Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 90/2014
Urteil vom 29. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung; Verjährung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 28. November 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ war vom 1. Januar 1983 bis 31. August 2007 Steueramtsvorsteher der Gemeinde A.________. Für die Steuerperioden 1991/1992 und 1992/1993 unterblieben definitive Veranlagungsverfügungen im Falle der in der Gemeinde steuerpflichtigen Ehegatten B.________. Die steuerrechtliche Veranlagungsverjährung trat somit am 1. Januar 1998 bzw. am 1. Januar 2000 ein. Die zwischen Mai 1991 und April 1994 aufgrund provisorischer Rechnungen von den Eheleuten B.________ bereits bezahlten Steuern musste die Gemeinde A.________ mitsamt Zinsen im Dezember 2007 zurückerstatten.
X.________ wird vorgeworfen, die Veranlagungsverjährung im November 2000 festgestellt zu haben. Danach habe er, anstatt pflichtgemäss dem Gemeinderat oder der Steuerkommission umgehend Meldung zu erstatten, den Eintritt der Veranlagungsverjährung durch verschiedene Handlungen und Unterlassungen verheimlicht. Durch andauerndes pflichtwidriges Verhalten habe X.________ bewirkt, dass ein Schaden im Umfang der während der Dauer der Vertuschung von spätestens 29. Januar 2001 bis zur Rückzahlung im Dezember 2007 aufgelaufenen Vergütungszinsen von Fr. 222'917.40 entstand.
B.
Das Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidium 2, sprach X.________ am 5. Juli 2012 der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 150.--. Es stellte fest, dass X.________ dem Grundsatze nach für den entstandenen Schaden haftet und verwies die Zivilklage der Gemeinde A.________ auf den Zivilweg.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 28. November 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und wies im Übrigen die Berufung ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. Das Verfahren gegen ihn sei einzustellen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Gemeinde A.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer - nachdem er den Eintritt der Veranlagungsverjährung in der Steuersache B.________ festgestellt hatte - bis Dezember 2004 verschiedene Vertuschungshandlungen vornahm. Danach habe er bis August 2007 keine weiteren Verdunkelungshandlungen vorgenommen, aber auch keine Anstalten unternommen, "um an der Situation etwas zu ändern bzw. die Veranlagungsverjährung zu melden" (Urteil, S. 12). Sie erwägt, dem Beschwerdeführer sei es durch seine Vertuschungshandlungen gelungen, die Rückzahlung der provisorisch bezahlten Steuern in der Höhe von Fr. 565'056.80 einschliesslich Zinsen zu verhindern. In der Folge sei er jedoch weiter untätig geblieben, weshalb die als Schaden geltend gemachten Zinsen entstehen und laufend anwachsen konnten. Die aktiven Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers seien für den einzig geltend gemachten Zinsschaden nicht ursächlich gewesen, sondern bildeten die Voraussetzung für die auch danach anhaltende Verschleierung des Eintritts der Veranlagungsverjährung. Diese Verschleierung sei für das kontinuierliche Anwachsen des Schadens verantwortlich gewesen (Urteil, S. 12 f.). Die Verfolgungsverjährung habe erst Ende 2007 angefangen zu laufen, als der
Beschwerdeführer sein pflichtwidriges Verhalten beendet habe, und sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten (Urteil, S. 15 f.).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, über die Schadenshöhe bestehe keine Klarheit. Dies ist ohne Bedeutung, zumal das erstinstanzliche Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach guthiess und im Übrigen auf den Zivilweg verwies. Dies ist vorgesehen, wenn sich - wie vorliegend - die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig erweist (Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: |
|
1 | Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: |
a | schuldig spricht; |
b | freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. |
2 | Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: |
a | das Strafverfahren eingestellt wird; |
abis | darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann; |
b | die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; |
c | die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; |
d | die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. |
3 | Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. |
4 | In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt vor, die Anklageschrift stütze sich einzig auf seine Vertuschungshandlungen und das ihm vorgeworfene andauernde pflichtwidrige Verhalten sei nicht näher substanziiert worden. Die Verurteilung sowohl wegen den Verdunkelungshandlungen, welche ein Tun darstellen, als auch wegen der unterlassenen Meldung des Ver-jährungseintrittes stütze sich nicht auf die Anklageschrift, welche zwischen einer Begehungs- und einer Unterlassungsphase nicht unterscheide.
3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
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1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
In der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, den Eintritt der Veranlagungsverjährung bereits im November 2000 festgestellt zu haben. Anstatt pflichtgemäss dem Gemeinderat oder der Steuerkommission umgehend darüber Meldung zu erstatten, habe er verschiedene - in der Anklageschrift einzeln aufgeführte - Vertuschungshandlungen vorgenommen und dabei seine Pflichten durch aktives Tun und durch Unterlassen verletzt. Auf diese Art und Weise sei es ihm gelungen, die Veranlagungsverjährung solange zu verheimlichen, bis die Erben der inzwischen verstorbenen Eheleute B.________ die geleisteten Akontozahlung zurückforderten. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers habe bis August 2007 gedauert.
Die Vorinstanz stützt sich nicht auf einen Sachverhalt, welcher nicht in der Anklageschrift enthalten ist. Diese geht gleichzeitig sowohl von einem Unterlassen (Nichtanzeige der Veranlagungsverjährung) als auch von einem Handeln (Verdunkelungshandlungen) aus. Eine zusätzliche Einteilung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens in eine Begehens- und eine Unterlassungsphase ist nicht erforderlich. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass neben einem aktiven Tun ein Unterlassen nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht geprüft werden dürfe und nicht relevant sei.
4.2. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist die Frage zu beantworten, ob ein bestimmtes Verhalten als Tun oder als Unterlassen zu qualifizieren ist. Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der besonderen Tatbestandsmerkmale des Unterlassungsdelikts, namentlich der Garantenpflicht, von Bedeutung (BGE 129 IV 119 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus dem Subsidiaritätsprinzip kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass eine strafrechtlich relevante Unterlassung ohne Konsequenzen bleibt, sobald dem Täter zusätzlich ein Tun anzulasten ist. Die Rüge ist unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Hauptforderung von den Nebenforderungen zu trennen sei nicht statthaft. Nach Art. 133
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 133 - Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche. |
5.2. Der Tatbestand von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass - würde man der Vorinstanz folgen - die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hätte, wenn der Eintritt der Veranlagungsverjährung nicht entdeckt worden wäre. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sei kein Dauerdelikt. Sie verwirkliche sich in dem Moment, wo der Geschäftsführer einen Schaden bewirkt oder zulässt. Nicht massgebend sei das Aufrechterhalten einer Täuschung oder die Verletzung allfälliger Informationspflichten. Der Gesetzgeber habe mit der Revision des Verjährungsrechts zwecks Verbesserung der Rechtssicherheit die Möglichkeit von Unterbrechungshandlungen abgeschafft. Für eine separate strafrechtliche Verjährung von Vergütungszinsen bestehe nach geltendem Recht kein Raum. Zudem führe eine derartige Berücksichtigung der Vergütungszinsen dazu, dass mehrere Straftatbestände bis zu ihrer Entdeckung nie verjähren könnten. Der Beginn der strafrechtlichen Verjährung würde dadurch vom Zufall oder der Willkür des Geschädigten abhängig gemacht, bzw. es werde dem Täter eine Pflicht zur Selbstanzeige auferlegt, nachdem er sich solange strafbar macht, als er dem Geschädigten die Straftat nicht anzeigt. Dies verstosse gegen den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare".
6.2. Gemäss Art. 98
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
|
a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
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1 | Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: |
a | lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; |
b | eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; |
c | eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; |
d | eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138 |
2 | Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139 |
3 | Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. |
4 | Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt: |
|
a | mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; |
b | wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; |
c | wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. |
Aufrechterhalten einer Täuschung. Die Verjährung konnte nicht zu laufen beginnen, solange den Beschwerdeführer eine Pflicht traf, den Eintritt der Veranlagungsverjährung zu melden. Ob die ungetreue Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Verjährung ein Dauerdelikt darstellt, kann offenbleiben; dass das Gesetz keine Unterbrechung derselben mehr vorsehe, geht an der Sache vorbei, zumal keine entsprechende Handlung vorliegt.
6.3. Mit der Argumentation, die Auffassung der Vorinstanz führe dazu, dass mehrere Straftatbestände gar nicht verjähren könnten, verkennt der Beschwerdeführer, dass der Rückforderungsanspruch der Steuerpflichtigen oder deren Erben der Verjährung unterliegt. Dies gilt selbst ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ( TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 115 ff. mit Hinweisen). Ab dem Zeitpunkt, in welchem die aufgrund provisorischer Rechnung bezahlten Akontoleistungen nicht mehr hätten zurückgefordert werden können, hätte die Gemeinde A.________ keine Vergütungszinsen mehr leisten müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wäre dann nicht mehr geeignet gewesen, weiterhin einen Schaden zu verursachen. Spätestens ab diesem Moment wäre dem Beschwerdeführer keine strafrechtlich relevante Unterlassung mehr anzulasten gewesen. Die Rüge ist unbegründet.
6.4. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei Vorsatz strafbar (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses