Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3967/2020

Urteil vom 29. Oktober 2020

Einzelrichter Daniel Riedo,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______, ...,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-ES).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend: Vorinstanz) gestützt auf ein Ersuchen der spanischen Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información, mit Schlussverfügung vom 28. August 2020 entschied, dieser Amtshilfe betreffend A._______ zu leisten,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom 30. September 2020 angefochten hat,

dass die Schlussverfügung vom 28. August 2020 per A-Post Plus verschickt wurde, wobei sich aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ergibt, dass sie am 29. August 2020 ins Postfach der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelegt wurde,

dass demnach die Beschwerdefrist bereits am 28. September 2020 abgelaufen wäre (Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] und Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1]),

dass dem Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 Gelegenheit gegeben wurde, zu begründen und zu belegen, weshalb die vorliegende Beschwerde vom 30. September 2020 dennoch fristgerecht eingereicht worden sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 dieser Aufforderung nachkam und insbesondere geltend machen lässt, die angefochtene Schlussverfügung sei nicht schon am 29. August 2020, sondern erst am 31. August 2020 bei seinen Rechtsvertretern eingegangen,

dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 antwortete, was den Beschwerdeführer zu einer weiteren Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 veranlasste,

dass sich das vorliegende Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG),

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VVG i.V.m. Art. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG sowie Art. 32
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VGG),

dass schriftliche Eingaben, also auch Beschwerden, spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde bzw. dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
VwVG); dass eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten der internationalen Amtshilfe in Steuersachen innert 30 Tagen nach Eröffnung der Schlussverfügung einzureichen ist (50 Abs. 1 VwVG),

dass eine uneingeschriebene Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch zugestellt ist, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet (Urteile des BGer 2C_523/2019 vom 12. November 2019 E. 3.3, 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1, 9C_655/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.4, Urteil 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1),

dass für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt, sondern es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2, 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.2.1),

dass A-Post Plus Sendungen grundsätzlich A-Post Sendungen entsprechen, im Unterschied zu diesen aber mit einer Nummer versehen sind, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ermöglicht, wobei aus dieser Sendungsverfolgung unter anderem ersichtlich ist, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde, womit diese Art von Sendung eine Möglichkeit darstellt, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2, 9C_655/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.3, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1),

dass für die ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids die Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörde beweisbelastet ist (BGE 142 III 599 E. 2.1), wobei bei eingeschriebener Briefpost und beim Verfahren A-Post Plus der Zustellnachweis zwar keinen Beweis für das Eintreffen der Sendung im Empfangsbereich des Empfängers erbringt, aber dafür, dass durch die Schweizerische Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen wurde, wobei sich daraus im Sinne eines Indizes immerhin ableiten lässt, dass die Abholungseinladung oder Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelangt ist (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3, 9C_655/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.3),

dass allfällige Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen, eine fehlerhafte Postzustellung allerdings nicht zu vermuten ist (Urteil des BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1),

dass somit auch im vorliegenden Fall zu vermuten ist, dass das Zustelldatum von den Postangestellten korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3),

dass die Vermutung durch den Gegenbeweis umgestossen werden kann, wobei konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein müssen, sodass dieser aufgrund der Umstände als plausibel erscheint (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3. wo das BGer auf «die leicht unterschiedlich formulierten, inhaltlich jedoch gleichwertigen Erwägungen» in den Urteilen 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2 und 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.5 hinweist),

dass bei der Erbringung dieses Beweises der gute Glaube der Partei zu vermuten ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1), wobei dies nichts an der erwähnten Vermutung ändert, dass die Postzustellung korrekt erfolgte (Urteil des BGer 1C_31/2018 E. 4.2),

dass nach der Rechtsprechung das Beweisverfahren geschlossen werden kann, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-6037/2018 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.2, A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2, A-3056/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 3.1.4),

dass das Beweisverfahren ökonomisch durchzuführen ist (BGE 130 II 473 E. 2.3), wobei dies in Amtshilfeverfahren, die zügig durchzuführen sind (Art. 4 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG), umso mehr gelten muss,

dass im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, die Schlussverfügung sei von der Post am Samstag, dem 29. August 2020, in ein falsches Postfach gelegt worden und im Verlauf des Montags, 31. August 2020, jedenfalls aber erst nach Abholung der Morgenpost, vermutlich vom Inhaber jenes Postfachs direkt in den Briefkasten am Sitz der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter geworfen worden,

dass die Rechtsvertreter ausführen, ein Praktikant in ihrer Kanzlei, der in der fraglichen Woche vom 31. August 2020 im Sekretariat ausgeholfen habe, könne sich daran erinnern, in dieser Woche nach der Mittagszeit zwei Briefsendungen, welche an das Postfach adressiert gewesen seien, sowie ein Packet im Briefkasten am Sitz der Kanzlei vorgefunden zu haben; dass er sich daran erinnern könne, weil es unüblich sei, dass gleichzeitig zwei Briefe trotz Postfachadresse dem Briefkasten im Geschäftshaus zugestellt würden; dass er sich jedoch nicht mehr daran zu erinnern vermöge, ob es sich tatsächlich um die Sendungen der Vorinstanz - diese hat sowohl eine Schlussverfügung im vorliegenden als auch eine im Parallelverfahren zugestellt (dazu jedoch noch weiter unten) - gehandelt habe und an welchem Tag er die Sendungen und das Paket dem Briefkasten im Geschäftshaus entnommen habe; dass der Praktikant vom 31. August bis 4. September 2020 aufgrund der Ferienabwesenheit einer Sekretärin im Sekretariat ausgeholfen habe,

dass zum Beweis der in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 wiedergegebenen Erklärungen des Praktikanten und der Sekretärin deren Einvernahme als Zeugen angeboten wird,

dass auf die Einvernahme jedoch in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, insbesondere da das Gericht davon ausgeht, dass die in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 schriftlich wiedergegebenen Erklärungen tatsächlich jenen entsprechen, die diese Personen im Rahmen einer Einvernahme als Zeugen machen würden (s. auch Art. 14 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
VwVG, wonach die Zeugeneinvernahme subsidiär ist),

dass die mit Eingabe vom 12 Oktober 2020 wiedergegebene Erklärung des Praktikanten zur Beantwortung der hier wesentlichen Frage jedoch entscheidende Lücken aufweist; dass er sich nämlich - verständlicherweise - nicht mehr an den genauen Tag des behaupteten Vorfalls erinnern kann und auch nicht daran, um was für Sendungen es sich konkret gehandelt hat; dass an dieser Einschätzung nichts ändert, dass die Rechtsvertreter in ihrer späteren Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 behaupten, ein Zeuge (gemeint sein muss der Praktikant) habe bestätigt, dass die Sendung der Vorinstanz dem Briefkasten im Geschäftshaus der Rechtsvertreter entnommen worden sei,

dass die Rechtsvertreter weiter vorbringen, es sei höchstwahrscheinlich, dass es sich bei den beiden Sendungen, welche nebst dem Paket dem Briefkasten entnommen worden seien, um diejenigen der Vorinstanz handle, da sich die Aussagen [des Praktikanten und der Sekretärin] decken würden,

dass dem zum einen entgegenzuhalten ist, dass sich die Aussagen nicht decken können, könnte die Sekretärin doch einzig ihre Ferienabwesenheit bestätigen, die in der Erklärung des Praktikanten gar nicht wiedergegeben ist; dass sie jedoch zum wesentlichen Sachverhalt, nämlich der Entnahme der fraglichen Briefsendungen und des Pakets aus dem Briefkasten beim Geschäftshaus der Kanzlei, keine stichhaltigen Aussagen machen kann, gerade weil sie zu diesem Zeitpunkt in den Ferien war,

dass sich zum anderen aufgrund der Nummer der Sendungsverfolgung - jene aus dem parallelen Verfahren A-4870/2020 kann beigezogen werden, weil sie allen Beteiligten bekannt ist - ergibt, dass die beiden Schlussverfügungen von der Vorinstanz in einer und nicht in zwei Sendungen enthalten waren, so dass der Aussage, dass zwei Sendungen, die ans Postfach adressiert waren, in Bezug auf den vorliegenden Zusammenhang höchstens insoweit Bedeutung zukäme, als geltend gemacht wird, weil es sich um zwei Sendungen und nicht nur eine gehandelt habe, könne sich der Praktikant noch daran erinnern,

dass jedoch weitere Schlussfolgerungen, die die Rechtsvertreter aus dem Umstand, dass zwei Sendungen angeblich falsch zugestellt worden sein sollen, nicht gezogen werden können, so jene, dass der Postmitarbeiter wohl den zweiten Umschlag (trotz richtiger Adressierung) ebenfalls ins falsche Postfach gelegt habe, weil dieser Umschlag gleich wie der erste ausgesehen habe; dass es damit aber in keiner Weise glaubhafter wird, dass die Sendung der Vorinstanz darunter war,

dass die Rechtsvertreter weiter ausführen, es komme zwei bis dreimal pro Monat vor, dass Sendungen, welche an andere Adressaten gerichtet seien, sich in ihrem Postfach befänden,

dass die Rechtsvertreter damit - wie auch mit Bestätigungen von Berufskollegen - zwar zu belegen versuchen, dass Zustellungsfehler passieren, was auch aus einer Bestätigung der Schweizerischen Post hervorgeht,

dass damit aber auch nicht wahrscheinlicher wird, dass sich unter den oben genannten Sendungen die hier streitgegenständliche der Vorinstanz befand, kann es sich doch bei einer angeblich so hohen Fehlerquote um mehrere mögliche Zustellungen via Postfach gehandelt haben,

dass die Rechtsvertreter weiter geltend machen, dass wohl der Inhaber des Postfachs, in welches die Sendung gelegt wurde, diese direkt in den Briefkasten der Kanzlei gelegt habe, zumal das Geschäftshaus der Rechtsvertreter zwischen dem Bahnhof und der Innenstadt liege und so für viele Personen gut erreichbar sei,

dass jedoch beispielsweise X._______, der als Anwalt in der Kanzlei Y._______ arbeitet, die - wie die vom Beschwerdeführer mandatierte Kanzlei - über ein Postfach bei der [Poststelle] verfügt, gemäss Erklärung vom 9. Oktober 2020 zwar bestätigte, dass das Sekretariat seiner Kanzlei schon Couverts im Postfach vorgefunden habe, die nicht an die Anwälte der Kanzlei adressiert gewesen seien; dass er aber ebenfalls ausführt, das Sekretariat gebe diese Sendungen jeweils wieder direkt am Schalter ab mit der Meldung, dass die Post im falschen Postfach gelegen sei,

dass die Schweizerische Post auf Anfrage der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren bestätigte, dass diesen in der Vergangenheit schon Sendungen zugestellt worden seien, welche eigentlich für andere Empfänger gedacht gewesen seien; dass die Post aber ebenfalls festhielt, diese Sendungen seien von der Kanzlei jeweils am Postschalter abgegeben worden,

dass die Rechtsvertreter demgegenüber keine Erklärungen von Personen beibringen, die die falsch zugestellte Post in den Briefkasten des richtigen Empfängers gelegt hätten,

dass Entsprechendes zwar wohl nicht gänzlich ausserhalb des Vorstellbaren läge, jedoch nicht per se überwiegend glaubhaft und schon gar nicht für den konkreten Fall dargetan ist,

dass im Übrigen - im Gegensatz zu dem, was die Rechtsvertreter implizieren - keine der eingereichten schriftlichen Erklärungen bestätigt, dass monatlich mehrfach Sendungen ins falsche Postfach zugestellt würden, sondern nur, dass dies vorkomme bzw. das Problem bekannt sei,

dass somit bereits die einzelnen Elemente der «Kette», mit welcher nachgewiesen werden soll, dass die vorliegend angefochtene Schlussverfügung nach dem Leeren der Morgenpost durch das Sekretariat der Vertreter am Montag, dem 31. August 2020, in den Briefkasten der Kanzlei gelegt worden sei und damit erst zu diesem Zeitpunkt in den Einflussbereich der Rechtsvertreter gelangte, für sich betrachtet nicht geeignet sind, die durch den Sendungsnachweis der Post bewirkte Vermutung, wonach die Sendung mit der angefochtenen Schlussverfügung bereits am 29. August 2020 ins Postfach der Vertreter zugestellt wurde, in Zweifel zu ziehen; dass erst recht eine Verkettung dieser schon im Einzelnen wenig überzeugenden Argumente keine solchen Zweifel zu erwecken vermag,

dass überdies unbehelflich ist, wenn die Rechtsvertreter in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 ausführen, die Vorinstanz habe die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 nicht bestritten; dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen prüft, wozu auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gehört,

dass der Beschwerdeführer weiter den Antrag stellen lässt, es seien die Namen der Inhaber der Postfächer [...] bis [...] der Schweizerischen Post [Poststelle] zu edieren, damit durch die Aussagen von diesen bzw. ihren Mitarbeitenden nachgewiesen werden könne, dass Sendungen aus praktischen Gründen direkt bei der korrekten Empfängerin eingeworfen und nicht der Post retourniert würden, und wer die fraglichen Sendungen am 31. August 2020 bei der Kanzlei seiner Rechtsvertreter eingeworfen habe,

dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie aufgezeigt - nicht glaubhaft gemacht haben, dass ins falsche Postfach zugestellte Post von den Inhabern eines Postfachs gewöhnlich direkt bei den richtigen Empfängern eingeworfen wird, obwohl sie festhalten, dies geschehe täglich («Täglich werden mehrfach Sendungen am Postschalter zurückgegeben, die falsch zugestellt wurden. Genauso hoch ist die Anzahl an Sendungen, welche von falschen Empfängern aufgrund der geographischen Nähe direkt beim richtigen Empfänger eingeworfen wurden»),

dass ohnehin aus dem Umstand, dass falls schon solche Sendungen bei den richtigen Empfängern eingeworfen worden wären, noch nichts Rechtswesentliches über den konkreten Fall ausgesagt wäre, da allgemeine Ausführungen nämlich keine Zweifel an der Richtigkeit einer Sendungsverfolgung zu erwecken vermögen, womit fraglich wäre, welcher Wert einer solchen Erklärung von Postfachinhabern überhaupt zukommen könnte (vgl. zur Beweiswürdigung: Urteil des BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.2),

dass somit in antizipierter Beweiswürdigung auf die Edition der Namen der genannten Postfachinhaber sowie deren Befragung (bzw. jene von deren Mitarbeitenden) zu verzichten ist; dass überdies die (schriftliche) Einvernahme einer hohen Anzahl von Postfachinhabern nicht mehr als ökonomisch angesehen werden könnte,

dass es dem Beschwerdeführer (mittels seiner Rechtsvertreter) nicht gelingt, rechtsgenügende Zweifel an der Richtigkeit des Zustellnachweises durch die fragliche Sendungsverfolgung der Post zu erwecken,

dass unter diesen Umständen nicht darauf eingegangen werden muss, ob nicht die Rechtsvertreter - sofern tatsächlich, wie von ihnen behauptet, sehr viele Sendungen falsch zugestellt werden und die Umstände der gegenständlichen Zustellung so unüblich, wie von ihnen vermutet, waren - in Wahrung der erforderlichen Sorgfaltspflicht gehalten gewesen wären, unverzüglich zu prüfen, wann bei ihnen die Sendung gemäss der Sendungsverfolgung eingegangen war bzw. bei Unstimmigkeiten damals entsprechende Beweise zu sichern,

dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Frage, ob eine Zustellung der Schlussverfügung in Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen per A-Post Plus zulässig ist, zumindest implizit bereits vom Bundesgericht bejahend beantwortet wurde (Urteile des BGer 2C_464/2019 vom 24. Mai 2019 E. 5.1, 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.4),

dass somit die Beschwerde eindeutig verspätet eingereicht wurde und damit offensichtlich unzulässig ist,

dass damit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
VGG),

dass die Kosten dieses Verfahrens, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
VwVG),

dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu entrichten ist (Art. 64 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf er nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 geht an die Vorinstanz.

2.
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers gemäss der Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 werden abgewiesen.

3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde mit Beilage)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG handelt (Art. 82
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 83 Bst. h
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 84a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 90 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3967/2020
Date : 29. Oktober 2020
Published : 23. November 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-ES); Entscheid beim BGer anfochten.


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  84  84a  90  100
StAhiG: 4  19
VGG: 23  32  37
VGKE: 7
VVG: 31
VwVG: 5  14  21  50  63  64
BGE-register
130-II-473 • 131-I-153 • 142-III-599 • 142-IV-201
Weitere Urteile ab 2000
1C_31/2018 • 1C_330/2016 • 2C_1038/2017 • 2C_463/2019 • 2C_464/2019 • 2C_476/2018 • 2C_523/2019 • 2C_587/2018 • 2C_784/2015 • 2C_875/2015 • 9C_655/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • a mail • acceptor • addressee • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • b mail • certification • chancellery • collection demand • communication • contract conclusion offer • correctness • costs of the proceedings • day • decision • declaration • desk • doubt • enclosure • equivalence • evidence • ex officio • federal administrational court • federal court • federal department of internal affairs • federal law on administrational proceedings • fundamental legal question • good faith • hamlet • holidays • indication • inscription • instructions about a person's right to appeal • judge sitting alone • judicial agency • knowledge • lausanne • legal representation • letter • lower instance • month • not registered mail • number • officialese • outside • packet • particulary important case • paying-in form • position • post office box • postal delivery • postbox • presumption • proceedings conditions • proof • question • railway station • reception • request to an authority • saturday • signature • spanish • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • the post • time limit • time-limit for appeal • value • witness • writ
BVGer
A-3056/2015 • A-321/2019 • A-3967/2020 • A-4870/2020 • A-6037/2018