Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-162/2013

Urteil vom 29. Oktober 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richterin Salome Zimmermann,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien Kanton Aargau, Departement Finanzen und Ressourcen,handelnd durch das Kantonale Steueramt,Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zug, handelnd durch die Kantonale Steuerverwaltung,Bahnhofstrasse 26, Postfach 160, 6301 Zug,

2. A.______,..., vertreten durch ...,
Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Direkte Bundessteuer; Feststellung des Veranlagungsortes für die Steuerperiode 2010.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Steuerpflichtige), geboren ... 1971, von [Ort im Kanton Zug], verbrachte ihre Kindheit und Jugendjahre hauptsächlich [in einer Gegend] im Kanton Aargau. Später begründete sie in dieser Region selbständige Wohnsitze in ... (1. Juli 1994 - 15. April 1997), ... (16. April 1997 - 31. August 1998), (wieder) ... (1. September 1998 - 30. Juni 1999) und ... (1. Juli 1999 - 30. September 2008). Per 1. Oktober 2008 zog sie in eine (separate) 2-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad im Untergeschoss der Liegenschaft ihrer Mutter in X._______ im Kanton Aargau. Das Erd- bzw. Obergeschoss wurde von ihrer Mutter und deren Ehemann, der nicht der Vater der Steuerpflichtigen ist, bewohnt. Am 14. Oktober 2009 erwarb die Steuerpflichtige einen Miteigentumsanteil von ... % an dieser Liegenschaft.

[Im Jahr 2010] erzielte sie bei Swisslos einen Gewinn in der Höhe von rund Fr. ... .

Am 28. November 2010 schloss sie einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit für eine 4,5-Zimmer-Wohnung sowie zwei Autoeinstellplätze an der B._______strasse in Y._______ im Kanton Zug. Die Vertragsparteien änderten die im Vertrag genannte Hausnummer zu einem unbestimmten Zeitpunkt handschriftlich von ... auf ... ab. Vereinbarter Vertragsbeginn war der 1. Dezember 2010. Als Mietzins wurde ein pauschaler Betrag von monatlich Fr. ... (inkl. Nebenkosten) festgesetzt.

Am 7. Dezember 2010 meldete sich die Steuerpflichtige in X._______ ab (per 30. November 2010) und in Y._______ an (per 1. Dezember 2010). Der Kanton Zug trug sie per 1. Dezember 2010 ins kantonale Steuerregister ein.

Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2010 verkaufte sie den erwähnten Miteigentumsanteil an ihre Mutter.

Am 1. Januar 2011 unterzeichnete sie einen Mietvertrag für eine
3,5-Zimmer-Wohnung an der C._______strasse in Y._______ mit Vertragsbeginn per 1. Februar 2011, einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr und einem pauschalen Mietzins von monatlich - ebenfalls - Fr. ... (inkl. Nebenkosten). Die Steuerpflichtige ist noch heute an dieser Adresse gemeldet.

B.
Mit Feststellungsverfügung vom 6. Oktober 2011 stellte die Gemeinde X._______ fest, der steuerrechtliche Wohnsitz der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2010 verbleibe in X._______.

C.
Mit Schreiben vom 21. November 2011 gelangte die Steuerverwaltung des Kantons Zug an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte um Festlegung des Veranlagungsortes der Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2010.

D.
Mit Verfügung vom 23. November 2012 stellte die ESTV (Vorinstanz) fest, der Veranlagungsort der Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2010 liege in Y._______ im Kanton Zug. Die Aktenlage lasse objektiv darauf schliessen, dass die Steuerpflichtige im Dezember 2010 (bzw. per Stichtag 31. Dezember 2010) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz von der Gemeinde X._______ im Kanton Aargau in die Gemeinde Y._______ im Kanton Zug verlegt habe.

E.
Dagegen erhob der Kanton Aargau, handelnd durch das Kantonale Steueramt (Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 11. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2010 "im Kanton Aargau, Gemeinde [X._______], ...", befinde.

F.
In ihren Vernehmlassungen vom 15. Februar sowie 14. März 2013 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

G.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 beantragt die Steuerpflichtige (Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, ebenso der Kanton Zug, handelnd durch die Kantonale Steuerverwaltung (Beschwerdegegnerin 1), mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2013.

H.
Mit Eingaben vom 27. März bzw. 11. April 2013 nahmen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 je Stellung.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) regelt das Verfahren im Fall eines negativen oder positiven Kompetenzkonflikts der zuständigen Steuerbehörden innerhalb eines Kantons oder im interkantonalen Verhältnis. Gemäss Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung wird der Veranlagungsort einer steuerpflichtigen Person, wenn er im Einzelfall ungewiss oder streitig ist, entweder von der kantonalen Behörde für die direkte Bundessteuer festgelegt, nämlich wenn nur die Steuerbehörden dieses Kantons betroffen sind, oder von der ESTV, wenn mehrere Kantone betroffen sind. Die Verfügung der ESTV unterliegt dabei der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (neue Fassung des zweiten Satzes von Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG gemäss Ziff. 57 des Anhangs zum VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
Satz 2 DBG in Verbindung mit Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.144).

2.
2.1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 216 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
und 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG). Der Stichtag ist also der 31. Dezember oder jener Tag, an dem die Unterwerfung unter die Steuerpflicht endet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5044/2011 vom 29. März 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich in der Regel am Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
DBG sowie [analog] Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5044/2011 vom 29. März 2012 E. 2.3; vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 6 N 2, 7 und 10).

2.3 Zur Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Darüber kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche
Berufs-, Familien- und Lebensumstände der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 und 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2). Auf deren Erklärungen oder die bloss affektive Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil keine entscheidende Rolle: Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte an einem bestimmten Ort können allerdings Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person bilden, wenn auch deren übriges Verhalten dafür spricht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5044/2011 vom E. 2.3 mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N 9; Daniel de Vries Reilingh, Le domicile des personnes physiques en droit fiscal intercantonal et international - état des lieux et comparaison, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 275, insb. S. 277 f.).

2.4 Hat die steuerpflichtige Person die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnsitz gelöst, so ist sie dort nicht mehr steuerpflichtig (Urteil des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.3; Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Loseblattsammlung, Basel 1943 ff., III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3, I A, 1 Nr. 14). Davon zu unterscheiden ist die beweisrechtliche Frage, ob der Nachweis der Wohnsitzverlegung erbracht worden ist. Grundsätzlich ist die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache von der Steuerbehörde nachzuweisen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4). Aufgrund der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person (Art. 124 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
. DBG) hat diese jedoch darzulegen, dass eine Wohnsitzverlegung ins Ausland stattgefunden hat (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4 sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 4.1, 2P.145/1998 vom 29. September 1999 E. 3c und 2A.350/1990 vom 15. März 1991 E. 3a). Auch im interkantonalen Verhältnis kann ihr der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, sofern die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht in der strittigen Steuerperiode als sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4, 2C_672/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.2, 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I A, 1 Nr. 22). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4, 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.2, 2P.5/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2.1; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I A, 2b Nr. 4).

3.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin 2 am Ende der Steuerperiode 2010 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz von der Gemeinde X._______ im Kanton Aargau nach Y._______ im Kanton Zug verlegt hat und daher für die direkte Bundessteuer 2010 durch den Kanton Zug zu veranlagen ist. Die Frage ist gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen zu bejahen, sofern sich die Beschwerdegegnerin 2 per Stichtag 31. Dezember 2010 mit der Absicht dauernden Verbleibens
(s. dazu E. 3.1) tatsächlich in Y._______ aufgehalten (s. dazu E. 3.2) bzw. dorthin ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat (s. dazu E. 3.3). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nachfolgend unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände des vorliegenden Falls zu beurteilen (E. 2.3).

3.1 In einem ersten Schritt gilt es demnach zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten in genügendem Ausmass objektive Umstände nachgewiesen sind, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdegegnerin 2 (bereits) am Ende der Steuerperiode 2010 die Absicht hatte, sich dauerhaft in Y._______ niederzulassen.

3.1.1 Im Recht liegt zunächst der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag vom 28. November 2010 zwischen [Vermieter] und der Beschwerdegegnerin 2 (Mieterin) über die 4,5-Zimmer-Wohnung sowie zwei Autoeinstellplätze an der B._______strasse ... in Y._______ mit Mietantritt per 1. Dezember 2010. Erstellt ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin 2 für diese Adresse am 13. Dezember 2010 bei der Post in X._______ das ausgefüllte Formular "Nachsendeauftrag/Wohnungswechsel" deponiert und den ersten Mietzins (Fr. ... inkl. Nebenkosten) am 9. Dezember 2010 bezahlt hat. Aus der Rechnung der hs elektro gmbh (Y._______) vom 24. Dezember 2010 an die Beschwerdegegnerin 2 geht sodann hervor, dass an der genannten Adresse am 9. Dezember 2010 ein Festnetz- sowie ein Internetanschluss installiert wurden. Gleichermassen bescheinigen die Rechnungen der De Sede AG vom 7. Dezember 2010 an die Beschwerdegegnerin 2 den Kauf eines "Bettsofas", einer "Fun Liege mit Tisch", eines "Sessels mit Nackenstütze", eines "Puffers", eines Betts sowie eines Glastisches. Diese Möbelstücke wurden am 10. Dezember 2010 in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 an der B._______strasse in Y._______ geliefert, was sich aus der Quittung vom 10. Dezember 2010 des mit der betreffenden Lieferung beauftragten Transportunternehmens Siegmann Swiss Logistik AG ergibt. Diese Quittung belegt zugleich die Barzahlung der entsprechenden Lieferkosten in der Höhe von Fr. ... . Im Weiteren schaffte sich die Beschwerdegegnerin 2 für die fragliche Wohnung zwei Fernsehgeräte zum Preis von je Fr. ... an (vgl. Rechnung des Elektrofachgeschäfts Eggimann vom 14. Dezember 2010). Bei den Akten liegt ferner eine Versicherungspolice der Schweizerischen Mobiliargesellschaft vom 14. Dezember 2010, die den Abschluss einer Hausratsversicherung für die genannte Wohnung per 1. Dezember 2010 auf Antrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Dezember 2010 nachweist. Am gleichen Tag, also am 7. Dezember 2010, meldete diese ausserdem ihre beiden Fahrzeuge (... und ...) beim Strassenverkehrsamt Zug an (vgl. Rechnung Strassenverkehrsamt Zug vom 13. Dezember 2010). Schliesslich belegen der Arbeitsrapport der hs elektro gmbh vom 14. Dezember 2010 sowie der Wochenrapport eines Angestellten dieses Unternehmens, ..., betreffend die Kalenderwoche 50 im Dezember 2010, dass in der besagten Wohnung aufgrund eines Kurzschlusses am 14. Dezember 2010 eine Steckdose ausgewechselt werden musste.

3.1.2 Im Wesentlichen ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Dezember 2010 eine grosszügige Wohnung in Y._______ gemietet und diese Wohnung in einer Art und Weise mit eigenen Möbeln und technischer Infrastruktur ausgestattet hat, die zweifellos geeignet war, ihre Wohnbedürfnisse als alleinstehende erwachsene Person dauerhaft zu befriedigen. Das betreffende Mietverhältnis wurde zudem auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Dezember 2010 auch bereits eine kleinere Reparatur an der fraglichen Wohnung vorgenommen und ihre Fahrzeuge beim Strassenverkehrsamt Zug eingelöst. Ihrem Verhalten entspricht schliesslich, dass sie sich am 7. Dezember 2010 in X._______ (per 30. November 2010) abgemeldet und gleichzeitig in Y._______ (per 1. Dezember 2010) angemeldet hat.

Für die Frage nach der "Absicht dauernden Verbleibens" ergibt sich somit aus den vorliegenden Akten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 (bereits) am Ende der Steuerperiode 2010 dauerhaft in Y._______ niederlassen wollte (vgl. E. 2.3).

3.2 Betreffend den Nachweis des "tatsächlichen Aufenthalts", d.h. dass sie sich auch tatsächlich regelmässig in ihrer neuen Wohnung in Y._______ aufgehalten bzw. dort übernachtet hat, finden sich in den Akten folgende Anhaltspunkte:

Zwischen dem 9. und dem 31. Dezember 2010 wurden vom erwähnten Festnetzanschluss an der B._______strasse ... insgesamt 24 Telefongespräche mit einer Gesprächszeit von rund drei Stunden und 47 Minuten geführt. Dieser Anschluss war auf den Namen der Beschwerdegegnerin 2 gemeldet. Der Beschwerdeführer stellt zudem nicht in Abrede, dass es aufgrund der vom betreffenden Anschluss aus angerufenen Telefonnummern "naheliegend [sei], dass die Telefonate von [der Beschwerdegegnerin 2] selbst geführt" worden seien. Belegt ist ferner die Nutzung des Internetanschlusses an der genannten Adresse, was aus einer Downloaddatenmenge von 2'543 MB für den Zeitraum vom 10. bis 31. Dezember 2010 hervorgeht (vgl. Rechnung der Wasserwerke Zug AG vom 20. Januar 2011). Bei den Akten liegt weiter eine Bestätigung vom 27. Juni 2012 von D._______: Sie wohne seit acht Jahren als Mieterin in der unteren von zwei Wohnungen an der B._______strasse ... in Y._______ und könne bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Dezember 2010 in die obere Wohnung eingezogen sei und sich dort auch regelmässig aufgehalten habe. Gleichermassen bestätigt der Vermieter ... am 25. Juni 2012 schriftlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 anfangs Dezember 2010 in die Attikawohnung in der B._______strasse ... eingezogen sei und dort auch "permanent" gewohnt habe.

Die Aktenlage lässt folglich darauf schliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Dezember 2010 tatsächlich regelmässig in ihrer Mietwohnung an der B._______strasse ... in Y._______ aufgehalten hat. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten keine relevanten Anhaltspunkte hervorgehen, die für einen anderweitigen tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdegegnerin 2 im fraglichen Zeitraum, insbesondere für einen solchen in X._______, sprechen würden.

3.3 Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts der Beschwerdegegnerin 2 am Ende der Steuerperiode 2010 gilt es vorliegend in erster Linie zu prüfen, ob sie bereits vor Ablauf der Steuerperiode 2010 Anstalten getroffen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dauerhaft nach Y._______ zu verlegen und die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnsitz in X._______ zu lösen. Dass sich - persönliche, wirtschaftliche, gesellschaftliche oder anderweitige - Beziehungen zu einem neuen Ort in der Regel erst mit einer gewissen Dauer des Aufenthalts entwickeln und vertiefen, steht einer steuerlichen Wohnsitznahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht grundsätzlich entgegen.

3.3.1 In persönlicher Hinsicht geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin 2 im massgeblichen Zeitraum nicht verheiratet war und unbestrittenermassen auch keine partnerschaftliche Beziehung zu einer bestimmten Person pflegte. Auch sind weder familiäre Verpflichtungen noch besondere freundschaftliche Kontakte zu Personen in X._______ oder Y._______ bekannt. Die engste persönliche Beziehung pflegt die Beschwerdegegnerin 2 offenbar zu ihrer nach wie vor in X._______ wohnhaften Mutter. Eine enge persönliche Beziehung zu der eigenen Mutter ist indes nichts Ungewöhnliches und steht jedenfalls im vorliegenden Fall der Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Y._______ nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum massgeblichen Zeitpunkt Ende 2010 bereits 39 Jahre alt war und schon früher - d.h. bevor sie am 1. Oktober 2008 in die untere Wohnung in der Liegenschaft ihrer Mutter einzog - eigene Wohnungen in ..., ... und ... bezogen hat. Auch in X._______ lebte sie nicht mit ihrer Mutter und deren Ehemann, der zudem nicht ihr Vater ist, im gleichen Haushalt zusammen, sondern bezog eine separate Wohnung. Die Beziehung zum Vater, der ohnehin nicht in X._______, sondern in Z._______ wohnhaft ist, scheint nicht speziell intensiv zu sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Schluss der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden, der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes von X._______ nach Y._______ im Dezember 2010 stünden keine persönlichen Beziehungen der Beschwerdegegnerin 2 in X._______ entgegen. Im Übrigen geht aus den Akten weder hervor noch wird überhaupt geltend gemacht, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in relevanter Weise am Vereinsleben oder anderweitig am gesellschaftlichen bzw. öffentlichen Leben in X._______ beteiligt hätte.

3.3.2 Mangels massgebender persönlicher oder gesellschaftlicher Beziehungen zu X._______, aber auch zu Y._______, erhält die Wohnsituation Ende der Steuerperiode 2010 auch für die Frage nach der Verlagerung des Lebensmittelpunkts zentrale Bedeutung. Wie dargelegt, bezog die Beschwerdegegnerin 2 anfangs Dezember 2010 eine grosszügige und volleingerichtete Wohnung in Y._______. Sie hat dort auch tatsächlich gewohnt. Dieser Umstand bildet zusammen mit dem Verkauf der früheren, mit lediglich zwei Zimmern vergleichsweise kleinen, Wohnung in X._______ (bzw. des entsprechenden Miteigentumsanteils an der Liegenschaft der Mutter) mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2010 ein entscheidendes objektives Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Y._______. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, löste die Beschwerdegegnerin 2 damit ihre zentrale wirtschaftliche Beziehung zu X._______ und schuf gleichzeitig eine neue wirtschaftliche Beziehung zu Y._______. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils noch andere relevante wirtschaftliche Beziehungen zu ihrer früheren Wohngemeinde unterhielt. Dass sie gemäss Beschwerdeführer im Dezember 2010 weiterhin ausschliesslich mit der [Bank] in ... eine Bankverbindung gepflegt und ausserdem eine 100%-Beteiligung an der E._______AG mit Sitz in ... (Sitzverlegung per 9. September 2011 nach Y._______) gehalten haben soll, fällt bei alledem nicht entscheidend ins Gewicht. Die betreffenden Orte befinden sich ohnehin auch nur in der näheren Umgebung von X._______. Was das berufliche Leben der Beschwerdegegnerin 2 anbelangt, so konzentriert bzw. konzentrierte sich dieses offenbar auf die Stadt Zürich, wo sie bei der F._______AG angestellt war. Das betreffende Anstellungsverhältnis hat sie indes per Ende Juli 2010 gekündigt. Aktuell ist sie - gemäss entsprechendem Handelsregistereintrag - einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der am 10. August 2010 gegründeten G._______AG mit Sitz in Zürich. Aus dieser beruflichen Nähe zu Zürich lässt sich nun aber weder zu Gunsten von Y._______ als Veranlagungsort noch zu Gunsten von X._______ etwas ableiten. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin 2 in Z._______ im Kanton Aargau, wo ihr Vater wohnt, geboren wurde und ihr Heimatort ... im Kanton Zug liegt.

3.4 Insgesamt bringt die Beschwerdegegnerin 2 genügend objektive Umstände vor, die belegen, dass sie (bereits) am Ende der Steuerperiode 2010 die Absicht hatte, in Y._______ dauerhaft Wohnsitz zu beziehen. Sie hat diesen Willen insbesondere mit dem Verkauf der Wohnung in X._______, der Anmietung und Ausstattung der Wohnung an der B._______strasse ... in Y._______ sowie dem anschliessenden tatsächlichen dortigen Aufenthalt betätigt und bestätigt.

Folglich ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Dezember 2010 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz von X._______ im Kanton Aargau nach Y._______ im Kanton Zug verlegt hat. Von einem Scheindomizilwechsel kann keine Rede sein.

4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

4.1 Zur Hauptsache macht er geltend, die vom Gesetz für eine effektive Wohnsitznahme geforderte "Absicht dauernden Verbleibens" beziehe sich auf ein "konkretes individualisierbares Wohnobjekt" und nicht auf einen Ort bzw. eine Gegend. Ein solcher Objektbezug sei vorliegend - was die Wohnung an der B._______strasse ... in Y._______ betreffe - am Ende der Steuerperiode 2010 nicht gegeben. Aufgrund der Umstände sei nämlich darauf zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 schon beim Bezug dieser Wohnung, d.h. "von Anfang an", die Absicht gehabt habe, im Frühjahr 2011 an die C._______strasse ... in Y._______ zu ziehen.

4.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht bereits im Ansatz fehl. Ob und wo eine Person steuerlichen Wohnsitz nimmt, ergibt sich immer aus einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls (E. 2.3). Die für eine steuerliche Wohnsitznahme geforderte "Absicht dauernden Verbleibens" und der "tatsächliche Aufenthalt" können sich also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon deshalb nicht einzig auf ein "konkretes individualisierbares Wohnobjekt" an einem Ort beziehen, weil dieses nur ein - wenngleich gewichtiges - Indiz zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes einer Person bildet. Die Ermittlung des Lebensmittelpunkts dient sodann der Bestimmung des Ortes, an dem eine Person steuerpflichtig ist. Hält sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort auf, so begründet sie an diesem Ort einen steuerrechtlichen Wohnsitz. Dieser Wohnsitz wird nun aber nicht schon dadurch aufgehoben, dass die betreffende Person am gleichen Ort in eine andere Wohnung zieht. In diesem Sinn ist vorliegend entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Wohnung an der B._______strasse ... in Y._______ in einer Art und Weise bezogen hat, die auf ihre Absicht des dauernden Verbleibens in Y._______ schliessen lässt, und sie sich per 31. Dezember 2010 auch bereits seit knapp einem Monat dort aufgehalten bzw. übernachtet hat. Der spätere Umzug innerhalb derselben Steuergemeinde - selbst wenn dieser schon "von Anfang an" geplant gewesen sein sollte - führt nicht dazu, dass ihr die "Absicht dauernden Verbleibens" (in steuerlicher Hinsicht) rückblickend für Dezember 2010 abgesprochen werden müsste. Ob anders zu urteilen wäre, wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 im Dezember 2010 vorerst in ein Hotel in Y._______ einquartiert und dort erst im Jahr 2011 eine feste eigene Wohnung bezogen hätte, oder wenn sie im Dezember 2010 zwar eine eigene Wohnung in Y._______ bezogen hätte, im Frühjahr 2011 jedoch bereits wieder in eine andere Steuergemeinde umgezogen wäre, kann hier offen bleiben. Eine solche oder ähnliche Konstellation liegt nämlich unbestrittenermassen nicht vor.

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Dezember 2010 ihren Wohnsitz dauerhaft nach Y._______ verlegen wollte. Er scheint die entsprechende Absicht vielmehr zu bestätigen, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 habe im Dezember 2010 zwar bereits den "Zuzugsort ([Y._______]) bestimmt, die endgültige Zuzugsadresse ([C._______strasse ...]) jedoch noch nicht festgelegt bzw. diese [sei] im Dezember 2010 noch nicht bezugsbereit" gewesen.

4.1.2 Die zahlreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 am Ende der Steuerperiode 2010 nicht die Absicht gehabt habe, dauerhaft an der B._______strasse ... Wohnsitz zu nehmen, erweisen sich in der vorliegenden Konstellation daher allesamt als irrelevant (dazu gehören insbesondere die folgenden Argumente: der Mietvertrag für die Wohnung an der C._______strasse ... sei der Beschwerdegegnerin 2 schon im Dezember 2010 zugestellt und von dieser bereits am 1. Januar 2011 unterzeichnet worden; diese Wohnung habe den gleichen Mietzins und denselben Vermieter wie jene an der B._______strasse ...; im Mietvertrag über die Wohnung an der B._______strasse sei die Hausnummer von ... handschriftlich auf ... geändert worden; die faktische Mietdauer an der B._______strasse ... von lediglich zwei Monaten könne nicht als "dauernd" bezeichnet werden; der Mieterkautions-Sparkonto-Vertrag betreffend das Mietverhältnis an der B._______strasse ... sei erst am 24. Januar 2011 unterzeichnet worden; eine Ummeldung für den Strombezug an der B._______strasse ... vom Vermieter auf die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht erfolgt [hierzu ergibt sich aus dem entsprechenden Mietvertrag ohnehin, dass die Stromkosten in den pauschal abgerechneten Nebenkosten enthalten und somit vom Vermieter zu bezahlen sind]).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Wohnung an der B._______strasse ... allein aus steuerlichen Gründen "auf die Schnelle" bezogen, weil die Wohnung an der C._______strasse ..., die sie eigentlich habe beziehen wollen, im Dezember 2010 noch nicht bezugsbereit gewesen sei.

Die (zumindest implizit erhobene) Einrede der Steuerumgehung kann einer Wohnsitzverlegung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht bloss fiktiv, sondern nach der Gesamtheit der objektiven Umstände effektiv erfolgt ist, nicht entgegengehalten werden. Die Beschwerdegegnerin 2 weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistete Niederlassungsfreiheit hin, wonach jede steuerpflichtige Person grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wo sie ihren Wohnsitz nehmen will. Dabei ist es ihr unbenommen, ihre Wahl auch nach den Steuerverhältnissen und im Hinblick auf die Erzielung von Steuerersparnissen zu treffen. Beabsichtigt sie ernstlich, dauernd an dem von ihr gewählten Ort zu bleiben, und betätigt sie diesen Willen durch tatsächlichen Aufenthalt, so ist es unerheblich, welche Überlegungen ihrer Absicht zugrunde liegen. Eine an sich erlaubte freie Gestaltung kann nicht mit Rücksicht auf die Beweggründe des Gestaltenden als unerlaubt bezeichnet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2P.5/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.2.4 mit Hinweis).

4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe bei der Besprechung auf dem Gemeindesteueramt X._______ im Frühjahr 2010 erklärt, sie wolle weiterhin in X._______ wohnhaft bleiben. Ausserdem habe sie anlässlich der Besprechung vom 18. Oktober 2010 mit dem Gemeinderat X._______ keine Absicht geäussert, wegzuziehen.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Darstellung bestreitet, ist die Argumentation des Beschwerdeführers schon deshalb unbehelflich, weil es für die Frage nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person nicht entscheidend auf deren bloss geäusserten Erklärungen und ungeäusserten Absichten ankommt (E. 2.3) und - wie dargelegt - vorliegend am Ende der Steuerperiode 2010 objektive, äussere Umstände gegeben waren, die auf eine Wohnsitznahme in Y._______ schliessen lassen. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung des Steueramtsvorstehers der Gemeinde X._______ ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.3).

4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 2 habe dadurch, dass sie am 18. November 2010 zusammen mit ihrer Mutter ein Baugesuch für die Erstellung eines Wintergartens am ... in X._______ eingereicht habe, ihre Absicht zum dauernden Verbleib in X._______ bekräftigt.

Auch diesem Vorbringen steht in erster Linie entgegen, dass der steuerliche Wohnsitz einer Person aufgrund sämtlicher objektiver Umstände zu bestimmen ist und vorliegend genügend solche Umstände für die Absicht dauernden Verbleibens in Y._______ am Ende der Steuerperiode 2010 sprechen. Zudem erscheint die Erklärung der Beschwerdegegnerin 2, der fragliche Umbau habe allein den Wohnzwecken ihrer Mutter gedient, glaubhaft, zumal sie ihren Miteigentumsanteil bereits im Folgemonat an diese verkauft hat.

4.5 Der Beschwerdeführer hält ausserdem dafür, eine steuerrechtliche Wohnsitzverlegung, zu der sich eine Person - wie angeblich im vorliegenden Fall - erst Ende November eines Steuerjahres entscheide, sei schon aus rein praktischen Gründen kaum mehr bis zum Ende des betreffenden Steuerjahres durchführbar.

Auch diese Annahme wird durch die dargelegten objektiven Umstände, die auf eine Wohnsitzverlegung im Dezember 2010 schliessen lassen, widerlegt. Überhaupt ist nicht ersichtlich, weshalb es geradezu kategorisch ausgeschlossen sein soll, seinen steuerrechtlichen Wohnsitz innerhalb eines Monats in eine andere Gemeinde zu verlegen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei der Beschwerdegegnerin 2 um eine ledige, kinderlose und zum fraglichen Zeitpunkt erst 39-jährige Person handelt, bei der entsprechend von einer vergleichsweise hohen Mobilität auszugehen ist. Ohnehin ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bereits Mitte 2010 für Immobilien ausserhalb von X._______ interessiert hat. Zwar trifft es zu, dass sie den Mietvertrag für die B._______strasse ... in Y._______ erst Ende November 2010 unterzeichnet hat. Indes ist diese Feststellung unter den vorliegenden Umständen einerseits nicht entscheidend, andererseits musste die Beschwerdegegnerin 2 die entsprechende Wegzugsabsicht naturgemäss schon früher gefasst und auch schon früher entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen haben.

4.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihrer Cousine (H._______) am 26. März 2011 ein Darlehen gewährt. Im diesbezüglichen Vertrag sei als Adresse der Beschwerdegegnerin 2 nach wie vor ... X._______ vermerkt. Dasselbe gelte für den zweiten Mietvertrag vom 1. Januar 2011 betreffend das Mietverhältnis an der C._______strasse ... .

Die Beschwerdegegnerin 2 bringt zur Erklärung vor, der fragliche Darlehensvertrag sei vom Vater ihrer Cousine verfasst worden, dem ihre Wohnsitzverlegung damals noch nicht bekannt gewesen sei. Ihr selbst sei die falsche Adresse bei der Vertragsunterzeichnung deshalb nicht aufgefallen, weil sie primär die Darlehenssumme und die Verzinsung kontrolliert habe. Diese Ausführungen erscheinen angesichts der vorliegenden objektiven Umstände, die auf eine Wohnsitznahme in Y._______ schliessen lassen, als glaubwürdig. Ihnen entspricht ausserdem, dass sowohl im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2011 von H._______ als auch auf dem Bankbeleg vom 30. März 2011 betreffend die Auszahlung des Darlehens Y._______ als Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 angegeben ist. Was die Adressangabe im zweiten Mietvertrag anbelangt, bestätigte der Vermieter am 25. Juni 2012 schriftlich die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2, dass er deren Adresse lediglich unbesehen vom ersten Mietvertrag (B._______strasse ...) übernommen habe. Auch diese Erklärung erscheint unter den vorliegenden Umständen als glaubhaft. Die fraglichen Adressangaben erweisen sich daher - und aufgrund der übrigen objektiven Umstände des vorliegenden Falls - als offensichtliche Versehen, aus denen der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.7 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die frühere Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 in X._______ sei per Stichtag 31. Dezember 2010 "noch nicht geräumt" gewesen, weshalb zu diesem Zeitpunkt auch noch keine vollständige Lösung vom bisherigen Wohnsitz vollzogen gewesen sei.

Die Beschwerdegegnerin 2 bestreitet diese (unbelegte) Darstellung und bringt vor, die Wohnung sei per 31. Dezember 2010 bis auf eine alte Polstergruppe und ein altes Bett, die ohnehin ihrer Mutter gehörten, geräumt geworden. Wie es sich damit sachverhaltlich genau verhält, kann angesichts der zahlreichen objektiven Umstände, die eine Wohnsitznahme in Y._______ im Dezember 2010 belegen, indessen offen bleiben.

4.8 Schliesslich zeige der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Sommer und Herbst 2010 für verschiedene Immobilien an unterschiedlichen Standorten interessiert habe, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen festen Entschluss gefasst habe, wohin und ob überhaupt sie ihren Wohnsitz verlegen wolle.

Daraus, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld ihres Umzugs an die B._______strasse ... in Y._______ offenbar auch einige andere Umzugsdestinationen und Wohnobjekte prüfte, kann offensichtlich nichts Entscheidendes darüber abgeleitet werden, ob sie sich im Dezember 2010 mit der Absicht dauernden Verbleibens in Y._______ aufgehalten hat oder nicht.

5.
Gesamthaft ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrere gewichtige Indizien vorbringt, die einen effektiven Domizilwechsel objektiv und in rechtsgenügendem Ausmass belegen (E. 3). Dem Kanton Aargau gelingt es nicht, den genannten Indizien schlüssige Gegenargumente entgegenzuhalten (E. 4). Folglich steht fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 per Stichtag 31. Dezember 2010 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Y._______ im Kanton Zug hatte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Beschwerdegegnerin 2 für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2010 durch den Kanton Zug zu veranlagen.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht im Übrigen nicht entschieden zu werden, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 überhaupt zu Recht den Nachweis für die Begründung des neuen Wohnsitzes in Y._______ auferlegt hat (vgl. E. 2.4).

6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 10'000.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

6.2 Der Beschwerdegegnerin 2 ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat keine Kostennote eingereicht bzw. ihre notwendigen Auslagen nicht nachgewiesen. Die Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen ist aufgrund der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen auf Fr. 15'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, Art. 13 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Der Beschwerdegegnerin 1 ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-162/2013
Datum : 29. Oktober 2013
Publiziert : 20. November 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Direkte Bundessteuer; Feststellung des Veranlagungsortes für die Steuerperiode 2010


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
1    Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2    Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
DBG: 3 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
1    Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.
2    Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3    Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4    Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
5    Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.
108 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
124 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
216
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32e  33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
21 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
BGE Register
131-I-153 • 138-II-300
Weitere Urteile ab 2000
2A.350/1990 • 2C_1267/2012 • 2C_348/2010 • 2C_355/2010 • 2C_397/2010 • 2C_625/2009 • 2C_672/2010 • 2C_827/2008 • 2P.145/1998 • 2P.5/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • mutter • bundesgericht • aargau • absicht dauernden verbleibens • direkte bundessteuer • adresse • gemeinde • vorinstanz • bezogener • stichtag • zimmer • frage • veranlagungsort • monat • vater • weiler • miteigentumsanteil • gewicht • nebenkosten
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BVGer
A-162/2013 • A-5044/2011