenüber, kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass die fragliche Zwangsmassnahme bei Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung nicht mehr in der grundsätzlich vorgeschriebenen Form angeordnet zu werden braucht. Davon, dass Räumlichkeiten gemäss Art. 244
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
StPO entweder gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl oder aufgrund einer Einwilligung der berechtigten Person betreten werden dürfen, ging im Übrigen auch der Gesetzgeber aus (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1222).

1.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der relevanten (zweiten) Durchsuchung seines Zimmers kein ausreichender Tatverdacht gegen ihn bestanden habe, greift nicht. Wie dargelegt (vgl. E. 1.3.3) erfolgte die fragliche Durchsuchung im Rahmen der Ermittlungen gegen die unbekannte Täterschaft des Einbruchdiebstahls. Ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn war deshalb nicht erforderlich.

1.6. Nachdem die zweite Durchsuchung seines Zimmers als strafprozessuale Zwangsmassnahme im Rahmen der Einbruchsermittlungen rechtmässig erfolgte, ist auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Durchsuchungshandlungen der Polizei nach dem ersten Kontrollgang durch das Haus nicht mehr sicherheitspolizeilich zu rechtfertigen gewesen seien (Beschwerde, S. 6), nicht einzugehen.
Mangels Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung erübrigt sich auch ein Eingehen auf seine Vorbringen zur geltend gemachten Verletzung von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO sowie zur Frage, ob es sich bei den Normen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung um Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschriften handle.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO (Beschwerde, S. 10 f.). Er sei wegen verbotenem Besitz eines Schalldämpfers verurteilt worden, obschon nicht feststehe, wann er diesen erworben habe. Der unberechtigte Erwerb (und damit auch der anschliessende Besitz) eines Schalldämpfers sei erst per 12. Dezember 2008 strafbar geworden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie ohne jeglichen aktenmässig belegten Anhaltspunkt festhalte, dass der Schalldämpfer sicher nicht vor Erwerb der Waffe stattgefunden habe. Diese Sachverhaltsfeststellung komme gleichsam aus dem Nichts, zumal die Vorinstanz selbst ausdrücklich zugestehe, dass der Erwerbszeitpunkt nicht feststehe. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO hätte die Vorinstanz von der für ihn günstigeren Sachlage ausgehen und annehmen müssen, er habe den Schalldämpfer vor dem 12. Dezember 2008 gekauft.
Ausserdem verletze seine Verurteilung Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG. Als Waffenzubehör sei der Besitz eines Schalldämpfers gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG nicht verboten und damit auch nicht strafbar nach Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG. Weil Schalldämpfer nicht unter Art. 5 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG fielen, sei er als dessen Besitzer auch nicht verpflichtet gewesen, gemäss Art. 42 Abs. 6
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 42 Übergangsbestimmung - 1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
1    Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen.
2    Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist.
3    Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 1972174 und vom 13. Dezember 1996175 behalten ihre Gültigkeit.
4    Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen.176
5    Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.177
6    Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.178
7    Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.179
Satz 1 und 3 WG nachträglich eine Ausnahmebewilligung zu beantragen.

2.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 11), der Beschwerdeführer behaupte, den Schalldämpfer zusammen mit der Pistole Smith & Wesson A.22 am 31. März 1999 gekauft zu haben. Den Akten zufolge treffe dies indes nicht zu. Es könne aber festgehalten werden, dass er den Schalldämpfer sicher nicht früher als die Waffe, sondern irgendwann nach deren Erwerb und somit nach Inkrafttreten des Waffengesetzes gekauft habe. Der Erwerb von Waffenzubehör sei auch in der Fassung vom 1. Januar 1999 bereits verboten gewesen, weshalb von einem verbotenen Erwerb des Schalldämpfers und folglich von unrechtmässigem Besitz ausgegangen werden müsse.

2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unzutreffend. Zum einen geht die Vorinstanz entgegen seiner Darstellung nicht von einem Erwerb des Schalldämpfers nach dem 12. Dezember 2008 aus. Zum andern schliesst sie zu Recht auf unrechtmässigen Besitz desselben. Gemäss Art. 12
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 12 Voraussetzungen - Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ist zum Besitz einer Waffe oder eines Waffenzubehörs berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Der Erwerb von Waffenzubehör, worunter unter anderem Schalldämpfer fielen (aArt. 4 Abs. 2 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und b WG), war schon nach altem Recht nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (aArt. 5 Abs. 1 lit. e
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
i.V.m. aArt. 5 Abs. 3 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG). Da weder den Akten zu entnehmen ist, noch vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht wird, er habe über eine solche Bewilligung verfügt, ist nicht von einem rechtmässigen Erwerb im Sinne von Art. 12
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 12 Voraussetzungen - Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
WG auszugehen. Der Beschwerdeführer war zum Besitz des Schalldämpfers unter neuem Recht folglich nicht berechtigt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist bundesrechtskonform.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_900/2015
Date : 29. Januar 2016
Published : 11. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung; Willkür; Widerhandlung gegen das Waffengesetz


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 13
EMRK: 8
StGB: 186
StPO: 10  141  241  244  245  249
WG: 4  5  12  33  42
BGE-register
129-I-173 • 134-IV-36 • 135-I-313 • 136-II-489 • 137-IV-1 • 140-III-264
Weitere Urteile ab 2000
6B_490/2013 • 6B_900/2015
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BBl
2006/1222